Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 100/2012

Urteil vom 5. Juni 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Diebstahl; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 9. Dezember 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ verstaute am 22. Mai 2009 im Migros Claramarkt in Basel 70 Artikel im Gesamtwert von Fr. 300.-- in vier von ihr mitgebrachte Einkaufstaschen, die sich in einem Einkaufswagen befanden. Den gefüllten Wagen steuerte sie an der Kassenreihe im ersten Stock vorbei. Sie begab sich zum Lift und fuhr mit diesem ins Parterre. Dort ging sie an einer weiteren Kasse vorbei und verliess das Gebäude mit dem Einkaufswagen durch die Drehtüre. Draussen wurde sie durch zwei Ladendetektivinnen angehalten. Gemäss ihren Angaben wollte sie beim Gemüsestand der Migros, der sich ausserhalb des Gebäudes befindet, noch Gemüse kaufen und den gesamten Einkauf bei der Aussenkasse bezahlen.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt verurteilte X.________ am 9. Dezember 2011 im Appellationsverfahren wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- bzw. zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe.

X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Sie sei freizusprechen.

2.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den ihr vorgeworfenen Sachverhalt (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). Die Beweiswürdigung und die darauf beruhende Feststellung des Sachverhalts können vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Soweit sich die Beschwerde in Bezug auf den Sachverhalt in weiten Teilen auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, ist darauf nicht einzutreten.

Die Vorinstanz geht nach einer ausführlichen Würdigung des Falles davon aus, dass es sich bei der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe die Ware an der Aussenkasse bezahlen wollen, um eine Schutzbehauptung handelt (angefochtener Entscheid S. 7 E. 2.5.3). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht ein, sie habe an der Aussenkasse bezahlen können und dies auch gewollt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Aus dem Umstand, dass an der Aussenkasse bezahlt werden konnte, ergibt sich indessen nicht zwingend, dass die Beschwerdeführerin dies auch beabsichtigte.

Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, die Idee, nicht weniger als 70 Artikel an der Aussenkasse bezahlen zu wollen, obwohl dort die Abstellfläche für eine derartige Warenmenge viel zu klein sei und eine effektive Unterscheidung der bereits eingescannten und der noch nicht erfassten Artikel deshalb praktisch nicht durchgeführt werden könne, sei lebensfremd. Nach Angaben des Filialleiters sei es denn auch noch nie vorgekommen, dass jemand eine derartige Warenmenge am Gemüsestand bezahlt habe (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6). Die von der Vorinstanz angeführten Umstände sprechen dagegen, dass die Beschwerdeführerin an der Aussenkasse bezahlen wollte. Die Annahme der Vorinstanz ist jedenfalls nicht willkürlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus den Gegebenheiten bei der Aussenkasse dürfe nichts hergeleitet werden, weil es sich dabei um "ein Problem von Migros" handle (Beschwerde S. 4 Ziff. 10), geht an der Sache vorbei.

3.
Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Wegnehmen ist Bruch fremden und Begründung neuen, meist eigenen Gewahrsams. Dieser besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ob der neue Gewahrsam begründet worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz kommt zum Schluss, spätestens als die Beschwerdeführerin den mit den vollen Einkaufstaschen gefüllten Einkaufswagen durch die Drehtür aus dem Gebäude ins Freie hinaus gesteuert habe, sei nach den Regeln des sozialen Lebens der Gewahrsamsbruch eingetreten und der Diebstahl vollendet gewesen (angefochtener Entscheid S. 5). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das Durchschreiten der Drehtüre könne keinen Gewahrsamsbruch darstellen, sofern man noch an einer Aussenkasse bezahlen könne (Beschwerde S. 2 Ziff. 4, S. 3 Ziff. 7 und 8).

Ob dies ausnahmsweise bei nur sehr wenigen Artikeln einmal bejaht werden kann, muss im vorliegenden Fall nicht geprüft werden. Der Einwand dringt jedenfalls nicht durch, wenn es - wie im vorliegenden Fall - um sehr viele Waren geht und diese am Gemüsestand angesichts der konkreten Ausgestaltung der dortigen Kasse gar nicht sinnvoll und effizient abgerechnet werden können. Es ist offensichtlich, dass die Waren in solchen Fällen spätestens an der letzten Innenkasse bezahlt werden müssen. Wer sie stattdessen in Einkaufstaschen verstaut und durch eine Drehtüre nach draussen befördert, bricht den Gewahrsam des Ladeninhabers gegen dessen Willen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_100/2012
Date : 05. Juni 2012
Published : 23. Juni 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Diebstahl; Willkür


Legislation register
BGG: 66  97  106  109
BV: 9
StGB: 139
BGE-register
132-IV-108 • 137-I-1
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