Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 254/2015

Urteil vom 5. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,

gegen

1. D.________,
2. E.________,
3. F.________,
4. G.________,
5. H.________,
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb.

Gegenstand
Gestaltungsplan; Erläuterungsgesuch; Regelung der Nebenfolgen.

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter.

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 25. Oktober 2006 stimmte die Gemeindeversammlung Regensberg den privaten Gestaltungsplänen Pünt/Höfli und Staldern/Brunngassrain zu. Dagegen rekurrierten A.________, B.________ und C.________ an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich, u.a. mit dem Argument, die Gestaltungspläne widersprächen der Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg vom 17. Oktober 1946 (im Folgenden: Schutzverordnung).
Am 17. August 2007 vereinigte die Baurekurskommission (heute: Baurekursgericht) den von A.________, B.________ und C.________ gegen den Gestaltungsplan Pünt/Höfli eingereichten Rekurs R1L.2006.00082 mit dem von ihnen gegen den Gestaltungsplan Staldern/Brunngassrain eingereichten Rekurs R1L.2006.00083 (Dispositiv-Ziffer I) und wies sie ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer II). Die Verfahrenskosten von Fr. 10'194 auferlegte sie A.________, B.________ und C.________ je zu einem Drittel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag (Dispositiv-Ziffer III). Sie verpflichtete A.________, B.________ und C.________ nach Massgabe des Verfahrenskostenverteilers und unter solidarischer Haftung, den privaten Rekursgegnern des Verfahrens R1L.2006.00082 D.________, E.________, F.________ und G.________ eine Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'200.-- (je Fr. 300.--, Mehrwertsteuer inbegriffen) und den Rekursgegnerinnen des Verfahrens R1L.2006.00083 H.________ und der Politischen Gemeinde Regensberg eine solche von insgesamt Fr. 1'200.-- (je Fr. 600.--, Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer IV).
Am 19. September 2007 erhoben A.________, B.________ und C.________ gegen diesen Beschluss der Baurekurskommission I Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, ihn aufzuheben. Das Verwaltungsgericht legte pro Gestaltungsplan ein Verfahren an und vereinigte die beiden Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2007 lud es die Baudirektion ein, die Gestaltungspläne zu genehmigen bzw. vom Regierungsrat genehmigen zu lassen.

A.b. Am 20. Juni 2008 hielt die Baudirektion fest, über die Genehmigung der Gestaltungspläne müsse gleichzeitig mit der Anpassung der Schutzverordnung entschieden werden und verfügte die öffentliche Auflage der Entwürfe für die Änderungen der Schutzverordnung.
Am 15. August 2008 sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Verabschiedung der Änderungen der Schutzverordnung und dem Vorliegen der Genehmigungsentscheide für die beiden Gestaltungspläne.
Am 21. November 2008 änderte die Baudirektion die Schutzverordnung und stellte in Aussicht, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für einen Genehmigungsentscheid in Bezug auf die beiden Gestaltungspläne zu sorgen.
Am 1. September 2010 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich die einerseits von A.________, B.________ und C.________ und anderseits von der Pro Natura gegen diese Verfügung der Baudirektion erhobenen Rekurse ab.
Am 12. Januar 2011 hiess das Verwaltungsgericht beide Beschwerden gut und hob die Verfügung der Baudirektion vom 21. November 2008 und den Entscheid des Regierungsrats vom 1. September 2010 auf. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

A.c. Am 20. Juli 2012 schrieb das Verwaltungsgericht die von A.________, B.________ und C.________ bei ihm am 19. September 2007 anhängig gemachten Verfahren als gegenstandslos geworden ab. Die Gerichtskosten von Fr. 680.-- auferlegte es der Beschwerdegegnerschaft zu je einem Achtel und verpflichtete diese zudem, A.________, B.________ und C.________ eine Parteientschädigung von je Fr. 150.-- (insgesamt Fr. 1'200.--) zu bezahlen.

B.
Am 16. Oktober 2012 stellte das Baurekursgericht A.________, B.________ und C.________ für seinen Entscheid vom 17. August 2007 je Fr. 3'398.-- in Rechnung. Die drei beglichen diese Forderung nicht, und die vom Baurekursgericht beim Bezirksgericht Dielsdorf gestellten Rechtsöffnungsbegehren wurden am 12. September 2013 abgewiesen mit der Begründung, der Entscheid der Baurekurskommission vom 17. August 2007 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, womit keine definitiven Rechtsöffnungstitel vorlägen.
Mit Entscheid vom 15. November 2013 regelte das Baurekursgericht die Nebenfolgen des Entscheids vom 17. August 2007 neu und übernahm dessen Kosten- und Entschädigungsregelung unverändert. Die Kosten seines Entscheids von Fr. 500.-- nahm es auf die Staatskasse. A.________, B.________ und C.________ fochten diesen Entscheid an.
Am 26. März 2014 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________, B.________ und C.________ gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 15. November 2013 auf. Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- dem Baurekursgericht und verpflichtete es, A.________, B.________ und C.________ eine Parteientschädigung von je Fr. 400.--, insgesamt Fr. 1'200.--, sowie der Beschwerdegegnerschaft eine solche von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Zur Begründung führte es an, nach seinem Entscheid vom 20. Juli 2012 seien die Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, weil die beiden angefochtenen Gestaltungspläne nicht genehmigt worden und damit die Anfechtungsobjekte entfallen seien. Die Kosten- und Entschädigungsregelung des Entscheids vom 17. August 2007 habe dagegen ihren Gegenstand nicht verloren. Das Verwaltungsgericht greife in dieser Konstellation nur ein, wenn die Festsetzung der Nebenfolgen ohne Weiteres unzutreffend sei. Vorliegend sei dies nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall gewesen, weshalb es die Nebenfolgenregelung unverändert gelassen habe. Diese sei unangefochten geblieben und könne daher nicht mehr infrage gestellt werden. Der verwaltungsgerichtliche
Entscheid vom 20. Juli 2012 könne daher nur so verstanden werden, als dass damit die Nebenfolgenregelung des Entscheids vom 17. August 2007 bestätigt worden sei. Das Baurekursgericht habe sich zwar aufgrund der Rechtsöffnungsentscheide vom 12. September 2013 veranlasst gesehen, die Nebenfolgen neu zu regeln. Dafür habe indessen keine Grundlage bestanden, mit dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 20. Juli 2012 seien die Nebenfolgen im Sinne des Entscheids vom 17. August 2007 endgültig erledigt worden. Einzuräumen sei freilich, dass das Dispositiv des Entscheids vom 20. Juli 2012 mit Bezug auf die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ohne Kenntnis der dargelegten Praxis als unklar oder unvollständig erscheinen möge; im Hinblick auf ein Rechtsöffnungsverfahren hätte sich der Rechtsbehelf des Erläuterungsbegehrens mit Antrag auf Dispositivergänzung angeboten.

C.
Am 28. Juli 2014 ersuchte das Baurekursgericht das Verwaltungsgericht um Erläuterung des Dispositivs der Abschreibungsverfügung vom 20. Juli 2012 und Ergänzung desselben insofern, als die Kosten- und Entschädigungsregelung des Entscheids der Baurekurskommission vom 17. August 2007 bestehen bleiben solle. A.________, B.________ und C.________ beantragten, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Urteil vom 20. März 2015 hiess das Verwaltungsgericht das Erläuterungsgesuch gut und ergänzte das Dispositiv der verwaltungsgerichtlichen Verfügung vom 20. Juli 2012 um eine neue Ziffer I, worin die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids der Baurekurskommission vom 17. August 2007 bestätigt wird (Dispositiv-Ziffer 1.2). Die Gerichtskosten nahm es auf die Staatskasse. Parteientschädigungen sprach es keine zu.

D.

D.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________, B.________ und C.________, Dispositiv-Ziffer 1.2 des Urteils vom 20. März 2015 aufzuheben und die Sache zur Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheids der Baurekurskommission vom 17. August 2007 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell seien diese Kosten- und Entschädigungsfolgen direkt vom Bundesgericht festzusetzen. Sie ersuchen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.b. Das Verwaltungsgericht und die Verfahrensbeteiligten D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ verzichten auf Vernehmlassung.

D.c. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) Entscheid in einer Verwaltungssache und damit in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG besteht nicht, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben ist. Die vom Verwaltungsgericht angeordnete Ergänzung des Dispositivs des Entscheids der Baurekurskommission vom 17. August 2007 schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG handelt. Die Beschwerdeführer, die dadurch zur Bezahlung von Gerichtskosten und Parteientschädigungen verpflichtet werden, sind befugt, ihn anzufechten. Sie rügen die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte, was zulässig ist (95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Umstritten ist, ob das Verwaltungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht seinen Entscheid vom 20. Juli 2012 auf Gesuch des Baurekursgerichts vom 28. Juli 2014 hin dahingehend erläutern konnte, dass es am 20. Juli 2012 den Entscheid der Baurekurskommission nur in der Sache als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe, nicht aber bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung, die unangefochten geblieben und demnach - was der Rechtsöffnungsrichter verkannt habe - in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Erläuterung verwaltungsgerichtlicher Urteile wird vom einschlägigen Zürcher Verfahrensrecht nicht vorgesehen. Sie war altrechtlich in den §§ 162 - 165 des bis Ende 2010 in Kraft stehenden Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) geregelt, welche aufgrund des Verweises von § 71 des damals in Kraft stehenden Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 für verwaltungsgerichtliche Verfahren anwendbar waren. Wie sich aus seinem Verweis im Urteil vom 26. März 2014 E. 3.5 auf eine Literaturstelle (Martin Bertschi in: Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a - 86d, N. 24 ff.) und auf Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO ergibt, wendet das Verwaltungsgericht die zivilprozessuale Erläuterung analog auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren an. Inwiefern dies zulässig ist, braucht hier mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht abschliessend geprüft zu werden. Dass mit Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO eine bundesrechtliche Bestimmung herangezogen wird, ändert allerdings nichts daran, dass das Verwaltungsgerichtsverfahren kantonal geregelt ist und damit auch Art. 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO in diesem Zusammenhang als kantonales Recht gilt, welches vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird.

3.
Nach Art. 334 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO kann ein Gericht von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei (E. 3.1) eine Erläuterung seines Urteils vornehmen, wenn das Dispositiv unklar (E. 3.2), widersprüchlich (E. 3.3) oder unvollständig (E. 3.4) ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht (E. 3.5). Diese Regelung entspricht materiell weitgehend der altrechtlichen Regelung von § 162 GVG.

3.1. Das Baurekursgericht hat aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 26. März 2014 E. 3.5 ein Erläuterungsgesuch gestellt. Erläuterungsgesuche durch die Vorinstanz sind zwar gesetzlich nicht vorgesehen. Da das Verwaltungsgericht seine Urteile indessen auch ohne Gesuch, von Amtes wegen erläutern kann, ist es jedenfalls nicht in Willkür verfallen, indem es auf das Gesuch des Baurekursgerichts eintrat.

3.2. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2012 lautet: "Die Verfahren VB.2007.00042 und VB.2007.0043 werden als gegenstandslos abgeschrieben." Es folgen die Regelung der Nebenfolgen (Dispositiv-Ziffern 2-4), die Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziffer 5) und der Mitteilungssatz (Dispositiv-Ziffer 6). Dieses Dispositiv ist keineswegs unklar im Sinn von Art. 334 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO, vielmehr ergibt sich aus dessen Ziffer 1 an sich klar, dass das Verwaltungsgericht den Entscheid der Baurekurskommission vom 17. August 2007 ohne jede Einschränkung und damit als Ganzes als gegenstandslos abgeschrieben hat.

3.3. Das Dispositiv weist auch keine inneren Widersprüche auf in dem Sinn, dass einzelne Bestimmungen des Dispositivs untereinander unvereinbar wären; es ist damit nicht widersprüchlich im Sinn von Art. 334 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO.

3.4. Das Dispositiv ist zudem auch nicht unvollständig im Sinn von Art. 334 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
ZPO, es regelt die zu beurteilende Streitsache (Dispositiv-Ziffer 1) und die Nebenfolgen und enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie den Mitteilungssatz. Auch wenn angenommen würde, eine spezielle Regelung oder ein Vorbehalt betreffend die Kosten des Verfahrens vor der Baurekurskommission wäre unabdingbar gewesen bzw. die unterinstanzliche Kostenregelung wäre von der allgemeinen Anordnung nicht miterfasst worden, könnte eine Erläuterung keine Abhilfe schaffen. Diesfalls wäre die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2012 lückenhaft gewesen. Eine Lücke im Dispositiv kann jedoch nur dann auf dem Wege der Erläuterung berichtigt werden, wenn die fehlende Anordnung wenigstens in der Begründung erwähnt wurde. Findet sich - wie hier - auch in der Motivation kein entsprechender Hinweis, so kann die unterlassene Regelung nicht mittels Erläuterung nachgeschoben werden, wie das Verwaltungsgericht in Erwägung 2 des angefochtenen Urteils selber unter Hinweis auf die Lehre dargelegt hat.

3.5. Das Dispositiv steht schliesslich nicht im Widerspruch zur Begründung des Entscheids. Das Verwaltungsgericht führt dazu zwar aus, wenn es einen Entscheid als gegenstandslos aufhebe, greife es in konstanter Praxis in die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz nur ein, wenn diese offensichtlich falsch sei. Tue es das nicht, sei davon auszugehen, dass es die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung geschützt habe, diese mithin mit seinem Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei.
Es mag zwar zutreffen, dass dies dem üblichen Vorgehen des Verwaltungsgerichts entspricht, nur müsste diese Rechtsauffassung wie erwähnt zumindest in der Begründung ihren Niederschlag gefunden haben, da nur ein Widerspruch zwischen Dispositiv und Begründung erläuterungsfähig ist. Hat das Verwaltungsgericht dagegen seine Auffassung, die es damals gehabt haben will, weder in der Begründung noch im Dispositiv zum Ausdruck gebracht, so kann dieses Versäumnis nicht durch Erläuterung korrigiert werden.
Dazu kommt, dass sich die Kosten- und Entschädigungsregelung der Baurekurskommission (wie ihr Entscheid in der Sache) ohnehin als unhaltbar herausgestellt hat und keinen Rechtsschutz hätte finden dürfen. Die Beschwerdeführer fochten die Gestaltungspläne u.a. mit dem Argument an, diese seien mit der Schutzverordnung nicht vereinbar, was sich als zutreffend herausstellte. Sie hätten somit bei der Gegenstandsloserklärung des Entscheids der Baurekurskommission als obsiegende Parteien behandelt werden müssen.

3.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Dispositiv des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2012 weder unklar, noch unvollständig noch widersprüchlich ist noch mit der Begründung im Widerspruch steht. Die Voraussetzungen für eine Erläuterung der Verfügung sind damit klarerweise nicht erfüllt. Selbst wenn das Ergebnis nicht dem entspricht, was das Verwaltungsgericht damals entscheiden wollte, so ändert sich daran nichts. Wird ein Entscheid nicht von einer Partei mit dem Hauptrechtsmittel angefochten, wird er formell und materiell rechtskräftig. Das Gericht kann dann nicht mehr auf dem Wege der Erläuterung darauf zurückkommen, um ihn inhaltlich zu korrigieren. Ein solches Vorgehen scheitert an der Rechtskraft und wäre offensichtlich mit der dadurch geschaffenen Rechtssicherheit unvereinbar. Das Verwaltungsgericht ist daher in Willkür verfallen, indem es seinen Entscheid vom 20. Juli 2012 auf dem Wege der Erläuterung abgeändert hat im Bestreben, ihm nachträglich den Sinn beizulegen, den es ihm (nach seiner Darstellung) ursprünglich geben wollte, aber nach dem klaren Wortlaut nicht gegeben hat. Die Beschwerde ist insoweit begründet.

3.7. Damit steht fest, dass der Entscheid der Baurekurskommission als Ganzes nicht in Rechtskraft erwachsen ist und dies auch nicht mehr kann. Dementsprechend ist auch dessen Kosten- und Entschädigungsregelung ersatzlos dahingefallen, was im Ergebnis bedeutet, dass keine Rechtsgrundlagen für die Auferlegung von Kosten und die Zusprechung von Parteientschädigungen für das Verfahren vor der Baurekurskommission bestehen. Dabei muss es nach dem Gesagten bleiben. Der Antrag, die Sache ans Verwaltungsgericht zur Neuregelung der Nebenfolgen des Verfahrens der Baurekurskommission zurückzuweisen, ist damit ebenso abzuweisen wie der Eventualantrag, dies selber zu tun.

4.
Die Beschwerde ist damit in der Hauptsache gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Regelung der Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - das Gericht hat die Gerichtsgebühr auf die Gerichtskasse genommen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) - kann hingegen bestehen bleiben. Dem Umstand, dass den Beschwerdeführern bzw. damaligen Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Zürich hätte zugesprochen werden müssen, kann mit der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 und einer angemessenen Erhöhung der ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechenden Parteientschädigung Rechnung getragen werden.
In Bezug auf die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens fällt in Betracht, dass sich die Beschwerdegegner nicht am Verfahren beteiligten und insbesondere auch keine Gegenanträge stellten; sie werden damit nicht kostenpflichtig. Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), und der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern eine angemessene, gemäss obenstehenden Ausführungen erhöhte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
i.V.m. Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2015 aufgehoben; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, und dem Baurekursgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_254/2015
Datum : 05. Februar 2016
Publiziert : 23. Februar 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Gestaltungsplan; Erläuterungsgesuch; Regelung der Nebenfolgen


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ZPO: 334
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 334 - 1 Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
1    Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.
2    Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.
3    Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.
4    Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.
Weitere Urteile ab 2000
1C_254/2015
Stichwortregister
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bundesgericht • gerichtskosten • vorinstanz • erwachsener • regierungsrat • verfahrensbeteiligter • entscheid • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • rechtsmittelbelehrung • mehrwertsteuer • aufschiebende wirkung • wiese • einzelrichter • gerichtsschreiber • beschwerdegegner • von amtes wegen • berechnung • parteientschädigung • gesuch an eine behörde • rechtsmittel • verfahrenskosten • prozessvoraussetzung • antrag zu vertragsabschluss • kenntnis • rechtssicherheit • hauptsache • sprache • gemeindeversammlung • politische gemeinde • sachverhalt • weiler • wille • kantonales recht • lausanne • endentscheid • rechtsanwalt
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