[AZA 0]
6S.835/1999/bue

KASSATIONSHOF
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5. April 2000

Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth, Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Boog.

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In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Mosimann, Baarerstrasse 12, Zug,

gegen

StaatsanwaltschaftdesKantons Z u g,

betreffend
Veruntreuung, Betrug und Urkundenfälschung, (Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 19.10.1999), hat sich ergeben:

A.- Das Strafgericht des Kantons Zug erklärte X.________ mit Urteil von 27. November 1998 der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB, des Betruges im Sinne von Art. 148 aStGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB schuldig und verurteilte ihn zu 14 Monaten Zuchthaus unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Veruntreuung in drei Fällen, des Betruges in einem Fall sowie der Urkundenfälschung in einem Fall sprach es ihn frei. Eine hiegegen vom Verurteilten geführte Berufung hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 19. Oktober 1999 teilweise gut und sprach X.________ in weiteren drei Punkten von der Anklage der (mehrfachen) Veruntreuung frei. Hinsichtlich des Schuldspruchs der mehrfachen Veruntreuung in den übrigen Punkten, des Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung bestätigte es das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war. Die Strafe setzte es auf 8 Monate Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, herab.

B.- Gegen diesen Entscheid führt X.________ eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Ziffern 3 bis 6 des Dispositivs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

C.- Das Obergericht des Kantons Zug beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug schliesst unter Verzicht auf Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

D.- Mit Entscheid vom heutigen Datum hat der Kassationshof eine in derselben Sache eingereichte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB.

a) Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang für den Kassationshof verbindlich fest (Art. 277bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
BStP), der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 16.10.1986 bis 8.3.1990 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Alpha AG [Name geändert] zu Lasten der von ihm verwalteten, den Herren Alfred Abt [Name geändert] und Beat Baumann [Name geändert] gehörenden Bankkonten "A", "B" und "C" Bezüge in der Höhe von insgesamt Fr. 3'470'000. -- zu Gunsten der X.________ Treuhand bzw. zu eigenen Gunsten getätigt und sie bei sich als Darlehen angelegt. Die Alpha AG habe nach den Treuhandverträgen die Gelder im Auftrag der Herren Alfred Abt und Beat Baumann in eigenem Namen, jedoch auf Gefahr der Treugeber in den Um- und Ausbau dreier verschiedener Liegenschaften zu investieren gehabt. Hinsichtlich der dafür nicht benötigten Geldmittel habe ein Vermögensverwaltungsauftrag bestanden. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht frei über die von ihm selbst bezogenen Gelder verfügen dürfen. Vielmehr habe er die auf den fraglichen Konten einbezahlten Beträge auf Verlangen der Treugeber in allfällige Bauleistungen investieren und somit in der Lage sein müssen, das Geld auf Verlangen innert kurzer Frist an deren
Gläubiger zu überweisen. Nur unter dieser Voraussetzung sei er berechtigt gewesen, über die brachliegenden Gelder zu verfügen. Da der Beschwerdeführer in den Jahren 1987 bis 1991 überschuldet gewesen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, die sofortige Rückzahlung der von ihm entgegengenommenen Gelder zu garantieren. Damit sei er der in den Treuhandverträgen festgelegten Werterhaltungspflicht nicht nachgekommen, woraus sich ergebe, dass er die Gelder unrechtmässig verwendet habe. Dass die Herren Alfred Abt und Beat Baumann die Geschäftsführung des Beschwerdeführers nachträglich genehmigt hätten, ändere daran nichts. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Überschuldung zumindest in Kauf genommen, dass er die von ihm bezogenen Darlehen nicht termingerecht werde zurückzahlen können. Damit habe es ihm an der jederzeitigen Ersatzbereitschaft und Ersatzfähigkeit gefehlt. Dies gelte auch, wenn man mit dem Strafgericht annehmen wollte, aufgrund des Vermögensverwaltungsauftrages sei die in den Treuhandverträgen vorgesehene sofortige Ablieferungspflicht um die noch vorhandene Laufzeit der jeweiligen Anlage hinausgeschoben worden, da der Beschwerdeführer selbst zu
diesen Terminen nicht in der Lage gewesen sei, seinen Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie annehme, er habe unrechtmässig im Sinne von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB gehandelt. Aus der von den Herren Alfred Abt und Beat Baumann abgegebenen unmissverständlichen Genehmigungserklärung ergebe sich, dass es an einem tatbestandsmässigen Verhalten, ja überhaupt an einem Geschädigten, fehle. Aufgrund der Vermögensverwaltungsverträge habe er die anvertrauten Gelder als Darlehen oder Anlagen ohne weitere Zweckangaben verwenden dürfen. Er habe daher durch die Bezüge solcher Darlehen die Werterhaltungspflicht nicht verletzt. Die Vorinstanz habe auch zu Unrecht Vorsatz und Bereicherungsabsicht bejaht. Er habe während der Dauer seiner Bezüge nicht jederzeit rückzahlungsfähig, sondern nur in der Lage sein müssen, die rechtmässig erworbenen Ansprüche der Alpha AG ihm gegenüber oder gegenüber Dritten an die Auftraggeber abzutreten. Eventualiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe sich über die Berechtigung der Darlehensbezüge im Irrtum befunden.

c/aa) Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB macht sich schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei der Gutsveruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB um einen subsidiären Tatbestand. Die Bestimmung will auch Fälle, in denen aus Gründen des Zivilrechts die Fremdheit nicht gegeben oder diese zumindest zweifelhaft ist, als Veruntreuung erfassen. Vorausgesetzt ist aber, dass der Fall mit der eigentlichen Veruntreuung gemäss Abs. 1 von Art. 140 Ziff. 1 aStGB vergleichbar ist. Abs. 2 soll nur jenes Unrecht erfassen, das dem in Abs. 1 vertypten strukturell gleichwertig ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt also nicht nur, wie beim Anvertrautsein nach Abs. 1, eine tatsächliche, sondern eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Vermögenswerte sind jedoch dazu bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. Sie sind wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder hat sie deshalb unangetastet zu lassen und ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhänder in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache erhalten und das Eigentum des
Treugebers daran zu wahren hat. Voraussetzung der Veruntreuung von Vermögenswerten ist somit, dass die Vermögenswerte ins Eigentum des Täters übertragen werden und der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zur Verfügung zu halten (BGE 120 IV 117 E. 2e mit Hinweisen). Diese Erwägungen zu Art. 140 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
aStGB gelten in gleichem Masse für den heute geltenden Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB, der insoweit eine Anpassung des Wortlauts an die Auslegung des Tatbestands schafft, die sich unter der Herrschaft des früheren Rechts durchgesetzt hatte (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 5. Aufl. , Bern 1995, § 13 N 55).

Dem Bevollmächtigten ist eine Forderung anvertraut, wenn er ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann (BGE 117 IV 429 E. 3 b/aa; 109 IV 27 E. 3). Ob die Vermögenswerte nur anvertraut sind, wenn sie ins Eigentum des Täters übergegangen sind, oder auch dann, wenn diesem mittels Vollmacht bloss der Zugang zum fremden Guthaben eingeräumt wird, ist umstritten. In der Lehre wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, der Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten sei auf die "Enttäuschung von Überlassungsvertrauen" zugeschnitten und erfasse die missbräuchliche Ausübung der dem Bevollmächtigten eingeräumten Befugnisse nicht. Der Missbrauch der mit einem Konto verbundenen Kreditmöglichkeit verletze nicht eine Werterhaltungspflicht, sondern die Möglichkeit, zu Lasten des Treugebers Verbindlichkeiten zu begründen, was den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfülle (Jenny, Aktuelle Fragen des Vermögens- und Urkundenstrafrechts, ZBJV 124/1988, S. 403 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 13 N 57; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bes. Teil, 2. Band, Art. 140 N 24/45; vgl. auch Rehberg, Aktuelle Rechtsfragen beim Veruntreuungstatbestand gemäss StrGB Art. 140, ZStR 98/1981, 373 f.). Demgegenüber nimmt die
Rechtsprechung an, Gutsveruntreuung im Sinne von Art. 140 Abs. 2 aStGB liege auch in Fällen vor, in denen die Verwandtschaft mit der Aneignung einer fremden beweglichen Sache nur noch entfernt gegeben ist, etwa bei der Verfügung über ein Guthaben des Treugebers, über welches der Täter Vollmacht habe (BGE 109 IV 27 E. 3; 111 IV 19 E. 2; 117 IV 429 E. 3 b/cc; 119 IV 127).

bb) Nach den unbestrittenen Feststellungen der kantonalen Instanzen hatte die Alpha AG aufgrund der Treuhandverträge mit den Herren Alfred Abt und Beat Baumann u.a. im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung und Gefahr der Treugeber auf diversen Konten die Zahlungen von Bauherren entgegenzunehmen und die liquiden Mittel für Bauaufwendungen bereitzuhalten. Zu diesem Zweck eröffnete die Alpha AG unter Bezugnahme auf die drei verschiedenen Bauprojekte bei mehreren Banken Konten, auf welchen die jeweiligen Geldbewegungen abgewickelt wurden. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich der Konten als einziger Verwaltungsrat allein verfügungsberechtigt war, waren ihm die darauf einbezahlten Vermögenswerte anvertraut mit der Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung der Treugeber zu halten. Hinsichtlich der Gelder, die erst zu einem späteren Zeitpunkt für die Bauprojekte benötigt wurden, bestand zwischen dem Beschwerdeführer und den Treugebern nach den Feststellungen der Vorinstanz ein Vermögensverwaltungsauftrag. In diesem Rahmen durfte der Beschwerdeführer offenbar die brachliegenden Gelder auch bei sich selbst bzw. seiner Firma als Darlehen anlegen. Wie die Vorinstanz feststellt, hat der Beschwerdeführer die Treugeber über diese Verwendung der
Geldmittel nicht aufgeklärt und hat er die einzelnen Treuhand-Darlehen mit einer Ausnahme lediglich durch Schreiben der X.________ Treuhand an die Alpha AG bzw. der Alpha AG an die X.________ Treuhand dokumentiert. Fraglich ist, ob die Vorinstanz annehmen durfte, der Beschwerdeführer habe, indem er sich selbst bzw. seiner Firma aus den anvertrauten Geldern Darlehen gewährt hat, angesichts seiner Überschuldung die Werterhaltungspflicht verletzt und damit die anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig verwendet.

Bei Darlehen, bei denen kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, wird nach der Rechtsprechung eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung verneint. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften und ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten. Anders kann es sich nur verhalten, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der konkreten vertraglichen Vereinbarung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1a und d; 120 IV 117 E. 2e und f.). Ob oder inwiefern mit den vom Beschwerdeführer als Darlehen bezogenen Geldbeträgen eine Werterhaltungspflicht verbunden war, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn der Beschwerdeführer war, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, aufgrund der Treuhandverträge verpflichtet, die Vermögenswerte zur Verfügung der Treugeber zu halten, damit sie gegebenenfalls in den Um- oder Ausbau der drei Liegenschaften investiert werden konnten. Er war daher nur unter dieser Voraussetzung berechtigt, über die nicht unmittelbar benötigten Gelder zu verfügen. Da er aber aufgrund seiner Überschuldung nicht in der Lage war, die
Rückübertragung innert gehöriger Frist zu gewährleisten, hat er die Gelder, indem er sie sich selbst bzw. seiner Firma als Darlehen gewährte, zu seinem eigenen Nutzen unrechtmässig verwendet. Insofern offenbart sich in der Handlungsweise des Beschwerdeführers eindeutig der Wille, seine Verpflichtungen gegenüber den Treugebern nicht zu erfüllen. Damit hat er im Übrigen den obligatorischen Anspruch des Darleihers in einem Ausmass gefährdet, das einem Vermögensschaden gleichkommt, was wohl kaum vom Vermögensverwaltungsauftrag gedeckt gewesen sein dürfte (vgl. hiezu Niggli, Zwecksetzung von Darlehen und Veruntreuung, BR 1998, S. 83; Istok Egeter, Die Veruntreuung von zweckgebundenen Darlehen, in: Strafrecht als Herausforderung, Zürich 1999, S. 160). Dass die Treugeber die Geschäftsführung des Beschwerdeführers Jahre später ausdrücklich genehmigten, ändert daran so wenig wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer die bezogenen Darlehen letztlich allesamt wieder zurückerstattet hat.
Die nachträgliche Wiedergutmachung vermag den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen. Dasselbe gilt für die im Nachhinein erfolgte Einwilligung der Treugeber in die Handlungsweise des Beschwerdeführers, wobei hier offen bleiben kann, ob die Genehmigungserklärung als übergesetzlicher Rechtfertigungsgrund oder nicht eher als tatbestandsausschliessender Umstand zu würdigen wäre. Jedenfalls vermag diese hinterher erklärte Einwilligung unabhängig von den zivilrechtlichen Folgen einer nachträglichen Genehmigung weisungswidrigen Verhaltens bei der Besorgung des übertragenen Geschäfts die Unrechtmässigkeit der vertragswidrigen Vorgehensweise des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen. Damit verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie den objektiven Tatbestand der Veruntreuung bejaht. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt hat.

d/aa) Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfordert ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich unrechtmässig, wer anvertraute Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen. Hat er die ihm anvertrauten Vermögenswerte erst nach Ablauf einer bestimmten Frist bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Berechtigten weiterzuleiten bzw. zurückzugeben, muss er auf diesen Zeitpunkt hin und nicht auch schon in der Zwischenzeit ersatzfähig und ersatzwillig sein (BGE 118 IV 27 E. 3a mit Hinweisen). Ersatzfähigkeit darf nur angenommen werden, wenn der Täter das Geld griffbereit hat, mithin aus eigenen Mitteln leisten kann, nicht aber dann, wenn er es erst noch bei Dritten, die ihm gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind, beschaffen muss (BGE 118 IV 27 E. 3b mit Hinweis). Ersatzbereitschaft liegt in jedem Fall dann nicht vor, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (vgl. Kolly, Veruntreuung und sogenannte Ersatzbereitschaft, ZStR 114/1996, 224; BGE 118 IV 359).

bb) Soweit der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand bestreitet, erweist sich seine Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Die mangelnde Ersatzbereitschaft ergibt sich ohne weiteres aus seiner erheblichen Überschuldung im Tatzeitraum. Selbst wenn man annimmt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vermögensverwaltungsauftrages nicht jederzeit, sondern lediglich auf das Ende der Laufzeit der jeweiligen Vermögensanlage ersatzfähig sein musste, ändert dies nichts daran, dass jenes jedenfalls in den Zeitraum der Überschuldung fiel und der Beschwerdeführer selbst auf bestimmte Termine nicht zurückzahlen konnte. Dass die Darlehen letztlich zurückbezahlt wurden, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Bei dieser Sachlage bleibt auch kein Raum für die Berufung auf einen Sachverhaltsirrtum. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

2.- a) Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer auch bezüglich der als "Durchläufe" bezeichneten kurzfristigen Bezüge ab den Konten "A", "B" und "C" der Veruntreuung schuldig. Der Beschwerdeführer habe den drei genannten Konten jeweils Beträge zwischen Fr. 3'000. -- bis Fr. 135'000. -- für einige Tage bis zu drei Monaten entnommen und danach wieder zurückbezahlt, ohne hiefür jedoch Zins zu bezahlen. Damit habe er gegen das Interesse der Treugeber und insbesondere gegen den Vermögensverwaltungsauftrag gehandelt. Auch wenn die Treugeber dem Beschwerdeführer bei der Anlage der Gelder freie Hand gelassen hätten, seien sie doch daran interessiert gewesen, dass das angelegte Geld einen Ertrag abwerfe. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm anvertrauten Gelder unrechtmässig im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB verwendet. Auch hier gelte im Übrigen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Überschuldung die sofortige Rückzahlung der Gelder nicht habe gewährleisten können, woraus sich ergebe, dass er das Geld unabhängig davon, ob dessen Entnahme überhaupt zulässig war, schon deshalb unrechtmässig in seinem eigenen Nutzen verwendet habe.

b) Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen Veruntreuung auch hinsichtlich der sogenannten "Durchläufe". Er macht auch in diesem Zusammenhang geltend, die Bezüge seien durch die nachträgliche Genehmigung seiner Geschäftsführung durch die Herren Alfred Abt und Beat Baumann gedeckt gewesen.

c) Wenn die eigenmächtige Gewährung von Geldbeträgen als Darlehen zu eigenem Nutzen angesichts der finanziellen Situation des Beschwerdeführers als unrechtmässige Verwendung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB gewürdigt werden muss, kann für die als "Durchläufe" bezeichneten Bezüge nichts anderes gelten. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei diesen Darlehen keinen Zins bezahlte, kommt im Lichte des Veruntreuungstatbestandes keine Bedeutung zu. Dies könnte allenfalls im Rahmen der ungetreuen Geschäftsführung relevant werden, was hier indessen nicht zu prüfen ist. Unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, dass die Herren Alfred Abt und Beat Baumann im Nachhinein ihr Einverständnis erklärten. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.- a) Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betruges nimmt die Vorinstanz an, der Geschädigte Christoph Clausen [Name geändert] habe dem Beschwerdeführer am 4.1.1991 ein Darlehen über Fr. 15'000. -- gewährt. Zu jenem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer immer noch überschuldet gewesen, wovon der Darleiher keine Kenntnis gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe Christoph Clausen, mit welchem ihn ein besonderes Vertrauensverhältnis verbunden habe, somit über seine Bonität getäuscht, da dieser ihm bei Kenntnis seiner finanziellen Lage kein Geld überwiesen hätte. Aufgrund der massiven Verschuldung des Beschwerdeführers sei die Darlehensforderung erheblich gefährdet gewesen.

b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz schliesse allein aus der langjährigen Bekanntschaft zum Geschädigten auf ein besonderes Vertrauensverhältnis. Diese Beziehung habe sich indes lediglich auf private, nicht auf geschäftliche Belange erstreckt. Da es sich um das erste und einzige Darlehen von Christoph Clausen gehandelt habe, sei er nicht verpflichtet gewesen, diesen auf die angebliche Überschuldung hinzuweisen. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht Arglist bejaht. Dasselbe gelte für die Annahme der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht. Aufgrund der Aussagen des Geschädigten habe dieser selbst ihm das Darlehen angetragen. Er habe daher gar keine Besserstellung erreichen wollen.

c) Gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
StGB in seiner vor dem 1. Januar 1995 geltenden alten Fassung, die im Wesentlichen mit dem heute geltenden Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB übereinstimmt, macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Der Tatbestand des Betruges erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht geschützt (BGE 122 IV 146 E. 3a mit Hinweisen). Dabei ist unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 120 IV 186 E. 1a und c). In diesem Sinne gilt nach der Rechtsprechung die Täuschung als arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a; 120 IV 122 E. 6 a/bb und 186 E. 1a).

d) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz pflegten der Beschwerdeführer und der Geschädigte, welcher der Ehemann der Schwägerin des Beschwerdeführers war, jahrelange freundschaftliche Beziehungen. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage annimmt, der Beschwerdeführer habe damit rechnen können, dass der Geschädigte keine Abklärungen über dessen Bonität anstellen würde, ist dies nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der von der Vorinstanz angeführten Aussage Christoph Clausens, wonach dieser die Bonität des Beschwerdeführers allein deshalb als gut beurteilt habe, weil er ihn seit langem kenne. Damit hat die Vorinstanz Arglist zu Recht bejaht, denn aufgrund der langjährigen freundschaftlichen Beziehungen zum Geschädigten konnte der Beschwerdeführer voraussehen, dass jener seine finanziellen Verhältnisse nicht überprüfen werde. Dabei ist nicht in erster Linie von Bedeutung, dass Christoph Clausen bei Kenntnis der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers kein Geld überwiesen hätte. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er dem Darleiher versichert hat, das Geld jederzeit zurückzahlen zu können, über seinen Rückzahlungswillen bzw. seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht hat (vgl.
hiezu BGE 118 IV 359, S. 361) und die Darlehensforderung aufgrund der Überschuldung des Beschwerdeführers erheblich gefährdet und in ihrem Wert wesentlich vermindert war (BGE 102 IV 84 E. 4; 122 IV 179 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c). Der Schuldspruch wegen Betruges verletzt daher kein Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, schlägt nicht durch.
Zunächst ist nicht eine Frage von Bundesrecht, sondern der Beweiswürdigung, ob die Vorinstanz annehmen durfte, die Überschuldung des Beschwerdeführers habe am 4.1.1991 noch bestanden. Auf die entsprechende Rüge kann im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde daher nicht eingetreten werden. Inwiefern sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der fraglichen Darlehensgewährung mit dem Geschädigten keinerlei geschäftliche Kontakte unterhalten hat, etwas hinsichtlich der Voraussicht der ausbleibenden Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ändern soll, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer allein deswegen nicht zur Aufklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet gewesen sein soll, weil es sich um die "erste und einzige Darlehenshingabe" des Geschädigten gehandelt hat. Ohne Einfluss auf die rechtliche Würdigung ist schliesslich, dass die Initiative für die Darlehensgewährung vom Geschädigten ausgegangen sein soll. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war für Christoph Clausen für die Geldhingabe jedenfalls motivierend, dass er die Kreditwürdigkeit als gut einschätzte. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.- a/aa) Schliesslich bestätigt die Vorinstanz auch den Schuldspruch der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den Bankkonten "A", "B" und "C" der Alpha AG. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit von 1987 bis anfangs 1991 trotz der bestehenden Schadenersatzansprüche der Herren Alfred Abt und Beat Baumann gegenüber der Alpha AG keine Rückstellungen im Umfang der zu erwartenden Vermögenseinbussen vorgenommen und solche auch weder verbucht noch bilanziert. Da ihm aufgrund der begangenen Veruntreuungen bewusst gewesen sei, dass die Treugeber Schadenersatzansprüche geltend machen konnten, habe er durch diese Nichtverbuchung von Rückstellungen zumindest in Kauf genommen, dass in der Buchhaltung und in den Bilanzen die Vermögenslage der Gesellschaft nicht richtig wiedergegeben wurde.

bb) Als Falschbeurkundung qualifiziert die Vorinstanz zuletzt auch die Verbuchung der vom Konto der Beta AG [Name geändert] eigenmächtig getätigten Bezüge als "transitorische Aktiven". Der Beschwerdeführer habe die Bezüge in Millionenhöhe ohne Ermächtigung von R.________ bezogen, und es habe zwischen den beiden auch kein mündlicher Darlehensvertrag bestanden. Die Anweisung an die mit der Buchhaltung und Revision der Beta AG betraute Y.________ Treuhand, die zu Lasten des SKA-Kontos der Beta AG bezogenen Gelder als transitorische Anlagen zu verbuchen, habe daher nur zur Vertuschung des Umstandes erfolgen können, dass die Bezüge unrechtmässig erfolgt seien.

b/aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Gesellschaft erstelle keine falsche Buchhaltung, wenn sie nach Ermessen des Verwaltungsrates keine Rückstellungen für künftige Ereignisse vornehme, jedenfalls solange entsprechende künftige Forderungen seitens des Gläubigers weder angekündigt noch geltend gemacht worden seien. Da er die Bezüge habe tätigen dürfen bzw. diese zumindest nachträglich genehmigt worden seien, fehle es an einem zivilrechtlich ungetreuen Verhalten und damit an einem Haftungsanspruch, der über den unbestrittenen Rückzahlungsanspruch hinausgegangen sei. Im Übrigen habe ihm auch jegliche Absicht gefehlt, sich durch die Nichtvornahme von Rückstellungen einen Vorteil zu verschaffen.

bb) Hinsichtlich der Verbuchung seiner Bezüge vom Konto der Beta AG als "transitorische Aktiven" macht der Beschwerdeführer geltend, die Buchung sei objektiv nicht falsch gewesen. Eine unzweckmässige oder unrichtige Verbuchung eines Geschäftsvorfalls führe dann nicht zu einer Falschurkunde, wenn die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft insgesamt nicht falsch dargestellt werde. Insbesondere führe eine transitorische Verbuchung eines Geschäftsvorfalls während eines laufenden Geschäftsjahres im Hinblick auf eine noch vorzunehmende definitive Buchung für den Abschluss nicht zu einer Falschurkunde. Die Vorinstanz übersehe, dass nur die Buchung in der Buchhaltung selber wahr sein müsse, nicht deren tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen. Die konkrete Verbuchung eines Bezugs sage noch nichts darüber aus, ob der ihr zugrunde liegende Geschäftsvorfall rechtmässig oder unrechtmässig zu Stande gekommen sei. Indem er veranlasst habe, die Bezüge provisorisch als transitorische Aktiven zu verbuchen, habe er keine unwahre Tatsache verbucht. Hinsichtlich des Vorsatzes macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe festgestellt, dass er über den eigentlichen Zweck des Kontos, das verwendet worden sei, nicht im Bilde gewesen
sei. Dies könne aber nur bedeuten, dass es ihm am Vorsatz gefehlt habe, denn dieser hätte doch vorausgesetzt, dass er sich darüber bewusst gewesen wäre, dass sein Buchungsvorschlag unrichtig gewesen wäre. Zumindest hätte die Vorinstanz einen Sachverhaltsirrtum annehmen müssen. Im Übrigen habe auch der die Buchführung besorgende Zeuge Y.________ seine Auffassung geteilt und bestätigt, dass diese Buchungspraxis konzernweit verwendet werde.

c) Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB gelten als Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, mit Bezug auf andere nicht. Die Beweisbestimmung eines Schriftstücks kann sich nach der Praxis einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur abgeleitet werden. Ebenfalls nach Gesetz oder aber nach der Verkehrsübung bestimmt sich, ob und inwieweit einer Schrift Beweiseignung zukommt.

Eine Falschbeurkundung begeht nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB, wer eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Im Unterschied zur Urkundenfälschung im eigentlichen Sinn, welche das Herstellen einer unechten Urkunde erfasst, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Autor nicht identisch ist, betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen, wobei nach allgemeiner Ansicht die einfache schriftliche Lüge keine Falschbeurkundung darstellt. Eine qualifizierte schriftliche Lüge im Sinne der Falschbeurkundung wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften
liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
. OR, gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt 125 IV 17 E. 2 a/aa und 273 E. 3 a/aa).

bb) In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der kaufmännischen Buchführung Falschbeurkundung bejaht bei der falschen Buchhaltung einer Aktiengesellschaft, bei welcher Vergünstigungen und Ausgaben privater Art unrichtig als geschäftsbedingte Auslagen und Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto verbucht worden waren (BGE 122 IV 25). Ferner bestätigte das Bundesgericht den Schuldspruch der Falschbeurkundung bei einem Anwalt, der veranlasste, dass in der Buchhaltung des Anwaltsbüros Einnahmen nicht verbucht wurden, die nach der mit seinem Partner getroffenen Vereinbarung hätten verbucht werden müssen (BGE 125 IV 17). In beiden Entscheiden wurde in Bestätigung ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der kaufmännischen Buchführung Garantiefunktion zukommt und sie im Rahmen der Falschbeurkundung bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen. Eine falsche Buchung erfüllt danach den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa, S.
23; 122 IV 25 E. 2b).

d/aa) Die Vorinstanz begründet ihren Schuldspruch der Falschbeurkundung im Zusammenhang mit den Darlehensbezügen von den Konten "A", "B" und "C" der Alpha AG damit, dass der Beschwerdeführer keine Rückstellungen für die zu erwartenden Schadenersatzansprüche vorgenommen und solche mithin auch nicht verbucht oder bilanziert habe. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Rückstellungen sind die in ihrer Höhe nach nicht genau bekannten Verpflichtungen und andere zu erwartende Abgänge ohne Gegenwert, deren Berücksichtigung zur Festlegung des ordentlichen oder ausserordentlichen Aufwandes notwendig ist. Sie dienen der periodenkonformen Erfassung von Aufwendungen und Verlusten, die am Bilanzstichtag dem Grunde, nicht aber der Höhe nach bekannt sind, oder von Verbindlichkeiten und Lasten, die am Bilanzstichtag bereits bestehen, sich nach Betrag und Fälligkeit aber nicht genau bestimmen lassen, oder deren Bestand zweifelhaft ist. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1, Ziff. 2.3423, S. 215 mit Hinweis; vgl. auch Max Boemle, Der Jahresabschluss, S. 264 f.; Karl Blumer, Die kaufmännische Bilanz,
10. Aufl. , Zürich 1989, S. 224 ff.). Insofern trifft zu, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich bei den fraglichen Posten lediglich um die Verbuchung hypothetischer künftiger Risiken und nicht um eine tatsachenwidrige Buchung oder Nichtbuchung effektiver Geschäftsfälle. Damit ist freilich die Frage nicht beantwortet, ob der Beschwerdeführer dadurch, dass er es unterlassen hat, Rückstellungen zu bilden und solche zu verbuchen, eine Falschbeurkundung begangen hat. Diese Frage ist zu verneinen. Ob der Beschwerdeführer aufgrund des Buchführungsrechts oder der kaufmännischen Übung gehalten war, bei einer Konstellation wie der vorliegenden Rückstellungen zu bilden, ist im Hinblick auf die Falschbeurkundung unerheblich und kann offen bleiben.
Denn unbestrittenermassen entsprachen hier Buchhaltung und Bilanz in jeder Hinsicht den tatsächlichen Verhältnissen und waren mithin wahr. Es wird denn dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen, er habe tatsächliche Kontenbewegungen nicht oder falsch verbucht oder umgekehrt Buchungen vorgenommen, die nicht mit wirklichen Sachverhalten übereinstimmten. Im Grunde zielt der von den kantonalen Behörden erhobene Vorwurf auf eine Verletzung von Geboten der getreuen Geschäftsführung, was als Falschbeurkundung indes nicht erfasst werden kann. Soweit in BGE 122 IV 25 E. 4 ausgeführt wird, die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung seien auch deshalb verletzt worden, weil für zu erwartende Nach- und Strafsteuern bzw. nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge keine Rückstellungen gebildet worden seien, lässt sich daraus für den vorliegenden Fall nichts ableiten. Abgesehen davon, dass weder im Buchführungsrecht noch in der Praxis derartige spezielle Rückstellungspflichten postuliert werden (so Donatsch, Verdeckte Gewinnausschüttung, unwahre Buchhaltung, Falschbeurkundung, Steuerbetrug, SZW 1997, S. 262), war die Buchhaltung in jenem Fall wegen der nicht korrekten Verbuchung verschiedener Posten auf sachfremden Konten im Gegensatz zu
derjenigen im zu beurteilenden Fall unwahr. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet.

bb) Ebenfalls als Falschbeurkundung würdigt die Vorinstanz die Verbuchung der vom Konto der Beta AG bezogenen Gelder als "transitorische Aktiven" der Beta AG. Hinsichtlich des Bezugs der Gelder selbst sprach sie den Beschwerdeführer wegen des Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung frei. Entscheidend hiefür war, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht als berufsmässiger Vermögensverwalter gehandelt hat. Der Freispruch von der Anklage der Veruntreuung hat indes keinen Einfluss auf die hier zu prüfende Frage der Falschbeurkundung. Die Handlungsweise des Beschwerdeführers unterscheidet sich in diesem Punkt nicht von derjenigen im Zusammenhang mit den Konten der Herren Alfred Abt und Beat Baumann. So hat er im Jahre 1990 ohne Ermächtigung vom SKA-Konto der Beta AG Gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 3'230'000. -- bezogen.

Unter "transitorischen Aktiven" werden Posten verstanden, welche im laufenden Rechnungsjahr, vor dem Bilanzstichtag, zu einer Auszahlung geführt haben, die als Aufwand indes erst der folgenden Rechnungsperiode zu belasten sind. Es handelt sich mithin um einen Aufwandvortrag, dem ein Leistungsguthaben gegenübersteht (Ausgabe im alten und Aufwand im neuen Jahr). Beispiele sind etwa zum Voraus bezahlte Versicherungsprämien, Mietzinse oder Lohnvorschüsse. "Antizipative Aktiven", die in der Schweizerischen Buchhaltungspraxis ebenfalls unter die "transitorischen Aktiven" gefasst werden, stellen demgegenüber Erträge dar, die dem abgelaufenen Jahr gutzuschreiben sind, aber erst im neuen Jahr eingehen, wie etwa ausstehende Mietzinse oder Umsatzprämien. Es handelt sich hier um einen Aufwandsnachtrag, dem eine Geldforderung gegenübersteht (Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1, Ziff. 2.3411 S. 167; Boemle, a.a.O., S. 229 f.; Blumer, a.a.O., S. 177 f.; vgl. ferner Carlen/Gianini/Riniker, Finanzbuchhaltung 1, 5. Aufl. 1999, S. 38 ff.; Käfer, Berner Kommentar, Die kaufmännische Buchführung, 1. Band, Grundlagen Ziff. 6.229 ff., 6.234). Indem der Beschwerdeführer die eigenmächtig bezogenen Darlehen als "transitorische Aktiven"
verbuchen liess, bewirkte er eine Verbuchung auf einem sachfremden Konto. Eine solche Verbuchung eines Geschäftsvorfalls auf einem unrichtigen Konto kann unter den Tatbestand der Falschbeurkundung fallen, so wenn etwa unerlaubte Privatbezüge zur Vertuschung als "transitorische Aktiven" verbucht werden (Schmid, Fragen der Falschbeurkundung bei Wirtschaftsdelikten, insbesondere im Zusammenhang mit der kaufmännischen Buchführung, ZStR 94/1978, S. 288 f.). Dies gilt auch hier. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die fragliche Verbuchung der Bezüge als "transitorische Aktiven" zu einer unwahren Buchhaltung im Sinne der Falschbeurkundung führe, verletzt somit kein Bundesrecht. Entscheidend hiefür ist, dass durch die unrichtige Buchung der bezogenen Darlehen als "transitorische Aktiven", die grösstenteils aus Dauerleistungsverträgen entstehen, das Gesamtbild der Vermögenslage der Gesellschaft verfälscht wurde. Denn die Selbstinformation des Unternehmens und der Schutz der Gläubiger, welchen die Buchführung in erster Linie dient (vgl. BGE 122 IV 25 E. 2b mit Hinweisen), werden bei einer solchen Falschbuchung nachteilig berührt und mithin die Garantiefunktion der Buchhaltung verletzt.
Dass die Verbuchung eines Bezugs nichts darüber aussagt, ob der ihr zugrunde liegende Geschäftsvorfall rechtmässig oder unrechtsmässig zu Stande gekommen ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die Buchung selbst richtig, d.h. auf dem objektiv richtigen Konto vorgenommen werden muss. Der Schuldspruch der Falschbeurkundung ist daher in objektiver Hinsicht nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Vorsatzes einwendet, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer war sich nach den tatsächlichen Feststellungen zweifellos bewusst, dass er die Buchung auf einem sachfremden Konto veranlasst hat. Selbst wenn man annehmen wollte, er habe unter dem Konto "transitorische Aktiven" eine Art Durchlaufposten verstanden, bei welchem eine abschliessende Beurteilung bis zur definitiven Verbuchung noch nicht feststand, könnte dies den Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht entlasten, da überhaupt nicht einzusehen ist, was bei Bezügen in Form von Darlehen buchungstechnisch unklar sein soll. Die Beschwerde erweist sich hier als unbegründet.

5.- Soweit der Beschwerdeführer mit der Nichtigkeitsbeschwerde eventualiter die Verletzung des aus Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV bzw. 4 aBV und 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da die Maxime als für die Feststellung des Sachverhalts massgebliche Regel nicht dem materiellen Strafrecht angehört und deshalb die Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden muss (BGE 120 Ia 31 E. 2b). Es besteht kein Anlass, auf diese Praxis zurückzukommen.

6.- Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nur eine reduzierte Gebühr von Fr. 1'500. -- zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchdringt, ist ihm eine Parteientschädigung von Fr. 800. -- zuzusprechen (Art. 278
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BStP). Die Beträge sind miteinander zu verrechnen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Oktober 1999 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 700. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

--------

Lausanne, 5. April 2000

Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6S.835/1999
Datum : 05. April 2000
Publiziert : 05. April 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : [AZA 0] 6S.835/1999/bue KASSATIONSHOF 5. April 2000


Gesetzesregister
BStP: 277bis  278
BV: 32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
OR: 958
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
StGB: 110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
140 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
148 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.203
251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
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BGE Register
102-IV-84 • 109-IV-27 • 111-IV-19 • 117-IV-35 • 117-IV-429 • 118-IV-27 • 118-IV-359 • 119-IV-127 • 120-IA-31 • 120-IV-117 • 120-IV-122 • 120-IV-186 • 121-IV-104 • 122-IV-145 • 122-IV-179 • 122-IV-246 • 122-IV-25 • 124-IV-9 • 125-IV-124 • 125-IV-17
Weitere Urteile ab 2000
6S.835/1999 • N_24/45
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SZW
1997 S.262