Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_547/2014

Urteil vom 5. Januar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gnädinger,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 24. April 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1981) stammt aus den Malediven. Er reiste am 15. März 2007 zwecks Ehevorbereitung in die Schweiz ein und heiratete am 11. Mai 2007 eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Aus der Beziehung ging ein Kind hervor (geb. 5. Juni 2007). Die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wurde letztmals bis zum 10. Mai 2010 verlängert.

Im März 2009 reiste die Familie auf die Malediven. Aufgrund eines Streits verliess die Ehegattin A.________ und kehrte mit dem gemeinsamen Kind in die Schweiz zurück. Zuvor hatte sie ihm den Ausländerausweis entwendet und die Kreditkarte und das Mobiltelefon sperren lassen. A.________ besorgte sich die erforderlichen Papiere und kehrte am 5. April 2009 in die Schweiz zurück.

A.b. Zwischenzeitlich, am 23. März 2009, hatte seine Ehefrau beim Kreisgericht ein Begehren um Eheschutzmassnahmen eingereicht. Mit Entscheid vom 11. Mai 2009 wurde das Datum der Trennung der Ehegatten auf den 11. März 2009 festgesetzt, die Obhut für das gemeinsame Kind der Mutter zugewiesen und eine Besuchsbeistandschaft errichtet. Bezüglich des Besuchsrechts einigten sich die Eltern, dass ihr Sohn jeden Samstag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Samstag 8.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr bei seinem Vater verbringe. Sodann setzte das Gericht die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau auf Fr. 700.-- und an den gemeinsamen Sohn auf Fr. 1'330.-- fest.

A.c. Die Beziehung zwischen den Ehegatten blieb, insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer, konfliktreich. So wurde der Beschwerdeführer mit Bussenverfügung vom 24. September 2009 der Sachbeschädigung, der mehrfach versuchten Nötigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.- bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Mit Bussenverfügung vom 13. November 2009 erfolgte eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.- bedingt, bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 200.-. Zudem erstattete die Ehefrau am 14. August 2009 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs und am 16. November 2009 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage. Es folgten weitere Zwischenfälle.

B.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gelangte das Ausländeramt St. Gallen mit Schreiben vom 16. November 2009 an A.________ und hielt im Wesentlichen fest, das öffentliche Interesse an der Entfernung überwiege seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Am 24. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer dazu schriftlich Stellung. Hierauf unterbreitete das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Angelegenheit am 14. Januar 2010 dem Bundesamt zur Zustimmung. Am 22. März 2010 verweigerte das Bundesamt die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und wies diesen aus der Schweiz weg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 24. April 2014.

C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2014 "bzw. die Verfügung des Bundesamtes für Migration" sei aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton zu erteilen.

Das Bundesamt beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise einen Anspruch nach Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK geltend, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.

1.2. Insoweit der Beschwerdeführer gleichzeitig eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, kann darauf nicht eingetreten werden. Dieses Rechtsmittel ist nur zulässig gegen Entscheide (letzter) kantonaler Instanzen (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG) und steht zur Anfechtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2014 nicht zur Verfügung.

1.3. Insofern der Beschwerdeführer auf Ausführungen vor den Vorinstanzen verweist und diese in seiner Beschwerde nicht anführt, ist darauf praxisgemäss nicht einzutreten. Die Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen; Urteile 2C_963/2012 vom 1. April 2013 E. 1.3; 2C_1004/2011 vom 23. August 2012 E. 2.1 f.).

1.4. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde auch, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 22. März 2010 verlangt wird. Diese ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt inhaltlich als mit angefochten (vgl. BGE 138 II 169 E. 3.3 S. 171).

1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Auf eine Änderung des Arbeitsvertrags vom 13. Februar 2014 2014 sowie eine Verfügung des Bezirksgericht Höfe betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren vom 26. März 2014, die der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde ins Recht legt, kann nicht eingegangen werden. Dasselbe gilt für ein gleichzeitig eingereichtes Schreiben des Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Schwyz vom 6. Mai 2014 und ein Schreiben des Anwalts seiner Ehegattin betreffend Scheidungskonvention vom 2. Juni 2014, die beide nach dem vorinstanzlichen Urteil datiert sind, sowie für das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Höfe vom 11. August 2014, das der Beschwerdeführer am 13. August 2014 nachgereicht hat. Es handelt sich um unzulässige Noven (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).

1.6. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
bzw. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.61
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.61
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG). Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.72
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens - Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 f. S. 347). Sind im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.72
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG nicht
gegeben, so bleibt gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.72
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

2.2. Gemäss Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen vom 11. Mai 2009 sind die Ehegatten übereingekommen, das Datum der Trennung auf den 11. März 2009 zu setzen. Damit dauerte die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers ein Jahr und zehn Monate. Der Umstand, dass die getrennt lebenden Ehegatten zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht geschieden waren, ändert nichts an der festgestellten Dauer der ehelichen Gemeinschaft. Dementsprechend fällt ein auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 50 Auflösung der Familiengemeinschaft - 1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
1    Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn:
a  die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder
b  wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
2    Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.72
3    Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34.
AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil verletze den Schutz des Familienlebens (Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV; Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; EGMR-Urteil Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] Ziff. 100, 107). Das in Art. 8
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. in Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV geschützte Recht auf Privat- und Familienleben ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.). Kann eine Person sich auf Art. 8
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EMRK berufen, so kommt die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung einem Eingriff in den
darin gewährleisteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens gleich (BGE 135 I 149 E. 2.1 S. 147).

3.2. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann den Kontakt zu seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1
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EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend auszugestalten sind (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147). Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; 120 Ib 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteile 2C_586/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.2.6; 2C_329/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2). Der
Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahin gehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteil 2C_606/2013 vom 4. April 2014 E. 6.3; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.1).

3.3. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Abs. 2 BGG), die Obhut über das gemeinsame Kind sei mit Entscheid des Kreisgerichts vom 11. Mai 2009 der Gattin des Beschwerdeführers zugesprochen worden. Dem Beschwerdeführer wurde damals ein grosszügiges (wöchentliches) Besuchsrecht eingeräumt (vgl. Sachverhalt Ziff. A.b). Die Umgangssituation der Ehegatten war indessen geprägt durch Streitigkeiten in Bezug auf Umfang und Rahmenbedingungen der Besuchskontakte, weshalb sich die Umsetzung der Besuchsrechtsregelung als schwierig gestaltete. So wurde auf Antrag der Kindsmutter wiederholt eine Besuchsrechtsbeistandschaft eingerichtet. Demgegenüber musste der Beschwerdeführer das Besuchsrecht seinerseits teilweise gerichtlich durchsetzen, wurde aufgrund seines Verhaltens aber auch selbst mehrfach verurteilt (vgl. Sachverhalt Ziff. A.c). Folge daraus waren wiederholte gerichtliche Änderungen der bestehenden Regelungen und Kontaktabbrüche zwischen den Ehegatten.

3.4. Aufgrund der Differenzen beantragte der Beschwerdeführer die Obhut über das gemeinsame Kind. Hierauf wurde zuhanden des Bezirksgerichts ein Gutachten über die familiäre Situation in Auftrag gegeben, worin festgehalten wird, es fehle dem Beschwerdeführer an Verständnis für die Situation und die Bedürfnisse des Kindes, was auch am erschwerten Kontakt zu seinem Sohn liege. Der Beschwerdeführer weise deutliche Schwächen in seiner Erziehungskompetenz auf, sowohl hinsichtlich seiner Fähigkeit und Bereitschaft, die Entwicklungsbedürfnisse des Kindes in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren, als auch in den Bereichen der elterlichen Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Gleichwohl habe der Sohn des Beschwerdeführers zu ihm eine Bindung aufgebaut; er sei für ihn eine emotional bedeutsame Bezugsperson. Abschliessend wurde empfohlen, das Kind in der Obhut der Mutter zu belassen und dies gegebenenfalls rechtlich abzusichern. Allerdings sollte das Kind nach dem Gutachten wieder Gelegenheit erhalten, seine Beziehung mit dem Vater in Form eines regelmässigen Kontaktes zu pflegen. Es wurde zudem auf die Möglichkeit der Prüfung eines gemeinsamen Sorgerechts hingewiesen.

3.5. Wie das Bundesverwaltungsgericht weiter feststellt, stützt sich das Gutachten auf Beobachtungen, welche am 20. November 2012 und am 19. Februar 2013 gemacht wurden. Wenig später bestand zwischen Vater und Kind - gemäss den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - kein Kontakt mehr.

3.6.

3.6.1. Zwar besteht vorliegend eine Vereinbarung, welche es dem Beschwerdeführer erlauben würde, seinen Sohn im Rahmen eines "üblichen" Besuchsrechts zu sehen (vgl. hiervor E. 3.1). Dieses lief aufgrund der Differenzen der Ehegatten tatsächlich jedoch nie reibungslos ab bzw. konnte seit einem Jahr vor dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht mehr ausgeübt werden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift mehrfach geltend, ihm seien die Besuche mutwillig verwehrt worden. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen musste sich der Beschwerdeführer das Besuchsrecht wiederholt gerichtlich erstreiten, weil sich die Kindesmutter nicht kooperativ verhalten hatte.

3.6.2. In der Tat kann ein Besuchsrecht nur dann ausgeübt werden, wenn zwischen beiden Elternteilen ein Mindestmass an gegenseitigem Vertrauen herrscht und die Besuche durch den sorgeberechtigten Elternteil nicht einseitig vereitelt werden. In dieser Hinsicht ist es denkbar, dass sich eine ausländische Person, die stetig (einseitig) an der Ausübung des Besuchsrechts gehindert wird, sich aber selbst korrekt verhält, gleichwohl auf eine affektive Beziehung zu ihrem Kind berufen könnte. Andernfalls läge es alleine in der Hand des getrennt lebenden Gatten, nicht nur den Kontakt des ausländischen Elternteils zu seinem Kind zu unterbinden, sondern in der Folge auch das Anwesenheitsrecht in der Schweiz untergehen zu lassen. Das Festhalten an einer reibungslosen Durchsetzung des Besuchsrechts würde in einer solchen Konstellation regelmässig die Fortführung jeglicher Beziehungen zwischen Kind und ausländischem Elternteil gänzlich verunmöglichen (vgl. Urteil des EGMR vom 30. Juli 2013 Polidario gegen die Schweiz, Nr. 33169/10, § 65 ff.; Urteile 2C_272/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2; 2A.428/2000 vom 9. Februar 2001 E. 3c) und für den Elternteil mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz geradezu eine Einladung zu missbräuchlichem Verhalten
darstellen, wenn ihm aufgrund von vorangegangenen ehelichen Auseinandersetzungen daran gelegen wäre, eine harmonische Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil zu verunmöglichen (vgl. insofern für Streitigkeiten und den Umfang des Besuchsrechts BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589).

3.6.3. Vorliegend kann der Beschwerdeführer verschiedene Bemühungen zur Durchsetzung seines Besuchsrechts vorweisen (Errichtung einer Besuchsbeistandsschaft, Befehlsverfahren zur Ausübung des Besuchsrechts; vgl. zur Vollstreckbarkeit von Besuchsrechten im allgemeinen Urteil 5A.764/2013 vom 20. Januar 2014 E. 2.1). Er musste indessen im Rahmen der Ausübung der Besuchsrechte selbst unter anderem wegen versuchter Nötigung und Sachbeschädigung zum Nachteil seiner Ehegattin gebüsst werden. Gestützt auf die den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhaltselemente muss geschlossen werden, dass Handlungen, die zu den unüberwindbaren Differenzen und schliesslich zur Undurchführbarkeit des Besuchsrechts führten, sicher nicht allein auf einen Elternteil fielen. Bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers handelt es sich allerdings nicht um Delikte, die sich etwa gegen die körperliche Integrität seiner Gattin richteten, sondern vielmehr um die Folgen von Streitigkeiten im Rahmen der Besuchsrechtsausübung (Fuss in der Türe lassen; Drohungen, wenn man ihm das Kind aus der Hand nehmen würde etc.). Der Beschwerdeführer hatte bis zum Auftreten der ehelichen Probleme stets mit seinem Kind zusammengelebt und es ergeben sich diverse Hinweise in
den Akten, dass er sich vor der Trennung und den Streitigkeiten im gleichen Masse wie die Mutter um das Kind gekümmert hatte. Seine seitherigen Bemühungen um Kontaktaufnahme und Intensivierung des Kontakts zu seinem Kind ziehen sich wie ein roter Faden durch die Akten (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz E. 5.3 S. 11).

3.6.4. Im Bewilligungsverfahren ist zweifellos auf die zivilrechtliche Situation, namentlich betreffend Obhut, abzustellen. Wie die Vorinstanz zurecht anführt, ist hierbei das formelle Ausmass des Besuchsrechts insoweit ausschlaggebend, "als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird" (BGE 139 I 315 ff.). Vorliegend besteht kein reibungslos wahrgenommenes Besuchsrecht. Indessen kann der Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für die (zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) letzten fünf Jahre stetige und erhebliche Bemühungen nachweisen, sein Kind zu sehen und mitzubetreuen (vgl. E. 5.4 S. 11 des angefochtenen Urteils; vgl. Urteile 2C_272/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2; 2A.428/2000 vom 9. Februar 2001 E. 3c). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine besonders affektive Beziehung zu seinem Kind habe, greift insofern zu kurz (angefochtenes Urteil E. 5.7 S. 14). Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war zudem mit einem unmittelbaren Abschluss des Scheidungsverfahrens zu rechnen, wo mittels der Nebenfolgen der Scheidung namentlich das inskünftige Besuchsrecht des Beschwerdeführers und dessen Durchführung neu zu regeln waren. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde
dazu führen, dass es diesem praktisch unmöglich wäre, eine im Scheidungsurteil zu vereinbarende, konkret durchführbare Besuchsregelung wahrzunehmen und die Kontakte zum Kind, um die er sich während Jahren stets bemüht hatte, wieder aufzubauen (vgl. Urteil des EGMR Ciliz gegen Niederlande vom 11. Juli 2000, Nr. 29192/95, § 55 und 72).

3.6.5. Der Beschwerdeführer ist gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beruflich integriert (Festanstellung als Materialhändler beim selben Arbeitgeber seit 2007) und - soweit ersichtlich - seinen Unterhaltsverpflichtungen stets nachgekommen. Mit Ausnahme der Verurteilungen zu Geldstrafen infolge Übergabestreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. hiervor E. 3.6.3), hat er nicht zu Klagen Anlass gegeben (vgl. hiervor E. 3.1). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit, die Streitsache zur Berücksichtigung der Nebenfolgen der Scheidung und zur Abklärung des Umfangs des seither gelebten persönlichen Kontakts des Beschwerdeführers zu seinem Kind an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass die Verweigerung einer weiteren Bewilligungsverlängerung und eine Wegweisung - soweit die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind nicht im Sinne der über die letzten Jahre geäusserten und in den Akten dokumentierten Intention gelebt werden sollte - jederzeit möglich bleibt.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Bei diesem Prozessausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG). Das Bundesamt für Migration hat dem Beschwerdeführer jedoch eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Bundesamt für Migration hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_547/2014
Date : 05. Januar 2015
Published : 27. Januar 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Wegweisung


Legislation register
AuG: 42  49  50
BGG: 66  68  83  95  96  97  99  105  106  113
BV: 13
EMRK: 8
BGE-register
120-IB-1 • 120-IB-22 • 130-III-585 • 133-II-396 • 133-IV-342 • 135-I-143 • 136-II-177 • 137-I-247 • 137-II-345 • 138-II-169 • 138-II-229 • 139-I-315 • 139-I-330 • 139-III-120 • 140-I-145
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