Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2780/2018

Urteil vom5. Februar 2020

Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

A._______, geboren am (...),

Parteien Syrien,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. April 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 24. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 26. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. November 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am 23. Mai 2016 die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus C._______. Anfang 2011 sei er - im Alter von (...) Jahren - militärisch ausgehoben worden und im September desselben Jahres in den Militärdienst bei der syrischen Armee eingetreten. Die Ausbildung habe er bei einer Einheit für Sonderstreitkräfte in der Provinz C._______ absolviert. Nach der sechsmonatigen Ausbildung sei er dem Regiment (...), Bataillon (...) in der Fraktion der Sturmgewehre in D._______ zugeteilt worden. Dank Beziehungen habe er kurz darauf erreicht, dass er nicht im Kampf, sondern als Fahrzeugchauffeur und als Wachperson an Kontrollposten in der Provinz E._______ eingesetzt worden sei. Insgesamt habe er rund dreieinhalb Jahre Militärdienst geleistet und sei währenddessen siebenmal verletzt worden; das letzte Mal zu Beginn des Jahres 2015. Nach dem Spitalaufenthalt in C._______ sei er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern im April 2015 desertiert. Mit einer gefälschten syrischen Identitätskarte habe er Oppositionsgebiet durchquert und sei dabei von der früheren al-Nusra-Front (heute «Dschabhat Fath asch-Scham») im nördlichen Umland von D._______ für einen Tag inhaftiert worden und habe für weitere vier bis fünf Tage unter Hausarrest gestanden. Am 10. Mai 2015 sei er schliesslich auf illegalem Weg über die syrisch-türkische Grenze aus Syrien ausgereist.

A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seinen syrischen Pass (im Original), eine gefälschte syrische Identitätskarte sowie ein undatiertes Foto von sich in Militäruniform ins Recht.

B.
Mit Verfügung vom 12. April 2018 - am darauf folgenden Tag eröffnet - bejahte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch jedoch in Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob es wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2018 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm und seiner Ehefrau Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 3. Mai 2018 sowie ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe («Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion») vom 23. März 2017.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 20. Juni 2018 ein.

E.
In der am 8. Juni 2018 eingereichten Vernehmlassung hielt das SEM vollumfänglich an seinen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest.

F.
Am 12. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. hierzu BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Nachdem das SEM mit der angefochtenen Verfügung den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, er sei im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft und dem hierzu eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C) ist deshalb nicht näher einzugehen. Dasselbe gilt für den mit der Beschwerde gestellten Antrag, seiner Ehefrau sei Asyl zu gewähren. Aufgrund der Begründung der Beschwerde und der Tatsache, dass sich weder aus den
vorinstanzlichen Akten noch aus dem zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS Anhaltspunkte für eine Ehegemeinschaft ergeben, ist davon auszugehen, dass dieser Beschwerdeantrag versehentlich gestellt wurde.

4.

4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des Willkürverbots vor.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz berufe sich in ihrem Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen. Er hätte mit diesen konfrontiert und ihm hätte das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Sofern er damit geltend macht, ihm hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden müssen, ist Folgendes festzuhalten: Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Recht zur Stellungnahme bezieht sich in der Regel nicht auf die vorgesehene rechtliche Begründung, sondern auf den rechtserheblichen Sachverhalt (vgl. BGE 132 II 485 E 3.2 ff.). Dieser war dem Beschwerdeführer bekannt, leitet er sich doch einzig aus seinen Aussagen anlässlich der Anhörungen ab. Die Vorinstanz war somit nicht verpflichtet, ihm den Inhalt der Verfügung vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Darüber hinaus werden die übrigen formellen Rügen vom Beschwerdeführer nicht substantiiert. So ist den Akten nicht zu entnehmen, worin die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots liegen soll und inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

5.

5.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz zur Frage der Asylunwürdigkeit zunächst aus, der Begriff der «verwerflichen Handlungen» im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG orientiere sich am abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB. Unter den Verbrechensbegriff des StGB fielen demnach Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht seien. Dabei sei es irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter habe oder als politisches Delikt aufzufassen sei. Zudem sei für die Anwendung von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG für im Ausland begangene Straftaten kein strikter Nachweis erforderlich. Es genüge die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme («überwiegende Wahrscheinlichkeit»), dass sich die betroffene Person einer Straftat im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB schuldig gemacht habe.

Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, die syrische Armee habe seit Ausbruch des syrischen Konfliktes im März 2011 diverse Menschenrechtsverletzungen begangen, unter anderem willkürliche Festnahmen, unrechtmässige Inhaftierungen sowie rechtswidrige Tötungen von regierungskritischen Demonstranten und anderen Zivilisten. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung bei den Sonderstreitkräften absolviert habe und für die syrische Armee an Brennpunkten des syrischen Konflikts wie F._______, G._______ und E._______ im Einsatz gewesen sei, müsse angesichts seiner vagen Angaben zu seinen militärischen Tätigkeiten angenommen werden, dass er an verwerflichen Handlungen gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG beteiligt gewesen sei, diese jedoch verheimlichen wolle. So seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die eigene Verantwortung an den Kontrollposten oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen. Anfänglich habe er vorgebracht, seine Aufgabe habe darin bestanden, registrierte Personen an den Sicherheitsdienst oder die Militärpolizei zu überstellen. Im Widerspruch hierzu habe er kurz darauf erklärt, an seinem Kontrollposten sei nie jemand verhaftet worden. Weiter habe er zu Protokoll gegeben, seine Einheit sei angewiesen worden, die Stadt F._______ zu durchsuchen und jeden, den man finden würde, zu töten. Auf seine Tätigkeit anlässlich dieser Stadtuntersuchung angesprochen, habe er sodann einsilbig ausgeführt, er sei - wie immer - als Chauffeur eingesetzt worden. Auf Nachfrage hin, was er als Chauffeur mitbekommen habe, habe er lediglich erklärt, er sei in die menschenleere Stadt gefahren und einige Stunden dort geblieben. Seinen oberflächlichen Angaben lasse sich nicht entnehmen, was seine tatsächliche Tätigkeit gewesen sei. Dies vermittle den Eindruck, dass der Beschwerdeführer gewisse Aktivitäten zu verheimlichen versuche. Weiter erstaune es, dass er sich gemäss seinen eigenen Angaben siebenmal eine Verletzung zugezogen habe, ohne an Kampfhandlungen teilgenommen haben zu wollen. Dabei sei anzufügen, dass seine Angaben bezüglich der Verletzungen unsubstantiiert ausgefallen seien. Danach gefragt, wie es zu seiner schlimmsten Verletzung gekommen sei, habe er oberflächlich zu Protokoll gegeben, dass er aus einem fahrenden Auto heraus gezielt angeschossen worden sei, während er an einem Kontrollposten Dienst geleistet habe. Als er im Anschluss gebeten worden sei, ausführlich zu beschreiben, wie es nach den Schüssen weitergegangen sei, habe er lapidar ausgeführt, er sei ins Spital eingeliefert worden. Auf erneute Nachfrage habe er schliesslich hinzugefügt, der Führer des Kontrollpostens habe sofort Kontakt mit den Sanitätstruppen aufgenommen und eine Einlieferung
ins Spital verlangt. Das substanzarme Aussageverhalten des Beschwerdeführers vermittle den Eindruck, dass er einer Schilderung des tatsächlichen Geschehens ausweiche. Im Übrigen erstaune es, dass er die militärische Grundausbildung bei den Sonderstreitkräften und verschiedene Waffentrainings durchlaufen habe, jedoch nie selber - wie er behaupte - Waffen benutzt habe. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zum Scharfschützen mit einem Maschinengewehr namens BKC ausgebildet worden sei. Weiter habe er Waffen wie das Schwermaschinengewehr, IGC-Bombenwerfer und Handgranaten kennengelernt. Angesichts seiner Schulung bestünden Zweifel daran, dass er «nur» als Chauffeur und Wachmann im Einsatz gestanden habe und keine Waffengewalt angewendet haben wolle. Ausserdem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seines vorgebrachten Einsatzes als Chauffeur oberflächlich ausgefallen: Weil er nicht an Kämpfen habe teilnehmen wollen, habe er durch Beziehungen erwirkt, dass er als Chauffeur eingesetzt worden sei. Jedoch sei er nicht in der Lage gewesen, sein vorgebrachtes Beziehungsnetz detailliert zu erläutern.

Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Asylausschluss sei auch verhältnismässig, da den Aussagen des Beschwerdeführers keine differenzierte Auseinandersetzung und Distanzierung von der syrischen Armee zu entnehmen sei. Auf seine persönliche Haltung angesprochen, habe er oberflächlich ausgeführt, dass er schon immer gegen Krieg gewesen sei, nichts gegen andere Menschen habe und niemandem etwas zufügen wolle. Diese Aussagen seien als vage zu bezeichnen. Zudem sei seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass er seine Tätigkeiten bei der syrischen Armee eingestehe und hinterfrage. Auch enthielten seine Aussagen keine explizite Distanzierung von der syrischen Armee. Auf seine Haltung in Bezug auf die regierungskritischen Demonstrationen angesprochen, habe er ausgeführt, er sei weder dafür noch dagegen gewesen. Folglich liessen sich keine schuldmindernden Umstände ableiten.

5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor-instanz habe sein Aussageverhalten falsch interpretiert und Hypothesen aufgestellt, welche sich nicht bestätigen liessen. Insbesondere habe er keine Sachverhaltselemente verheimlicht. Er habe als Wachmann und Chauffeur gedient, weil sich die Vorgesetzten hätten bestechen lassen. Sodann könnten ihm keine verwerflichen Handlungen nachgewiesen werden. Die Sicherheitsdienste hätten Namen von gesuchten Personen auf Listen zirkulieren lassen und an die Kontrollposten weitergeleitet. Er selber habe aber keine einzige gesuchte Person an andere Dienststellen überstellt. Ferner stammten die Verletzungen nicht aus Kämpfen, sondern von Schüssen auf die Kontrollposten. Ohnehin verletze die angefochtene Verfügung das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Er habe bereits im Jahr 2013 einen Desertionsversuch unternommen, weil er nicht in der syrischen Armee habe dienen wollen. Zudem sei er im Jahr 2011 nicht freiwillig eingerückt. Die Desertion im Jahr 2015 stelle den eindeutigen Beweis für seine Distanzierung von der syrischen Armee und deren Handlungen dar. Schliesslich sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1071/2015 vom 19. April 2016 hinzuweisen, worin das Gericht davon abgesehen habe, einen syrischen Staatsangehörigen, welcher - im Gegensatz zu ihm - eine höhere Funktion in der syrischen Armee wahrgenommen habe, von der Asylgewährung auszuschliessen.

6.

6.1 Nach Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Art. 53 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG).

Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist es, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des BVGer E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je m.w.H.). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag - zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind - abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f.). Ausserdem ist zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).

6.2 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen im oben genannten Sinne vorgeworfen werden können.

6.2.1 Diesbezüglich ist zunächst auf die politische und menschenrechtliche Situation einzugehen, die in Syrien zum Zeitpunkt des Militärdienstes des Beschwerdeführers herrschte. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen sind. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen gewesen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden Hinweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.

6.2.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, von September 2011 bis April 2015 - und somit rund dreieinhalb Jahre - Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A4/11, Ziff. 1.17.05, Ziff. 5.02; A17/35, F133). Zu Beginn des Jahres 2011 sei er zur Aushebungssektion von H._______ in der Provinz G._______ gegangen, wo er sein Dienstbüchlein und das Aufgebot erhalten habe. Er sei aufgefordert worden, sich im August 2011 bei der Rekrutierungsbehörde des mittleren Gebiets in D._______ zu melden, wobei er effektiv am 23. September 2011 respektive 24. September 2011 eingerückt sei. Seine Mutter habe ihn darum gebeten, wegen der schlechten Lage dem Aufgebot nicht zu folgen, weshalb er zunächst gezögert habe. Später habe er aber einrücken müssen, ansonsten hätte seine Familie und er Schwierigkeiten bekommen (vgl. A17/35, F126-127, F133-135). Einen Tag nachdem er sich bei der Rekrutierungsbehörde des mittleren Gebiets in D._______ gemeldet habe, sei er an einen Ort namens I._______ im Umland von C._______ geschickt worden, um dort die Ausbildung in der Einheit der Sonderstreitkräfte zu absolvieren. Die sechsmonatige Ausbildung habe unter anderem den Umgang mit Waffen, Schiessübungen und das Abmontieren von Waffen umfasst (vgl. A17/35, F139-140, F161). Nach deren Abschluss sei er dem Regiment (...), Bataillon (...) in der Fraktion der Sturmgewehre in D._______ zugeteilt worden (vgl. A17/35, F154-156). Er habe sich aber nicht an Kämpfen beteiligen wollen und durch Beziehungen - einem Freund in C._______ namens J._______ mit einer Führungsposition in der syrischen Armee - einen Monat nach der definitiven Zuteilung erwirken können, dass er als Fahrzeugchauffeur eingesetzt worden sei (vgl. A17/35, F183-187). Als solcher habe er Soldaten sporadisch zu Einsätzen gefahren. In der Regel habe er aber Verpflegung transportiert, beispielsweise von D._______ nach E._______ oder nach G._______ (vgl. A17/35, F188, F190). In dem Monat zwischen Ende der Ausbildung und Einsetzung als Fahrzeugchauffeur habe er im Bataillon eine zusätzliche Ausbildung absolviert, im Rahmen welcher er an verschiedenen Kontrollposten innerhalb der Stadt F._______ in der Provinz E._______ eingesetzt worden sei. An die Front oder an irgendwelche Demonstrationen sei er während dieser zusätzlichen Ausbildung nie geschickt worden (vgl. A17/35, F192-199, F208-209, F225). Auch während seiner anschliessenden Zeit als Fahrzeugchauffeur habe er gelegentlich als Wachperson an Kontrollposten dienen müssen, da ihn die Tätigkeit als Fahrzeugchauffeur nicht vollends ausgelastet habe (vgl. A17/35, F200). Seine Aufgabe am Kontrollposten habe insbesondere darin bestanden, registrierte Personen dem Sicherheitsdienst oder der Militärpolizei zu übergeben. Sofern eine höhere
Person vom Sicherheitsdienst anwesend gewesen sei, habe er registrierte Personen gemeldet, ansonsten habe er ein Auge zugedrückt (vgl. A17/35, F201-204). Im Rahmen seiner Tätigkeit als Wachperson an Kontrollposten innerhalb der Stadt F._______ sei er etwa sieben Mal verletzt worden. Diese Ortschaft sei von Bergen umgeben und von dort aus seien oft Schüsse auf die Kontrollposten abgefeuert worden (vgl. A17/35, F234-236). Davon trage er Schussverletzungen im linken Bein, im rechten Arm sowie seinem rechten Becken davon. Ausserdem habe er einen Splitter im linken Auge und im rechten Knie (vgl. A4/11, Ziff. 8.02). Das letzte Mal sei er im April 2015 - beim Rückzug aus der Stadt F._______ - am rechten Arm verletzt worden. Ein Panzer vom Typ «BMB» sei in zirka 40 Meter Entfernung explodiert (vgl. A17/35, F261, F330-332). Zur Spitalpflege sei er anschliessend nach C._______ gebracht worden. Nach einem etwa zehntägigen Spitalaufenthalt hätte er nach F._______ zurückkehren sollen, was er aber unterlassen habe und stattdessen desertiert sei (vgl. A17/35, F316, F333-334).

6.2.3 Es ist festzustellen, dass auf dieser Grundlage keine konkreten Hinweise dafür vorhanden sind, der Beschwerdeführer habe in Syrien in unmittelbarer oder auch nur in mittelbarer Täterschaft ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB begangen und sei somit für verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG verantwortlich.

Der Beschwerdeführer war den Akten zufolge lediglich in untergeordneten Hilfsfunktionen tätig. Aus seinen Angaben zu seiner Tätigkeit für die syrische Armee ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass er in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten derselben beteiligt war. Den Schlussfolgerungen des SEM, wonach dem Beschwerdeführer zwar kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden könne, aufgrund seines ausweichenden Aussageverhaltens jedoch davon ausgegangen werden müsse, er habe verwerfliche Handlungen gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG begangen, kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Vorinstanz nicht schlüssig aufzuzeigen vermag, wie er sich an den Gewalt- und Tötungsdelikten der syrischen Armee beteiligt haben soll. Mit dem Schluss, es erstaune, dass der Beschwerdeführer die militärische Grundausbildung bei den Sonderstreitkräften und verschiedene Waffentrainings durchlaufen habe, jedoch nie selber Waffen benutzt haben wolle, unterstellt es dem Beschwerdeführer eine generelle Mitverantwortung für die der syrischen Armee zur Last gelegten Straftaten. Dieser Schluss ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers aber als unzulässig zu qualifizieren. Die Beteiligung an einer konkreten Tat der syrischen Armee, welche nach dem Gesagten als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens angesehen werden müsste, ergibt sich folglich nicht aus den Akten. Überdies kann nur gemutmasst werden, wie sich seine Unterstützungsleistungen in Form von Transporten (von Personen und Lebensmitteln) sowie als Wachperson am Kontrollposten ausgewirkt haben. Dass er damit einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der syrischen Armee geleistet hat, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, zumal er seine Unterstützungstätigkeit über eine längere Zeit (rund drei Jahre) ausgeübt hat. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Ausland begangene verwerfliche Handlungen nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG nicht eines strikten Beweises bedürfen, sondern die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme genügt, dass sich die betroffene Person einer Straftat schuldig gemacht hat, ergibt sich aus der Aktenlage nachweislich keine Beteiligung an irgendeiner Tat der syrischen Armee, die als massgeblicher Beitrag im Sinne eines Verbrechens zu werten wäre. Es ist daher aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen zu verneinen.

6.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG nicht vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.

7.
Nach dem Gesagten ist die - auf den Punkt des Ausschlusses vom Asyl und die damit verbundenen Rechtsfolgen beschränkte - Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 2-6 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

8.
Auf die Einziehung der gefälschten Identitätskarte (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A.c) durch das Bundesverwaltungsgericht (in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten - 1 Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
1    Das SEM24 nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten.25
2    Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5.26
3    Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen.
4    Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden.
5    Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen.27
AsylG) wird verzichtet, weil diese bereits vor der ersten Instanz - und zu deren Akten - eingereicht worden ist. Über eine allfällige Einziehung wird deshalb gegebenenfalls das SEM zu befinden haben.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich damit als gegenstandslos.

9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Beschwerdeführer wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, zumal er unvertreten ist (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Ziffern 2-6 der Verfügung des SEM vom 12. April 2018 werden aufgehoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2780/2018
Date : 05. Februar 2020
Published : 14. Februar 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. April 2018


Legislation register
AsylG: 2  3  10  53  105  106  108
BGG: 83
StGB: 10
VGG: 31
VGKE: 7
VwVG: 5  48  52  63  64
BGE-register
132-II-485
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1996/II/73