Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 690/2011
Urteil vom 5. April 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Schöbi.
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mord (Beweisverwertung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. August 2011.
Sachverhalt:
A.
X.________ reiste zwecks Blutrache mit seinem Vater V.________ in die Schweiz. Am 17. Juni 1997 fuhren X.________ und sein Cousin C.________ nach D.________, wo sie sich vor den Eingang des Hauses von A.________ begaben. Als dieser das Haus verliess, gab C.________ Schüsse auf ihn ab. A.________ flüchtete auf die Hauptstrasse, wo er von X.________ und C.________ mit 15-17 Schüssen getötet wurde. Dabei zerschossen sie sein Gesicht bis zur Unkenntlichkeit, so, wie es ihrem zu rächenden Onkel ergangen war.
B.
Das Bezirksgericht Laufenburg sprach X.________ am 26. November 2010 des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu 18 Jahren Zuchthaus.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 18. August 2011 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
Das ergänzende Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2011 ging beim Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist ein (act. 10; Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze seine Verurteilung ausschliesslich auf die Aussagen von O.________ (seinem Onkel und Vater von C.________), B.________ (seinem Cousin und Bruder von C.________) und V.________ (seinem Vater). Diese Aussagen seien indessen nicht verwertbar.
3.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.1 Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe O.________ und B.________ keine Ergänzungsfragen stellen können, weil ihnen die Vorinstanz die Ladung als Zeugen abgenommen habe, ohne die von ihnen angerufenen Dispensationsgründe vertieft abzuklären (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 4), ist nicht einzutreten. Zum einen legt der Beschwerdeführer nicht dar, ob und inwiefern die von der Bundesverfassung bzw. EMRK garantierten Verfahrensrechte verletzt oder welche Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts verletzt bzw. willkürlich angewendet worden sein sollen. Zum anderen setzt er sich nicht mit dem sorgfältig begründeten, vorinstanzlichen Entscheid auseinander, namentlich nicht mit der Erwägung, O.________ habe sich sinngemäss auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen (Urteil S. 11 E. 3.4.3 2. Abs.). Die Vorinstanz führt aus, die Einvernahmen von O.________ und B.________ seien aus objektiven Gründen ausgeblieben. Die Aussagen der beiden seien im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht die einzigen belastenden Beweismittel (Urteil S. 11 E. 3.4.3 2. Abs.). Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie die Aussagen von V.________ als verwertbar erachtet (Urteil S. 11 ff. E. 4.1). Mit diesen zutreffenden Erwägungen, auf die zu verweisen ist, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf seine Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 36 Ziff. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (Wiener Übereinkommen, WÜK; SR 0.191.02). Gemäss Satz 3 dieser Bestimmung müsse eine ausländische Person, welcher die Freiheit entzogen worden sei, unverzüglich darüber belehrt werden, dass sie die Unterstützung des Heimatkonsulats beanspruchen könne. Diese Belehrung sei in den Einvernahmen von V.________, B.________ und O.________ nicht erfolgt, weshalb deren Aussagen einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Aussagen trotz unterlassener Belehrung verwertbar seien, weil die Interessen des Staates an der Abklärung des Verbrechens überwiegen würden, führe zu einer Aushebelung des Verwertungsverbots und von Art. 36 Ziff. 1 lit. b des WÜK. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens seien auf schwere Delikte ausgerichtet. In solchen Fällen sei der Schutz eines Verhafteten absolut zu gewährleisten (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 3).
4.2 Die Vorinstanz erwägt, obwohl V.________, B.________ und O.________ im Sinne von Art. 36 Ziff. 1 lit. b des WÜK die Freiheit entzogen worden sei, seien sie in ihren Einvernahmen nicht gemäss Satz 3 dieses Artikels belehrt worden. Indessen diene diese Bestimmung nicht der Sicherung der verfassungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, sondern dem Schutz des ausländischen Inhaftierten (Urteil S. 13 f. E. 4.2.3). Vorliegend stünden sich das Interesse an der Bestätigung oder Widerlegung des auf dem Beschwerdeführer lastenden Vorwurf des Mordes und das objektive Gewicht des Verstosses gegen die verletzte Verfahrensvorschrift gegenüber. Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung eines Tötungsdelikts wiege schwerer als das private Interesse des Beschwerdeführers, die Aussagen der ausländischen Inhaftierten nicht gegen ihn zu verwerten. Diese seien nicht mit Aussagen vergleichbar, die durch Zwang oder Folter erlangt worden seien, was absolut verpönt sei (Urteil S. 15 2. Abs.). Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer des Mordes verdächtigt werde, und die Verurteilung nicht einzig auf den Aussagen von V.________, O.________ und B.________ beruhe. Folglich seien deren Aussagen verwertbar (Urteil S. 16 2.
Abs.).
4.3 Gemäss Art. 36 Ziff. 1 lit. b WÜK haben die zuständigen Behörden des Empfangsstaates, um die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben in Bezug auf Angehörige des Entsendestaates zu erleichtern, dessen konsularischen Posten auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich zu unterrichten, wenn in seinem Konsularbezirk ein Angehöriger des Staates festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Jede von einer Person, die festgenommen, inhaftiert oder in Untersuchungshaft genommen oder der anderweitig die Freiheit entzogen ist, an den konsularischen Posten gerichtete Mitteilung haben die genannten Behörden unverzüglich weiterzuleiten. Diese Behörden haben den Betroffenen unverzüglich über die ihm auf Grund dieses Buchstabens zustehenden Rechte zu unterrichten.
Die Belehrungspflicht nach Art. 36 des WÜK trifft alle "zuständigen Behörden des Empfangsstaates", worunter bereits die Polizei fällt. Bei den Einzelgarantien gemäss dieser Bestimmung handelt es sich um völkerrechtliche Individualansprüche von Ausländern, namentlich von inhaftierten Ausländern, gegen den fremden Aufenthaltsstaat. Mithin steht der Schutz des inhaftierten Fremden im Vordergrund. Art. 36 Ziff. 1 lit. b WÜK ist unmittelbar anwendbar, da dieser Artikel hinreichend bestimmt ist und keiner Ausführungsgesetzgebung bedarf (SABINE GLESS/ANNE PETERS, Verwertungsverbot bei Verletzung der Pflicht zur Belehrung nach Art. 36 WÜK?, in: Strafverteidiger 2011, S. 371 mit Hinweisen und S. 375).
Der Internationale Gerichtshof in Den Haag (IGH) erwog zu Art. 36 WÜK, die Rechtsfolgen einer unterlassenen Belehrung seien vom zuständigen Gericht in jedem Einzelfall zu prüfen (sog. Avena-Verfahren). Somit schreibt der IGH kein zwingendes Beweisverwertungsverbot vor, sondern verlangt einzig, dass die nationalen Gerichte ein Verwertungsverbot in Betracht ziehen (SABINE GLESS/ANNE PETERS, a.a.O., S. 372 mit Hinweis auf IGH ICJ Reports 2004, 12, Tz. 127).
Beweisverwertungsverbote entfalten mit gewissen Ausnahmen keine absolute Wirkung. So kann z.B. die zu schützende Person verzichten, sich auf sie zu berufen. Ausserdem kann sich ein Verfahrensbeteiligter, z.B. die beschuldigte Person, nicht auf die Verletzung von Beweisvorschriften berufen, die dem Schutz anderer Personen dienen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 330 N. 792 mit Hinweisen; so ähnlich: HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 283 N. 7).
4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Anlässlich der Einvernahmen der inhaftierten V.________, B.________ und O.________ erfolgte zwar keine Belehrung gemäss Art. 36 Ziff. 1 lit. b Satz 3 des WÜK. Gleichwohl sind die Aussagen vorliegend verwertbar, denn die Bestimmung dient nicht dem Schutz des Beschwerdeführers, sondern demjenigen der Interessen der ausländischen Inhaftierten (vgl. SABINE GLESS/ANNE PETERS, a.a.O., S. 375 mit Hinweis). Ferner lässt sich im Falle einer fehlenden Belehrung weder aus dem WÜK noch aus der Rechtsprechung des IGH ein zwingendes Verwertungsverbot ableiten. Im Hinblick auf eine zuverlässige Sachverhaltsabklärung ist des Weiteren nicht ersichtlich, inwiefern diese Unterlassung einen Einfluss auf den Inhalt der Aussagen der vorerwähnten Personen hätte haben können, zumal durch das Recht auf Kontakt mit dem Konsulat des Heimatstaates der Fremde primär vor einer Schlechterstellung gegenüber den dort Beheimateten geschützt werden soll (SABINE GLESS/ANNE PETERS, a.a.O., S. 375).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini