Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4F 5/2011
Urteil vom 5. April 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A. und B.X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A 682/2010 vom 17. Februar 2011.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2011 auf die von den Gesuchstellern gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2010 und die Verfügungen der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni und 16. September 2010 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt bzw. sie querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich war (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
dass das Bundesgericht in der gleichen Sache bereits vorher zweimal entschieden hatte (Urteile vom 15. März 2010 und vom 29. Juni 2010);
dass die Gesuchsteller mit Rechtsschrift vom 9. März 2011 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2011 einreichten;
dass ihr Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, mit Präsidialverfügung vom 17. März 2011 abgewiesen wurde;
dass die Gesuchsteller am 28. März 2011 eine weitere, ebenfalls als Revisionsgesuch bezeichnete Rechtsschrift einreichten, in der sie nicht nur das Urteil vom 17. Februar 2011, sondern auch die Präsidialverfügung vom 17. März 2011 kritisierten;
dass die Gesuchsteller das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 121 lit. a (Verletzung von Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand) und lit. c (unbeurteilte Anträge) sowie lit. d (versehentlich nicht berücksichtigte, in den Akten liegende erhebliche Tatsachen) behaupteten;
dass die Gesuchsteller im Zusammenhang mit den behaupteten Ausstandsgründen vorbrachten, die Mitglieder der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hätten im Rahmen der Beurteilung der früheren Beschwerden Straftaten begangen bzw. einzelne Mitglieder hätten die anderen bei der Begehung der Straftaten beobachtet und es hätten Absprachen mit Mitgliedern der kantonalen Gerichte bestanden, insbesondere mit Mietgerichtspräsident Hediger;
dass diese Behauptungen völlig aus der Luft gegriffen sind und keinen Bezug zur Wirklichkeit aufweisen, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
dass ebenfalls kein Revisionsgrund im Umstand liegt, dass die Abteilungspräsidentin mit dem Urteil vom 17. Februar 2011 auf das gegen sie erhobene Ausstandsbegehren ohne Zuzug von zwei anderen Gerichtsmitgliedern nicht eingetreten ist, da ein solches Vorgehen im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
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1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über: |
a | Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden; |
b | Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten; |
c | Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden. |
2 | Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen. |
3 | Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes. |
dass sodann mit dem Nichteintreten auf die Beschwerde alle Anträge beurteilt wurden, welche die Sache betrafen, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
dass schliesslich die von den Gesuchstellern erwähnten, angeblich in den Akten liegenden Tatsachen für den Nichteintretensentscheid offensichtlich unerheblich waren, womit auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn: |
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a | die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; |
b | das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; |
c | einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; |
d | das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. |
dass auf das Ausstandsbegehren gegen alle Mitglieder der urteilenden Abteilung aus den Gründen, welche das Bundesgericht den Gesuchstellern bereits dreimal erörtert hat (Urteile vom 29. Juni 2010 und vom 17. Februar 2011 sowie Präsidialverfügung vom 17. März 2011), nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
dass die Gerichtskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, Audienzrichteramt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin