Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 734/02

Urteil vom 5. Juni 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bucher

Parteien
B.________, 1945, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

(Entscheid vom 24. September 2002)

Sachverhalt:
A.
A.a Der 1945 geborene B.________, gelernter Postbeamter, nach anderen Beschäftigungen seit 1992 selbstständig im Fahrradhandel tätig, zog sich am 4. November 1995 bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen zu. Am 17. Mai 1996 meldete er sich unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Fuss, die auf diesen Verkehrsunfall zurückzuführen seien, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Glarus holte bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Invalidenversicherung am Spital X.________ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 30. Dezember 1997 erstattet wurde. Es beruht unter anderem auf einem psychiatrischen Konsilium des Dr. med. S.________ vom 6. Dezember 1997 und einem orthopädischen Konsilium des Dr. med. A.________ vom 11. Dezember 1997. Mit Verfügung vom 17. Juli 1998 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
A.b Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die hiegegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (Entscheid vom 22. Februar 2000), führte der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess das Rechtsmittel in dem Sinne gut, dass es den kantonalen Gerichtsentscheid vom 22. Februar 2000 und die Verfügung vom 17. Juli 1998 aufhob und die Sache zur Aktenergänzung in Form einer Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie und einer neuen Gesamtbeurteilung der medizinischen Situation an die IV-Stelle zurückwies (Urteil vom 3. August 2000, I 178/00).
B.
Hierauf holte die IV-Stelle beim Ärztlichen Institut Y.________ eine neue Expertise vom 1. Juni 2001 mit einem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. G.________ vom 8. Mai 2001 und einem rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. W.________ vom 18. Mai 2001 ein. Beim Versicherten waren nach der MEDAS-Begutachtung vom Dezember 1997 und nach Erlass der Verfügung vom 17. Juli 1998 zusätzlich zunächst anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 17. Juni 1999 Beschwerden am linken Knie und wenige Monate später überdies solche am rechten Knie aufgetreten. Im Spätsommer 2000 hatte der Versicherte eine Stelle als Hilfsarbeiter bei der Firma C.________ angenommen. Mit Verfügung vom 27. November 2001 lehnte die IV-Stelle das Rentenbegehren unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 24 % erneut ab.
C.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 24. September 2002 ab.
D.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ sinngemäss, der kantonale Gerichtsentscheid vom 24. September 2002 und die Verwaltungsverfügung vom 27. November 2001 seien aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen.
Die IV-Stelle verweist auf ihre im kantonalen Verfahren eingereichte Beschwerdeantwort. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze betreffend den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), den für die Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung erforderlichen Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; siehe auch Art. 28 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG zur Härtefallrente), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG; vgl. BGE 104 V 136 Erw. 2a) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 114 V 314 Erw. 3c; vgl. auch BGE 115 V 134 Erw. 2 und AHI 2002 S. 70) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Beizufügen ist, dass ein Rentenanspruch nach Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG, soweit vorliegend von Interesse, frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG).
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 128 V 320 Erw. 1e/aa).
2.
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 3. August 2000 festgehalten, dass in orthopädischer Hinsicht auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Dezember 1997 in Verbindung mit dem orthopädischen Konsilium des Dr. med. A.________ vom 11. Dezember 1997, worin die Arbeitsunfähigkeit im Aussendienst bzw. als selbstständig Erwerbender im Verkauf mit 10 % veranschlagt wird, abgestellt werden könne. Hingegen mass es in psychiatrischer Hinsicht dem MEDAS-Gutachten in Verbindung mit dem psychiatrischen Konsilium des Dr. med. S.________ vom 6. Dezember 1997, worin die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für alle Arbeiten auf 30 % geschätzt wird, keinen vollen Beweiswert zu.
2.2 In der Expertise des Ärztlichen Instituts Y.________ vom 1. Juni 2001 in Verbindung mit dem rheumatologischen Teilgutachten des Dr. med. W.________ vom 18. Mai 2001 wird für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung repetitiver Bewegungsmuster, der permanent fixierten Einhaltung einer bestimmten Körperposition, von längeren Gehstrecken, von Treppensteigen sowie des Hebens und Tragens schwerer Lasten (über 10-15 kg) eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Obwohl zwischenzeitlich Kniebeschwerden zu den schon zur Zeit der MEDAS-Begutachtung bestehenden Fussschmerzen hinzugetreten sind, widerspricht die Expertise des Ärztlichen Instituts Y.________ dem MEDAS-Gutachten in somatischer Hinsicht nicht. Denn die erwähnte vom Ärztlichen Institut Y.________ abgegebene ärztliche Stellungnahme zur körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf eine leidensangepasste Beschäftigung, wohingegen die orthopädische Arbeitsunfähigkeitsschätzung der MEDAS-Gutachter die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte selbstständige Tätigkeit im Fahrradrecycling beschlägt; auch in der Expertise des Ärztlichen Instituts Y.________ wird für andere, der Behinderung weniger oder nicht angepasste Einsatzbereiche eine
Arbeitsunfähigkeit angegeben, nämlich eine solche von 30 % in der im Spätsommer 2000 bei der Firma C.________ aufgenommenen Arbeit, von 50 % für eine mittelschwere wechselnd belastende und von 100 % für eine körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeit.
In psychiatrischer Hinsicht äussert die Expertise des Ärztlichen Instituts Y.________ in Verbindung mit dem psychiatrischen Teilgutachten des Dr. med. G.________ vom 8. Mai 2001 keine Zweifel an der im MEDAS-Gutachten gestützt auf das psychiatrische Konsilium des Dr. med. S.________ festgestellten 30 %igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, womit davon auszugehen ist, dass sie diese für die damalige Zeit bestätigt. Für den Zeitpunkt der neuen Begutachtung wird in der Expertise des Ärztlichen Instituts Y.________ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneint. Es sei anzunehmen, dass sich der psychische Gesundheitszustand zwischen der MEDAS-Begutachtung vom Dezember 1997 und der Exploration durch das Ärztliche Institut Y.________ (Frühling 2001) kontinuierlich verbessert und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht am 17. Juni 1999 (Zeitpunkt des zweiten Unfalls) noch zwischen 10 und 20 % betragen habe.
2.3 Die Expertise des Ärztlichen Instituts Y.________ einschliesslich ihrer rheumatologischen und psychiatrischen Konsilien genügt sämtlichen von der Rechtsprechung aufgestellten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) Anforderungen an ein medizinisches Gutachten. Der für die Zeit ab 16. August 1999 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierende Bericht des Hausarztes, Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 27. August 1999 vermag den Beweiswert der pluridisziplinären Expertise schon deshalb nicht zu erschüttern, weil dieser Arzt zum einen selbst darauf hinweist, dass die Arbeitsfähigkeit schwer zu beurteilen sei, und zum andern die gemäss Gutachten des Ärztlichen Instituts Y.________ seither eingetretene Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes noch nicht berücksichtigen konnte. Überdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt vorliegend umso mehr, als Dr. med. Z.________ - wie aus den Akten der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Parallelverfahren C 246/02 und C 268/02 ersichtlich ist - noch im September 2000 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit
bescheinigte, als der Beschwerdeführer zu etwa 100 % bei der Firma C.________ tätig war. Für weitere Abklärungen besteht unter diesen Umständen kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. z. B. SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 4.2.1). Es ist insbesondere von der Einholung eines Berichts des behandelnden Psychiaters, Dr. med. R.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abzusehen, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration durch Dr. med. G.________ eine eigentliche psychiatrische Behandlung verneint und angegeben hat, von September 2000 bis Januar 2001 ungefähr zu 100 % gearbeitet und das Pensum einerseits wegen der - in Anbetracht der ärztlich attestierten somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 30 % für diese nicht optimal leidensangepasste Tätigkeit plausiblen - Schmerzen und andererseits wegen Arbeitsmangels reduziert zu haben. Dem Umstand, dass Dr. med. R.________ am 3. Februar 1999 die Auffassung vertrat, die Persönlichkeitsstörung des Patienten verunmögliche es wohl, dass dieser je wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, kann auch für die damalige Zeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, nachdem der gleiche Arzt rund einen Monat zuvor in einem Akteneinsichtsgesuch
erklärt hatte, die Angaben des Patienten, der sich zumindest teilweise für arbeitsunfähig halte, seien für ihn unklar und teilweise widersprüchlich.
3.
Aus den vorstehend erwähnten pluridisziplinären Gutachten, auf die nach dem Gesagten abzustellen ist, geht hervor, dass sich während des zu beurteilenden Zeitraums der Gesundheitszustand des Versicherten verändert hat, indem sich die körperlichen Beschwerden durch das Hinzutreten von Knieproblemen verschlimmert haben, während sich der psychische Gesundheitszustand verbessert hat. Für den Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS (Dezember 1997) ist von einer 10 %igen somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in der bis zum ersten Unfallereignis vom 4. November 1995 ausgeübten Tätigkeit und einer 30 %igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen für diese wie auch für jede andere Arbeit auszugehen. Dabei überzeugt das MEDAS-Gutachten darin, dass es die Arbeitsunfähigkeiten aus körperlicher und aus psychischer Sicht nicht kumuliert, sondern eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 30 % annimmt. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Ärztliche Institut Y.________ lagen demgegenüber aus somatischer Sicht eine 30 %ige Arbeitsunfähigkeit für einen Einsatz bei der Firma C.________ und eine volle Arbeitsfähigkeit für eine der Behinderung angepasste Tätigkeit vor, während keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr festzustellen war. Es
bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach dem zweiten Unfall vom 17. Juni 1999 vorübergehend voll arbeitsunfähig gewesen sein dürfte; denn für die Zeit vom 17. Juni 1999 bis zum 15. August 1999 bezeichnete ihn der Hausarzt als voll arbeitsunfähig, und auch das Gutachten des Ärztlichen Instituts Y.________ lässt die 70 %ige Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiter der Firma C.________ erst am 16. August 1999 beginnen, wobei davon ausgegangen werden darf, dass ab diesem Datum aus somatischer Sicht auch die volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit (wieder) gegeben war. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen von Verwaltung und Vorinstanz, welche die ganze Zeitspanne nach den im Zeitpunkt der zweiten Begutachtung bestehenden Verhältnissen beurteilten, indem sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine in körperlicher Hinsicht leidensangepasste Tätigkeit ausgingen, ohne eine Teilarbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen anzunehmen, unzulässig. Im Folgenden ist demnach die Frage eines Rentenanspruchs für die einzelnen relevanten Zeitabschnitte getrennt zu prüfen.
4.
4.1 Was die Zeit bis zum zweiten Unfall vom 17. Juni 1999 betrifft, so kann ein Rentenanspruch wegen der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG frühestens ein Jahr nach dem einen Gesundheitsschaden mit Arbeitsunfähigkeit auslösenden ersten Unfall vom 4. November 1995, mithin frühestens im November 1996 (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG), entstanden sein, sofern ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung (Dezember 1997) bestand für die bis zum ersten Unfall ausgeübte Tätigkeit eine der Einschränkung aus psychiatrischer Sicht entsprechende und die Behinderung durch den rechten Fuss im Umfang von 10 % einschliessende Gesamtarbeitsunfähigkeit von 30 %. Es ist davon auszugehen, dass eine Arbeitsunfähigkeit in diesem Umfang von November 1996 bis Dezember 1997 unverändert vorlag. Es ist nämlich zum einen in den Akten nichts ersichtlich, was für eine Änderung des psychischen Gesundheitszustandes während dieses Zeitraumes sprechen würde; zum andern wird hinsichtlich der in der IV-Anmeldung vom Frühling 1996 unter der Art der Behinderung allein angeführten Fussbeschwerden im orthopädischen Konsilium vom 11. Dezember 1997 festgehalten, ein dem gegenwärtigen Beschwerdebild entsprechender Zustand sei etwa 3
½ Monate nach dem Unfall erreicht gewesen. Da die damalige 30 %ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sämtliche Tätigkeiten beschlug, ist davon auszugehen, dass der Versicherte für jede den rechten Fuss nicht übermässig belastende Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufwies, dass ihm mithin jede solche Tätigkeit zu 70 % zumutbar war. Dies führt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Männern Teilzeitarbeit relativ schlechter bezahlt wird als Vollzeitarbeit, was hier mit einem Abzug von 10 % zu veranschlagen ist (vgl. Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1998 S. 19 und S. 20 Tabelle 6 Spalte 4: vgl. Vollzeit mit Teilzeit zwischen 50 % und 74 %), im Rahmen eines Prozentvergleichs (vgl. BGE 114 V 313 Erw. 3a) zur Annahme, dass der Versicherte während dieses Zeitraums 63 % (70 % abzüglich 10 % von 70 %) des Einkommens hätte erzielen können, welches er ohne Gesundheitsschaden mit einer Vollzeitbeschäftigung verdient hätte. Die damalige Erwerbseinbusse betrug demnach 37 %, womit für die Zeit bis zur MEDAS-Begutachtung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) erreicht wurde. Zwischen der MEDAS-Begutachtung vom Dezember 1997 und dem zweiten Unfall vom 17. Juni 1999
verringerte sich die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in einem kontinuierlichen Prozess von ursprünglich 30 % auf noch 10 bis 20 %. Für den Zeitraum zwischen der MEDAS-Begutachtung und dem zweiten Unfall liegt demnach erst recht kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor.
4.2 Auch während der an den zweiten Unfall vom 17. Juni 1999 anschliessenden wohl 100 %igen Arbeitsunfähigkeit konnte kein Rentenanspruch entstehen, weil es jedenfalls an der Erfüllung der Wartezeit fehlte. Selbst unter der Annahme, es habe im Sommer 1998 für die bis zum ersten Unfall ausgeübte Tätigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und, bei kontinuierlicher Abnahme, unmittelbar vor dem Unfall noch eine solche von 20 % bestanden, ergibt dies während eines Jahres vor dem 17. Juni 1999 bis vor Mitte August 1999 zu keiner Zeit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % (Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG).
4.3
4.3.1 Hinsichtlich des Invaliditätsgrades für die Zeit ab 16. August 1999 ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz für die Bemessung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommens (des Valideneinkommens) unter Zugrundelegung eines Jahreslohnes von Fr. 66'266.- für das Jahr 2001 vom erlernten Beruf ausgegangen sind, nachdem der Versicherte zum einen im Spätsommer 2000 wieder eine ähnliche Tätigkeit aufgenommen hatte und zum andern den vor dem ersten Unfall ausgeübten Handel mit alten Veloteilen auch ohne Gesundheitsschaden früher oder später aus wirtschaftlichen Gründen hätte aufgeben müssen (vgl. RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil R. vom 3. Februar 2003, I 670/01, Erw. 4.3.1). Dabei ist allerdings für das Jahr 1999 in Anbetracht der von 1999 bis 2001 erfolgten Nominallohnentwicklung (Die Volkswirtschaft 4/2003 S. 87 Tabelle B 10.2 Zeile "I Verkehr und Nachrichtenübermittlung": Nominallohnentwicklung 1999-2000 von 0,3 % und 2000-2001 von 1,6 %) noch nicht von einem Jahresgehalt von Fr. 66'266.-, sondern von einem solchen von Fr. 65'027.- [Fr. 66'266.- : 101,6 % : 100,3 %] auszugehen.
Der Beschwerdeführer scheint übersehen zu haben, dass nicht von ihm verlangt wird, den erlernten Beruf mit seinem Gesundheitsschaden vollschichtig auszuüben, sondern dass dieser lediglich herangezogen wird, um zu bestimmen, welchen Lohn er - hypothetisch - beziehen könnte, wenn bei ihm kein Gesundheitsschaden vorläge. Dieses Valideneinkommen wird alsdann verglichen mit dem Einkommen, welches er trotz der Behinderung in einer angepassten Tätigkeit - nicht im erlernten Beruf - erzielen könnte (Erw. 4.3.2 und 4.3.3 hienach).
4.3.2 Gemäss Gutachten des Ärztlichen Instituts Y.________ vom 1. Juni 2001 besteht für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, weil es nunmehr an einer psychisch bedingten Einschränkung fehlt. Früher lag aus psychiatrischer Sicht noch eine Teilarbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit vor, die sich bis zur im Rahmen der Exploration durch das Ärztliche Institut Y.________ erfolgten Erstattung des psychiatrischen Teilgutachtens im Frühling 2001 in einem kontinuierlichen Prozess verloren habe. Dabei betrug erstens die psychisch bedingte Arbeitsfähigkeit Mitte Juni 1999 gemäss Expertise des Ärztlichen Instituts Y.________ noch zwischen 10 und 20 %. Zweitens ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Versicherte von September 2000 bis Januar 2001 ca. Vollzeit arbeitete, anzunehmen, dass die volle Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schon im September 2000 erreicht war und deshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht - ausgehend von einem Mittelwert von 15 % Mitte Juni 1999 - pro Monat um rund 1 % zugenommen haben muss. Drittens waren im August 1999 nahezu zwei Drittel des zwischen Dezember 1997 (MEDAS-Begutachtung), als noch eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorgelegen hatte, und
September 2000 liegenden Zeitraums verstrichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, für den 16. August 1999, ab welchem Datum aus somatischer Sicht für eine leidensangepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestand, von einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 13 % und damit von einer 87 %igen Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit auszugehen. Dass nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) für diesen Zeitpunkt für eine angepasste Tätigkeit keine höhere Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, wird im Übrigen auch dadurch nahe gelegt, dass - wie wiederum aus den Akten der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Parallelverfahren ersichtlich ist - anfangs Oktober 1999 anlässlich des Erstgesprächs beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum von einem gewünschten Arbeitspensum von 100 % für leichte Arbeiten die Rede war.
Da die im Spätsommer 2000 aufgenommene Beschäftigung bei der Firma C.________ nicht optimal leidensangepasst ist - für diese Tätigkeit besteht im Gegensatz zu einer dem Gesundheitsschaden angepassten Arbeit eine Einschränkung von 30 % -, wurde zu Recht für die Ermittlung des trotz des Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (des Invalideneinkommens) nicht auf diese Tätigkeit abgestellt, sondern auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückgegriffen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b). Auch ist für die Zeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz den Abzug vom Tabellenlohn, mit welchem bis zu einem Maximum von 25 % der Einfluss verschiedener Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) auf das Invalideneinkommen berücksichtigt werden soll (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb und cc; AHI 2002 S. 62), mit 10 % veranschlagt haben. Es kann nicht gesagt werden, damit werde den Verhältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere den in Erw. 2.2 hievor erwähnten behinderungsbedingten Einschränkungen, nicht angemessen
Rechnung getragen. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Begründung des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Ein Minderverdienst wegen der Nationalität/Aufenthaltskategorie fällt beim Beschwerdeführer, der Schweizer Bürger ist, schon in der Schweiz geboren wurde und hier eine Berufsausbildung absolviert hat, offensichtlich ausser Betracht. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden sind (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 2.5).
Geht man von der neuesten Erhebung (LSE 2000 S. 31 TA1) aus, belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und unter Einschluss eines Zwölftels des 13. Monatslohnes (LSE 2000 S. 10) im Jahr 2000 auf Fr. 4437.-. Dies ergibt bei einer vollen Arbeitsfähigkeit - wie sie im Jahr 2001 gegeben war -, bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 4/2003 S. 86 Tabelle B 9.2 Total) und in Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes für Männer von 2000 bis 2001 (Die Volkswirtschaft 4/2003 S. 87 Tabelle B 10.3: 1856 im Jahr 2000, 1902 im Jahr 2001) ein Jahresgehalt für 2001 von Fr. 56'883.- [Fr. 4437.- : 40 x 41,7 x 12 : 1856 x 1902] (vgl. zur Methode BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb und 81 Erw. 7a). Nach Vornahme eines Abzugs von 10 % resultiert für das Jahr 2001 und damit für den Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung ein Invalideneinkommen von Fr. 51'195.- [Fr. 56'883.- x 90 %]. Bei einer - wie sie am 16. August 1999 noch bestand - nur 87 %igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, bei der
sich wegen des Teilzeitpensums eine Erhöhung des behinderungsbedingten Abzuges von 10 auf 15 % (vgl. LSE 1998 S. 19 und S. 20 Tabelle 6 Spalte 4: vgl. Vollzeit mit Teilzeit zwischen 75 % und 89 %) rechtfertigt, ist demgegenüber das jährliche Invalideneinkommen unter Zugrundelegung der im Jahr 1999 aktuellen Zahlen (monatlicher Bruttolohn im Jahr 1998 von Fr. 4268.- [LSE 1998 S. 25 TA1]; durchschnittliche betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 1999 von 41,8 Stunden [Die Volkswirtschaft 4/2003 S. 86 Tabelle B 9.2 Total]; Nominallohnindex für Männer von 1832 im Jahr 1998 und von 1835 im Jahr 1999 [Die Volkswirtschaft 4/2003 S. 87 Tabelle B 10.3]) mit Fr. 39'643.- zu beziffern [Fr. 4268.- : 40 x 41,8 x 12 : 1832 x 1835 x 87 % x 85 %]. Für die Zeit ab 16. August 1999 ist somit von einem Invalideneinkommen auszugehen, welches zunächst Fr. 39'643.- betrug und mit der Zeit auf Fr. 51'195.- anwuchs.
4.3.3 Aus der Gegenüberstellung des von 1999 bis 2001 von Fr. 65'027.- auf Fr. 66'266.- ansteigenden Valideneinkommens auf der einen und des von Fr. 39'643.- am 16. August 1999 bis auf Fr. 51'195.- im Verfügungszeitpunkt (27. November 2001) anwachsenden Invalideneinkommens auf der andern Seite ermittelt man für die Zeit ab 16. August 1999 bis zum Verfügungszeitpunkt ein von Fr. 25'384.- [Fr. 65'027.- - Fr. 39'643.-] auf Fr. 15'071.- [Fr. 66'266.- - Fr. 51'195.-] sinkendes Mindereinkommen und dementsprechend einen von 39 % [Fr. 25'384.- : Fr. 65'027.- x 100] auf 23 % [Fr. 15'071.- : Fr. 66'266.- x 100] abnehmenden Invaliditätsgrad. Unabhängig von der Frage der Erfüllung der Wartezeit ist demnach auch für diesen Zeitraum ein Rentenanspruch zu verneinen, weil der hiefür erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nie erreicht wurde.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass während des ganzen zu beurteilenden Zeitraums vom Eintritt des Gesundheitsschadens am 4. November 1995 bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 27. November 2001 nie ein Rentenanspruch entstanden ist, und zwar bis Oktober 1996 mangels Erfüllung der Wartezeit, von November 1996 bis 16. Juni 1999 wegen Fehlens eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades, vom 17. Juni 1999 bis am 15. August 1999 erneut wegen Nichterfüllung der Wartezeit und ab 16. August 1999 wiederum jedenfalls mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergebnis zu bestätigen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der Kantonalen Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. Juni 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : I_734/02
Date : 05. Juni 2003
Published : 23. Juni 2003
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : -


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