Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 356/2013

Urteil vom 5. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli,

gegen

Swissgrid AG (vormals Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Schalch,

Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11.

Gegenstand
Enteignungsentschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Februar 2013 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist Eigentümer der nebeneinander liegenden Parzellen Gbbl. Nrn. B.________ und C.________ in der Gemeinde Z.________. Die Parzelle Gbbl. Nr. B.________, auf welcher sein Wohnhaus steht, erwarb X.________ 1974; die Parzelle Gbbl. Nr. C.________, auf welcher sich ein Ökonomiegebäude befindet, kaufte er 1989 hinzu. Über die Parzelle Gbbl. Nr. C.________ führt die im Jahr 1959 erstellte Hochspannungs-Freileitung (220 kV-Freileitung) Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG (NOK Grid AG). 1992 schlossen X.________ und die NOK Grid AG einen Dienstbarkeitsvertrag ab, welcher die Überleitung zu Lasten der genannten Parzelle gestattete. Vereinbart wurde, dass diese Dienstbarkeit bis zum Ablauf des beim Bau der Hochspannungs-Freileitung am 4. Februar 1959 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags bzw. bis zum 4. Februar 2009 gelte.

Da nach Vertragsablauf keine gütliche Einigung über einen freihändigen Erwerb der Durchleitungsrechte erzielt werden konnte, ersuchte die NOK Grid AG am 11. September 2009 den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, um Einleitung des abgekürzten Enteignungsverfahrens. Nach einer erfolglos verlaufenen Einigungsverhandlung überwies die Eidgenössische Schätzungskommission am 6. April 2010 die von X.________ erhobene Einsprache an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Behandlung. Mit Entscheid vom 21. Juli 2011 wies das UVEK die Einsprache ab. Es erwog zusammenfassend, die Hochspannungs-Freileitung verfüge über eine unbefristet gültige Plangenehmigung und entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Die subjektiven Interessen des Enteigneten könnten die öffentlichen Interessen am Fortbestand der Hochspannungs-Freileitung und damit an einer sicheren und effizienten Stromversorgung der Region nicht überwiegen. Die geltend gemachten finanziellen Forderungen seien im nachfolgenden Schätzungsverfahren zu prüfen und zu behandeln. Der Entscheid des UVEK blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.

B.
Im Anschluss an den Entscheid des UVEK führte die Eidgenössische Schätzungskommission am 6. Dezember 2011 eine Schätzungsverhandlung mit Augenschein vor Ort durch, ohne dass jedoch eine gütliche Einigung hätte herbeigeführt werden können.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2011 sprach die Eidgenössische Schätzungskommission X.________ eine Enteignungsentschädigung zu Lasten der NOK Grid AG in der Höhe von Fr. 1'309.50 zu (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten wurden der NOK Grid AG auferlegt, welche überdies verpflichtet wurde, X.________ eine Parteientschädigung von Fr. 18'722.30 auszurichten (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

Diesen Entscheid focht X.________ am 1. Februar 2012 mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an und stellte insbesondere die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz sei aufzuheben.
2. (...).
3. Die Enteignerin sei zu verpflichten, dem Enteigneten für die Werteinbusse von Parzelle Nr. B.________ eine Entschädigung von Fr. 167'700.-- und für jene von Parzelle Nr. C.________ eine Entschädigung von Fr. 184'000.--, zuzüglich gesetzlichem Zins, zu zahlen; eventuell sei die Sache zur Bemessung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Die Enteignerin sei zu verpflichten, dem Enteigneten Fr. 2'761.05 für die erfolgte Teilabschirmung des Dachs des Gebäudes auf Parzelle Nr. C.________ zu vergüten.
5. Die Enteignerin sei zu verpflichten, dem Enteigneten die Auslagen für die Immissionsmessungen, die Liegenschaftenschätzungen und das Gutachten zur Ermittlung der Minderwerte im Gesamtbetrag von Fr. 6'117.70 zu ersetzen.
6. (...)."
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer namentlich aus, aufgrund der Hochspannungs-Freileitung seien er und seine Familie einem massiv erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Leitung und der Leukämieerkrankung seiner Tochter bestehe, sei nicht von der Hand zu weisen. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung hätten seine beiden Grundstücke einen hohen Wertverlust erlitten.

In seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2012 hielt das Bundesamt für Umwelt BAFU fest, die Immissionsgrenzwerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte bei der Hochspannungs-Freileitung seien eingehalten und die Immissionen daher im umweltrechtrechtlichen Sinn nicht als übermässig einzustufen.

Mit Urteil vom 27. Februar 2013 entschied das Bundesverwaltungsgericht, was folgt (Dispositiv-Ziffer 1) :

"Ziff. 1 der Verfügung 21. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Beanspruchung des Rechts zum Betrieb und Fortbestand der Hochspannungsleitung (220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil) vom 5. Februar 2009 bis 4. Februar 2059 eine Entschädigung von Fr. 1'131.20 (zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Februar 2009) zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist."
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- auferlegte das Bundesverwaltungsgericht der NOK Grid AG und verpflichtete diese, X.________ eine Parteientschädigung von Fr. 11'100.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).

C.
Mit Eingabe vom 18. April 2013 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den folgenden Anträgen:

"1. Ziffer 1 des Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 sei im Sinne der nachfolgenden Anträge teilweise aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Werteinbusse von Parzelle Nr. B.________ in Z.________ eine Entschädigung von Fr. 167'700.--, zuzüglich gesetzlichem Zins, zu zahlen; eventuell sei die Sache zur Bemessung der Entschädigung an die Schätzungskommission zurückzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Auslagen für die Immissionsmessungen, die Liegenschaftenschätzung und das Gutachten zur Ermittlung der Minderwerte im Gesamtbetrag von Fr. 6'117.70 zu ersetzen.
4. Die Kosten sowie eine angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen."

Die Eidgenössische Schätzungskommission stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die NOK Grid AG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Die Parteien halten in weiteren Eingaben an ihren Standpunkten und Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) stützt sich auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711) und betrifft demzufolge eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor. Es handelt sich um einen Endentscheid i.S.v. Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG. Der Beschwerdeführer, dessen Entschädigungsbegehren nicht vollumfänglich entsprochen wurde, ist durch den angefochtenen Entscheid in besonderem Masse berührt. Er ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten (vgl. E. 1.3 und E. 1.4).

1.2. Gemäss Art. 33 Abs. 4
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 33 Übergangsbestimmung für die nationale Netzgesellschaft - 1 Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
1    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen die Übertragungsnetzbereiche spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtlich von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflechten.
2    Die Eigentümer von Übertragungsnetzen stellen die Leistungsfähigkeit und Interoperabilität ihrer Netze sicher. Kommen die Eigentümer ihren Aufgaben nicht nach, so kann die nationale Netzgesellschaft bei der ElCom beantragen, dass die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt werden.
3    Die nationale Netzgesellschaft legt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Verfügungsrechte über die Netzanlagen mit den Eigentümern der Übertragungsnetze vertraglich fest. Diese Verträge sind durch die ElCom zu genehmigen.
4    Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen überführen bis spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen werden von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen.
5    Kommen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, erlässt die ElCom auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen. Die Verfahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193047 über die Enteignung sind nicht anwendbar.
6    Die nach den Absätzen 1 und 4 erforderlichen Umstrukturierungen sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit.
des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) überführen die Elektrizitätsunternehmen bis spätestens 31. Dezember 2012 das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft Swissgrid AG.

Die NOK Grid AG hat in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2013 an das Bundesgericht bekannt gegeben, dass sie von der Swissgrid AG übernommen worden ist. Damit ist das Eigentum an der strittigen Hochspannungs-Freileitung auf die Swissgrid AG übergegangen und diese ist von Gesetzes wegen in den Prozess eingetreten (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
1    Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet.
2    Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden.
3    Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel.
BZP [SR 273], wonach die Rechtsnachfolge kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht als Parteiwechsel gilt).

1.3. Das UVEK entschied am 21. Juli 2011, dass die Hochspannungs-Freileitung die Immissionsgrenzwerte einhält und den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Rügen, die die Rechtmässigkeit der Hochspannungs-Freileitung berühren, sind im Schätzungsverfahren nicht mehr zu hören. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingetreten, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK werde beeinträchtigt, weil von der Hochspannungs-Freileitung übermässige Immissionen ausgingen. Demzufolge ist auch auf die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erneut erhobene Rüge, Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK sei verletzt, da die von der Hochspannungs-Freileitung bewirkte Magnetfeldbelastung permanent weit über dem Anlagegrenzwert liege, nicht einzutreten.

1.4. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz behaupte im angefochtenen Entscheid "plötzlich neu", er habe beim Erwerb der Parzelle Gbbl. Nr. C.________ im Jahr 1989 nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Hochspannungs-Freileitung 2009 entfernt werde. Die beiden von ihm im Verfahren vor Bundesgericht neu vorgelegten Aktenstücke belegten das Gegenteil.

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Solche Umstände können namentlich darin begründet liegen, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Eidgenössische Schätzungskommission stellte in ihrem Entscheid vom 21. Dezember 2011 fest, der Beschwerdeführer habe nicht davon ausgehen dürfen, dass die Hochspannungs-Freileitung nach Ablauf des Dienstbarkeitsvertrags aufgehoben werde (S. 15 f.). Den gleichen Standpunkt vertrat die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort an die Vorinstanz vom 16. März 2012 (S. 10 f.); dem widersprach der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 19. April 2012 (S. 4). Die Frage, ob der Beschwerdeführer darauf habe vertrauen dürfen, dass die Hochspannungs-Freileitung im Jahr 2009 entfernt werde, war somit sowohl im Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission als auch in jenem vor der Vorinstanz Thema. Der Beschwerdeführer hätte spätestens mit seiner Stellungnahme vom 19. April 2012 die beiden nun nachträglich vorgelegten Dokumente, beide aus dem Jahr 1992 stammend, einreichen können. Dass ihm dies nicht möglich war, behauptet er nicht. Die neuen Beweismittel erweisen sich folglich als unzulässig.

1.5. Streitgegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz bildete die Frage, in welcher Höhe der Beschwerdeführer als Eigentümer der Parzellen Gbbl. Nrn. B.________ und C.________ für die ihm per 5. Februar 2009 zwangsweise auferlegte Dienstbarkeit zu entschädigen ist.

Der Beschwerdeführer ficht das vorinstanzliche Urteil insoweit nicht an, als ihm eine weitergehende enteignungsrechtliche Entschädigung für den Minderwert der Parzelle Gbbl. Nr. C.________ (Ökonomiegebäude) und für die von ihm vorgenommene Teilabschirmung des Dachs des Ökonomiegebäudes verweigert worden ist. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe ihm bezüglich der Parzelle Gbbl. Nr. B.________ (Wohnhaus) zu Unrecht keine Enteignungsentschädigung zugesprochen (vgl. nachfolgend E. 2). Zugleich beanstandet er in diesem Zusammenhang, dass ihm seine Auslagen nicht ersetzt worden seien (vgl. nachfolgend E. 3).

2.

2.1.

2.1.1. Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV und Art. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 16 - Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
EntG). Bei ihrer Festsetzung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen; zu vergüten sind demnach a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechts (Art. 19 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG), b) wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert (sog. Minderwert; Art. 19 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG) sowie c) alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (sog. Inkonvenienzentschädigung; Art. 19 lit. c
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG).

Dienstbarkeiten sind keine Marktgüter oder Handelsware und weisen daher keinen Verkehrswert im Sinne von Art. 19 lit. a
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG auf. Werden Dienstbarkeiten auf dem Enteignungsweg errichtet, so gelangen für die Bemessung der Entschädigung die Regeln über die Teilenteignung nach Art. 19 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG zur Anwendung.

2.1.2. Die Hochspannungs-Freileitung führt allein über die Parzelle Gbbl. Nr. C.________. Im Verfahren vor Bundesgericht strittig ist indes, ob die Vorinstanz bezüglich der Nachbar-Parzelle Gbbl. Nr. B.________, auf welcher sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers befindet, eine Entschädigungspflicht zu Recht verneint hat.
Das Enteignungsrecht sieht in Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5 - 1 Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
EntG vor, dass die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung bilden können. Damit wird insbesondere auf das in den Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
und Art. 684
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ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB umschriebene Recht des Grundeigentümers verwiesen, übermässige, von benachbarten Grundstücken ausgehende Immissionen abzuwehren.

Wirksamer als mit nachbarrechtlichen Abwehrbefugnissen verteidigt sich jedoch jener Eigentümer gegen Immissionen, der sein Grundstück bzw. den schützenswerten Grundstücksteil - in der Regel ein Wohngebäude - mit einem sog. "Schutzschild" von Dienstbarkeitsrechten oder eigenen Grundeigentums umgibt. Die Aussicht, die ruhige Lage oder die gefällige Umgebung eines Wohnhauses kann dadurch gesichert werden, dass die Überbaubarkeit respektive eine bestimmte Art der Bewirtschaftung der Nachbarparzellen durch Dienstbarkeiten ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wird. Möglich ist auch, dass der Eigentümer umliegende Parzellen erwirbt, von denen Immissionen ausgehen und die die Wohnqualität seiner Liegenschaft beeinträchtigen könnten. Wird für den Bau eines öffentlichen Werks ein als Schutzschild dienendes Dienstbarkeitsrecht oder Grundstück ganz oder teilweiseenteignet und entstehen durch das Werk oder dessen Betrieb für den verbleibenden Teil des Grundstücks Immissionen, so ist der Grundeigentümer nicht darauf beschränkt, die Verletzung von Nachbarrechten geltend zu machen, sondern kann sich für seine Entschädigungsansprüche auf Art. 19 lit. b
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EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG berufen. Eine Entschädigungspflicht des Enteigners entsteht immer dann, wenn das
Restgrundstück infolge von Immissionen an Wert einbüsst, sofern diese Werteinbusse in kausalem Zusammenhang zur Enteignung steht. Nicht notwendig ist hingegen, dass die durch das Werk verursachten Einwirkungen übermässig im Sinne von Art. 684
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ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB sind (BGE 106 lb 381 E. 2b S. 384 f.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis können Wohnhäuser (auch im Landwirtschaftsgebiet) aufgrund von Immissionen von Hochspannungsleitungen entwertet werden, selbst wenn keine gesundheitlichen Schädigungen zu befürchten sind. Ausserdem können Wohnbauten, die sich in unmittelbarer Nähe einer Hochspannungsleitung befinden, zusammen mit ihrem Umschwung selbst dann einen Wertverlust erleiden, wenn die Überbaubarkeit nicht behindert wird und keine Immissionen zu erwarten sind, da sich viele Käufer aus rein psychologischen Gründen für solche Liegenschaften nicht interessieren (BGE 129 II 420 E. 4.3.1 S. 429 mit Hinweisen; Urteil 1E.1/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4.3).

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Enteignung und der Werteinbusse ist zu bejahen, wenn der eingetretene Schaden, wäre nicht auf die Dienstbarkeitsberechtigung oder das Grundeigentum gegriffen worden, aller Voraussicht nach ganz oder doch grösstenteils hätte vermieden werden können (BGE 106 lb 381 E. 3a S. 386). Wird von einem Besitz, der aus mehreren Grundstücken besteht, ein Teil enteignet, entsteht ein Anspruch auf Minderwertsentschädigung für den ganzen Restbesitz, vorausgesetzt, dass zwischen den einzelnen Grundstücken ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (vgl. Art. 19 lit. b
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EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG). Diese Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Grundstücke zum gleichen Betrieb oder Unternehmen gehören, sondern bereits, wenn ihre - allenfalls auch unterschiedliche - Nutzung einem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck dient. Ein solcher wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang kann vermutet werden, wenn das eine oder andere Grundstück infolge der Verbindung eine Wertsteigerung erfährt (BGE 106 lb 381 E. 3b S. 387 f.).

2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des UVEK vom 21. Juli 2011 entspreche der hier strittige Abschnitt der Hochspannungs-Freileitung den gesetzlichen Vorschriften. Damit fehle es an der besonderen Schwere der Immission, und es bestehe folglich kein Entschädigungsanspruch aus Nachbarrecht gemäss Art. 684
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ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB.

Betreffend die Schutzschild-Funktion hat die Vorinstanz ausgeführt, aufgrund der örtlichen und sachlichen Gegebenheiten könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Parzellen Gbbl. Nrn. B.________ und C.________ zu bejahen sei. Diese Frage brauche indes nicht abschliessend geklärt zu werden, da es jedenfalls am adäquaten Kausalzusammenhang fehle. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Parzelle Gbbl. Nr. C.________ durch den Beschwerdeführer im Jahr 1989 sei die strittige Hochspannungs-Freileitung bereits in Betrieb gewesen. Die Parzelle Gbbl. Nr. C.________ habe daher die Aufgabe eines Schutzschilds zugunsten des Wohnhauses auf der Parzelle Gbbl. Nr. B.________ gar nie wahrnehmen können. Auch habe der Beschwerdeführer beim Kauf der Parzelle Gbbl. Nr. C.________ nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Hochspannungs-Freileitung nach Ablauf des Dienstbarkeitsvertrags im Jahr 2009 entfernt werde. Eine solch weitreichende Schlussfolgerung lasse sich nicht schon daraus ziehen, dass die bestehende Dienstbarkeit zeitlich befristet gewesen sei. Vielmehr liege es auf der Hand und hätte auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein müssen, dass die Betreiberin den Fortbestand der Hochspannungs-
Freileitung nötigenfalls mittels Enteignung sichern würde. Eine gegenteilige Zusicherung, welche allenfalls eine derartige Vertrauensgrundlage hätte schaffen können, sei dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gegeben worden. Gestützt auf Art. 19 lit. b
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EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG lasse sich somit mangels Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs kein Entschädigungsanspruch herleiten für den vom Beschwerdeführer beklagten (angeblichen) Minderwert seines Wohnhauses.

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm kein Entschädigungsanspruch aus Nachbarrecht gemäss Art. 684
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ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB zusteht. Hingegen bringt er vor, die Vorinstanz habe die Schutzschild-Funktion der Parzelle Gbbl. Nr. C.________ zu Unrecht verneint. Art. 19 lit. b
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EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG sehe ausdrücklich vor, dass eine Enteignungsentschädigung auch dann auszurichten sei, wenn von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen werde. Die Gebäude auf den Parzellen Gbbl. Nrn. B.________ und C.________ stünden allein in der freien Landschaft und bildeten eine kompakte (wirtschaftliche) Einheit. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Würde die Hochspannungs-Freileitung nicht über das Grundstück Gbbl. Nr. C.________ führen, wären die negativen Immissionen auf das Wohnhaus aller Voraussicht nach nicht mehr vorhanden. Zudem habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Hochspannungs-Freileitung längstens noch bis 2009 betrieben werde, sei doch der 1992 erneuerte Dienstbarkeitsvertrag bloss für eine Restdauer von 17 Jahren und nicht wie üblich für weitere 50 Jahre abgeschlossen worden. Sein Entschädigungsanspruch stütze sich somit auf Art. 19 lit. b
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EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG.
Diese Bestimmung finde auch dann Anwendung, wenn die durch das Werk verursachten Einwirkungen nicht übermässig im Sinne von Art. 684
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ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB seien. Ebenso wenig müsse überprüft werden, ob die vom beigezogenen Experten ermittelten Werte für elektrische Felder und magnetische Flussdichte im Wohnhaus exakt zuträfen, oder ob die Leukämieerkrankung seiner Tochter eine direkte Folge des von der Hochspannungs-Freileitung erzeugten Elektrosmogs gewesen sei.

2.4. Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil das UVEK mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 21. Juli 2011 entschieden habe, dass von der Hochspannungs-Freileitung keine übermässigen Immissionen ausgingen. Zudem seien die angeblich übermässigen Einwirkungen sowie ein daraus resultierender Schaden spätestens bei der Verlängerung des Dienstbarkeitsvertrags im Jahr 1992 objektiv erkennbar gewesen. Allfällige Entschädigungsansprüche seien somit 1992 entstanden und demzufolge verjährt.

2.5.

2.5.1. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nicht stichhaltig. Soweit die Parzelle Gbbl. Nr. C.________ eine Schutzschild-Funktion zugunsten des Wohnhauses auf der Parzelle Gbbl. Nr. B.________ wahrnehmen sollte, ist, wie dargelegt (E. 2.1.2), für eine Entschädigung nach Art. 19 lit. b
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EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG gerade nicht erforderlich, dass die durch die Hochspannungs-Freileitung verursachten Einwirkungen übermässig im Sinne von Art. 684
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ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB sind. Folglich wird dieser Entscheid durch die Verfügung des UVEK vom 21. Juli 2011 auch nicht präjudiziert. Zudem ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ein allfälliger Entschädigungsanspruch nicht bereits 1992, sondern am 5. Februar 2009, d.h. im Zeitpunkt der Zusprache des Rechts zum Betrieb und Fortbestand der Hochspannungs-Freileitung zulasten der Parzelle Gbbl. Nr. C.________, entstanden (vgl. auch E. 1.5 hiervor zum Streitgegenstand). Die Vorinstanz ist damit zu Recht auf die Entschädigungsforderung eingetreten.

2.5.2. Das bisherige Überleitungsrecht war bis zum 4. Februar 2009 befristet, d.h. ab diesem Zeitpunkt gilt die Parzelle Gbbl. Nr. C.________ insoweit als unbelastet. Zu beurteilen ist ein neues Überleitungsrecht, für welches ein neues Enteignungsverfahren eingeleitet und durchgeführt worden ist. Der Zeitpunkt des Erwerbs der beiden Grundstücke durch den Beschwerdeführer ist daher für die Frage der Schutzschild-Funktion nicht relevant. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass die Beschwerdegegnerin nach Ablauf des bisherigen Überleitungsrechts ein neues Enteignungsverfahren einleiten würde. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, heisst das nicht, dass er deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass dem Grundstück Gbbl. Nr. C.________ am 5. Februar 2009 - dem für die Bemessung der Enteignungsentschädigung massgeblichen Zeitpunkt - bei objektiver Betrachtung eine Schutzschild-Funktion gegenüber der Wohnliegenschaft auf der Parzelle Gbbl. Nr. B.________ zugekommen ist. Gegeben ist auch der adäquate Kausalzusammenhang. Das Wohnhaus büsst aufgrund der geringen Entfernung von rund 35 m zur Hochspannungs-Freileitung und der von dieser ausgehenden Immissionen an
Wert ein (vgl. auch E. 2.1.2 hiervor). Diese Werteinbusse steht in kausalem Zusammenhang zur Enteignung. Wäre nicht auf die Dienstbarkeitsberechtigung gegriffen und eine andere Linienführung gewählt oder die Leitung in den Boden verlegt worden, wäre der Schaden aller Voraussicht nach nicht eingetreten. Erfüllt ist schliesslich ebenso der wirtschaftliche und funktionelle Zusammenhang. Die beiden Grundstücke bilden trotz des zwischen ihnen verlaufenden Gemeindewegs ein einheitliches Gehöft in weitgehend unüberbauter Umgebung. Sie erfahren durch die Verbindung eine Wertsteigerung, da sich hierdurch insbesondere die Bewirtschaftungsmöglichkeiten erweitern.

Der Beschwerdeführer kann sich somit mit Erfolg auf Art. 19 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG berufen und dringt in diesem Punkt mit seiner Beschwerde durch. Über die Höhe der Entschädigung hat die Eidgenössische Schätzungskommission zu befinden, an welche die Angelegenheit in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht dazu verpflichtet, ihm die zur Substanziierung seiner Forderung und damit für eine sorgfältige Prozessführung notwendigen Auslagen von Fr. 6'117.70 (Immissionsmessungen, Liegenschaftsschätzung und Gutachten zur Ermittlung der Minderwerte) zu ersetzen.

3.2. Die Entschädigungspflicht des Enteigners besteht für diejenigen Vorkehren des Enteigneten, welche die Enteignung betreffen und sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten oder doch in guten Treuen als verantwortbar erweisen, umfassend die Kosten für die Honorierung der beigezogenen Rechtsvertretung sowie für weitere durch das Verfahren bedingte Auslagen und Umtriebe (vgl. Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Für Privatgutachten sind in der Regel keine Vergütungen zuzusprechen, da in den Schätzungskommissionen selbst die benötigten Fachleute vertreten sind oder solche, falls notwendig, zusätzlich beigezogen werden können (vgl. auch Art. 47 der Verordnung vom 13. Februar 2013 über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen [SR 711.1]). Entschädigungen für Privatgutachten werden mithin nur ausnahmsweise gewährt, so wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig und die Arbeit des vom Enteigneten beigezogenen Experten im Schätzungsverfahren als nützlich erweist (BGE 109 lb 26 E. 3 S. 34 ff. mit Hinweisen).

3.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung vorliegend erfüllt. Die Abklärungen des Beschwerdeführers sind zur sorgfältigen Interessenwahrung in guten Treuen als gerechtfertigt einzustufen; das Enteignungsverfahren ist insbesondere angesichts der Schutzschild-Konstellation als komplex zu bewerten, die eingeholten Gutachten sowie die vorgenommenen Immissionsmessungen erweisen sich als nützlich, und der ausgewiesene Betrag von Fr. 6'117.70 ist angemessen.

4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 ist aufzuheben, soweit die Beschwerde abgewiesen worden ist. Die Angelegenheit ist zur Bemessung der Enteignungsentschädigung für die Werteinbusse der Parzelle Gbbl. Nr. B.________ an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11, zurückzuweisen; diese wird bei ihrer Neubeurteilung die Regeln über die Teilenteignung gemäss Art. 19 lit. b
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 19 - Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten:
a  der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes;
bbis  wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert;
c  alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
EntG anzuwenden haben. Des Weiteren ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Auslagen für die Immissionsmessungen, die Liegenschaftsschätzung und das Gutachten zur Ermittlung der Minderwerte im Gesamtbetrag von Fr. 6'117.70 zu ersetzen.

Klarstellend ist festzuhalten, dass der Entscheid der Eidgenössischen Schätzungskommission vom 21. Dezember 2011 und das angefochtene Urteil in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (jeweils Dispositiv-Ziffern 2 und 3; vgl. auch Sachverhalt lit. B. hiervor). Die Beschwerdegegnerin trägt damit die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 29'822.30 (Fr. 18'722.30 für das Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission und Fr. 11'100.-- für das vorinstanzliche Verfahren) zu bezahlen, soweit dies noch nicht erfolgt ist.

Die Kostenfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren richten sich nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 116 Abs. 3
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 116 - 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
1    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Enteigner.120 Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat.
2    In den in Artikel 114 Absatz 3 genannten Fällen sind die Kosten gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Bundeszivilprozessgesetzes vom 4. Dezember 1947121 zu verteilen.
3    Im Verfahren vor dem Bundesgericht richtet sich die Kostenpflicht nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005122.123
EntG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und den Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben, soweit die Beschwerde abgewiesen worden ist. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 11, zurückgewiesen.

2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Auslagen für die Immissionsmessungen, die Liegenschaftsschätzung und das Gutachten zur Ermittlung der Minderwerte im Gesamtbetrag von Fr. 6'117.70 zu ersetzen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, und dem Bu ndesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_356/2013
Date : 05. März 2014
Published : 23. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Enteignung
Subject : Enteignungsentschädigung


Legislation register
BGG: 66  68  71  82  83  86  89  90  99
BV: 26
BZP: 17
EMRK: 8
EntG: 5  16  19  115  116
StromVG: 33
ZGB: 679  684
BGE-register
129-II-420 • 134-V-223
Weitere Urteile ab 2000
1C_356/2013 • 1E.1/2007
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