Tribunal federal
{T 1/2}
1A.134/2003 /mks
Urteil vom 5. April 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
Gemeinde Gossau,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Laki,
gegen
Swisscom Mobile AG,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Albert Schmid,
Baurekurskommission III des Kantons Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Mobilfunkantennenanlage Laufenbachstrasse 23, Gossau,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2003.
Sachverhalt:
A.
Die Hochbaukommission der Gemeinde Gossau verweigerte der Swisscom Mobile AG mit Beschluss vom 27. Februar 2002 die Erstellung einer Basisstation für die Mobilfunknetze GSM und UMTS auf dem Industriegebäude Laufenbachstrasse 23 in Gossau (Kat-Nr. 6391). Zur Begründung ihres Entscheides führte sie aus, der vorgesehene Standort sei ungeeignet, weil sich in dessen unmittelbarer Nähe ein Alters- und Pflegeheim sowie mehrere Wohnliegenschaften befänden, die durch die projektierte Anlage einer erheblichen und damit gesundheitsschädlichen Strahlenbelastung ausgesetzt würden.
B.
Den gegen die Bauverweigerung gerichteten Rekurs der Swisscom Mobile AG hiess die Baurekurskommission III des Kantons Zürich am 27. November 2002 gut. Der angefochtene Beschluss der Hochbaukommission Gossau wurde aufgehoben und die Sache zur abschliessenden Prüfung des Baugesuches im Sinn der Erwägungen an die kommunale Instanz zurückgewiesen.
Daraufhin erhob die Gemeinde Gossau beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht am 9. April 2003 abwies.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2003 erhebt die Gemeinde Gossau Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts sowie der Entscheid der Baurekurskommission III seien aufzuheben und der Entscheid der Hochbaukommission Gossau vom 27. Februar 2002 sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. In Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren stellt die Beschwerdeführerin unter anderem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung insoweit zuzuerkennen, als die Swisscom Mobile AG die Antenne auf eigenes Risiko erstellen könne, deren Inbetriebnahme während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens jedoch zu unterbleiben habe.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Die Swisscom Mobile AG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) verweist in seiner Vernehmlassung insbesondere auf den Entscheid 1A.251/2002 vom 24. Oktober 2003 und hält fest, dass auch im vorliegenden Fall von der Gesetzmässigkeit der Anlagegrenzwerte auszugehen sei.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich in erster Linie auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01; USG) und die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) und damit auf Bundesverwaltungsrecht stützt. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.2 Indessen fragt sich, ob die Beschwerdeführerin als Gemeinde zur Beschwerde legitimiert ist. Zwar ist die Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, sie sei als Eigentümerin verschiedener Grundstücke in der Umgebung der Sendeanlage wie ein Privater betroffen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat es die Beschwerdeführerin versäumt, sich am kantonalen Verfahren zu beteiligen. Hätte sie sich in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin gegen das Bauvorhaben wenden wollen, hätte sie die Zustellung des baurechtlichen Entscheides gemäss § 315 des Zürcherischen Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) binnen 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung verlangen müssen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat das Rekursrecht verwirkt (§ 316 PBG; siehe dazu BGE 121 II 224 E. 3a S. 228 f.).
Hingegen ist das Beschwerderecht der Gemeinde gemäss Art. 57
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 57 Gemeindebeschwerde - Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 57 Gemeindebeschwerde - Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 57 Gemeindebeschwerde - Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben. |
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, den Sachverhalt unvollständig und unter Verletzung wesentlicher Verfahrenspflichten abgeklärt zu haben.
2.1 Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Behauptung der Beschwerdeführerin, wesentlich tiefere Anlagegrenzwerte seien auch wirtschaftlich tragbar, nicht substantiiert bestritten. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Beschwerdegegnerin nicht zur Mitwirkung der Sachverhaltsabklärung angehalten.
Die Beschwerdeführerin selber hat sich zum Nachweis der von ihr behaupteten wirtschaftlichen Tragbarkeit niedriger Anlagegrenzwerte ebenfalls einzig auf das "Salzburger Modell" berufen. Insofern war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, weitergehende Ausführungen zu dieser Thematik zu machen. Zudem wäre das Verwaltungsgericht aufgrund der Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, VRG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1999, § 60 N. 1) an ein etwaiges Zugeständnis der Beschwerdegegnerin formell nicht gebunden gewesen: Gemäss § 60 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 24. Mai 1959 (VRG) werden die zur Abklärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von Amtes wegen erhoben.
2.2 Hinsichtlich der übrigen Rügen zur Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichtes kann - unter Hinweis auf das Urteil 1A.251/2002 vom 24. Oktober 2003 (publ. in URP 2003 S. 823 ff.) - festgehalten werden, dass streitig nicht die Messergebnisse des BAKOM an sich, sondern die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Anlagegrenzwerte der NISV sind. Die akzessorische Überprüfung der Gesetzmässigkeit der in der NISV festgelegten Anlagegrenzwerte ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht grundsätzlich frei geprüft werden kann (Urteil 1A.251/2002 vom 24. Oktober 2003 mit Hinweisen), ohne dass es hierbei an die Feststellungen der kantonalen Vorinstanz gebunden wäre.
3.
Die Beschwerdeführerin stellt die Gesetzmässigkeit der Anlagegrenzwerte in Frage, welche gemäss NISV derzeit gelten. Sie verweist dazu auf das sogenannte "Salzburger Modell" und macht geltend, das BAKOM ziehe aus den Salzburger Messresultaten falsche und unzulässige Schlüsse. Bei richtiger Feststellung des Sachverhaltes werde sich erweisen, dass die Messungen in Salzburg den Nachweis bereits erbracht hätten, dass es technisch und betrieblich möglich sei, die Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunk zu gewährleisten, ohne dass die Emissionswerte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung gesamthaft den Wert von 0.1mW/m2 oder 0.6V/m massgeblich übersteigen würden. Die wirtschaftliche Tragbarkeit der Herabsetzung der Anlagegrenzwerte erscheint der Beschwerdeführerin offensichtlich.
3.1 Es ist gerichtsnotorisch, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mehrere Beschwerdeverfahren vor dem Zürcher Verwaltungsgericht (und anschliessend auf dem Rechtsmittelweg vor dem Bundesgericht) geführt hat, in denen er jeweils unter Berufung auf das "Salzburger Modell" rügte, die Anlagegrenzwerte der NISV verstiessen gegen Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
|
1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
3.2 Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. |
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1 | Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. |
2 | Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: |
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1 | Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: |
a | Emissionsgrenzwerten; |
b | Bau- und Ausrüstungsvorschriften; |
c | Verkehrs- oder Betriebsvorschriften; |
d | Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden; |
e | Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. |
2 | Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
Beurteilungsspielraum zu. Es ist in erster Linie Aufgabe der Fachbehörden, namentlich des BUWAL und des BAKOM, die technische Entwicklung und die ausländischen Erfahrungen im Bereich des Mobilfunks zu verfolgen und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, wenn sich ergeben sollte, dass es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, Mobilfunknetze unter Einhaltung von wesentlich tieferen Grenzwerten zu betreiben. Das Bundesgericht kann erst einschreiten, wenn die zuständigen Behörden dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachkommen bzw. ihren Ermessensspielraum missbrauchen (Urteil 1A.251/2002 vom 24. Oktober 2003, URP 2003 S. 823 ff, E. 4 S. 827).
3.3 Bei der Beurteilung der nach Art. 11 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
nicht quantifizieren; beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnis steht noch nicht einmal fest, inwiefern ein Zusammenhang zwischen allfälligen biologischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung und deren Intensität besteht (so schon BGE 126 II 399 E. 4c S. 407; Urteil 1A.251/2002 vom 24. Oktober 2003 in URP 2003 S. 823 ff., E. 4.3 S. 830 mit Hinweis auf Martin Röösli, Mobilfunk und Gesundheit, Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse, URP 2003 S. 69 ff., insbes. S. 77, zur möglichen Relevanz anderer Expositionsfaktoren).
3.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können dem Bundesrat bzw. dem BUWAL als federführender Behörde im Bereich der NISV weder eine pflichtwidrige Untätigkeit noch ein Missbrauch ihres Ermessensspielraums vorgeworfen werden: Wie das BUWAL in seiner Vernehmlassung ausführt, hat der Bundesrat das BUWAL und das BAKOM kürzlich beauftragt, einen Bericht über die Möglichkeiten für strahlungsarmen Mobilfunk zu erarbeiten. Dieser Bericht werde sich mit alternativen Netzkonzepten, optimierten Sendeantennen und innovativen Lösungen für die Mobilfunkversorgung von Innenräumen und Fahrzeugen befassen. Dabei werde auch die von den Netzbetreibern angestrebte Versorgungsqualität eine Rolle spielen, welche heute wesentlich über der Minimalvorgabe der Konzession liege.
3.5 Abschliessend ist einmal mehr festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichtes ist, an Stelle des Bundesrats und der zuständigen Fachbehörden des Bundes zu entscheiden und die dazu allenfalls erforderlichen Informationen und Expertisen einzuholen. Die dahingehenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind deshalb abzuweisen.
4.
Aufgrund der Erwägungen ist weiterhin von der Gesetzmässigkeit der in der NISV festgelegten Anlagegrenzwerte auszugehen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baurekurskommission III und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. April 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: