Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4P.331/2006 /len

Urteil vom 5. Juni 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Mazan.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter,

gegen

X.________ Holding AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 122 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
BV (Vollstreckung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 26. Oktober 2006.

Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 15. Juli 2005 reichte A.________ (Beschwerdeführer) gegen die X.________ Holding AG (Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Höfe/SZ Klage betreffend Generalversammlung ein und stellte folgende Anträge:
1. Die [Beschwerdegegnerin] sei zur Unterlassung des Abhaltens einer Generalversammlung ohne Zulassung des [Beschwerdeführers] als Alleinaktionär zu verpflichten. Es sei den Organen der [Beschwerdegegnerin] unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB für den Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Generalversammlung ohne Zulassung des Klägers als Alleinaktionär abzuhalten.
2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei die [Beschwerdegegnerin] zur Unterlassung des Abhaltens einer Generalversammlung ohne Zulassung des [Beschwerdeführers] als Alleinaktionär zu verpflichten, bei der über Mutationen im Verwaltungsrat beschlossen wird. Es sei den Organen der [Beschwerdegegnerin] unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB für den Widerhandlungsfall zu verbieten, eine Generalversammlung ohne Zulassung des [Beschwerdeführers] als Alleinaktionär abzuhalten, bei der über Mutationen im Verwaltungsrat beschlossen wird.
3. Die [Beschwerdegegnerin] sei zur Unterlassung der Abhaltung einer Generalversammlung, welche nicht durch den Verwaltungsrat einberufen wurde, zu verpflichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der [Beschwerdegegnerin]."
Mit Eingabe vom 2. September 2005 teilte die Beschwerdegegnerin dem Bezirksgerichtspräsidenten Höfe mit, dass sie die Klageschrift nicht bestreite und dementsprechend beantrage, der Klage sei zu entsprechen.
Mit Verfügung vom 14. September 2005 schrieb das Präsidium des Bezirksgerichts Höfe das Verfahren "infolge Klageanerkennung durch die [Beschwerdegegnerin] als gegenstandslos am Protokoll ab".
A.b Am 18. November 2005 führte B.________, ein Bruder des Beschwerdeführers, als (angeblicher) Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin und Eigentümer der Aktienzertifikate Nr. 1 über 1000 Inhaberaktien à CHF 1'000.-- und Nr. 2 über 250 Inhaberaktien à CHF 1'000.-- eine Universalversammlung durch, an welcher der bisherige Verwaltungsrat C.________ durch Rechtsanwalt D.________ ersetzt, die Revisionsstelle ausgewechselt und der Sitz der Gesellschaft von Freienbach/SZ nach Zug verlegt wurde.
B.
B.a Mit Eingabe vom 25. November 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgerichtspräsidium Zug gegen die Beschwerdegegnerin ein Gesuch betreffend Vollstreckung ein. Er beantragte, das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei anzuweisen, die basierend auf der Generalversammlung vom 18. November 2005 vorgenommenen Eintragungen betreffend Mutation im Verwaltungsrat, Wechsel der Revisionsstelle und Statutenänderung zu löschen und C.________ wieder als Verwaltungsrat einzutragen. Diese Anweisung sei als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch zu verfügen.
B.b Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 28. November 2005 wurde der Beschwerdegegnerin bzw. ihren verantwortlichen Organen superprovisorisch unter Strafandrohung verboten, über das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu verfügen; davon ausgenommen wurde das normale Tagesgeschäft.
B.c Mit Verfügung vom 3. Februar 2006 wies das Kantonsgerichtspräsidium Zug das Vollstreckungsgesuch ab und hob die superprovisorische Verfügung vom 28. November 2005 auf.
B.d Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
B.e Mit Urteil vom 26. Oktober 2006 wies die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug die Beschwerde ab.
C.
C.a Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Dezember 2006 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil der Justizkommission des Kantons Zug vom 26. Oktober 2006 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Justizkommission zurückzuweisen.
C.b Mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung den Betrag von Fr. 2'500.-- bei der Bundesgerichtskasse einzuzahlen. Diese Sicherstellung ging rechtzeitig ein.
C.c Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Auch die Justizkommission beantragt die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
C.d Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
2.
Beim Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 26. Oktober 2006 handelt es sich um einen Entscheid betreffend Vollstreckung eines ausserkantonalen Urteils, nämlich der Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Höfe/SZ vom 14. September 2005. Über die Vollstreckung ist nach Zuger Prozessrecht im Befehlsverfahren zu entscheiden (§ 129 Ziff. 4 in Verbindung mit §§ 221 ff. ZPO/ZG). Wird im Befehlsverfahren einzig über die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Urteils entschieden, liegt keine berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit vor (Art. 44 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
. OG), so dass einzig eine staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, Bern 1990, N. 2.3.56 zu Titel II, S. 52; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz. 50, S. 71). Auf die staatsrechtliche Beschwerde, die den formellen Voraussetzungen genügt, ist daher einzutreten.
3.
Die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug hat das Vollstreckungsgesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass sich das vor Bezirksgericht Höfe erwirkte Verbot, eine Generalversammlung ohne Zulassung des Beschwerdeführers als Alleinaktionär einzuberufen oder abzuhalten, einzig gegen die Beschwerdegegnerin richte. Das Verbot entfalte nur insoweit Wirkung, als die Generalversammlung von der Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltungsrat einberufen werde. Nur in diesem Fall habe es die Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltungsrat überhaupt in der Hand, die beantragten Handlungen zu unterlassen. Die Durchführung einer Universalversammlung durch den (angeblichen) Alleinaktionär B.________ liege ausserhalb des Einflussbereichs einer Gesellschaft bzw. deren Verwaltungsrates, es sei denn, ein Verwaltungsrat wäre zugleich Alleinaktionär. Wenn der Beschwerdeführer gewollt hätte, dass das Verbot auch gegen den (angeblichen) Alleinaktionär B.________ wirke, hätte er diesen ebenfalls vor Bezirksgericht Höfe einklagen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Da sich das Verbot gegen die Beschwerdegegnerin bzw. deren Verwaltungsrat - und nicht gegen B.________ - richte, habe die Beschwerdegegnerin nicht gegen das Verbot
verstossen, indem B.________ am 18. November 2005 als (angeblicher) Alleinaktionär eine Universalversammlung abgehalten habe. Dementsprechend könne im vorliegenden Fall das Verbot nicht gegen die Beschwerdegegnerin vollstreckt werden.
Der Beschwerdeführer kritisiert diese Begründung in verschiedener Hinsicht als willkürlich.
4.
Durch die Anerkennung der Klage des Beschwerdeführers im Verfahren vor Bezirksgericht Höfe ist die Beschwerdegegnerin einerseits die Verpflichtung eingegangen, keine Generalversammlung ohne Zulassung des Beschwerdeführers als Alleinaktionär abzuhalten (Ziff. 1 und 2 des anerkannten Rechtsbegehrens). Andererseits hat sie die Verpflichtung übernommen, keine Generalversammlung abzuhalten, welche nicht durch den Verwaltungsrat einberufen wurde (Ziff. 3 des anerkannten Rechtsbegehrens). Beide Verpflichtungen tangieren die Mitwirkungsrechte der Aktionäre an der Generalversammlung.
4.1 Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre betreffen das Stimmrecht (Art. 692
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 692 - 1 Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.
1    Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.
2    Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme. Doch können die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken.
3    ...500
OR) und die damit verbundenen Rechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an der Generalversammlung (Art. 689
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 689 - 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.
1    Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.
2    ...486
und 689a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 689a - 1 Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.
1    Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.
2    Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer bei der Teilnahme an der Generalversammlung Namen und Wohnort bekannt gibt.488
3    Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.489
4    Der Verwaltungsrat kann weitere Formen der Berechtigung gegenüber der Gesellschaft zulassen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen.490
OR), das Recht auf Einladung und Bekanntgabe der Traktanden (Art. 700
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 700 - 1 Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.
1    Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.
2    In der Einberufung sind bekanntzugeben:
1  das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung;
2  die Verhandlungsgegenstände;
3  die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge;
4  gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung;
5  gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.
3    Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind.
4    Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.
OR) etc. Diese Mitwirkungsrechte sind sog. "wohlerworbene Rechte" (Art. 646
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 646
aOR [in Kraft bis am 30. Juni 1992]) oder "vom Gesetz zwingend gewährte Rechte" (Art. 706b Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706b - Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1  das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2  Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3  die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
OR), die den Aktionären ohne ihre Zustimmung nicht entzogen werden können (BGE 120 II 47 E. 2b S. 49; 121 III 420 E. 4a S. 427 f.; Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, § 16 Rz. 184, S. 1979 f.; Dubs/Truffer, Basler Kommentar OR II, 2. Auflage, Basel 2002, Rz. 9 zu Art. 706b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706b - Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1  das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2  Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3  die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
OR).
4.1.1 Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihrer Anerkennung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Verfahren vor Bezirksgericht Höfe Bezug nahm auf die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers, hat ihre Anerkennung rein deklaratorische Bedeutung. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Teilnahme an der Generalversammlung (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2) sowie auf gehörige Einberufung der Generalversammlung (Rechtsbegehren Ziff. 3), sofern er sich als Aktionär auszuweisen vermag, ergibt sich nämlich wie erwähnt bereits aus dem Gesetz.
4.1.2 Soweit die Beschwerdegegnerin hingegen mit ihrer Anerkennung der vor Bezirksgericht Höfe gestellten Rechtsbegehren indirekt auf Mitwirkungsrechte anderer Aktionäre - im vorliegenden Fall insbesondere diejenigen von B.________ - Bezug nahm, ist die von der Beschwerdegegnerin erklärte Anerkennung und die gestützt darauf ergangene Erledigungsverfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Höfe vom 14. September 2005 unbeachtlich. Die Mitwirkungsrechte anderer Aktionäre - im vorliegenden Fall insbesondere diejenigen von B.________ - sind durch zwingendes Gesetzesrecht, das auch für die Beschwerdegegnerin bindend ist, garantiert. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Mitwirkungsrechte der Aktionäre wie erwähnt "wohlerworben" (Art. 646 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 646
aOR) bzw. "vom Gesetz zwingend gewährt" (Art. 706b Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706b - Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1  das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2  Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3  die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
OR) sind und daher den Aktionären nicht gegen ihren Willen entzogen werden können (E. 4.1).
4.2 Im vorliegenden Fall hat B.________ in seiner Eigenschaft als (angeblicher) Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin am 18. November 2005 eine Universalversammlung durchgeführt. Die Universalversammlung ist eine besondere Form der Generalversammlung, die von den Eigentümern oder Vertretern sämtlicher Aktien gebildet wird und die ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abgehalten werden kann (Art. 701 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
1    Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
2    In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen.
3    Eine Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
1    Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
2    In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen.
3    Eine Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.
OR). Die von B.________ durchgeführte Universalversammlung hat in Anwendung von Art. 698 Abs. 2 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
1    Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5  die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6  die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7  die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532
3    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2  die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3  die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4  die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533
OR die Statuten geändert (Traktandum 1), gestützt auf Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
1    Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5  die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6  die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7  die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532
3    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2  die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3  die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4  die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533
und 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
1    Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5  die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6  die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7  die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532
3    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2  die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3  die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4  die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533
OR C.________ - unter Verweigerung der Entlastung - als Verwaltungsrat abgewählt und Rechtsanwalt D.________ als einzigen Verwaltungsrat eingesetzt (Traktandum 3) sowie in Anwendung von Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
1    Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5  die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6  die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7  die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532
3    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2  die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3  die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4  die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533
OR die Revisionsstelle ausgewechselt (Traktandum 4).
4.2.1 Mit der Abhaltung dieser Universalversammlung hat B.________, der nach seiner Darstellung Eigentümer sämtlicher Aktien der Beschwerdegegnerin sein soll, seine Mitwirkungsrechte als Aktionär wahrgenommen. Diese Rechte sind wie bereits mehrfach erwähnt "wohlerworben" bzw. "vom Gesetz zwingend gewährt" und können einem Aktionär nicht gegen dessen Willen entzogen werden. Sollte B.________ tatsächlich Alleinaktionär sein, hätte die Beschwerdegegnerin durch ihre Anerkennung der Rechtsbegehren im Verfahren vor Bezirksgericht Höfe dessen Mitwirkungsrechte nicht zu beschränken oder gar zu beseitigen vermocht. Die von der Beschwerdegegnerin erklärte Anerkennung ist für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre - damit also auch derjenigen des (angeblichen) Alleinaktionärs B.________ - wirkungslos.
4.2.2 Nachdem die Anerkennung seitens der Beschwerdegegnerin keinen Einfluss auf die Mitwirkungsrechte der Aktionäre hat, ist auch das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Vollstreckung der Verfügung des Präsidiums des Bezirksgerichts Höfe vom 14. September 2005 von der Justizkommission ohne Willkür abgewiesen worden. Der Antrag des Beschwerdeführers im Vollstreckungsgesuch, das Handelsregisteramt des Kantons Zug sei anzuweisen, die basierend auf die Generalversammlung vom 18. November 2005 vorgenommenen Eintragungen betreffend Mutation im Verwaltungsrat, Wechsel der Revisionsstelle und Statutenänderung zu löschen und C.________ wieder als Verwaltungsrat einzutragen, läuft somit auf den Versuch hinaus, die Mitwirkungsrechte, die dem angeblichen Alleinaktionär B.________ zustehen könnten, einzuschränken. Dem kann kein Erfolg beschieden sein.
4.2.3 Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass aufgrund der Feststellungen der Justizkommission nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass B.________ effektiv alleiniger Eigentümer sämtlicher Aktien der Beschwerdegegnerin ist und in dieser Eigenschaft gemäss Art. 701
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
1    Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
2    In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen.
3    Eine Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.
OR zur Durchführung einer Universalversammlung berechtigt war. Dem Beschwerdeführer, der sich seinerseits als Alleinaktionär ausgibt und sich in seinem Rechtsbegehren entsprechend bezeichnet, steht frei, mit einer gegen die Gesellschaft (die Beschwerdegegnerin) gerichteten Klage die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Universalversammlung zu verlangen mit der Begründung, eine solche habe mangels Vertretung der Aktien in Tat und Wahrheit gar nicht stattgefunden (vgl. Dubs/Truffer, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 706b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706b - Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1  das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2  Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3  die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
OR). Das vorliegende Vollstreckungsverfahren steht hierfür nicht zur Verfügung.
5.
Aus diesen Gründen ist die Abweisung des Vollstreckungsgesuchs durch die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug nicht willkürlich. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Zustellung von act. 21.
Lausanne, 5. Juni 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4P.331/2006
Datum : 05. Juni 2007
Publiziert : 04. Juli 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zwangsvollstreckung
Gegenstand : Art. 9 und 122 Abs. 3 BV (Vollstreckung)


Gesetzesregister
BGG: 132
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
122
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 122 Zivilrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
OG: 44  84
OR: 646 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 646
689 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 689 - 1 Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.
1    Der Aktionär übt seine Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft, wie Bestellung der Organe, Abnahme des Geschäftsberichtes und Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, in der Generalversammlung aus.
2    ...486
689a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 689a - 1 Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.
1    Die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien kann ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.
2    Die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien kann ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer bei der Teilnahme an der Generalversammlung Namen und Wohnort bekannt gibt.488
3    Wer eine Inhaberaktie aufgrund einer Verpfändung, Hinterlegung oder leihweisen Überlassung besitzt, darf die Mitgliedschaftsrechte nur ausüben, wenn er vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist.489
4    Der Verwaltungsrat kann weitere Formen der Berechtigung gegenüber der Gesellschaft zulassen, soweit die Statuten nichts anderes vorsehen.490
692 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 692 - 1 Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.
1    Die Aktionäre üben ihr Stimmrecht in der Generalversammlung nach Verhältnis des gesamten Nennwerts der ihnen gehörenden Aktien aus.
2    Jeder Aktionär hat, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme. Doch können die Statuten die Stimmenzahl der Besitzer mehrerer Aktien beschränken.
3    ...500
698 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
1    Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre.
2    Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2  die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;
3  die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;
4  die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
5  die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses;
6  die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
7  die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats;
8  die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
9  die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532
3    Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu:
1  die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats;
2  die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses;
3  die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
4  die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533
700 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 700 - 1 Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.
1    Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit.
2    In der Einberufung sind bekanntzugeben:
1  das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung;
2  die Verhandlungsgegenstände;
3  die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge;
4  gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung;
5  gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters.
3    Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind.
4    Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.
701 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 701 - 1 Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
1    Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abhalten.
2    In dieser Versammlung kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien daran teilnehmen.
3    Eine Generalversammlung kann ebenfalls ohne Einhaltung der für die Einberufung geltenden Vorschriften abgehalten werden, wenn die Beschlüsse auf schriftlichem Weg auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, sofern nicht ein Aktionär oder dessen Vertreter die mündliche Beratung verlangt.
706b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706b - Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:
1  das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;
2  Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder
3  die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.
StGB: 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
BGE Register
120-II-47 • 121-III-420
Weitere Urteile ab 2000
4P.331/2006
Stichwortregister
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verwaltungsrat • universalversammlung • rechtsbegehren • staatsrechtliche beschwerde • bundesgericht • revisionsstelle • rechtsanwalt • bundesgesetz über das bundesgericht • inhaberaktie • eigenschaft • gerichtsschreiber • wille • wiese • entscheid • sachverhalt • einladung • bewilligung oder genehmigung • rückzug • form und inhalt • klageschrift
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AS 2006/1205 • AS 2006/1243