Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-2887/2009
{T 0/2}
Urteil vom 5. August 2010
Besetzung
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans Urech, Richterin Maria Amgwerd,
Gerichtsschreiberin Patricia Egli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Erstinstanz,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Vorinstanz.
Gegenstand
Direktzahlungen.
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist Bewirtschafter des unter der Betriebsnummer Y._______ registrierten landwirtschaftlichen Betriebs. Anlässlich der Betriebsstrukturdatenerhebung für das Jahr 2008 deklarierte er für die von ihm bewirtschaftete Parzelle A._______ im Kulturenverzeichnis (Formular K) unter anderem 52 Aren als Silo- und Grünmais (Code 521).
Im September 2008 stellte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau (nachfolgend: Erstinstanz) dem Beschwerdeführer das gestützt auf seine Angaben erstellte Betriebsdatenblatt mit der Kulturenübersicht 2008 (datiert vom 23. September 2008) zur Kontrolle zu. Allfällige Korrekturen sollten innert zehn Tagen der Erstinstanz schriftlich gemeldet werden. Da innert dieser Frist keine entsprechende Meldung erfolgte, zahlte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer am 24. November 2008 die gestützt auf die deklarierten Betriebsstrukturdaten berechneten Direktzahlungen für das Jahr 2008 aus.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 teilte das Bezirksamt Steckborn der Erstinstanz mit, dass auf der Parzelle A._______ auf einer Fläche von 50 Aren Hanf der Sorte "sativa non-indica" und Mais angepflanzt worden seien.
In der Folge hielt die Erstinstanz mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 fest, dass auf der besagten Parzelle im Beitragsjahr 2008 auf einer Fläche von 50 Aren anstelle von Silomais Hanf oder eine Mischung davon angebaut worden sei. Sie forderte daher die für 50 Aren Silomais ausgerichteten Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 1'165.- zurück. Zusätzlich kürzte die Erstinstanz auf Grund der Falschangabe im Kulturenverzeichnis 2008 die Direktzahlungen um Fr. 2'330.-.
Mit Rekurs an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend: Vorinstanz) vom 3. Januar 2009 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe auf der besagten Parzelle pro drei Reihen Mais eine Reihe Hanf gepflanzt. Im Erhebungsformular (per Internet) habe keine Möglichkeit der Angabe einer Mischkultur bestanden, weshalb er die mehrheitlich angebaute Kultur angegeben habe.
Mit Entscheid vom 2. April 2009 wies die Vorinstanz den Rekurs des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, in der Wegleitung zu den Formularen für die Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 werde klar aufgezeigt, wie Hanf der Sorte "sativa non-indica" zu deklarieren sei. Der Beschwerdeführer hätte bei Unklarheiten auch unter der Rubrik "Bemerkungen" auf dem Formular K die Zusammensetzung der Kultur genauer angeben oder im September 2008 eine Korrektur des Betriebsdatenblattes melden können. Da der Mais und der Hanf auf einer Fläche von 50 Aren nicht als einzelne Kulturen, sondern als eine Mischkultur bewirtschaftet und geerntet worden seien, hätten sie als Hanfkultur deklariert werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei daher zumindest eine fahrlässige Falschdeklaration auf der Parzelle A._______ vorzuwerfen. Da eine Hanfkultur der Sorte "sativa non-indica" nicht zu Direktzahlungen berechtige, habe der Beschwerdeführer die für die ganze Fläche erhaltenen Direktzahlungen von Fr. 1'165.- zurückzuzahlen. Die Differenz der betroffenen Direktzahlungen zwischen den falschen und den korrekten Angaben betrage zudem mehr als Fr. 1'000.-, weshalb gestützt auf die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie (zit. in E. 3.5) auch die Kürzung von Fr. 2'330.- rechtens sei.
B.
Am 4. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid ein und beantragt dessen Aufhebung. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, ihm könne keine fahrlässige Falschdeklaration vorgeworfen werden. Das Formular K weise keine Rubrik "Mischkultur" auf, weshalb jeweils die prozentual überwiegende Kultur anzugeben sei. Da er auf drei Vierteln der Parzelle Mais angebaut habe, sei sie als "Maiskultur" zu qualifizieren. Im Übrigen könne sich der Betrag der Rückforderung der Direktzahlungen nur auf den Anteil des Hanfes an der ganzen Fläche der Parzelle beziehen. In Anwendung dieser anteilsmässigen Berechnung ergebe sich eine Rückforderung unter dem Minimum von Fr. 1'000.-, das für eine Administrativmassnahme nach der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie vorgeschrieben sei.
C.
Die Erstinstanz liess sich mit Stellungnahme vom 9. Juni 2009 vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt im Wesentlichen an, aus der Wegleitung zur Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 folge klar, dass der Hanf der angebauten Sorte unter dem Code 598 zu deklarieren sei und der Beschwerdeführer daher eine Falschdeklaration gemacht habe. Die Falschdeklaration beziehe sich zudem auf die gesamten 50 Aren, da auf dieser Fläche eine Mischung von Mais- und Hanfsaatgut ausgebracht worden sei. Die Rückforderung der Direktzahlungen müsse auf der Basis von 50 Aren berechnet werden und betrage Fr. 1'165.-. Zusätzlich habe eine Kürzung der Direktzahlungen auf Grund der falschen Angabe in der Höhe von Fr. 2'330.- zu erfolgen.
Am 10. Juni 2009 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, mit Art. 4 Abs. 1bis der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (zitiert in E. 3.2) existiere seit dem 1. Januar 2008 eine spezielle Regelung für die Ausrichtung von Direktzahlungen für Flächen mit Hanf. Wer für solche Flächen Beiträge beanspruchen wolle, müsse unaufgefordert den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt seien. Dies habe der Beschwerdeführer unterlassen und daher eine falsche Angabe in der Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 gemacht. Zudem sehe die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie bei Verwaltungsmassnahmen auf Grund von falschen Angaben keine differenzierte Betrachtungsweise bei Mischkulturen vor, wie sie der Beschwerdeführer fordere.
Am 9. Juli 2009 liess sich das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vernehmen. Es unterstützt den Entscheid der Vorinstanz und bestätigt, dass die mit Hanf der Sorte "sativa non-indica" angepflanzten Flächen nicht zu Direktzahlungen berechtigten. Der Wegleitung zur Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 sei klar zu entnehmen, dass dieser Hanfanbau unter Code 598 deklariert werden müsse. Da der Beschwerdeführer auf einer Fläche von 50 Aren pro drei Reihen Mais eine Reihe Hanf angepflanzt habe, sei es folgerichtig, wenn die Beiträge auf der gesamten Fläche gestrichen würden. Die ausgesprochene Kürzung erfolge zudem gemäss den Vorgaben der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie und erweise sich als zulässig.
D.
Am 11. November 2009 verlangte der Instruktionsrichter beim Bezirksamt Steckborn unter anderem Auskunft darüber, ob im fraglichen Beitragsjahr 2008 auf der Parzelle A._______ auf der Fläche von 50 Aren pro drei Reihen Mais eine Reihe Hanf gepflanzt worden seien. Weiter informierte er sich, ob auf Grund der Kontrolle der entsprechenden Parzelle die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verhältnis der Saatmenge und des Ertragsverhältnisses von Mais und Hanf bestätigt werden könnten.
Das Bezirksamt Steckborn liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. November 2009 einen Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 26. November 2009 und weitere Unterlagen zur Beantwortung der obgenannten Fragen zukommen. Der Bericht der Kantonspolizei Thurgau bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bepflanzung und das Verhältnis der Saatmenge und des Ertragsverhältnisses von Mais und Hanf auf der Parzelle A._______ im Jahr 2008.
Die Erstinstanz reichte am 15. Dezember 2009 eine weitere Stellungnahme ein, in der sie an ihrem Antrag vollumfänglich festhielt.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2010 liess sich die Vorinstanz vernehmen und hielt an ihrem Antrag und ihren Ausführungen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Departements für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 2. April 2009. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (§ 54 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 [Systematische Rechtssammlung des Kantons Thurgau, SRT 170.1] i.V.m. Art. 166 Abs. 2
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
|
1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
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1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 44 - Die Verfügung unterliegt der Beschwerde. |
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vorliegend ist in materieller Hinsicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei der Betriebsstrukturdatenerhebung für das Jahr 2008 auf dem Formular K eine falsche Angabe machte und ob die deswegen erfolgte Rückforderung und Kürzung von Direktzahlungen für das Jahr 2008 rechtens sind.
3.
3.1 Nach Art. 70 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
|
1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
3.2 Als allgemeine Direktzahlungen gelten auch Flächenbeiträge (Art. 1 Abs. 1 Bst. a
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 1 Gegenstand - 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen und legt die Höhe der Beiträge fest. |
2 | Sie legt die Kontrollen und die Verwaltungssanktionen fest. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: |
|
1 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: |
a | berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; |
b | Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; |
c | höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b. |
2 | Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: |
a | einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder |
b | einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb. |
3 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. |
4 | Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12 |
5 | Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13 |
6 | Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: |
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1 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: |
a | berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; |
b | Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; |
c | höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b. |
2 | Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: |
a | einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder |
b | einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb. |
3 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. |
4 | Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12 |
5 | Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13 |
6 | Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14 |
3.3 Direktzahlungen werden gemäss Art. 63
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 63 Beitrag - 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. |
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1 | Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften. |
2 | Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vertraglich vereinbarte Massnahmen zur Landschaftsqualität ausrichtet, die diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV125 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzen. |
3 | Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest. |
4 | Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.1. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 64 Projekte - 1 Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: |
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1 | Projekte der Kantone müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: |
a | Die Ziele müssen auf bestehenden regionalen Konzepten basieren oder in der Region zusammen mit den interessierten Kreisen entwickelt werden. |
b | Die Massnahmen müssen auf die regionalen Ziele ausgerichtet sein. |
c | Die Beiträge pro Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Massnahme orientieren. |
2 | Der Kanton muss dem BLW Gesuche um Bewilligung eines Projekts und um dessen Finanzierung zusammen mit einem Projektbericht zur Überprüfung der Mindestanforderungen einreichen. Das Gesuch muss bis zum 31. Oktober des Jahres vor Beginn der Projektdauer eingereicht werden. |
3 | Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung. |
4 | Der Beitrag des Bundes wird für Projekte ausgerichtet, die acht Jahre dauern. |
5 | Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer nach Absatz 4 mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 und des Vernetzungsbeitrags nach Artikel 61 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen. Das BLW berücksichtigt auch Massnahmen, die nach Beginn des Projekts vereinbart werden.126 |
6 | Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW pro Projekt einen Evaluationsbericht ein. |
7 | Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet. |
SR 919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) - Landwirtschaftliche Datenverordnung ISLV Art. 2 Daten - Das Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) enthält folgende Daten: |
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a | Betriebsdaten nach Anhang 1 Ziffer 1; |
b | Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2; |
c | Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen nach Anhang 1 Ziffer 3. |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 67 Voraussetzungen und Auflagen - 1 Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
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1 | Die Anforderungen der Artikel 3, 6-16h und 39-39h der Bio-Verordnung vom 22. September 1997128 müssen erfüllt sein. |
2 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die die biologische Landwirtschaft aufgeben, sind erst wieder zwei Jahre nach der Aufgabe für den Beitrag für die biologische Landwirtschaft beitragsberechtigt. |
3.4 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung von Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 171 Rückerstattung von Beiträgen - 1 Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. |
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1 | Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert. |
2 | Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. |
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1 | Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. |
2 | Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat. |
2bis | Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229 |
3 | Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 70 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen - 1 Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
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1 | Der Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen wird pro Hektare in folgenden Bereichen ausgerichtet: |
a | im Obstbau für Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 LBV135; |
b | im Rebbau; |
c | im Beerenanbau. |
2 | Der Anbau hat unter Verzicht auf den Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden nach der Blüte zu erfolgen. Erlaubt ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die nach der Bio-Verordnung vom 22. September 1997136 erlaubt sind. |
3 | Der Kupfereinsatz darf pro Hektare und Jahr nicht überschreiten: |
a | im Reb- und Kernobstbau: 1,5 kg; |
b | im Steinobst- und im Beerenanbau sowie im Anbau von anderem Obst, ohne Kernobst: 3 kg. |
4 | Die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen auf einer Fläche während vier aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt werden. |
5 | Das Stadium «nach der Blüte» ist definiert durch folgende phänologische Stadien gemäss der BBCH-Skala in der «Monografie Entwicklungsstadien mono- und dikotyler Pflanzen»138: |
a | im Obstbau, Code 71: beim Kernobst «Fruchtdurchmesser bis 10 mm (Nachblütefruchtfall)», beim Steinobst «Fruchtknoten vergrössert sich (Nachblütefruchtfall)», bei anderem Obst «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten»; |
b | im Rebbau, Code 73: «Beeren sind schrotkorngross; Trauben beginnen sich abzusenken»; |
c | im Beerenanbau, Code 71: «Beginnendes Fruchtwachstum: Entwicklung erster Basisfrüchte; Abfallen der unbefruchteten Blüten». |
3.5 Um in den Kantonen eine einheitliche und rechtsgleiche Verwaltungspraxis bei der Kürzung der Direktzahlungen gemäss der Direktzahlungsverordnung sicherzustellen, wurde die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie) erlassen. Gemäss der für das Beitragsjahr 2008 geltenden Fassung der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie ist bei falschen Angaben eine Kürzung der Direktzahlungen auf die tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen. Zusätzlich erfolgt eine Kürzung aufgrund der Differenz der betroffenen Direktzahlungen zwischen den falschen und den korrekten Angaben. Bei einer Differenz von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- wird sie mit dem Faktor 0.5 multipliziert und bei einer Differenz von Fr. 1'000.- und mehr mit dem Faktor 2.0.
3.6 Jedes staatliche Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
4.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst sinngemäss vor, er habe keine falsche Angabe in der Betriebsstrukturerhebung für das Jahr 2008 gemacht. Auf der Parzelle habe er pro drei Reihen Mais eine Reihe Hanf der Sorte "sativa non-indica" gepflanzt. Da im Formular keine Rubrik "Mischkultur" vorgesehen sei, habe er die Kultur angegeben, die mehrheitlich auf der Fläche gepflanzt worden sei. Als Vergleich führt er an, wenn auf einem Feld 75% des Saatgutes aus Ackerbohnen bestehe und 25% aus Hafer, dann werde es als Ackerbohnenfeld deklariert und nicht als Haferkultur.
4.1 In der Wegleitung zur Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 wird unter "7. Wegleitung zum Formular K: Kulturenverzeichnis 2008" (S. 6) allgemein festgehalten, dass alle Kulturen je Parzelle zu deklarieren sind. Die Kulturen sind gemäss dem in der Wegleitung abgedruckten "Kulturenkatalog 2008" (S. 8) in das Kulturenverzeichnis 2008 einzutragen. Gemäss dem Kulturenkatalog 2008 ist Hanf (nur Sorten nach BLW- und EU-Sortenkatalog) mit dem Code 535 zu deklarieren. Hanf anderer Sorten ist als "Übrige offene Ackerflächen, nicht beitragsberechtigt" unter dem Code 598 zu erfassen.
4.2 Den Ausführungen unter "7. Wegleitung zum Formular K: Kulturenverzeichnis 2008" ist klar zu entnehmen, dass alle Kulturen je Parzelle zu deklarieren sind. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er habe pro drei Reihen Mais eine Reihe Hanf auf 50 Aren der Parzelle A._______ gepflanzt. Diese vom Beschwerdeführer konstant gemachten Angaben betreffend Bepflanzung der Parzelle wurden durch den Bericht der Kantonspolizei Thurgau vom 26. November 2009 im Wesentlichen bestätigt. Auf der Parzelle A._______ befanden sich dementsprechend zwei Kulturen: auf drei Vierteln der Gesamtfläche (37.5 Aren) eine Maiskultur und auf einem Viertel der Gesamtfläche (12.5 Aren) eine Hanfkultur. Der Beschwerdeführer hätte daher im Kulturenverzeichnis 2008 (Formular K) beide Kulturen mit den entsprechenden Flächenangaben deklarieren müssen. In Bezug auf die anzugebenden Kulturencodes ist der in der Wegleitung zur Betriebsstrukturdatenerhebung 2008 abgedruckte Kulturenkatalog 2008 ebenfalls klar. Vorliegend wurde unbestrittenermassen Hanf der Sorte "sativa non-indica" angebaut. Da diese Sorte nicht im BLW- und EU-Sortenkatalog enthalten ist, muss sie mit dem Code 598 erfasst werden. Korrekterweise hätte der Beschwerdeführer somit für die Parzelle A._______ auf einer Fläche von 37.5 Aren Silo- und Grünmais mit dem Code 521 und auf einer Fläche von 12.5 Aren Hanf der Sorte "sativa non-indica" mit dem Code 598 deklarieren müssen. Indem der Beschwerdeführer angab, auf der Parzelle A._______ auf einer Fläche von 50 Aren Silo- und Grünmais (Code 521) anzubauen, machte er daher eine falsche Angabe.
4.3 An dieser Beurteilung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich vorliegend um eine "Mischkultur", für die im Formular keine Rubrik vorgesehen sei, nichts zu ändern. Wie das BLW in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2009 zu Recht ausführt, wird von einer "Mischkultur" gesprochen, wenn das Saatgut mehrerer Kulturen gemischt und auf eine Nutzfläche ausgebracht wird. Wird beispielsweise eine Saatgutmischung bestehend aus 75% Ackerbohnen und 25% Hafer auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche angebaut, so ist von einer Mischkultur auszugehen, deren Deklaration sich nach dem anteilmässig überwiegenden Saatgut, d.h. im vorliegenden Beispiel Ackerbohnen, bestimmt. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf der Parzelle Nr. 944, Grundbuch Steckborn, keine Saatgutmischung von Mais und Hanf angebaut, sondern pro drei Reihen Mais in Reinkultur eine Reihe Hanf in Reinkultur. Dementsprechend liegen auf der entsprechenden Parzelle zwei separate Kulturen vor, die auch separat mit dem jeweiligen Kulturencode zu deklarieren sind.
4.4 Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Umstand nichts für sich ableiten, dass Hanf der Sorte "sativa non-indica" - wie er in einer Klammerbemerkung festhält - bis 2007 zu Direktzahlungen berechtigte und mit Code 533 zu deklarieren war. Da grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung finden, die bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 122 V 85 E. 3, BGE 112 Ib 39 E. 1c), ist vorliegend die für das Jahr 2008 geltende Rechtslage massgebend. Dementsprechend können für Flächen mit Hanf nur dann Direktzahlungen geleistet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1bis
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 4 Anforderungen an die Ausbildung - 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: |
|
1 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen: |
a | berufliche Grundbildung «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200210 (BBG) oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG; |
b | Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 43 BBG; |
c | höhere Ausbildung in den Berufen nach Buchstabe a oder b. |
2 | Der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG, ergänzt mit: |
a | einer abgeschlossenen, von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder |
b | einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Bewirtschafterin, Mitbewirtschafter, Mitbewirtschafterin, Angestellter oder Angestellte auf einem Landwirtschaftsbetrieb. |
3 | Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben im Berggebiet, deren Bewirtschaftung weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) nach Artikel 3 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199811 (LBV) erfordert, sind von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen. |
4 | Übernimmt die Ehepartnerin oder der Ehepartner beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b durch den bisherigen Bewirtschafter beziehungsweise die bisherige Bewirtschafterin den Betrieb, so ist sie oder er von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen, wenn sie oder er vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat.12 |
5 | Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinschaft ist während höchstens drei Jahren nach dem Tod des bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafters oder der bisherigen beitragsberechtigten Bewirtschafterin von den Anforderungen nach Absatz 1 ausgenommen.13 |
6 | Ein Mitglied der Erbengemeinschaft muss den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und darf am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Erbengemeinschaft muss diese Person der verantwortlichen Behörde nach Artikel 98 Absatz 2 melden.14 |
4.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Betriebsstrukturdatenerhebung für das Jahr 2008 auf der Parzelle A._______ im Formular K: Kulturenverzeichnis 2008 eine falsche Angabe machte.
5.
Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, die Direktzahlungen für das Jahr 2008 dürften nur um den Anteil gekürzt werden, der dem Anteil des Hanfes an der Fläche der Parzelle A._______ entspreche. Es sei dementsprechend lediglich eine Kürzung von einem Viertel des ursprünglichen Direktzahlungsbetrags angebracht, was Fr. 291.25 entspräche.
5.1 Die Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie in der für das Beitragsjahr 2008 geltenden Fassung bestimmt, dass bei falschen Angaben eine Anpassung der Direktzahlungen auf die "tatsächlichen Verhältnisse" erfolgt. Die Direktzahlungen werden dementsprechend so berechnet, dass der Betrag der effektiven Nutzung der Fläche entspricht. Effektiv wurde auf der Parzelle A._______ auf einer Fläche von 50 Aren pro drei Reihen Mais eine Reihe Hanf angebaut. Auf drei Vierteln dieser Fläche, d.h. auf einer Gesamtfläche von 37.5 Aren, wurde somit eine Maiskultur angebaut, die zu Direktzahlungen berechtigt. Auf einem Viertel der Fläche, d.h. auf einer Gesamtfläche von 12.5 Aren, hat der Beschwerdeführer jedoch Hanf der Sorte "sativa non-indica" angebaut, der nicht zu Direktzahlungen berechtigt. In Berücksichtigung dieser tatsächlichen Verhältnisse ist nicht die Rückerstattung des gesamten Betrags der Direktzahlungen für die entsprechende Parzelle für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 1'165.-, sondern lediglich die Rückerstattung des Betrags angezeigt, der für die mit Hanf bebaute Fläche von 12.5 Aren ausgerichtet wurde. Da es sich dabei um einen Viertel der gesamten Fläche handelt, beläuft sich die Rückforderung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 auf Fr. 291.25.
5.2 Die Rückerstattung der Direktzahlungen im Umfang von Fr. 291.25 entspricht im Übrigen dem bei allem staatlichen Handeln zu berücksichtigenden Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Direktzahlungen verfolgen unter anderem das Ziel, die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirte abzugelten, worunter auch die gesetzeskonforme Nutzung und Pflege der Kulturlandschaft fällt (Art. 72
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge - 1 Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: |
|
1 | Zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln werden Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen: |
a | einen Basisbeitrag je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität; |
b | einen Beitrag je Hektare zur Sicherstellung eines angemessenen Anteils an offenen Ackerflächen und Flächen mit Dauerkulturen; |
c | einen nach Zonen abgestuften Erschwernisbeitrag im Berg- und Hügelgebiet je Hektare zur Erhaltung der Produktionskapazität unter klimatischen Erschwernissen. |
2 | Für die Grünfläche werden die Beiträge nur ausgerichtet, wenn ein Mindesttierbesatz erreicht wird. Der Bundesrat legt den minimalen Besatz an raufutterverzehrenden Nutztieren fest. Er kann vorsehen, dass für Kunstwiesen und Biodiversitätsförderflächen kein Mindesttierbesatz erreicht werden muss, und für Biodiversitätsförderflächen einen tieferen Basisbeitrag festlegen. |
3 | Versorgungssicherheitsbeiträge können auch für Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone nach Artikel 43 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005108 ausgerichtet werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 1 Zweck - Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur: |
|
a | sicheren Versorgung der Bevölkerung; |
b | Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; |
c | Pflege der Kulturlandschaft; |
d | dezentralen Besiedelung des Landes; |
e | Gewährleistung des Tierwohls. |
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die für 12.5 Aren Hanf der Sorte "sativa non-indica" auf der Parzelle A._______ erhaltenen Direktzahlungen für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 291.25 zurückzuerstatten hat.
6.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Rückforderung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 läge unter dem Minimum von Fr. 1'000.-, das für eine Administrativmassnahme vorgeschrieben sei. Die verfügte Kürzung der Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 2'330.- sei daher nicht zulässig.
6.1 Gemäss der Direktzahlungs-Kürzungsrichtlinie in der für das Jahr 2008 geltenden Fassung ist bei falschen Angaben nicht nur eine Kürzung der Direktzahlungen auf die tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen, sondern zusätzlich eine Kürzung auf Grund der Differenz der betroffenen Direktzahlungen zwischen den falschen und den korrekten Angaben. Bei einer Differenz von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- wird die Differenz mit dem Faktor 0.5 multipliziert. Vorliegend beträgt die Differenz der Direktzahlungen zwischen den falschen und den korrekten Angaben Fr. 291.25, weshalb die Direktzahlungen für das Jahr 2008 zusätzlich um Fr. 145.65 (gerundet) zu kürzen sind.
6.2 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auf Grund der falschen Angabe anlässlich der Betriebsstrukturdatenerhebung für das Jahr 2008 eine zusätzliche Kürzung der Direktzahlungen in der Höhe von Fr. 145.65 vorzunehmen ist.
7.
Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. April 2009 wird aufgehoben. Die Verfügung der Erstinstanz vom 16. Dezember 2008 wird insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass auf der Parzelle A._______ 12.5 Aren mit Hanf der Sorte "sativa non-indica" belegt wurden, die Rückforderung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 Fr. 291.25 beträgt und eine Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 im Umfang von Fr. 145.65 vorzunehmen ist.
8.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Der Beschwerdeführer war im vorliegenden Verfahren nicht vertreten und auch andere anrechenbare Auslagen sind ihm nicht entstanden (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 2. April 2009 betreffend Kürzung der Direktzahlungen für 2008 aufgrund einer falschen Angabe wird aufgehoben.
Die Verfügung der Erstinstanz vom 16. Dezember 2008 wird insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass auf der Parzelle A._______ 12.5 Aren mit Hanf der Sorte "sativa non-indica" belegt wurden, die Rückforderung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 Fr. 291.25 beträgt und eine Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2008 im Umfang von Fr. 145.65 vorzunehmen ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.00 werden dem Beschwerdeführer zu einem Achtel, in der Höhe von Fr. 112.50, auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.00 verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 787.50 wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Patricia Egli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 9. August 2010