Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 123/04
Urteil vom 5. Juli 2004
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Meyer, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
F.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 25. Februar 2004)
Sachverhalt:
A.
F.________, geb. 1953, war bei der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie, Zürich, (nachfolgend: Kasse), als arbeitslos gemeldet und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. April 2003 beim "Heben eines Tisches" (Unfallmeldung UVG der Kasse vom 14. Mai 2003) einen distalen Ausriss der rechten Bizepssehne erlitt. Die verletzte Sehne wurde am 9. Mai 2003 am Tuberculum radii rechts refixiert; der Operateur, Dr. med. T.________, Orthopädische Chirurgie FMH, nannte als weiteres Vorgehen das Tragen einer Gipsschiene bis zur gesicherten Wundheilung, daran anschliessend den Einsatz einer Schlinge sowie vorerst passive und nach rund sechs Wochen aktive Bewegungsübungen (Operationsbericht vom 12. Mai 2003). Nach Abklärung der Verhältnisse, worunter die Einholung der durch F.________ handschriftlich ergänzten Unfallmeldung (vom 27. Mai 2003) sowie der von einem SUVA-Mitarbeiter verfasste, von F.________ mitunterzeichnete Bericht vom 17. Juni 2003, lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Verfügung vom 18. Juni 2003). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30.
September 2003 fest.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung mit Befragung des F.________ ab (Entscheid vom 25. Februar 2004).
C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 29. April 2003 zu erbringen, eventuell sei die Sache zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht sowie die SUVA beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
F.________ bekräftigt in der Eingabe vom 10. Juni 2004 seinen Standpunkt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
1.2 Zu ergänzen ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1). Weil sich der als Anspruchsgrundlage angerufene Sachverhalt am 29. April 2003, mithin - in seiner Gesamtheit - unter Geltung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verwirklicht hat, und Art. 82 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 82 Übergangsbestimmungen - 1 Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
|
1 | Materielle Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen und festgesetzten Forderungen nicht anwendbar. Wegen Selbstverschulden gekürzte oder verweigerte Invaliden- oder Hinterlassenenrenten werden jedoch auf Antrag überprüft und gegebenenfalls frühestens vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an auf Grund von Artikel 21 Absatz 1 und 2 neu festgesetzt. |
2 | ...73 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
Unfallbegriff und zu den einzelnen begriffscharakteristischen Merkmalen weiterhin Geltung (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz. 2 ff. (20) zu Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Kasse in der Unfallmeldung UVG (vom 14. Mai 2003) angab, der Ausriss der Bizepssehne sei "beim Heben eines Tisches" eingetreten. Auf Aufforderung der SUVA (vom 21. Mai 2003) hin erklärte der Beschwerdeführer in der von ihm handschriftlich ergänzten Unfallmeldung (vom 27. Mai 2003), die Blessur sei "beim Heben und Drehen eines Tisches" eingetreten, ohne dass etwas Besonderes, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz, passiert sei. Laut dem von einem Mitarbeiter der SUVA verfassten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Bericht vom 17. Juni 2003 trat die Verletzung ein, als Letzterer einen ca. 15 Kilogramm schweren Tisch aus Plastik anhob, den Tisch leicht nach links hin abdrehte, worauf es im rechten Ellenbogen knackte. Dr. med. T.________ sprach im Operationsbericht vom 12. Mai 2003 unter dem Titel "Indikation" davon, beim Anheben eines Tisches sei ein plötzlicher Schmerz im rechten Ellenbogen aufgetreten. Im zu Handen der Beschwerdegegnerin ausgestellten "ersten Arztzeugnis UVG" (vom 4. Juni 2003) sowie im Bericht vom 24. Juni 2003 (zu Handen des SUVA-Kreisarztes) hielt der Mediziner demgegenüber fest, der Beschwerdeführer habe ihm erklärt, er habe den herunterstürzenden
Tisch - erfolglos - auffangen wollen, als er im rechten Ellenbogen ein Knacken verspürte. Der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte sich diese Sachverhaltsdarstellung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Eigen. Im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung gab er auf Befragung durch den kantonalen Gerichtspräsidenten indes zu Protokoll, er habe den zirka 80 Zentimeter breiten Tisch je an den Längsseiten mit den Händen gefasst, um ihn anzuheben und via eine Drehbewegung in die Höhe zu stemmen, damit er ihn auf dem Rücken hätte transportieren können. Dabei habe es im Arm mehrmals "geklöpft".
2.2 Diese - detaillierte - Schilderung des Ereignisses vom 29. April 2003 spricht in klarer und eindeutiger Weise dagegen, dass, wie vom behandelnden Arzt im Zeugnis vom 4. Juni 2003 (erstmals und zudem abweichend zu seinem Bericht vom 12. Mai 2003) behauptet, die Blessur resultierte, als der Beschwerdeführer erfolglos versucht habe, den herunterstürzenden Tisch aufzuhalten. Dies hätte bejahendenfalls die Frage nach dem Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne (vgl. Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
ein mehrmaliges "Knacken" begleitet wurde.
3.
Zu prüfen bleibt, ob dieses Ereignis, welches nach Lage der Akten offenkundig plötzlich, unfreiwillig und mit gesundheitsschädigender Folge ablief (vgl. Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |
3.1 Tatbestandsmässig ist, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall erforderlich. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
3.2 Das kantonale Gericht erwog, es sei nicht zu bestreiten, dass ein ruckartiges Aufnehmen eines Tisches und eine nachfolgende Drehbewegung ein allfälliges erhöhtes Gefährdungsmoment beinhalten könne, doch treffe dies vor allem für die Rücken- und Schulterregion zu. Im hier zu beurteilenden Fall verhielte es sich hingegen so, dass die Sehne am Arm in angespanntem Zustand ohne zusätzliche äussere Einwirkung während des Tragens gerissen sei. Der Tisch weise kein so grosses Gewicht auf, dass von einem erhöhten Gefahrenmoment gesprochen werden müsse. Der Versicherte habe beruflich häufiger schwere Geldsäcke transportiert, weswegen er das Arbeiten mit den Armen gewohnt gewesen sei. Die Sehne sei im Rahmen einer normalen, konstanten Anspannung, ohne äussere Einwirkung gerissen (vorinstanzlicher Entscheid, S. 8 f.).
3.3 Das An- oder Aufheben eines Gegenstandes ist, je nach Beschaffenheit desselben, insbesondere seines Gewichts und seiner Form, naturgemäss mit einem gewissen Kraftaufwand und - bewegungsmässig - mit einem entsprechenden Ruck verbunden. Bei einem 15 Kilogramm schweren Plastiktisch stellt dieser Vorgang, jedenfalls sofern er - wie im hier zu beurteilenden Fall - durch eine männliche erwachsene Person ausgeführt wird, für sich allein betrachtet, d.h. ohne besondere hinzutretende Umstände, regelmässig keinen äusseren Faktor im Sinne der Rechtsprechung (Erw. 3.1) dar. In casu ist nun aber zu berücksichtigen, dass die Bewegung, die zum Ausriss der Bizepssehne führte, nicht in einem blossen Anheben eines Tisches bestand. Indem der Beschwerdeführer den sperrigen, zirka 80 Zentimeter breiten Tisch je an den Längsseiten mit den Händen fasste, ihn anhob, um ihn via eine Drehbewegung in die Höhe zu stemmen, damit er ihn auf dem Rücken hätte transportieren können (Erw. 2.2 in fine), hat er vielmehr eine relativ komplexe körpereigene Bewegung ausgeführt. Durch das gleichzeitige Heben und Drehen des Tisches waren nicht bloss die Schulter- und die Rückenregion, so die Vorinstanz (Erw. 3.2 hievor), sondern auch die Arme, insbesondere die
Ellenbogen, in besonderer Weise belastet. Dies bestätigt letztlich auch SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________, Orthopädische Chirurgie FMH, wenn er in seinem Bericht vom 4. Juli 2003 ausführt, der Ausriss der Bizepssehne habe eine "höhere Krafteinwirkung" vorausgesetzt. Die in Frage stehende körpereigene Bewegung, die sich nur sehr bedingt mit dem Tragen von Geldsäcken vergleichen lässt, ist nach dem Gesagten in ihrer Gesamtheit als ein Geschehen zu qualifizieren, dem - entgegen der Vorinstanz - ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (Erw. 3.1) innewohnt. Damit ist die Beschwerdegegnerin dem Grundsatze nach leistungspflichtig hinsichtlich der am 29. April 2003 erlittenen Sehnenblessur.
4.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2004 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 29. April 2003 hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 5. Juli 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: