Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 809/2016

Urteil vom 5. April 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Portmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 3. November 2016.

Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) A.________ (Jg. 1975) mit, sie werde die bisher wegen der auf einen Zusammenstoss mit dem Fahrrad zurückzuführenden Schulterbeschwerden ausgerichteten Taggelder wie auch die deswegen gewährte Heilbehandlung auf den 31. Juli 2015 hin einstellen. Den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie mit Verfügung vom 19. Juni 2015, woran sie mit Einspracheentscheid vom 18. September 2015 festhielt.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 3. November 2016 ab.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des kantonalen Entscheides "eine Integritätsentschädigung bei einem Invaliditätsgrad von über 50% bzw. von mindestens 40% sowie den entsprechenden Rentenanspruch zu bezahlen". Im Sinne eines Eventualantrages verlangt er eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
, Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2. Die für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen sind im angefochtenen Entscheid sowohl in materiell- als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht - soweit hier von Belang - zutreffend dargelegt worden.

2.
Nach eingehender Prüfung der medizinischen Aktenlage hat das kantonale Gericht in überzeugender Würdigung derselben erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer seiner gesundheitlichen Situation Rechnung tragenden Tätigkeit mit zeitlich uneingeschränktem Einsatz trotz gewisser funktioneller Einbussen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei dem mittels korrekten Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG ermittelten Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 4 % konnte ihm keine Invalidenrente zugesprochen werden. Des Weiteren hat das kantonale Gericht mit einlässlicher Begründung aufgezeigt, dass die von ihm als massgebend betrachtete ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 12. Februar 2015 - mit Bestätigung am 13. Februar 2015 - nicht auf eine Integritätseinbusse schliessen lässt, welche Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung begründen würde.

3.
Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Beurteilung ernsthaft in Frage zu stellen.

3.1. Klar abzuweisen ist die Beschwerde, soweit damit ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, welchen das Bundesrecht - hier das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) - gar nicht kennt. Eine nach Massgabe eines Invaliditätsgrades festgelegte Integritätsentschädigung - wie in der Beschwerde verlangt - ist nirgends vorgesehen. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hängt einzig vom Vorliegen einer Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität und nicht von einer Invalidität ab (Art. 24 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 24 Anspruch - 1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.65
2    Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.66
UVG). Die Höhe einer Integritätsentschädigung bestimmt sich nach der Schwere des Schadens (Art. 25 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
UVG).

3.2. Aber auch wenn man - wie die Vorinstanz - entgegenkommenderweise aus der Beschwerdebegründung ableiten wollte, was - zumindest sinngemäss - mit dem ergriffenen Rechtsmittel erreicht werden will, könnte diesem kein Erfolg beschieden sein.

3.2.1. Laut Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG hat eine Rechtsschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Akt Recht verletzt. Abgesehen davon, dass die Begründung sachbezogen sein muss, hat sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Urteil 2C 185/2016 vom 9. März 2016 E. 2).

3.2.2. Von gezielt geführter Argumentation in gedrängter Form kann in der dem Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift keine Rede sein. Verteilt über seine ganze Eingabe hinweg bringt der Beschwerdeführer zwar wiederholt zum Ausdruck, dass er - in praktisch jeder Hinsicht - anderer Meinung ist als das kantonale Gericht und sich mit dem Ergebnis des angefochtenen Entscheides nicht einverstanden erklären will. Das Bundesgericht prüft eine Streitsache indessen auch im Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt besteht (E. 1.1 hievor) - nicht wie eine erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen, ob die vorinstanzliche Entscheidfindung einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag - oder allenfalls und inwiefern nicht. Vor diesem Hintergrund genügt es als Begründung nicht, dass eine Beschwerde führende Person lediglich behauptet, die Auffassung der Vorinstanz sei unzutreffend, ohne präzis darlegen zu können, weshalb sie dieser Meinung ist. Ebenso wenig kann sie der vorinstanzlichen Betrachtungsweise einfach ihre eigene gegenüberstellen und erwarten, das Bundesgericht werde sich alsdann für die eine oder die andere Variante
entscheiden. Vielmehr müssen konkrete, auch beweisrechtlich erstellbare Gründe angeführt werden, welche den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Nur weil sie im Ergebnis zu einem abweichenden Resultat gelangen, rechtfertigt auch eine Vielzahl ärztlicher Abhandlungen noch keine Zweifel an der Zuverlässigkeit von Berichten, die der Versicherung nahestehende Experten erstattet haben. Allfällige Zweifel können von einem kantonal letztinstanzlichen Gericht im Rahmen der diesem zukommenden Beweiswürdigung überzeugend ausgeräumt werden, so dass sich vertiefte zusätzliche Abklärungen erübrigen. Auch wenn weitere Erhebungen schon bei geringen Zweifeln an den Aussagen versicherungsinterner Expertisen von der Rechtsprechung verlangt werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweis auf BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), können solche trotz gewisser verbleibender Unsicherheiten unterbleiben, wenn einander widersprechenden ärztlichen Äusserungen mittels kritischer gerichtlicher Würdigung medizinischer Erkenntnisse begegnet werden kann. Zeitaufwändige und oftmals kostenintensive Vorkehren lassen sich so vermeiden, ohne dass unberechtigte Beeinträchtigungen der Rechtslage einer versicherten Person in Kauf genommen werden müssten
oder gar ungerechtfertigte Leistungsverweigerungen zu befürchten wären.

3.3. Von ihrem Sinn her nicht leicht nachvollziehbar ist die hier zur Diskussion stehende Rechtsmittelergreifung auch inhaltlich. Es darf vorausgesetzt werden, dass eine mit der Bestimmung einer Invalidität und deren rechtlichen Folgen vertraute und in diesem Bereich erfahrene Behörde auf kantonal höchstrichterlicher Ebene mit Fragen, die sich in diesem Bereich stellen, fachkompetent umzugehen weiss. Ein fehlerhaftes Vorgehen bei praktisch allen der zahlreichen Schritte, die zur Bestimmung etwa eines Invaliditätsgrades erforderlich sind, ist unwahrscheinlich. Dies will der Beschwerdeführer der Vorinstanz aber offenbar vorhalten, indem er nahezu alle ihre Überlegungen in irgend einer Weise kritisiert und ihre Erkenntnisse pauschal beanstandet. Auf seine Rügen wird im Folgenden nur so weit näher eingegangen, als diese nicht von vornherein offensichtlich unbegründet sind.

3.3.1. Seinen Gesundheitszustand anlässlich der am 28. und 29. Januar 2015 in der Klinik C.________ vorgenommenen Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) erachtet der Beschwerdeführer als nicht abschliessend - und damit unvollständig - beurteilt. Abgesehen vom Hinweis auf unterschiedliche ärztliche Einschätzungen der Fähigkeit, Lasten zu heben und zu tragen, zeigt er aber nicht auf, inwiefern das kantonale Gericht wesentliche Tatsachen unbeachtet gelassen haben sollte. Der über die Testung des funktionellen Leistungsvermögens erstattete Bericht vom 1. Februar 2015 bildete im angefochtenen Entscheid massgebende Beurteilungsgrundlage. Auch unter Berücksichtigung der dagegen erhobenen Einwände, mit welchen sich schon die Vorinstanz hinlänglich auseinandergesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit nämlich bloss auf ärztliche Berichte verwiesen wird, welche - anders als die Experten der Klinik C.________ - die Ausübung der früheren beruflichen Tätigkeiten als Kleingerätemechaniker und Hausmeister als nicht mehr möglich bezeichnet haben sollen, werden damit allein noch keine gegen den Evaluationsbericht sprechende Argumente angeführt (vgl. E. 3.2.2 hievor). In der Klinik C.________ war eine uneingeschränkte
erwerbliche Betätigung mit vollzeitlichem Pensum angenommen worden, wobei sich die auch dort erkannten minimalen funktionellen Einbussen aufgrund der rechtsseitigen Schulterproblematik mit reduziertem Belastungsprofil sowie - allerdings degenerativen - Rückenschmerzen erklärten. Die Vorinstanz hat die Einschätzung in der Klinik C.________ nicht etwa - wie der Beschwerdeführer meint - ungeprüft und mit bloss pauschalem Verweis auf den Bericht vom 1. Februar 2015 übernommen, sondern sich sogar einlässlich mit diesem und den dagegen schon im damaligen Verfahren gerichteten Einwänden befasst. Darauf wird verwiesen. Ihre aus dem EFL-Bericht vom 1. Februar 2015 gezogene Folgerung, wonach - unter Mitberücksichtigung der beobachteten Symptomausweitung, einer Selbstlimitierung, Aggravation und Inkonsistenzen - in einer leidensadaptierten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, ist damit überzeugend begründet worden. Das Bundesgericht hat der sorgfältig aufgezeigten vorinstanzlichen Betrachtungsweise insoweit nichts beizufügen. Von vertieften Abklärungen mittels des vom Beschwerdeführer angeregten polydisziplinären Gutachtens konnte - und kann auch heute - abgesehen werden. Allfälligen Zweifeln an der Aussagekraft des
Berichtes der Klinik C.________ vom 1. Februar 2015 ist das kantonale Gericht im Rahmen seiner auch für das Bundesgericht überzeugenden Beweiswürdigung begegnet.

3.3.2. Ausgehend von der Arbeitsfähigkeitsschätzung im Evaluationsbericht der Klinik C.________ vom 1. Februar 2015 hat das kantonale Gericht gestützt auf sich aus der periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ergebende Lohndaten für das Jahr 2012 das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich realisierbare Jahreseinkommen (Valideneinkommen) auf Fr. 70'850.- und die trotz Gesunheitsschaden zumutbarerweise erreichbaren Einkünfte (Invalideneinkommen) auf jährlich Fr. 68'497.- festgelegt. Bei einem Vergleich dieser beiden Werte resultiert ein - nicht rentenrelevanter - Invaliditätsgrad von 3,32 % oder abgerundet 3 %. Dass - wie in der Beschwerdeschrift behauptet - das Invalideneinkommen höher als das Valideneinkommen ausgefallen wäre, trifft demnach nicht zu. Gegebenenfalls liesse sich etwas Derartiges sogar damit erklären, dass der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen eben auch im Gesundheitsfall nicht optimal ausschöpfen würde. Was den leidensbedingten Abzug vom auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen anbelangt, welchen das kantonale Gericht auf 5 % festgesetzt hat, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was einen höheren Abzug rechtfertigen könnte. Den
abzugsrelevanten Faktoren wurde im angefochtenen kantonalen Entscheid Rechnung getragen. Die Höhe eines Abzuges ist vom Bundesgericht nur auf einen allfälligen - hier nicht gegebenen - Ermessensfehler hin überprüfbar (BGE 132 V 393 E. 3.3 in fine S. 399).

3.3.3. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 12. Februar 2015 resp. 13. Februar 2015 verneint. Dies entspricht gängiger Praxis und die Vorbringen in der Beschwerdeschrift bieten hier keinen Anlass, davon abzuweichen. Die Fähigkeit und Kompetenz zur Beurteilung eines Integritätsschadens kann Dr. med. B.________ für den massgebenden Untersuchungszeitraum mit dem Hinweis auf dessen gesundheitliche Situation ebenso wenig abgesprochen werden wie dessen Zurechnungsfähigkeit.

4.
Als offensichtlich unbegründet ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG) - zu erledigen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. April 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_809/2016
Date : 05. April 2017
Published : 23. April 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung)


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ATSG: 16
BGG: 42  65  66  82  95  97  102  105  109
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122-V-157 • 132-V-393 • 135-V-465
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