Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2007.55

Entscheid vom 5. Juli 2007 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Bernard Bertossa, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg und Rechtsanwalt Jürg Wissmann Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz Sektion Auslieferung, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an die Russische Föderation

Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Zufügung eines Vermögensschadens durch Betrug oder Vertrauensmissbrauch beim Fehlen der Merkmale der rechtswidrigen Aneignung, begangen durch eine organisierte Gruppe und unter Zufügung eines besonders grossen Schadens, sowie wegen Geldwäscherei. Mit Meldung vom 13. September 2006 ersuchte Interpol Moskau gestützt auf einen Haftbefehl des Basmanny District Court in Moskau vom 3. Mai 2006 um Inhaftnahme von A. zwecks späterer Auslieferung (Verfahrensakten BJ, act. 29).

Am 22. Dezember 2006 wurde A. in der Schweiz verhaftet und in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich mit seiner vereinfachten Auslieferung an die Russische Föderation nicht einverstanden erklärte, erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 28. Dezember 2006 einen Auslieferungshaftbefehl, der A. bzw. dessen Verteidigern am 29. Dezember 2006 eröffnet wurde (Verfahrensakten BJ, act. 38a). Die gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) abgewiesen. Eine dagegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wurde auch von diesem mit Entscheid vom 30. März 2007 (Urteil des Bundesgerichts 1A.37/2007) abgewiesen.

B. Mit Note vom 4. Januar 2007 übermittelte die Botschaft der russischen Föderation dem BJ formell das Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006 betreffend A. (Verfahrensakten BJ, act. 49 f.).

Mit Verfügung vom 9. März 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. für die im Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 25. Dezember 2006 zugrunde liegenden Straftaten unter folgenden Auflagen: Die russischen Behörden haben zu garantieren, dass die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sind; die physische und psychische Integrität von A. muss gewahrt sein, dessen Gesundheit in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Sodann muss die diplomatische Vertretung der Schweiz berechtigt sein, A. ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen und A. muss jederzeit das Recht haben, sich an diese wenden zu können (Verfahrensakten BJ, act. 106).

C. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 11. April 2007 fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen, der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 sei aufzuheben, die Auslieferung sei abzulehnen, A. sei freizulassen und es sei ihm die freie Ausreise zu gestatten; die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens seien von der Staatskasse zu tragen (act. 1, S. 2).

Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2007, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge (act. 7).

Mit Replik vom 23. Mai 2007 bzw. Duplik vom 31. Mai 2007 halten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 10 bzw. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Russland sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Oktober 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP, SR 0.353.11) und das am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP, SR 0.353.12) massgebend. Das von Russland und der Schweiz ratifizierte EAUe ist gegenüber dem bilateralen Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Russland vom 17. November 1873 (AVR, SR 0.353.977.2) das jüngere Abkommen. Nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen gehen jüngere Staatsverträge älteren Abkommen prinzipiell vor, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde und das jüngere Abkommen die fragliche Materie umfassend regelt (Art. 30 Abs. 3
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 30 Anwendung aufeinander folgender Verträge über denselben Gegenstand
a  so findet zwischen Staaten, die Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung;
b  so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten.
des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK, SR 0.111]). Dies gilt auch im internationalen Auslieferungsrecht. Gemäss Art. 28 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 28 Verhältnis dieses Übereinkommens zu zweiseitigen Vereinbarungen - 1. Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
1    Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
2    Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.
3    Wenn die Auslieferung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften stattfindet, sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung ausschliesslich nach diesem System zu regeln. Derselbe Grundsatz findet zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Anwendung, wenn nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Parteien in ihrem Hoheitsgebiet Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der anderen Parteien erlassen worden sind. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieser Ziffer in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren. Dieser übermittelt den anderen Vertragsparteien jede auf Grund dieser Ziffer erhaltene Notifikation.
EAUe hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln. Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen (Art. 28 Ziff. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 28 Verhältnis dieses Übereinkommens zu zweiseitigen Vereinbarungen - 1. Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
1    Dieses Übereinkommen hebt hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Abkommen oder Vereinbarungen auf, die das Auslieferungswesen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
2    Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.
3    Wenn die Auslieferung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften stattfindet, sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Auslieferung ausschliesslich nach diesem System zu regeln. Derselbe Grundsatz findet zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien Anwendung, wenn nach den Rechtsvorschriften jeder dieser Parteien in ihrem Hoheitsgebiet Haftbefehle zu vollstrecken sind, die im Hoheitsgebiet einer oder mehrerer der anderen Parteien erlassen worden sind. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieser Ziffer in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung des Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren. Dieser übermittelt den anderen Vertragsparteien jede auf Grund dieser Ziffer erhaltene Notifikation.
EAUe). Nachdem sich aus dem diplomatischen Notenwechsel zwischen der Schweiz und Russland über die provisorische Weitergeltung des AVR vor Inkrafttreten des EAUe (im Verhältnis zwischen diesen beiden Staaten) am 9. März 2000 diesbezüglich keine abweichenden Folgerungen ableiten lassen, ist grundsätzlich von einer abschliessenden Regelung des Auslieferungsrechtes durch die Parteien des EAUe im Verhältnis Schweiz - Russland auszugehen (vgl. hiezu BGE 132 II 81 E. 3.2.3). Wo Übereinkommen und Zusatzprotokolle nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 22 Verfahren - Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung.
EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).

1.2 Die angefochtene Verfügung erging am 9. März 2007, mithin nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des IRSG über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten am 1. Januar 2007, weshalb vorliegend gemäss Art. 110b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 110b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Juni 2005 - Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen, die in erster Instanz vor dem Inkrafttreten dieser Änderung getroffen worden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
IRSG e contrario die revidierten Bestimmungen des IRSG zu Anwendung gelangen.

2.

2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes ist die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 55 Zuständigkeit - 1 Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
1    Das BJ entscheidet über die Auslieferung des Verfolgten sowie über die Aushändigung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, nachdem es dem Verfolgten und dem Dritten, der sich der Sachauslieferung widersetzt, eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat.101
2    Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.102 Das BJ unterbreitet die Akten dem Gericht mit seinem Antrag. Der Verfolgte erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
3    Das Verfahren der Beschwerde nach Artikel 25 ist sinngemäss anwendbar.103
i.V.m. Art. 25 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2007 eröffnet. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.2 Zulässige Beschwerdegründe sind gemäss Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
SGG i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG die Verletzung von Bundesrecht inklusive Staatsvertragsrecht (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Anders als bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zudem in Anwendung von Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
SGG i.V.m. Art. 49 lit. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG auch die Angemessenheit des angefochtenen Auslieferungsentscheides. Die Prüfung der II. Beschwerdekammer ist mithin nicht auf Ermessensüberschreitungen und -missbrauch beschränkt.

2.3 Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Wie bisher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde befasst sich jedoch auch die II. Beschwerdekammer nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegen-stand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; TPF RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).

3. Die in Russland domizilierte B., deren Eigner zu hundert Prozent der russische Staat ist, betreibt den Gütertransport auf See und befasst sich mit dem Bau von Hochseeschiffen. Die B. agiert dabei über eine Struktur von zahlreichen, sich vollständig in ihrem Eigentum befindlichen Tochtergesellschaften und verfügte so im Jahr 2004 über 47 Schiffe. Die B. betreibt ihr Geschäft über zahlreiche, ausschliesslich ausserhalb Russlands, so in Grossbritannien, in der Schweiz, in Zypern, in Liberia etc., domizilierte Tochtergesellschaften. Unter anderem gehören dazu die C. SA in Genf, welche sich mit der Verfrachtung von Tankern befasst, und die D. Corporation in Liberia, welche als Anlagegesellschaft die Anteile zahlreicher Untergesellschaften innehat. Diese ihrerseits sind wiederum Eigentümerinnen der einzelnen Schiffe. Im Weiteren gehört die britische Gesellschaft E. Ltd. zur B. Gruppe.

Vom 6. Mai 2000 bis 7. Oktober 2004 war F. Generaldirektor der B., während A. bei der E. von 1997 bis 10. Januar 2005 die Funktion des Generaldirektors ausübte.

Gegenstand der Strafuntersuchung sind Geschäfte zwischen der E. bzw. abgewickelt über die D. und andere Tochtergesellschaften und der auf den British Virgin Islands domizilierten G. Corporation, welche ihrerseits ein weit verzweigtes Netzwerk von Firmen, u. a. die H., die I. Ltd und die J. Corporation, umfasst. Diese Gesellschaften sollen auf den British Virgin Islands, der Insel Man, Zypern sowie in Liberia und in der Schweiz angesiedelt sein. Sämtliche Gesellschaften (inkl. der G.) sollen von K. kontrolliert werden (vgl. Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006, Verfahrensakten BJ, act. 49a).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Begründung durch das BJ geltend. Das BJ sei auf die Einwendungen in seiner 45-seitigen Eingabe nur selektiv eingegangen, es habe einen Zirkelschluss durch Verweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer vorgenommen und Beweisstücke für die offensichtliche Unrichtigkeit der Sachverhaltsdarstellung nicht geprüft (vgl. act. 1, S. 7 f. Rz. 1 - 4).

4.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV als persönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht ergibt sich, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97, 102 f. E. 2b m.w.H.).

4.3 Das BJ ist im angefochtenen Entscheid auf die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen, ohne sich allerdings auf alle Einwendungen im Einzelnen einzulassen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, das BJ habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und berücksichtigt. Das BJ hat in seinem Entscheid im Einklang mit den vorgenannten bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. Ziff. 4.2 hievor) wenigstens kurz die Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess und worauf es sich stützte. Ob diese Überlegungen zutreffend sind – was etwa die Kritik des Beschwerdeführers betrifft, es sei ein Zirkelschluss hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung erfolgt – und inhaltlich für den Entscheid ausreichen, ist nicht Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft den Entscheid in seinem materiellen Gehalt. Die Rüge ist folglich unbegründet. Die II. Beschwerdekammer entscheidet im Bereich der Auslieferung gemäss Art. 25
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG sowie Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (durch Verweis in Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
SGG) mit umfassender Kognition, darin eingeschlossen die freie Ermessensüberprüfung (vgl. die Ausführungen unter Ziff. 2.2 f. hievor). Nachdem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwendungen erneut vorbringen konnte, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt (vgl. BGE 125 I 209, 219 E. 9a m.w.H.).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer lässt sodann zusammengefasst Folgendes rügen: In materieller Hinsicht wird ausgeführt, es seien die Sachverhaltsdarstellungen der russischen Behörde zu den drei Sachverhaltskomplexen in qualifizierter Weise unrichtig, d.h. sie würden offensichtliche und sofort belegbare Fehler aufweisen, seien im Hinblick auf beigelegte Unterlagen widersprüchlich und schliesslich lückenhaft, indem wesentliche Elemente verschwiegen würden (vgl. act. 1, S. 8 ff. Rz. 1.1 ff.; dazu Näheres bei den Sachverhaltskomplexen, soweit erforderlich). In formeller Hinsicht wird erneut die Gültigkeit des russischen Haftbefehls bestritten (vgl. act. 1, S. 46 ff. Rz. 7.15 ff.) und die Strafverfolgungszuständigkeit Russlands (unter allen Titeln) in Abrede gestellt (vgl. act. 1, S. 52 ff. Rz. 8.1 ff.). Schliesslich macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur fehlenden Wahrung der Menschenrechte und zum Ungenügen der vom BJ eingeholten Garantien (vgl. act. 1, S. 60 ff. Rz. 9.1 ff.).

5.2 Das BJ stellt sich im Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007 auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellung in Rechtshilfeersuchen und Beilagen würden insgesamt genügen, um die Strafbarkeit des Verhaltens nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Es stellt dabei wesentlich auf den Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) ab, und führt zusätzlich aus, weitere Erkenntnisse bzw. Details für die ersuchende Behörde seien erst möglich, wenn die Unterlagen der Offshore Firmen vorlägen. Erst dann könne man eruieren, wer, wie viele persönliche Vorteile aus den Geschäften gezogen habe. Im Übrigen würden die Einwendungen A.s einfach auf einer anderen Sachverhaltsdarstellung beruhen, was unzulässig sei. Die dargelegten Sachverhalte liessen sich nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB, die Rückdatierung von Verträgen (gemeint: im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex "Bau von Tankern" im Dezember 2003 bzw. Januar 2004) auf den 14. August 2003 als Urkundendelikte qualifizieren. Weiter führt das BJ sodann allerdings ohne nähere Begründung aus, die Strafverfolgungszuständigkeit der russischen Behörden sei gegeben. Es weist die diversen Einwendungen formeller Natur gegen den Haftbefehl des Bezirksgerichts Basmanny in Moskau vom 3. Mai 2006 zurück. Derartige Fragestellungen seien im Auslieferungsverfahren durch die ersuchte Behörde nicht zu prüfen. Schliesslich habe Russland die gemäss bundesgerichtlicher Praxis erforderlichen Garantien abgegeben (vgl. Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007, Verfahrensakten BJ, act. 106; Vernehmlassung des BJ vom 4. Mai 2007, act. 7).

6.

6.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden (Art. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen einander die Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden.
EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 2 Auslieferungsfähige strafbare Handlungen - 1. Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
1    Ausgeliefert wird wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen.
2    Betrifft das Auslieferungsersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme bedroht ist, einige aber die Bedingung hinsichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der ersuchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser Handlungen zu bewilligen. Dieses Recht gilt auch bei Handlungen, die nur mit Geldsanktionen bedroht sind.3
3    Jede Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften die Auslieferung wegen bestimmter, in Ziffer 1 erwähnter strafbarer Handlungen nicht zulassen, kann für sich selbst die Anwendung des Übereinkommens auf diese strafbaren Handlungen ausschliessen.
4    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 3 vorgesehenen Recht Gebrauch machen will, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde entweder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung zulässig ist, oder eine Liste der strafbaren Handlungen, derentwegen die Auslieferung ausgeschlossen ist; sie gibt hierbei die gesetzlichen Bestimmungen an, welche die Auslieferung zulassen oder ausschliessen. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt diese Listen den anderen Unterzeichnerstaaten.
5    Wird in der Folge die Auslieferung wegen anderer strafbarer Handlungen durch die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ausgeschlossen, so notifiziert diese den Ausschluss dem Generalsekretär des Europarats, der die anderen Unterzeichnerstaaten davon in Kenntnis setzt. Diese Notifikation wird erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Generalsekretär wirksam.
6    Jede Vertragspartei, die von dem in Ziffer 4 und 5 vorgesehenen Recht Gebrauch gemacht hat, kann jederzeit die Anwendung dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen erstrecken, die davon ausgeschlossen waren. Sie notifiziert diese Änderungen dem Generalsekretär des Europarats, der sie den anderen Unterzeichnerstaaten mitteilt.
7    Jede Vertragspartei kann hinsichtlich der auf Grund dieses Artikels von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossenen strafbaren Handlungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EAUe; Art. 35 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG; vgl. BGE 128 II 255, 360 E. 2.1). Unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden Art. 12
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Auslieferungsersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden kann. Der Rechtshilferichter muss namentlich prüfen können, ob die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt ist. Er hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 1A.163/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1, je m.w.H.).

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81, 90 E. 2.7.2). Besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen werden nicht berücksichtigt (Art. 35 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG). Der Rechtshilferichter prüft, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er analog in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.; Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.). Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1 m.w.H.).

6.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ erwähnt zwar durch Verweis auf die Sachverhaltszusammenfassung im Entscheid der I. Beschwerdekammer vom 25. Januar 2007 die verschiedenen darin erwähnten Sachverhalte insofern, als darin alle fünf Gegenstand der russischen Sachverhaltsdarstellung bildenden Sachverhaltskomplexe aufgeführt werden. In der weiteren Begründung setzt sich die Beschwerdegegnerin allerdings mit der Frage der doppelten Strafbarkeit nur punktuell und nicht bezogen auf die einzelnen Sachverhaltskomplexe auseinander. Dies obschon die I. Beschwerdekammer im Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1 E. 4.1.2 in fine) darauf hinwies, dass aufgrund der Sachverhaltsumschreibung noch unklar sei, welcher Tatbestand nach schweizerischem Recht im Vordergrund stünde und ob die B. direkt oder indirekt geschädigt worden sei.

Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit muss im Auslieferungsrecht für jeden Sachverhalt, für den die Schweiz die Auslieferung gewähren soll, gesondert gegeben sein, und ist selbst dann zu überprüfen, wenn der angefochtene Entscheid unter diesem Gesichtspunkt nicht explizit gerügt wird (BGE 125 II 569, 575 E. 6). Denn nur für diejenigen Sachverhalte, für die die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht gegeben wäre, ist die Auslieferung zu gewähren, für andere ist sie hingegen zu verweigern. Entsprechend wird nachstehend (siehe Ziff. 6.4.1 ff.) jeder Sachverhaltskomplex im Einzelnen zu prüfen sein und es ist für jeden zu entscheiden, ob zu dessen Strafverfolgung Auslieferung zu gewähren oder zu verweigern ist.

6.3 In formeller Hinsicht hat das Auslieferungsersuchen namentlich eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12 Ziff. 2 lit. b
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe, Art. 35 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG, Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV). Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen bis ins Detail lückenlos belegt. Dies kann in der Regel denn auch erst nach durchgeführter Strafuntersuchung erfolgen, wozu u. a. gerade auch die Befragung des Beschuldigten gehört. Das BJ hat entsprechend dargelegt, dass die Frage, wer in welchem Umfang von den inkriminierten Geschäften profitiert habe, sich erst nach weiteren rechtshilfeweisen Erhebungen in Offshore Destinationen klären lasse (vgl. Auslieferungsentscheid vom 9. März 2007, Verfahrensakten BJ, act. 106, Ziff. II. 4). Eine Sachverhaltsdarstellung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon deshalb widersprüchlich, weil die Darstellung im Gesuch und den diversen Unterlagen nicht in allen Punkten übereinstimmen. So können etwa spätere Darstellungen gegenüber früheren Ausführungen aufgrund neuerer Erkenntnisse Abweichungen aufweisen. Widersprüche untergeordneter Bedeutung (etwa hinsichtlich der hier kritisierten und in der Tat nicht immer kohärenten bzw. nachvollziehbaren Errechnung von Schadenssummen durch die russische Behörde) schaden der Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich und schliessen auch die Subsumierbarkeit unter einen Tatbestand des schweizerischen Strafgesetzbuches nicht a priori aus. Keine offensichtlichen Lücken bedeutet schliesslich auch nur, dass sich der Sachverhaltsdarstellung, wozu die eingereichten Unterlagen trotz der vom Beschwerdeführer zu Recht kritisierten, völligen Unübersichtlichkeit beigezogen werden können (Art. 10 Abs. 1
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV), in ausreichender Weise die Tatbestandselemente des schweizerischen Straftatbestandes entnehmen lassen. So muss sich bei Auslieferung wegen Betrugs beispielsweise ergeben, dass der die Vermögensverfügung Ausführende getäuscht wurde und als Anhaltspunkte für Arglist müssen die Modalitäten grosso modo genannt werden (Laurent Moreillon, Entraide internationale en matière pénale, Basel 2004, N. 15 zu Art. 35
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1    Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
a  nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und
b  nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2    Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
a  dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
b  die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86
IRSG).

6.4 Gemäss Auslieferungsersuchen der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 25. Dezember 2006 geht es um fünf Sachverhaltskomplexe (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 49A):

In allgemeiner Weise, d.h. für alle Sachverhaltskomplexe geltend, wird ausgeführt, nach Ablösung der Geschäftsleitung von B. habe eine Analyse ergeben, dass durch den Abschluss bzw. die Erfüllung von wissentlich ungünstigen Verträgen der Unternehmensgruppe B. ein besonders grosser Vermögensschaden von insgesamt rund 400 Millionen USD vorsätzlich zugefügt worden sei. Der durch diese Geschäfte der B. zugefügte Schaden habe zu Gewinn bei Gesellschaften geführt, welche vom Beschwerdeführer und K. gegründet worden seien und (mindestens) von K. kontrolliert würden.

Die russischen Behörden subsumieren alle Sachverhaltskomplexe unter den Artikel 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
russisches StGB (Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung). Danach macht sich strafbar, wer (Teil 1) eine Vermögensschädigung eines Eigentümers oder eines anderen Inhabers des Vermögens ohne Entwendungsmerkmale begeht (deutscher Text). In Teil 2 wird der qualifizierte Tatbestand der Begehung in einer Gruppe oder bei grossem Ausmass geregelt und Teil 3 erfährt eine weitere Qualifikation für derartige Handlungsweisen durch eine organisierte Gruppe bzw. wenn besonders grosser Schaden zugefügt wird. Unter den Grundtatbestand des Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
russisches StGB können nach schweizerischem Recht grundsätzlich die Tatbestände der Veruntreuung nach Art. 138
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB, des Betrugs nach Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und Ziff. 2 StGB eingeordnet werden (weitere Tatbestände wie etwa der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.202
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB und der Check- und Kreditkartenmissbrauch gemäss Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB wären grundsätzlich denkbar, kommen aber aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nicht in Betracht).

Konkret fehlt es bei allen fünf Sachverhaltskomplexen sowohl an Angaben, welche auf ein Anvertrauen von Sachen oder Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB schliessen lassen. Auch wenn Betrug vom Gesamtkontext her nicht völlig ausgeschlossen werden kann, fehlt es doch, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügen lässt (act. 1, S. 45 f. Rz. 7.13), an konkreten Hinweisen, dass jemand getäuscht worden ist und aufgrund dieser Irreführung eine Vermögensdisposition vorgenommen hat. In keinem der Sachverhaltskomplexe wird beispielsweise (was denkbar wäre) behauptet, F. habe unter Mitwirkung des Beschwerdeführers die Mitglieder des Executive Boards von B. getäuscht, damit diese ihr Einverständnis für die Geschäfte zum Nachteil der B. erteilt hätten. Überdies fehlt es auch an irgendwelchen konkreten Hinweisen auf Vorgehensweisen der drei potentiellen Beteiligten bzw. Modalitäten, welche nach schweizerischem Recht für Arglist sprechen würden.

Es bleibt deshalb als möglicher Tatbestand nach schweizerischem Recht ausschliesslich die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Ungetreue Geschäftsbesorgung kann begangen werden in Form des Treubruchstatbestandes oder des Missbrauchstatbestandes. Den Treubruchstatbestand nach Art. 158 Ziff. 1
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StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäftes damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten (Geschäftsführereigenschaft) oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in Bereicherungsabsicht, ist die Tat nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
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StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB als Verbrechen zu qualifizieren und ist damit als Vortat der Geldwäscherei geeignet. Der Missbrauchstatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2
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StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB stellt als Verbrechen unter Strafe, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt. Beide Tatbestandsvarianten der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzen den Eintritt von Schaden bei demjenigen voraus, dessen Geschäfte man führt bzw. den man vertritt (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, S. 424 N. 15). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung (…, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, … und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt…).

Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich hier ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer die Interessen von G. zu vertreten hatte, war er doch deren General Manager und hatte mithin Geschäftsführereigenschaften im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
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StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB. Gleiches gilt mit Bezug auf die Stellung von F. bei B.. Der Beschwerdeführer soll ferner "laut Vollmacht" für die D. gehandelt haben, mithin hatte er im Sinne von Art. 158 Ziff. 2
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StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB als Vertreter die Interessen der Tochtergesellschaften von B. zu wahren. In allen Fällen wird eine Schädigung der vertretenen Unternehmen bzw. der Unternehmen, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer bzw. F. war, im Umfang von mehreren Millionen USD geltend gemacht. Es seien Gewinne nicht für die eigenen bzw. vertretenen Gesellschaften realisiert worden, sondern es sei da-rauf hingewirkt worden (siehe die einzelnen Verhaltensweisen), dass diese Gewinne bei Offshore-Gesellschaften angefallen seien, welche unter der Kontrolle von K. gestanden hätten. Pflichtwidriges Unterlassen einer Vermögensvermehrung erfüllt nach schweizerischem Strafrecht das Tatbestandsmerkmal der Schädigung (Stratenwerth, a.a.O., S. 424 N. 16 und S. 426 N. 24).

6.4.1 Rückabwicklung von Sale and Lease-back Geschäften über acht Schiffe und deren Weiterverkauf:

Im Jahre 2002 schlossen Schiffseigentümergesellschaften des B. Konglomerats und der G. über acht Schiffe Sale and Lease-back Verträge mit zusätzlichem Rückkaufsrecht ab. Mit diesen Verträgen wurden die Schiffe der G. verkauft und gleichzeitig im Bareboat Charter (Schiffsbefrachtung ohne Mannschaft) für eine fixierte Zeitdauer zurückgeleast. Des Weiteren wurde auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Leasingdauer den ursprünglichen Verkäuferinnen ein Rückkaufsrecht zu einem im Voraus bestimmten Preis eingeräumt. Die Gesamtsumme des Verkaufs soll sich auf 130 Millionen USD belaufen, wovon die G. rund 82 Millionen USD fremdfinanziert habe. In der Folge verzichteten die ursprünglichen Verkaufsgesellschaften gegenüber der G. gegen eine Prämie von 20 Millionen USD auf die Fortsetzung der Rückcharterung und insbesondere auf das Rückkaufsrecht. Infolge dessen konnte die G. diese acht Schiffe im Juli 2004 für über 170 Millionen USD an eine griechische Gesellschaft verkaufen. Das Einverständnis zu diesem für die B. finanziell höchst ungünstigen Verzicht habe auf Vorschlag von K. und unter Teilnahme des Beschwerdeführers F. als Generaldirektor der B. erteilt. Die G. habe damit einen Gewinn von rund 60 Millionen USD erzielt. Dementsprechend habe die B. Gruppe diesen Gewinn nicht selbst realisieren können, was bei Ausübung des Rückkaufsrechts und Weiterverkauf bzw. weiterer Eigenbewirtschaftung möglich gewesen wäre.

Diese Sachverhaltsdarstellung ist entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (act. 1, S. 18 - 27 Rz. 5.4 - 5.21), ist über weite Teile eine eigene Gegendarstellung des Sachverhalts sowie eine eigene wirtschaftliche (z.B. zur wirtschaftlichen Notwendigkeit der Sale and Lease-back Geschäfte) oder rechtliche (z.B. der Beschwerdeführer habe nur Gesellschaftsbeschlüsse von B. umgesetzt) Interpretation der Vorgänge, was beides im Auslieferungsverfahren nicht zu hören ist.

Geht man nicht schon von einer bereits 2002 bestehenden deliktischen Anbahnung des Geschäftes aus, so läge eine ungetreue Geschäftsbesorgung darin, dass der Beschwerdeführer das Einverständnis mit der vorzeitigen Auflösung der Rückcharterung erteilt und vor allem auf den vertraglich vorgesehenen Rückkauf zu einem im Voraus bestimmten (günstigeren) Preis gegen eine zu tiefe Prämie im Jahre 2004 verzichtet hat. Allein schon unter dieser zeitlichen Eingrenzung des Deliktsverdachts sind die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu Grund, Modalitäten und Kompetenzen beim Abschluss der ursprünglichen Verträge für die Frage der Strafbarkeit irrelevant, und es ist deshalb auch nicht weiter auf die Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, die Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen sei diesbezüglich offenkundig falsch. Es spielt auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer diese Vereinbarungen persönlich abgeschlossen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ferner nicht von Bedeutung, dass sich aus dem Auslieferungsersuchen nicht ergibt, wie die ersuchende Behörde den Gewinnausfall von 60 Millionen USD errechnet hat bzw. ob dieser allenfalls kleiner als angegeben ausgefallen ist. Es ist ebenfalls nicht relevant, dass gemäss Beschwerdeführer die Executive Boards der B. und der D. ihr Einverständnis gegeben haben.

Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer eine unzulässige gegenteilige Sachverhaltsdarstellung vor, wenn er argumentiert, es sei in Tat und Wahrheit gar kein Gewinnausfall für die B. Gesellschaften entstanden. Aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer sowohl die Interessen von G. wie auch "laut Vollmacht" jene der Tochtergesellschaften von B. zu vertreten hatte. Indem er jedoch Verträge abschloss bzw. (hier) rückabwickelte, wodurch den von ihm vertretenen Gesellschaften Schaden (entgangener Gewinn) entstand, erfüllte er seine Pflichten nicht.

Der Sachverhaltsbeschrieb äussert sich nicht dazu, wie es F. konkret gelang, die Mitglieder des Executive Boards dazu zu bewegen, ihr Einverständnis zu den für die B. Gruppe ungünstigen Geschäften zu geben, oder ob er einfach allein handelte, und wie dabei der Beschwerdeführer mitwirkte. Es ergibt sich auch nur indirekt, aber immerhin, dass F. mit dem Beschwerdeführer (und K.) unter einer Decke gesteckt haben soll, indem davon gesprochen wird, dass die Anzeichen beim Beschwerdeführer und F. auf den Straftatbestand der Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung gemäss Art. 165
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
russisches StGB hinweisen würden. Der Darstellung mangelt es an Eindeutigkeit und sie ist nicht gänzlich frei von, allerdings untergeordneten, Widersprüchen. Während im Antrag und Bericht des Oberuntersuchungsführers vom 20. September 2005 noch die Rede davon ist, der Beschwerdeführer habe dies dem Chef von B. (F.) vorgeschlagen, wird F. im späteren Bericht der gleichen Behörde vom 12. Dezember 2005 in diesem Zusammenhang nicht mehr erwähnt. Auch die Ausführungen zu den übrigen Sachverhalten erbringen dazu keine weiteren Erkenntnisse. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin lässt sich auch aus dem Bericht des Revisionsunternehmens L. (act. 1.1, Beilage 9 zur Beschwerde vom 11. April 2007, S. 7) nichts Zusätzliches für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers (oder F.s) ableiten. Insgesamt geht aus der Synthese sämtlicher Sachverhaltsbeschriebe aber doch mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, dass der Beschwerdeführer für diesen Sachverhaltskomplex nach Auffassung der ersuchenden Behörde mit F. und K. "unter einer Decke gesteckt" haben soll.

Zwar bleibt die Unklarheit, ob der Beschwerdeführer nun zu Lasten von E. oder D. gehandelt und diesen Schaden zugefügt oder aber als Mittäter, eventuell Gehilfe dazu beigetragen haben soll, dass F. ungetreue Geschäftsbesorgung zu Lasten von B. begangen haben soll. Dennoch lässt sich aber das Verhalten des Beschwerdeführers als Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im qualifizierten Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB (Verbrechenstatbestand) von F., immer zu Lasten der B., qualifizieren.

6.4.2 Vertrag auf Bau von Tankern mit anschliessendem Verzicht auf Optionen für den Bau von zwei weiteren Tankern sowie Abtretung des Rechts an zwei Tankern; letzteres unter Rückdatierung des Vertrages:

Die B. schloss am 27. Januar 2003 mit der südkoreanischen Werft M. einen Vorvertrag zur Auftragserteilung für den Bau von vier Tankern des Typs "Suezmax" zu Vorzugsbedingungen und unter Einräumung einer Option auf Ankauf zweier weiterer Schiffe dieses Typs zum selben Preis, nämlich zu 45 Millionen USD pro Schiff. In diesem Kontext schloss der Beschwerdeführer seitens der B. Gruppe als bevollmächtigter Vertreter namens der D. einen Vertrag mit der G. des Inhalts, das Geschäft über den Bau der vier Tanker samt Option werde über die G. abgewickelt. Vertraglich vorgesehen war, den Auftrag der B. Gruppe mit Aufträgen von G. an die M. zusammenzulegen, um dergestalt einen günstigeren Preis zu erzielen. Zusätzliche Aufträge (seitens der G.) seien jedoch gerade nicht zu Stande gekommen. Am 3. März 2003 sollen F. für die B. bzw. der Beschwerdeführer für die D. ohne sachlichen Grund auf die Option für den Bau der beiden zusätzlichen Tanker "Suezmax" zu Gunsten der G. verzichtet haben. Damit sei in jenem Zeitpunkt auf einen Gewinn von 6 Millionen USD pro Schiff (Differenz Marktwert und Ankaufspreis von der M.) verzichtet worden. Der Gewinnausfall belaufe sich (bis zum Datum des Berichts des Oberuntersuchungsführers vom 20. September 2005, Verfahrensakten BJ, act. 49A) auf 45 Millionen USD pro Schiff.

Schliesslich soll mit auf den 14. August 2003 datiertem Vertrag zwischen B., handelnd durch den bevollmächtigten Beschwerdeführer, und der G. vereinbart worden sein, dass B. gegen eine Prämie von 2 Millionen USD pro Schiff zu Gunsten von G. auf den Bau von zwei der vier bestellten Tanker verzichte. Am 14. August 2003 habe der Marktwert je Schiff 47 Millionen USD betragen. Am 6. Januar 2004, als die B. im Rahmen der Geschäftsrealisierung je Schiff 11 Millionen USD, inkl. der 2 Millionen USD Prämie, als Rückzahlung der Anzahlung erhalten habe, habe der Marktwert eines Schiffes bereits 52 Millionen USD betragen. Aufgrund des Verzichts auf die Fortsetzung des Baus zweier Schiffe zu Gunsten der G. habe die B. lediglich 5 Millionen USD pro Schiff erhalten; der entgangene Gewinn betrage somit 47 Millionen USD. Da in dieser Phase die Schiffspreise gestiegen seien, habe die G. im November bzw. Dezember 2004 die beiden Schiffe an eine deutsche Gesellschaft für je 82 Millionen USD verkauft. Der Verzicht der B. auf den weiteren Bau der Schiffe lasse sich aus wirtschaftlicher Sicht nicht erklären. Der fragliche Vertrag soll im Dezember 2003 oder im Januar 2004 aufgestellt und unterschrieben, jedoch auf den 14. August 2003 rückdatiert worden sein. Nach russischem Strafrecht erfülle dieses Vorgehen die Tatbestände gemäss Teil 3 § 165 (Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung) sowie Teil 4 § 159 russisches StGB. Letzterer Gesetzestext ist entgegen den Bestimmungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. c
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe den Beilagen des Rechtshilfegesuches nicht beigelegt.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen u. a. ein, einerseits habe das Executive Board von B. am 2. Juli 2004 die Abtretung des Rechts auf die beiden Schiffe (bzw. Schiffshüllen) für eine Prämie von je 2 Millionen USD zusätzlich zu den bisher getätigten Zahlungen im Nachhinein genehmigt, andererseits macht er geltend, nicht die B. habe die Verträge unterzeichnet, sondern dies sei von Gesellschaften getätigt worden, an denen die B. bloss indirekt wirtschaftlich berechtigt gewesen sei (act. 1, S. 28 f. Rz. 5.24 ff.). Für beide Rügen gilt das bereits im Zusammenhang mit dem Sale and Lease-back Komplex Ausgeführte: Es handelt sich um eine Gegendarstellung bzw. um im Auslieferungsverfahren nicht zu hörende eigene Interpretationen des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer. Insbesondere kann letztlich offen gelassen werden, ob bereits der Abschluss des Vertrages zwecks Einsatzes der G. den Beginn einer strafbaren Handlung markiert.

Eine mögliche Straftat auch nach schweizerischem Recht liegt jedenfalls im Verzicht auf die Option über zwei Schiffe gegen eine zu tiefe Prämie und im Abtreten zweier Schiffe zu einem zu günstigen Preis, wären doch damit die darauf verzichtenden Gesellschaften entsprechend geschädigt. Zwar wird im Auslieferungsbegehren nicht explizit erklärt, ob der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit F. und K. deliktisch zusammengearbeitet haben soll, was als Mittäterschaft, allenfalls Gehilfenschaft des Beschwerdeführers zu ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu qualifizieren wäre. Immerhin hat jedoch der Zeuge Mednikow bei der Befragung vom 5. August 2005 (Verfahrensakten BJ, act. 49A, Anlage 59 zum Auslieferungsersuchen, S. 4) ausgesagt, die Gruppe von Personen, nämlich F., A. und K. hätten sich darüber geeinigt, auf die Optionen zu verzichten. Sodann findet sich ein indirekter weiterer Hinweis auf eine gemeinschaftliche Täterschaft, als (im Zusammenhang mit diesem Geschäftskomplex) ausgeführt wird, F. und der Beschwerdeführer hätten oft in K.s Namen Anordnungen erteilt. Das Rechtshilfeersuchen ist damit bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes insofern knapp zureichend, als es eine Qualifikation als ungetreue Geschäftsbesorgung zu Lasten der B. durch F. und den Beschwerdeführer, durch letzteren begangen in Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft, erlaubt.

Anders verhält es sich mit der Rückdatierung des Vertrages vom 14. August 2003. Die Rückdatierung eines derartigen Vertrages wäre nach schweizerischem Recht als Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB zu qualifizieren. Der Urkundencharakter (vgl. hiezu BGE 120 IV 25 E. 3b und c) eines solchen Vertrages in Bezug auf das Datum ist wegen dessen Bedeutung für die Wertäquivalenz der Leistungen und der garantenähnlichen Stellung des Beschwerdeführers gegenüber dem Vollmachtgeber wohl gegeben. Mit Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung ist der Sachverhaltsbeschrieb indessen insofern unvollständig, als der Ort der Handlung nicht angegeben wird, was zwar wiederum in Anbetracht des komplexen Gesamtumfeldes einer Auslieferung nicht grundsätzlich entgegenstünde. Ob dieses Verhalten für sich selbst nach russischem Strafrecht eine eigenständige Straftat darstellt, ergibt sich jedoch weder aus dem Gesuch noch aus den Unterlagen. Diesbezüglich fehlt es somit am Beleg der Strafbarkeit nach russischem und bei Handlung in Grossbritannien nach britischem Strafrecht. Wegen dieses Sachverhalts kann deshalb keine Auslieferung erfolgen, so dass diese entsprechend einzuschränken ist.

6.4.3 Time-Charter über fünf Tanker:

Im Dezember 2002 und im Mai 2003 übergaben Tochtergesellschaften von B., vertreten durch den dazu bevollmächtigten Beschwerdeführer, die Tanker "N." und "O." in Time-Charter für je USD 19'000.-- pro Tag an die auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft I. Ltd.. Als Garantin fungierte eine weitere auf den British Virgin Islands domizilierte Gesellschaft namens H.. Nach Darstellung der ersuchenden Behörde wurden anschliessend beide Tanker zu Ansätzen von USD 32'500.-- pro Tag im Jahre 2001 und USD 41'500.-- im Mai 2003 an die C. weiterverchartert. Daraus hätten täglich USD 13'500.-- bzw. USD 22'500.-- entgangener Gewinne für die B. resultiert. Nach dem gleichen Schema vercharterten Tochtergesellschaften der B. der auf den British Virgin Islands registrierten J. Corporation im Jahre 2003 die drei neusten Tanker auf die Dauer von drei Jahren. Der gesamte dadurch der B. entgangene Gewinn belaufe sich auf über 50 Millionen USD. Diese Operationen seien auf Anweisung von F. und unter aktiver Teilnahme des Beschwerdeführers erfolgt. Praktisch alle Verträge würden darüber hinaus eine Option auf Verlängerung der für die B. wirtschaftlich ungünstigen Verträge aufweisen, was K. ermögliche, die Schiffe eine lange Zeit weiter zu bewirtschaften. Auch diese Entscheide seien von F. und dem Beschwerdeführer für die Tochtergesellschaften der B. getroffen worden, entgegen dem Widerspruch des Direktors von C. (P.). Entsprechend sei am 26. März 2001 von H. der Vertrag für 12 Monate zu USD 18'000.-- pro Tag mit Option auf ein weiteres Jahr verlängert worden. Im Februar 2002 sei im Zusammenhang mit Senkungen von Tarifen im Frachtmarkt der Tagesansatz auf USD 13'250.-- reduziert worden, obschon die B. auf dem bisherigen Betrag hätte beharren können. Seit dem 18. August 2003 gelte der Tarif von USD 14'500.--, obschon die Marktrate bis zu 25'000.-- USD pro Tag zugenommen habe. Für einzelne Schiffe würden diese Bedingungen bis zum Jahre 2008 gelten. Dieses Handeln des Beschwerdeführers würde wiederum Anzeichen der Tatbestände von Vermögensschädigung durch Irreführung oder Veruntreuung gemäss Teil 3 § 165 sowie zusätzlich gemäss Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 russisches StGB aufweisen. Für die beiden letzteren gesetzlichen Bestimmungen haben die russischen Behörden entgegen Art. 12 Ziff. 2 lit. c
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 12 Ersuchen und Unterlagen - 1. Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
1    Das Ersuchen wird schriftlich abgefasst. Es wird vom Justizministerium oder einer anderen zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium oder eine andere zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei gerichtet. Jeder Staat, der eine andere zuständige Behörde als das Justizministerium bezeichnen möchte, notifiziert dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde seine zuständige Behörde sowie alle späteren Änderungen in Bezug auf seine zuständige Behörde.
2    Dem Ersuchen sind beizufügen:
a  eine Abschrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbefehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften der ersuchenden Vertragspartei ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung;
b  eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen einschliesslich der Verjährungsvorschriften sind so genau wie möglich anzugeben;
c  eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, und alle anderen zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltsorts geeigneten Angaben.
EAUe erneut weder eine Abschrift dieser Gesetzesbestimmungen noch eine Erklärung über das anwendbare Recht beigelegt.

Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei in diese Geschäfte nicht involviert gewesen. Die C. sei innerhalb der B.-Gruppe für das Verchartern von Tankern zuständig, während sich die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die E., mit der Befrachtung der Massengutfrachterflotte sowie dem Verkauf und Kauf von Schiffen beschäftige. Bei den Schiffen "N." und "O." handle es sich um Tanker, weshalb sie nicht von der E. sondern von der C. verchartert worden seien. Entsprechend trügen die Verträge die Unterschrift von P. (act. 1, S. 30 f. Rz. 5.30). Auch diese beiden Einwände sind nicht zu hören; es handelt sich wiederum um eine unzulässige vom Auslieferungsersuchen abweichende Sachverhaltsdarstellung.

Hinsichtlich der "N." und anderer Schiffe argumentiert der Beschwerdeführer weiter, es lasse sich direkt belegen, dass die Verwaltungsräte F. (und weitere Mitglieder des Executive Boards der B.) per Unterschrift dem Time Charter Vertrag zugestimmt hätten (act. 1, S. 31 f. Rz. 5.31). Dieser Einwand ist unbehelflich, er beseitigt eine mögliche Strafbarkeit nach schweizerischem Recht nicht.

Die Sachverhaltsdarstellung der russischen Behörden weist hinsichtlich der Zeitangaben einen Widerspruch auf, der allerdings als Verschrieb zu erklären ist. So datieren das Ersuchen (bzw. die Berichte des Oberuntersuchungsführers) die Verträge über die Vercharterung von "N." und "O." auf Dezember 2002 und Mai 2003. Anschliessend wird von der Weitervercharterung im Jahre 2001 und im Mai 2003 gesprochen, was hinsichtlich des ersteren Datums auf einen offensichtlichen Verschrieb schliessen lässt.

Der Sachverhalt lässt sich nach schweizerischem Recht als ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB seitens von F. und in Bezug auf den Beschwerdeführer als Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft dazu qualifizieren. Er ist für eine Auslieferung ausreichend. Der Entscheid über die Teilnahmeform ist für die Beurteilung der doppelten Strafbarkeit irrelevant.

6.4.4 Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. fünfzig Schiffen:

Im Auslieferungsbegehren wird schliesslich geltend gemacht, für die untersuchte Zeitperiode – es ist unklar, welche gemeint ist – hätten Gesellschaften der B.-Gruppe etwa 50 Schiffe verkauft und bestellt. Alle diese Operationen seien mit der Auszahlung einer Kommissionsgebühr für den Broker verbunden gewesen, deren Umfang viel grösser als das Marktniveau gewesen sei. Die Grösse der Eigenkommissionen des Brokers, der Gesellschaft Q., habe in mehreren Fällen unter 1 % betragen, während die von den Gesellschaften ausbezahlten Kommissionen 3 – 5 % der Geschäftsgrösse betragen hätten. Weiter wird lediglich noch ausgeführt, dass in diesem Zusammenhang Handlungen des Beschwerdeführers, F.s und K.s Anzeichen der Tatbestände von Teil 3 § 165, Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen Strafgesetzbuches aufwiesen. An einem eigentlichen Sachverhaltsbeschrieb, der eine Prüfung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ermöglichen würde, fehlt es gänzlich, sodass gestützt auf diesen Sachverhalt keine Auslieferung erfolgen kann. Entsprechend ist die Auslieferung einzuschränken.

6.4.5 Geldwäscherei:

Im Beschluss des Oberuntersuchungsführers über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer vom 26. Dezember 2005 (Anlage 92 zum Auslieferungsersuchen; Verfahrensakten BJ, act. 49A) werden einzelne Transaktionen im Detail aufgeführt. Der rechtswidrig erlangte Gewinn aus dem der B. aus den zuvor genannten Geschäften zugefügten Schaden sei auf Konten von Firmen (einzeln genannt), welche unter Kontrolle K.s und des Beschwerdeführers standen, bei Schweizer Banken so u.a. bei der Privatbank R., Zürich und St. Gallen sowie in Kapitalverwaltungsgesellschaften gesammelt worden. Ein Teil dieser Gelder sei auf Konten anderer (ebenfalls von K. und dem Beschwerdeführer kontrollierten) Firmen bei den gleichen Banken transferiert worden. Anschliessend seien diese illegal erwirtschafteten Mittel von K. und dem Beschwerdeführer in die Russische Föderation, unter anderem in St. Petersburg in die Bau- sowie Ölwirtschaft investiert worden. Diese Investitionen seien in Form von Anleihen, Beteiligungen sowie als direkte Investitionen erfolgt. Die Firmen, in welche investiert worden sei, seien auch mit K. verbunden. Im Sachverhalt folgt sodann eine Aufzählung von einzelnen Geschäften inkl. Datierungen. Insgesamt seien auf diese Weise rund 200 Millionen USD legalisiert (gewaschen) worden. Der Beschwerdeführer habe sich durch dieses Handeln nach Teil 4 des Art. 174 (1741 ist offensichtlich ein Verschrieb, siehe den nachfolgenden Haftbefehl vom 25. April 2006) des russischen Strafgesetzbuches strafbar gemacht (Geldwäscherei). Art. 174
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 174 - 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.229
3    Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Gericht als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Das Gericht stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
russisches StGB liegt dem Auslieferungsersuchen in deutscher Übersetzung bei.

Diese Sachverhaltsdarstellung erlaubt ohne weiteres eine Subsumtion unter den schweizerischen Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB. Bei ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
bzw. Ziff. 2 (alt wie neu) StGB – den mutmasslichen Vortaten – handelt es sich um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB (bzw. Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
alt StGB). Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Transaktionen von Vermögenswerten, welche aufgrund derartiger Straftaten bei von ihm bzw. K. kontrollierten Gesellschaften anfielen, auf die Konti anderer Gesellschaften und der Reinvestition in den legalen Geschäftskreislauf in Russland, wären Handlungen, die nach schweizerischem Recht klassisch geeignet wären, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln. Nach schweizerischer Rechtsprechung kann auch der Vortäter Geldwäscher sein (vgl. die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Stratenwerth/Woh-lers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, Bern 2007, N. 2 zu Art. 305bis), so dass diesbezüglich die doppelte Strafbarkeit ohne weiteres bejaht werden kann. Dabei ist aufgrund der Sachverhaltsdarstellung u.a. auch ein Ausführungsort in Russland anzunehmen.

6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass unter dem Gesichtspunkt der doppelten Strafbarkeit die Auslieferung grundsätzlich gewährt werden kann, ausgenommen für die Strafverfolgung wegen der angeblichen Rückdatierung des Vertrages vom 14. August 2003 (Ziff. 6.4.2 hievor) und des Sachverhaltskomplexes betreffend Kommissionsdifferenzen beim Verkauf von Schiffen (Ziff. 6.4.4 hievor). Ferner ist im Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker" (Ziff. 6.4.3 hievor) eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 russisches StGB ausgeschlossen. Sollten die russischen Behörden deswegen eine Bestrafung ins Auge fassen wollen, steht ihnen eine entsprechende, nachträgliche Ergänzung des Auslieferungsersuchens offen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer erhebt sodann Einwendungen gegen die Gültigkeit des russischen Haftbefehls und kritisiert das Haftanordnungsverfahren. Der Haftentscheid sei ohne sein Wissen, in seiner Abwesenheit erfolgt und es sei ihm eine Pflichtverteidigerin bestellt worden, welche ihre Aufgabe nicht wahrgenommen habe. Er sei von den russischen Behörden trotz mehreren Untersuchungsverlängerungen nie über das Verfahren informiert worden, obschon sein Wohnsitz in London bekannt gewesen sei. Weiter macht er geltend, es habe für den Zeitraum ab 12. Oktober 2006 an einer rechtsgültigen Verlängerung des Untersuchungsverfahrens gemangelt (vgl. act. 1, S. 46 ff. Rz. 7.15 ff.).

7.2 Mit dem BJ ist festzuhalten (vgl. act. 7, Ziff. IV. c), dass es nicht Aufgabe des Rechtshilferichters ist zu entscheiden, ob die von den ausländischen Behörden vorgenommenen Schritte den ausländischen Prozessvorschriften entsprechen. Die Gültigkeit derartiger Verfügungen ist durch die schweizerische Rechtshilfebehörde nicht zu überprüfen. Anders verhielte es sich nur im Fall einer besonders offensichtlichen Verletzung des ausländischen Prozessrechts, welche das Auslieferungsbegehren geradezu als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse und geeignet wäre, an der Gewährleistung minimaler Verteidigungsrechte im ausländischen Strafverfahren zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2004 vom 3. August 2004, E. 3.8). So hat die Rechtshilfebehörde nicht zu prüfen, ob beispielsweise der Erlass eines ausländischen Haftbefehls mit dem ausländischen Recht übereinstimmt (Laurent Moreillon, a.a.O., N. 4 zu Art. 41
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 41 Unterlagen des Ersuchens - Ausser den Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 3 sind dem Ersuchen beizufügen: die Urschrift oder eine amtlich als richtig bescheinigte Wiedergabe eines vollstreckbaren Strafentscheides, eines Haftbefehls oder einer anderen, nach den Vorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung.
IRSG).

Wenn damit in Russland das Untersuchungsverfahren trotz Fehlens einer Verfügung für eine Zwischenphase durch spätere Verfügungen fortgesetzt worden ist, so besteht kein Anlass, an der Gültigkeit dieses Schritts zu zweifeln. Gehen die russischen Behörden sodann von einem rechtsgültigen Haftbefehl aus, den sie im Auslieferungsverfahren auch vorlegen, so ist von einem gültigen Haftbefehl auszugehen. Dass auf einen Haftbefehl nicht die Regeln eines Abwesenheitsverfahrens Anwendung finden, ist im Übrigen offensichtlich. Schliesslich sind die geltend gemachten Mängel des Haftbefehls nicht dergestalt, dass ein Rechtsmissbrauch augenscheinlich wäre. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobenen Rügen gehen somit fehl.

8.

8.1 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es fehle den russischen Behörden an einer Strafverfolgungszuständigkeit, da die Ausführungsorte sämtlicher geltend gemachter Straftaten selbst aufgrund des Auslieferungsersuchens und der diesem beigelegten Unterlagen in Grossbritannien lägen. Der Beschwerdeführer sei Angestellter bzw. ab 16. April 1997 General Manager der in Grossbritannien domizilierten und ausschliesslich dort tätigen E. gewesen und sei dort auch für einzelne weitere Tochtergesellschaften von B. als Vertreter aufgetreten. In Russland seien demgegenüber keine Tathandlungen erfolgt. Auch der "Erfolg", nämlich ein allfälliger Vermögensschaden, sei bei der E. oder allenfalls weiteren, jedenfalls nicht in Russland domizilierten Tochtergesellschaften eingetreten. Schliesslich sei im Hinblick auf das aktive Personalitätsprinzip fraglich, ob der Beschwerdeführer, der nachweislich britischer Staatsbürger sei, noch immer die russische Staatsbürgerschaft aufweise (vgl. act. 1, S. 52 ff. Rz. 8.1 ff.).

8.2 Die Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen setzt grundsätzlich voraus, dass der ersuchende Staat für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig ist, d.h. die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat der Strafgewalt des ersuchenden Staates unterliegt. Zwar entscheidet grundsätzlich jeder Staat selbst über die Grenzen der eigenen Strafgewalt, indessen dürfen dabei gewisse, vom Völkerrecht gezogene Grenzen nicht verletzt werden. Es bestehen eine Reihe von anerkannten internationalen Anknüpfungspunkten wie etwa das Territorialitätsprinzip, das Flaggenprinzip, das aktive Persönlichkeitsprinzip, das Domizilprinzip, das Schutzprinzip etc. (vgl. BGE 126 II 212 E. 6b m.w.H.). Dieser Grundsatz gilt gleichermassen auch für die Auslieferung.

8.3 Die I. Beschwerdekammer hat in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2007 (TPF BH.2007.1) einen Erfolgsort Russland nicht ausgeschlossen und ist deshalb im Rahmen der nur summarischen Prüfung derartiger Fragen im Beschwerdeverfahren betreffend Auslieferungshaft von einem Bege-hungsort in Russland ausgegangen. Im Übrigen hat sie auf das aktive Personalitätsprinzip hingewiesen und daraus eine Strafverfolgungszuständigkeit Russlands abgeleitet. Die I. Beschwerdekammer hat dabei freilich da-rauf hingewiesen (vgl. TPF BH.2007.1 vom 25. Januar 2007, E. 4.1.2 in fine), dass aufgrund der Sachverhaltsumschreibung noch unklar sei, welcher Tatbestand nach schweizerischem Recht im Vordergrund stehe und ob die B. direkt oder indirekt geschädigt worden sei. Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im Auslieferungsersuchen konnten nun, wie vorstehend ausgeführt (Ziff. 6.4.1 ff. hievor), die einzelnen Sachverhaltskomplexe, für die eine Auslieferung in Frage kommt, nach schweizerischem Recht der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB zugeordnet werden.

Sodann geht zwar die ersuchende Behörde davon aus, alle für die B. ungünstigen Verträge seien im Ausland abgeschlossen worden. Die vorhergehende Analyse der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhalte lässt jedoch auf einen Tat- und Erfolgsort für ungetreue Geschäftsbesorgung von F. in Russland schliessen. Bei der gemäss Sachverhaltsbeschrieb angenommenen Mittäterschaft begründet inländisches Handeln eines Beteiligten einen Handlungsort für alle anderen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Beteiligte ein Tatbestandsmerkmal eigenhändig verwirklicht, die Verwirklichung physisch unterstützt oder bloss einen Planungsbeitrag leistet. Bei Teilnahme in Form der Gehilfenschaft oder Anstiftung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Teilnahme gar ausschliesslich als am Ort der Haupttat verübt gilt (Peter Popp, Basler Kommentar, N. 13 f. zu Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB). Damit aber gilt als Handlungsort bei Mittäterschaft oder Teilnahme des Beschwerdeführers an Handlungen von F. Russland als territorialer Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
und Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB (alt Art. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
und alt Art. 3 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB) bzw. Art. 7 Ziff. 1
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 7 Begehungsort - 1. Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
1    Der ersuchte Staat kann die Auslieferung des Verfolgten wegen einer strafbaren Handlung ablehnen, die nach seinen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil auf seinem Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden ist.
2    Ist die strafbare Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegt, ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen worden, so kann die Auslieferung nur abgelehnt werden, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates die Verfolgung einer ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangenen strafbaren Handlung gleicher Art oder die Auslieferung wegen der strafbaren Handlung nicht zulassen, die Gegenstand des Ersuchens ist.
EAUe. Die Strafverfolgungszuständigkeit von Russland ist daher zu bejahen.

9.

9.1 Letztlich rügt der Beschwerdeführer die Menschenrechtssituation in Russland und die Praxis der Schweizer Behörden zur vermeintlichen Einhaltung der Verpflichtungen der Schweiz, keine Person Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung auszusetzen, diplomatische Zusicherungen einzuholen, dass die Menschenrechte im Falle einer Auslieferung eingehalten würden. Das BJ habe zwar von Russland diplomatische Garantien in Bezug auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeholt, angesichts der russischen Verhältnisse könne dies jedoch nicht genügen, um die Einhaltung der Menschenrechte sicherzustellen. Immer wieder würden sich Fälle ereignen, aus denen geschlossen werden müsse, dass der russische Staat seiner Schutzfunktion von Häftlingen nicht nachkommen könne. So seien die menschenunwürdigen Zustände in den russischen Gefängnissen von verschiedenen Europäischen und UNO-Institutionen, wie auch verschiedenen Menschenrechtsorganisationen und dem russischen Präsidenten selbst wiederholt angeprangert worden (act. 1, S. 60 ff. Rz. 9.1 ff.).

9.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV, Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Art. 7
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 7 - Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
und Art. 10 Ziff. 1
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
UNO-Pakt-II Art. 10 - (1) Jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, muss menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
2a  Beschuldigte sind, abgesehen von aussergewöhnlichen Umständen, von Verurteilten getrennt unterzubringen und so zu behandeln, wie es ihrer Stellung als Nichtverurteilte entspricht;
b  jugendliche Beschuldigte sind von Erwachsenen zu trennen, und es hat so schnell wie möglich ein Urteil zu ergehen.
UNO-Pakt II [SR 0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV). Auch behält sich die Schweiz die Verweigerung von Rechtshilfe vor, wenn im ersuchenden Staat die Respektierung eines vom internationalen ordre public anerkannten Minimalstandards an Verfahrensrechten nicht gewährleistet erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.1; BGE 126 II 324 E. 4, je m.w.H.).

9.3 Im angefochtenen Auslieferungsentscheid wird unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, die Schweiz bewillige seit dem Jahre 2003 Auslieferungen an Russland unter speziellen Garantien zu den Haftbedingungen. Konkret werde verlangt, dass die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK sein dürfen und die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person gewahrt werde. Die Gesundheit des Häftlings müsse in angemessener Weise sichergestellt werden, insbesondere mittels Zugang zu genügender medizinischer Versorgung. Dies habe auch zur Folge, dass die diplomatische Vertretung der Schweiz berechtigt sein müsse, die ausgelieferte Person ohne jegliche Überwachungsmassnahmen zu besuchen und die ausgelieferte Person jederzeit das Recht habe, sich an diese zu wenden. Dass Russland derartige Garantien tatsächlich einhalte, sei bisher unbestritten und deshalb auch weiterhin anzunehmen (vgl. Verfahrensakten BJ, act. 106, Ziff. II. 6d).

9.4 Aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen weisen nach wie vor auf Fälle von Verletzungen der Menschenrechte in der Russischen Föderation hin. Zwar sind diese Hinweise nicht leicht zu nehmen, doch rechtfertigen sie insbesondere im vorliegenden Fall nicht zum Vornherein die Verweigerung der Auslieferung des Beschwerdeführers. Dies wäre mit dem Sinn des EAUe nicht vereinbar. In den vergangenen Jahren musste das Bundesgericht zwar feststellen, dass in Russland die Haftbedingungen extrem prekär seien und insbesondere auch die medizinische Versorgung generell ungenügend sei (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.4; 1A.118/2003 vom 26. Juni 2003, E. 4.2; BGE 126 II 324 E. 4e, je m.w.H.). In all diesen Fällen erachtete das höchste Gericht jedoch eine Auslieferung unter der Bedingung, dass der ersuchende Staat eine förmliche Garantieerklärung bezüglich Einhaltung der Grund- und Menschenrechte abgab, als zulässig. Dies gilt namentlich für die Haftbedingungen, die Wahrung der physischen und psychischen Integrität der auszuliefernden Person sowie für die Zulassung unangemeldeter Haftbesuche und die Beobachtung des Strafverfahrens durch die diplomatischen Vertretungen der Schweiz. Diese durch das Bundesgericht entwickelte Praxis zur Einholung von Menschenrechtsgarantien wurde aus Art. 37 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 37 Ablehnung - 1 Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
1    Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint.
2    Die Auslieferung wird abgelehnt, wenn dem Ersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt und im vorausgegangenen Verfahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zustehen; ausgenommen sind Fälle, in denen der ersuchende Staat eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden.87
3    Die Auslieferung wird auch abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bietet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt.88
IRSG e contrario hergeleitet und korrespondiert denn auch mit der gesetzlichen Regelung gemäss Art. 80p
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
2    Das BJ teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind.
3    Das BJ prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt.
4    Die Verfügung des BJ kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.142
IRSG, die im Bereich der Auslieferung ebenfalls Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2005 vom 11. April 2005, E. 3.4; BGE 123 II 511 E. 4a).

9.5 Mit Schreiben vom 9. März 2007 verlangte das BJ von der Botschaft der Russischen Föderation die Abgabe von Zusicherungen in ausdrücklicher Form (Verfahrensakten BJ, act. 107). Am 13. März 2007 übermittelte die Botschaft der Russischen Föderation in Bern dem BJ ausdrückliche Garantieerklärungen (Verfahrensakten BJ, act. 112). Es wurde zugesichert, dass die Haftbedingungen des Verfolgten nicht unmenschlich bzw. erniedrigend sein und den Anforderungen von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK entsprechen werden, die physische und psychische Integrität des Verfolgten gewahrt sein werde (Art. 7, 10 und 17 des UNO-Paktes II), während der Haft dem Verfolgten eine angemessene medizinische Betreuung und die Erhaltung seines gesundheitlichen Zustandes gewährleistet werde, jede Amtsperson der diplomatischen Vertretung der Schweiz berechtigt sein werde, den Verfolgten ohne jegliche Überwachung zu besuchen und der Verfolgte jederzeit berechtigt sei, sich an diese Amtspersonen der diplomatischen Vertretung der Schweiz zu wenden.

Die im vorliegenden Auslieferungsverfahren durch das BJ von der Russischen Föderation verlangten Garantien entsprechen der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die russischen Behörden im vorliegenden Fall nicht an eine solche Garantieerklärung halten würden, liegen nicht vor. Hingegen ist wie nachfolgend unter Ziff. 9.6 ausgeführt die Zuständigkeit der Botschaft der Russischen Föderation in Bern für die Abgabe dieser Garantieerklärung zu verneinen.

9.6 Gemäss Art. 80p Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80p Annahmebedürftige Auflagen - 1 Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
1    Die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das BJ können die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen.
2    Das BJ teilt die Auflagen dem ersuchenden Staat mit, sobald die Verfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig ist, und setzt ihm eine angemessene Frist, um deren Annahme oder Ablehnung zu erklären. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann die Rechtshilfe für die Punkte gewährt werden, die an keine Auflagen gebunden sind.
3    Das BJ prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt.
4    Die Verfügung des BJ kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig.142
IRSG hat die Antwort betreffend die annahmebedürftigen Auflagen vom ersuchenden Staat auszugehen. Wer zu dessen Vertretung befugt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Generell wird ein Staat durch die Organe vertreten, welche nach den Kriterien des Völkerrechts als befugt gelten, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen (Popp, a.a.O., Rz. 478). Das sind gemäss Art. 7 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (WVK, SR 0.111) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme aller sich auf den Abschluss eines Vertrags beziehenden Handlungen (lit. a), Chefs diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags zwischen Entsende- und Empfangsstaat (lit. b) und die von Staaten bei einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum Annehmen des Textes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der Organisation oder des Organs (lit. c). Auf dem Gebiet der Rechtshilfe gelten auch die Justizministerien als Vertreter des Staates (Art. 29 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 29 Übermittlung - 1 Das BJ kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen.
1    Das BJ kann Ersuchen unmittelbar vom Justizministerium des ersuchenden Staates entgegennehmen.
2    Für vorläufige Massnahmen oder in dringenden Fällen kann die Vermittlung der Internationalen Kriminal-Polizeilichen Organisation (IKPO-Interpol) in Anspruch genommen oder ein Doppel des schriftlichen Ersuchens unmittelbar der zur Ausführung zuständigen Behörde übermittelt werden.
IRSG und Art. 5 2. ZP). In Bezug auf Auslieferungen an andere Staaten bezeichnete das Bundesgericht bisher explizit den Staatschef, den Regierungschef, den Justizminister und auch den Präsidenten des obersten Gerichts bzw. Kassationshofs sowie den Generalstaatsanwalt der ersuchenden Staaten zur Abgabe von Garantieerklärungen als befugt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1A.237/2005 vom 20. September 2005, E. 2.1 m.w.H., auszugsweise publiziert in: SJ 2006 I 72 f.). Diplomaten (und Botschaften) sind demgegenüber nur für die Zuleitung von Erklärungen, nicht aber zur Abfassung derselben kompetent (Popp, a.a.O., Rz. 478).

Im Dispositiv des Auslieferungsentscheides vom 9. März 2007 (Ziff. 2) ordnete die Beschwerdegegnerin die Auslieferung unter der Bedingung an, dass die zuständigen russischen Behörden die nachfolgend genannten Garantien abgeben werden. Eingeholt hat sie die Garantieerklärung jedoch bei der unzuständigen und nur für die Übermittlung berechtigten Botschaft der Russischen Föderation in Bern. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vor dem Vollzug der Auslieferung des Beschwerdeführers die entsprechende ausdrückliche Garantieerklärung umgehend unter Ansetzung einer Frist von maximal 30 Tagen bei der zuständigen russischen Behörde einzuholen.

10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde insgesamt abzuweisen ist. Der angefochtene Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 bzw. das Dispositiv ist jedoch insofern zu ergänzen, als für den Sachverhaltsteil "Vordatierung des Vertrages vom 14. August 2003", für den Sachverhalt "Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. 50 Schiffen" sowie beim Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker" für eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen StGB keine Auslieferung zu gewähren ist. Den russischen Behörden steht eine entsprechende, nachträgliche Ergänzung des Auslieferungsersuchens freilich offen. Vor einer Auslieferung hat sodann eine gültige Garantieerklärung der dazu zuständigen russischen Behörden vorzuliegen.

11. Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Begehren zu rund vier Fünfteln. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Gemäss Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006, SR 173.711.31). Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 1’500.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Das Dispositiv des Auslieferungsentscheides des Bundesamtes für Justiz vom 9. März 2007 wird wie folgt ergänzt: Es wird keine Auslieferung für den Sachverhaltsteil "Vordatierung des Vertrages vom 14. August 2003" und für den Sachverhalt "Kommissionsdifferenz beim Verkauf von ca. 50 Schiffen" gewährt. Die Auslieferung beim Sachverhaltskomplex "Time-Charter über fünf Tanker" wird nicht gewährt für eine Strafverfolgung wegen Teil 1 § 285 und Teil 1 § 286 des russischen StGB.

3. Das Bundesamt für Justiz hat den zuständigen russischen Behörden nach Erhalt dieses Entscheides umgehend eine Frist von maximal 30 Tagen für die Abgabe der förmlichen Garantieerklärung gemäss Ziff. 2 des Dispositivs des Auslieferungsentscheides vom 9. März 2007 anzusetzen.

4. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die ihm entstandenen Verteidigungskosten mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 5. Juli 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Wissmann

- Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg

- Bundesamt für Justiz Sektion Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2007.55
Date : 05. Juli 2007
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Auslieferung an die Russische Föderation Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG)


Legislation register
BGG: 84  100
BV: 10  25  29
EMRK: 3
IRSG: 12  25  29  35  37  41  55  80p  110b
IRSV: 10
SGG: 15  30
SR 0.103.2: 7  10
SR 0.111: 30
SR 0.353.1: 1  2  7  12  22  28
StGB: 3  7  8  9  10  138  146  147  148  158  165  174  251  305bis
VwVG: 49  50  63  64
BGE-register
120-IV-25 • 123-II-511 • 125-I-209 • 125-II-569 • 126-I-97 • 126-II-212 • 126-II-324 • 128-II-247 • 130-II-337 • 132-II-81
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