Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5P.144/2003 /min

Urteil vom 5. Mai 2003
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Egloff, Landstrasse 99, Postfach, 5430 Wettingen 3,

gegen

U.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Peter Kern, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden,
Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden.

Gegenstand
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (vorläufige Eintragung; Grundbuchberichtigung),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden vom 1. April 2003.

Sachverhalt:
A.
Am 20. März 2003 gelangten A.________ und B.________ an das Gerichtspräsidium Baden mit dem Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Das Grundbuchamt Baden sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück GB X.________ Nr. ... Plan 1 der U.________ GmbH eine vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
ZGB vorzumerken, wonach die Gesuchsteller wiederum als Eigentümer der genannten Liegenschaft einzutragen seien. Die Anordnung habe zudem superprovisorisch zu erfolgen, so dass die beantragte Vormerkung sofort vorläufig im Grundbuch eingetragen werde. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der mit der Gesuchsgegnerin am 14. März 2003 abgeschlossene Kaufvertrag infolge unrichtiger Beurkundung des Kaufpreises nichtig sei.
B.
Mit Verfügung vom 1. April 2003 wies die Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden das Begehren von A.________ und B.________ einstweilen ab. Sie stellte deren Gesuch der U.________ GmbH zu, unter Fristansetzung von 10 Tagen zur Erhebung von Einwendungen und unter Hinweis auf § 304 Abs. 2 ZPO/AG.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, die bezirksrichterliche Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Gerichtspräsidentin zurückzuweisen. Weiter stellen sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die U.________ GmbH schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Präsident der II. Zivilabteilung hat das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass einer vorsorglichen Verfügung am 15. April 2003 abgewiesen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48). Die Verweigerung einer vorläufigen Eintragung im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
ZGB gilt als nicht berufungsfähiger Endentscheid, der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (BGE 71 II 248 E. 1 S. 250; 102 Ia 81 E. 1 S. 84 zu aArt. 87
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
OG mit Hinweisen). Gegen die angefochtene Verfügung ist kein kantonales Rechtsmittel gegeben (AGVE 1990 Nr. 17), womit sie letztinstanzlich im Sinne von Art. 86 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
OG ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer machen die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV geltend. Gewiss erfordere die Natur der angefochtenen Verfügung eine weniger dichte Begründung als üblich. Indes habe die Gerichtspräsidentin vorliegend auf die Begründung ihrer Verfügung überhaupt verzichtet.
2.1 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur. Seine Verletzung führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 127 I 128 E. 4d S. 132). Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in ihren Überlegungen berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde seinem Antrag nicht stattgegeben hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Gesichtspunkte genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 125 II 369 E. 2c S. 372). Weil dem in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerten Gehörsanspruch gegenüber dem kantonalen Verfahrensrecht nur subsidiäre Bedeutung zukommt, dürfen an die Begründung
kantonaler Entscheide keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann nicht, wenn das kantonale Recht selbst keine Pflicht zur Begründung vorsieht (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109).
2.2 Der angefochtenen Verfügung lässt sich nicht entnehmen, was die Gerichtspräsidentin bewogen hat, das Gesuch der Beschwerdeführer einstweilen abzuweisen. Hingegen wird festgehalten, dass das Gesuch der (obsiegenden) Gegenpartei zur Erhebung von Einwendungen innert 10 Tagen zugestellt werde, mit dem Hinweis, dass alsdann gestützt auf § 304 Abs. 2 ZPO/AG die der Präsidentin zutreffend scheinende Verfügung erlassen werde. Dieses Vorgehen entspricht dem kantonalen Verfahrensrecht hinsichtlich superprovisorischer Verfügungen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 1998, § 294 ff., § 304 Rz. 2 und 3). Ob ein Entscheid wie der vorliegende nach aargauischem Recht zu begründen ist oder nicht, muss nicht abgeklärt werden, da ohnehin die verfassungsmässige Minimalgarantie zum Tragen kommt. Insoweit kann der Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Gründe für die Abweisung des Begehrens um Erlass einer superprovisorischen Verfügung seien offensichtlich und bedürfen keiner näheren Begründung, nicht gefolgt werden. Indem die Gerichtspräsidentin auf jede Begründung ihres Entscheides verzichtet hat, verletzt sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer.
3.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen, wonach der Erlass einer vorläufigen Massnahme nach § 294 ZPO/AG von der Gerichtspräsidentin in willkürlicher Weise verweigert worden sei.
4.
Nach dem Dargelegten ist der staatsrechtlichen Beschwerde Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 159 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG). Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden vom 1. April 2003 aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Gerichtspräsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2003
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Dokument : 5P.144/2003
Datum : 05. Mai 2003
Publiziert : 29. Mai 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 5P.144/2003 /min Urteil vom 5. Mai


Gesetzesregister
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OG: 86  87  156  159
ZGB: 961
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 961 - 1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1    Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
1  zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
2  im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2    Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3    Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.697
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