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4A_118/2014


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 118/2014

Verfügung vom 5. Februar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Bernhard F. Meyer und Dr. Dominik Vock,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Ltd. (in Liquidation),
vertreten durch Liquidator C.________, Zypern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 14. Januar 2014 (ICC 18075/FM/MHM/EMT).

In Erwägung,
dass der Einzelschiedsrichter mit Zwischenentscheid vom 14. Januar 2014 über verschiedene prozessuale Fragen entschied, insbesondere seine Zuständigkeit und die Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin bejahte;
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 21. Februar 2014 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 22. April 2014 die aufschiebende Wirkung gewährt wurde;
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2014 sistiert wurde bis zum Entscheid des Supreme Court von Zypern im Rechtsmittelverfahren gegen ein Urteil des District Court Limassol vom 19. Juli 2013;
dass der Einzelschiedsrichter mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 mitteilte, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schiedsklage zurückgezogen habe, und dass er dem Bundesgericht die Zustellung einer vom Schiedsgerichtshof ICC genehmigten Kopie des von ihm zu fällenden Erledigungsentscheids in Aussicht stellte, damit auch das Bundesgericht seine Akte in dieser Sache schliessen könne;
dass dieses Schreiben den Parteien mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 zur Kenntnis zugestellt wurde, mit der Anmerkung, dass das Verfahren einstweilen sistiert bleibe;
dass die Beschwerdegegnerin darauf bis zum heutigen Zeitpunkt nicht reagierte;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2019 beantragte, die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens sei aufzuheben und das bundesgerichtliche Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schiedsklägerin bzw. Beschwerdegegnerin;
dass der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. November 2019 eine Frist bis zum 4. Dezember 2019 gewährt wurde, um zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen;

dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 mitteilte, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht mehr vertrete und die Vertretung der Beschwerdegegnerin nunmehr vom Liquidator, Herrn C.________, wahrgenommen werde;
dass der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2019 auf deren Ersuchen hin die Frist zur Stellungnahme gemäss Verfügung vom 19. November 2019 bis zum 15. Januar 2020 erstreckt wurde;
dass die Beschwerdegegnerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den Anträgen in der Eingabe vom 14. November 2019 Stellung nahm;
dass die Beschwerdeführerin in der genannten Eingabe vorbrachte, der Einzelschiedsrichter habe den Parteien am 25. Oktober 2019 mitgeteilt, der Schiedshof der Internationalen Handelskammer werde den Kostenschiedsspruch erst dann genehmigen, wenn das Bundesgericht entscheide, den "Schiedsfall" zu schliessen; die Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Einzelschiedsrichter seien damit gegenseitig blockiert, weshalb die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuheben und dieses Verfahren abzuschreiben sei;
dass unter den gegebenen Umständen die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuheben ist;
dass mit dem Rückzug der Schiedsklage durch die Beschwerdegegnerin das Interesse an einer Behandlung der Beschwerde vom 21. Februar 2014 gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 14. Januar 2014 dahingefallen ist, weshalb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG);
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rückzug der Schiedsklage die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht hat;
dass die Gerichtskosten demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG);

dass die Beschwerdegegnerin überdies die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG);
dass die bisher mit der vorliegenden Sache befasste Instruktionsrichterin, Frau Bundesrichterin Kathrin Klett, per 31. Dezember 2019 in den Ruhestand trat, weshalb im vorliegenden Verfahren neu die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Frau Bundesrichterin Christina Kiss, als Instruktionsrichterin amtet;

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer
4A_118/2014 05. Februar 2020 23. Februar 2020 Bundesgericht Unpubliziert Schiedsgerichtsbarkeit

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