Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 761/02

Urteil vom 5. März 2003
III. Kammer

Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien
U.________, 1965, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 27. September 2002)

Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene U.________, gelernter Bauspengler und seit 1990 als Selbstständigerwerbender tätig, leidet seit Frühjahr 2001 an Polyarthropathie, wahrscheinlich im Sinne einer Überlastungsarthropathie mit anamnestisch chronischem Panvertebralsyndrom bei leichter Fehlform/Fehlhaltung. Am 25. Januar 2002 meldete er sich wegen Gelenk- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an. Die IV-Stelle Schwyz klärte unter Beizug von Berichten des Hausarztes Dr. med. R.________ vom 28. Februar 2002, dem ein Bericht des Rheumatologen Dr. med. B.________ vom 14. Dezember 2001 beilag, sowie von Dr. med. E.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 3. März 2002, dem Berichte des Instituts für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin an der Klinik X.________ vom 3. November 1997, von Dr. med. Z.________, Arzt für Innere Medizin FMH, vom 12. Januar 1999, und diverse Laborberichte beigefügt waren, die medizinischen Verhältnisse ab. In erwerblicher Hinsicht holte sie vom Versicherten auf einem Fragebogen schriftliche Auskünfte zu Art und Ausmass seiner Behinderung ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto bei. Gestützt auf diese Abklärungen lehnte sie
nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. April 2002 ab.
B.
Die von U.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 27. September 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt U.________ unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, namentlich von Umschulungsmassnahmen; eventuell sei eine MEDAS-Abklärung durchzuführen.

Vorinstanz und IV-Stelle beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
IVG), die Massnahmen beruflicher Art (Art. 15 bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
18 IVG), insbesondere den Begriff und den Anspruch auf Umschulung (Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2a mit Hinweisen) sowie den Invaliditätsbegriff im Sinne von Art. 17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG und die Erheblichkeit der Invalidität in Form einer bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbseinbusse von etwa 20 % (BGE 124 V 110 f. Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 62 Erw. 1, 1997 S. 80 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass in der Invalidenversicherung der Grundsatz der Schadenminderungspflicht gilt. Danach hat die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selbst vorzukehren, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern, weshalb kein Rentenanspruch besteht, wenn der Versicherte selbst ohne Eingliederungsmassnahmen zumutbarerweise in der Lage wäre, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
OG).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Umschulung.
2.1 Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Eingliederungsmassnahmen dem Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit vermitteln sollen. Zu ergänzen ist, dass es für die Beurteilung der Gleichwertigkeit zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer dem Versicherten zumutbaren Tätigkeit ankommt. Dabei geht es jedoch nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweis) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf
weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b mit Hinweisen).
2.2 Das kantonale Gericht ist unter zutreffender Würdigung der Akten und insbesondere der umfassenden ärztlichen Stellungnahmen zu Recht davon ausgegangen, dass der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit als Bauspengler gesundheitlich eingeschränkt, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten aber vollständig arbeitsfähig ist. Die medizinische Situation ist einlässlich abgeklärt und von weiteren Untersuchungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, sodass von der beantragten ergänzenden MEDAS-Begutachtung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. b). Da für den streitigen Anspruch auf Umschulung vornehmlich die erwerbliche Einbusse ausschlaggebend ist, die der Versicherte ohne zusätzliche berufliche Ausbildung in einer ihm noch zumutbaren Erwerbstätigkeit dauernd oder über längere Zeit mutmasslich erleidet (Erw. 2.1 hievor), kann offen bleiben, ob die Einschätzung von Dr. med. R.________, der ab dem 5. April 2001 für die Belange der Krankentaggeldversicherung eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt, auch im Rahmen der Invalidenversicherung Gültigkeit hat.
3.
3.1 Vorinstanz und IV-Stelle haben einen anspruchsbegründenden Einkommensverlust in einer angepassten Tätigkeit unter Beizug der Tabellenlöhne verneint, weil das von männlichen Arbeitnehmern an Arbeitsplätzen mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau ) erzielbare Einkommen Fr. 54'100.- pro Jahr (Fr. 4509.23 pro Monat) betrage. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf als selbstständiger Bauspengler in den Jahren 1991 bis 2000 durchschnittlich nur ein Einkommen von Fr. 29'935.- erzielt. Selbst wenn man die in den beiden letzten Jahren 2000 und 2001 erzielten Betriebsergebnisse von Fr. 67'970.- und Fr. 53'838.- mit berücksichtige, resultiere im Vergleich zum zumutbaren Invalideneinkommen kein anspruchsbegründender invaliditätsbedingter Minderverdienst von 20 %.
3.2 Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Zum einen wird dabei die künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers völlig ausser Acht gelassen (Erw. 2.1 hievor). Zum andern lässt der Einkommensvergleich ausgehend von den im individuellen AHV-Konto verbuchten Einkommen der Jahre 1991 bis 2000 die invaliditätsfremden Einflüsse wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, Anfangsinvestitionen und entsprechende Abschreibungen sowie Rückstellungen etc. ausser Betracht. Eine Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Betriebsergebnisse lässt nach der Rechtsprechung zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse aber nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Geschäftsergebnisse nicht durch solche invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind (AHI 1998 S. 254 Erw. 4a). Eine zuverlässige Ausscheidung der auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des Versicherten Einkommensschöpfung anderseits ist aufgrund der Buchhaltungsunterlagen aber regelmässig - so auch
hier - nicht möglich, zumal die geringeren Betriebsgewinne in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise auf verschiedene damit zusammenhängende Faktoren (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) zurückzuführen sind. Schliesslich darf das vom Beschwerdeführer in den ersten zehn Jahren seiner Geschäftstätigkeit tatsächlich erzielte, AHV-rechtlich massgebende Einkommen nicht ohne Aufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. d
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
2. Satz AHVG) dem (Validen-)Einkommen eines gesunden selbstständigen Bauspenglers gleichgesetzt werden.
3.3 Zu beachten ist weiter, dass es sich bei den für den Beschwerdeführer ohne Umschulung zumutbaren körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (ohne Arbeiten auf Dächern und Leitern und ohne Heben und Tragen von Lasten) um unqualifizierte Hilfsarbeit handelt, die im Vergleich zur Tätigkeit als Bauspengler qualitativ nicht als "annähernd gleichwertig" bezeichnet werden kann. Soweit Vorinstanz und Verwaltung eine annähernde Gleichwertigkeit einzig unter dem Aspekt der Verdienstmöglichkeiten bejahen, kann ihnen deshalb nicht gefolgt werden. Zu berücksichtigen gilt es auch, dass gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer das durchschnittliche statistische Lohnniveau voll leistungsfähiger Hilfsarbeiter in der Regel nicht erreichen, welchem Umstand die Rechtsprechung beim Einkommensvergleich mit einer Kürzung der statistischen Tabellenlöhne um bis zu 25 % (sog. Behindertenabzug) Rechnung trägt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5). Darüber hinaus sind Hilfsarbeiter den konjunkturellen Risiken auf dem Arbeitsmarkt und strukturellen betrieblichen Anpassungen viel stärker ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter mit Berufsausbildung (BGE 124 V 112 Erw. 3b), wogegen die erwerblichen Aussichten eines selbstständigen, gesunden Bauspenglers auf
längere Sicht zweifellos wesentlich besser sind. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich beim Beschwerdeführer um einen noch relativ jungen - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses 36-jährigen - Versicherten mit einer verbleibenden Aktivitätsdauer von rund 30 Jahren handelt.
3.4 Im Lichte dieser Grundsätze ist der Umschulungsanspruch des Beschwerdeführers zu bejahen. Die unqualifizierte Hilfsarbeit kann im Vergleich zum erlernten Beruf als Bauspengler qualitativ nicht als gleichwertig betrachtet werden, woran auch eine im momentanen Einkommensvergleich resultierende Verdiensteinbusse von weniger als 20 % nichts zu ändern vermag.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. September 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Schwyz vom 25. April 2002 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Umschulungsmassnahmen hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 5. März 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : I 761/02
Datum : 05. März 2003
Publiziert : 29. März 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Eidgenössisches Versicherungsgericht Tribunale federale delle assicurazioni Tribunal


Gesetzesregister
AHVG: 9
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 9 2. Begriff und Ermittlung - 1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
1    Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a  die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten;
b  die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe;
c  die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d  die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e  die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f  der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz entspricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
3    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet.54
4    Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195955 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 195256 sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen.57
IVG: 8 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
15bis  17
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
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... Nicht alle anzeigen
AHI
1998 S.254 • 2000 S.62