Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 245/2017

Urteil vom 4. Dezember 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Leu.

Verfahrensbeteiligte
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG, Spenglerei / Bedachungen,
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Bardill, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Duldung einer Baugrubensicherung, Verbot eines Hanganschnitts hierfür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 23. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die B.________ AG Spenglerei / Bedachungen (B.________ AG) ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 474 in Klosters, auf der ein Gebäude steht, das abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden soll. Das bedingt den Aushub einer grösseren Baugrube auf der Parzelle Nr. 474. Für das Bauvorhaben hat B.________ als Rechtsvorgänger der B.________ AG bereits eine rechtskräftige Baubewilligung erstritten (vgl. Urteile 1C 141/2010 vom 8. März 2010 und 1C 159/2012 vom 14. Dezember 2012).

A.b. A.________ ist Eigentümer der hangaufwärts gelegenen Parzellen Nrn. 475 und 641. Auf Parzelle Nr. 475 steht ein Gebäude.

A.c. Die erwähnten Liegenschaften der Parteien befinden sich in einer bekannten Rutschmasse, der so genannten Gotschna-Rutschung. Die B.________ AG braucht deshalb eine Baugrubensicherung für den Neubau auf ihrer Parzelle Nr. 474. Nach einem Vorschlag ihrer Ingenieure und Baugeologen (Klagebeilagen [KB] 13-16) ist vorgesehen, eine temporär verspannte Verankerung zu installieren. Hierfür sollen unter den Parzellen Nrn. 475 und 641 von A.________ Erdanker und Bodennägel angebracht werden. Nach Beendigung des Neubaus soll die Verankerung entspannt, aber im Erdreich belassen werden. Die oberste Reihe der Bodennägel soll 6-7 Meter und die erste Ankerlage 7-9 Meter unterhalb des Vorplatzes des Hauses von A.________ zu liegen kommen.

A.d. Auf Grund einer Bedingung in der Baubewilligung (Dispositiv-Ziff. 4d) ist die Bauherrschaft verpflichtet, vor Baubeginn ein Gutachten vorzulegen, das aufzeigt, dass der Anschnitt des Gotschnahangs durch Baugrubenaushub unproblematisch ist (Urteil 1C 159/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 4).

A.e. A.________ erhielt die Unterlagen zur geplanten Baugrubensicherung (KB 13-16), verweigerte aber die Zustimmung zur Verankerung unter seinen Parzellen Nrn. 475 und 641, weil er meinte, diese nicht dulden zu müssen. Ausserdem befürchtete er, dass angesichts der Gotschna-Rutschung schon der Hanganschnitt für den Aushub auf der Nachbarparzelle Nr. 474 seine Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 475 gefährde. So kam es zum Prozess.

B.

B.a. Auf eine erste, noch von B.________ selber erhobene Klage trat das Bezirksgericht Prättigau/Davos am 15. Dezember 2011 mangels Feststellungsinteresses nicht ein.

B.b. Nach erfolgloser Schlichtung reichte neu die B.________ AG am 3. Dezember 2013 Klage ein und stellte folgende Begehren:

" 1. Der Beklagte sei zur Duldung der vorübergehenden Einbringung einer temporären Verankerung (einer unterirdischen Vernagelung) in seine Grundstücke, Parzellen Nrn. 475 und 641, für die Erstellung der Baugrubensicherung zwecks Realisierung des Bauvorhabens auf der Nachbarparzelle Nr. 474 (alle Grundstücke in der Gemeinde Klosters-Serneus liegend) zu verpflichten.
2. Dem Beklagten sei hierfür eine einmalige Entschädigung von CHF 20'000.--, eventuell eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen, zuzusprechen. "

B.c. In seiner Klageantwort beantragte A.________, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Subeventualiter beantragte er in Form einer Bedingung sinngemäss die Vorlage von Plänen zur Baugrubensicherung, eines Berichts eines unabhängigen Prüfingenieurs und den Nachweis zum Ausschluss von Setzungen bzw. der Entspannung der Erdanker [am Ende der Bautätigkeit] sowie im Sinne eines Gegenantrags den Zuspruch einer Sicherheitsleistung von 5 Mio. Franken und einer Entschädigung von mindestens Fr. 50'000.-- für das Einbringen der Erdanker und Bodennägel unter seinen Parzellen. Widerklageweise beantragte A.________, es sei der Beschwerdegegnerin der Hanganschnitt zu verbieten, solange und soweit diese nicht ein Gutachten vorlege, das Bewegungen des Erdreichs auf seinen Parzellen oder eine Gefährdung desselben ebenso ausschliesst wie die Beeinträchtigung der Vorrichtungen darauf.

B.d. In ihrer Replik und Widerklageantwort vom 23. Juni 2014 hielt die B.________ AG an ihren Klagebegehren fest und beantragte die kostenfällige Abweisung der Widerklage. Mit Duplik vom 29. September 2014 hielt auch A.________ an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.

B.e. Nach dem Schriftenwechsel holte das Bezirksgericht das Gutachten vom 26. August 2015 zur geplanten Baugrubensicherung ein. Im Wesentlichen verneinte der Gutachter darin eine Gefährdung der Vorrichtungen auf den Parzellen von A.________ durch die Baugrubensicherung unter diesen Parzellen oder durch den Hanganschnitt auf der Parzelle der B.________ AG sowie eine Beeinträchtigung künftiger Bauvorhaben auf den Parzellen von A.________ durch die geplante Baugrubensicherung. Der Gutachter zog diese Schlüsse allerdings nicht zur klägerischen Baugrubensicherung (KB 13-16), die er für unterdimensioniert hielt, sondern für eine von sich aus vorgeschlagene verstärkte Variante, deren Berücksichtigung in der Folge umstritten war. Beide Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 fristgerecht Gebrauch machte.

B.f. An der Hauptverhandlung vom 18. Februar 2016 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten, namentlich auf Grund der Stellungnahmen der Parteien. Wie nachstehend aufgeführt, hiess das Bezirksgericht die Klage gut und wies die Widerklage ab, basierend auf der vom Gutachter vorgeschlagenen verstärkten Baugrubensicherung und einer entsprechenden Klageänderung, die sie durch Auslegung aus der Stellungnahme der Klägerin vom 21. Oktober 2015 ableitete:

" 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als A.________ verpflichtet wird, die Einbringung von Erdnägeln und Erdankern durch die B.________ AG Spenglerei / Bedachungen in den Untergrund seiner beiden Parzellen Nrn. 641 und 475, Grundbuch der Gemeinde Klosters-Serneus, im Ausmass des in den vorstehenden Erwägungen Festgehaltenen und ab einer Tiefe von sechs Metern unter dem bestehenden Terrain unter der Bedingung zu dulden, dass ihm die B.________ AG Spenglerei / Bedachungen vorgängig einen Betrag von CHF 20'000.-- bezahlt.
2. Die Widerklage und die Eventualwiderklagen werden abgewiesen, sofern auf sie eingetreten wird und sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden. "

B.g. Dagegen erhob A.________ am 5. September 2016 Berufung, in der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragte und inhaltlich die erstinstanzlichen Begehren wiederholte.

B.h. In ihrer Berufungsantwort vom 31. Oktober 2016 beantragte die B.________ AG die kostenfällige Abweisung der Berufung.

B.i. Das Kantonsgericht Graubünden, I. Zivilkammer (Vorinstanz) hiess die Berufung am 23. Januar 2017 teilweise gut, indem es die Kosten und die Entschädigung des erstinstanzlichen Verfahrens neu verlegte, das angefochtene Urteil materiell jedoch im Wesentlichen bestätigte.

C.

C.a. Dagegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 29. März 2017 Beschwerde in Zivilsachen, subsidiär Verfassungsbeschwerde, in der er vorab die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragte und in der Sache die bisherigen Begehren wiederholte (Bst. B.c). Neu beantragte er subsubeventuell (bei der Klage) bzw. eventuell (bei der Widerklage), die Angelegenheit sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual beantragte er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

C.b. Nachdem die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) keine Einwände erhoben hat, wurde die aufschiebende Wirkung am 2. Mai 2017 erteilt.

C.c. Es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt, nicht jedoch eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Der Streitwert der Klage beträgt mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), nachdem vorinstanzlich schon beim Entschädigungsbegehren eine Differenz von Fr. 30'000.-- umstritten war. Das widerklageweise beantragte Verbot des Hanganschnitts auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin schliesst auch die klageweise geltend gemachte Baugrubensicherung unter der Liegenschaft des Beschwerdeführers aus. Es genügt deshalb, dass die Klage den Streitwert erreicht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 53 Widerklage - 1 Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
1    Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.
2    Schliessen die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander aus und erreicht eine der beiden Klagen die Streitwertgrenze nicht, so gilt die Streitwertgrenze auch für diese Klage als erreicht, wenn sich die Beschwerde auf beide Klagen bezieht.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Ob, wie der Beschwerdeführer behauptet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) vorliegt, braucht nicht geprüft zu werden. Der vorinstanzlich unterliegende Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und prüft dessen Anwendung frei, allerdings unter Vorbehalt der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) und grundsätzlich nur für die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerde soll nicht bloss die bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Rechtsstandpunkte bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Für die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (inkl. Willkür) gilt ebenfalls das Rügeprinzip (BGE 133 II 249 E. 1.4.2). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht darlegt und die davon abweichenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er neben der Erheblichkeit
der gerügten Tatsachenfeststellung im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2).

2.
Der Beschwerdeführer erhebt mehrere prozessuale Rügen:

2.1. Er beanstandet die Widersprüchlichkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob es sich um eine Feststellungs- oder um eine Duldungsklage handle, und die fehlende Konsequenz im Dispositiv, das seiner Ansicht nach auf die Feststellung hätte lauten sollen, nicht auf Duldung. Seine Ausführungen lassen jedoch nicht erkennen, inwiefern das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Mangels ausreichender Begründung (E. 1.2) ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die von der Vorinstanz bestätigte Duldungsanordnung in Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils sei (Bst. B.f und B.i) unklar bzw. undurchführbar, denn sie laute auf eine Beanspruchung [des Erdreichs unter seinen Liegenschaften] "im Ausmass des in den vorstehenden Erwägungen Festgehaltenen". Es sei unklar, was die Beschwerdegegnerin unter seiner Liegenschaft einbringen dürfe bzw. wozu er verpflichtet werde. Das trifft nicht zu. Wohl wäre ein Verweis im Dispositiv auf die massgeblichen KB 13-16 und auf die Ergänzungen im Gutachten klarer gewesen, doch hat der Beschwerdeführer, wie seine Ausführungen in der Beschwerde zeigen, bestens verstanden, um welche in den vorinstanzlichen Erwägungen umschriebene Sicherung es geht und wie die Beanspruchung des Erdreichs unter seinen Parzellen ist. Dieser Umfang der Beanspruchung ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz massgeblich, nicht das detaillierte Ausführungsprojekt, das offenbar im Bauverfahren noch erstellt und geprüft werden soll (Bst. A.d). Die Rüge des Beschwerdeführers, die verstärkte Sicherung sei bereits hier im Detail zu prüfen und zu dimensionieren, ist nicht relevant, denn er legt nicht dar, dass dabei der Belastungsumfang
ändern würde. Zur Machbarkeit der Sicherung behauptet der Beschwerdeführer lediglich, diese sei noch zu verifizieren, setzt sich aber mit der gegenteiligen Feststellung der Vorinstanz, der Gutachter habe die Machbarkeit bereits geprüft, nicht auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.

2.3. Ausserdem hält der Beschwerdeführer es für unzulässig, die Gutachtensergebnisse zu berücksichtigen, weil der Sachverständige ungefragt ein neues Baugrubensicherungskonzept geprüft und damit seine Gutachterpflichten verletzt habe. Er legt aber nicht dar, was daraus zu schliessen ist. Sein blosser Verweis auf die Berufungsschrift genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 133 II 396 E. 3.2). Dasselbe gilt für das geltend gemachte prozessuale Versäumnis der Beschwerdegegnerin, zu dem der Beschwerdeführer lediglich behauptet, sie hätte die verstärkte Sicherung vor der Klageeinreichung selber erarbeiten können, sich aber mit den anderslautenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt.
Auf die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
1    Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
ZPO) und des Fairnessgebots ist wegen fehlender Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) nicht einzutreten (BGE 143 III 290 E. 1). Erwägungen zur ebenfalls als verletzt gerügten Eventualmaxime erübrigen sich, nachdem der Beschwerdeführer das überschiessende Beweisergebnis aus dem Gutachten als Novum nicht bestreitet und dessen Nichtberücksichtigung nicht ausreichend begründet.

2.4. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit der Klageänderung der Beschwerdegegnerin, die auf einem verbesserten Baugrubensicherungskonzept gemäss dem erstinstanzlichen Gutachten beruht.
Der Gutachter hat das von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Baugrubensicherungskonzept als ungenügend bezeichnet, jedoch die Machbarkeit einer verbesserten Sicherung mit einer zweiten Lage vorgespannter Erdanker und einer Verlängerung der untersten Bodennägel bejaht. In ihrer Stellungnahme zum Gutachten erklärte die Beschwerdegegnerin, die darin empfohlene Baugrubensicherung umzusetzen. Das hat die Erstinstanz als Klageänderung entgegen genommen. Die Vorinstanz bestätigte deren Rechtzeitigkeit. Die Beschwerdegegnerin habe die Klageänderung innert der gerichtlichen Frist zur Stellungnahme zum Gutachten und damit bei nächster prozessualer Gelegenheit vorgenommen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, dafür vorab eine Eingabe einzureichen.
Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht sei zu Unrecht von der Rechtzeitigkeit der Klageänderung ausgegangen; die Beschwerdegegnerin habe nicht anderthalb Monate nach der Zustellung des Gutachtens (d.h. bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme) zuwarten dürfen. Sie hätte die Klageänderung sofort und unabhängig von der Frist zur Stellungnahme erklären müssen.
Für die Klageänderung sieht Art. 230
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 230 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
1    Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
2    Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
ZPO - anders als Art. 229 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel - 1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
1    In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
a  erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
b  bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2    Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3    Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
ZPO zur Noveneingabe - kein Vorbringen "ohne Verzug" vor (Urteil 5A 16/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; Francesco Trezzini, in: Francesco Trezzini et al. [Hrsg.], Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 230
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 230 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
1    Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
2    Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
ZPO; a.M. [auch Klageänderung "ohne Verzug"], aber ohne Begründung, offenbar: LAURENT KILLIAS, Berner Kommentar, 2012, N. 16 zu Art. 230
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 230 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
1    Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
2    Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
ZPO). Der spätest mögliche Zeitpunkt für die Klageänderung ist gemäss Art. 230 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 230 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
1    Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
2    Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
ZPO "in der Hauptverhandlung". Im Einzelfall mag der Grundsatz von Treu und Glauben eine frühere Erklärung der Klageänderung nach Kenntnisnahme des Novums gebieten (Urteil 5A 16/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1 ["rapidement après avoir eu connaissance desdits éléments nouveaux"] mit weiteren Hinweisen; Trezzini, a.a.O., N. 6 zu Art. 230
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 230 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
1    Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
2    Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
ZPO, der zusätzlich auf das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verweist; a.M. offenbar Christoph Leuenberger, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 230
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 230 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
1    Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
2    Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
ZPO [ohne zeitliche Einschränkung bis zur Hauptverhandlung], und Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 17
zu Art. 230
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 230 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
1    Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
2    Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
ZPO [an einem Termin der Hauptverhandlung; allenfalls vorgängige Anzeige]).
Aus Art. 230
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 230 Klageänderung - 1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
1    Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
2    Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
ZPO kann daher nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin die Klageänderung sofort nach Erhalt des Gutachtens hätte erklären müssen; die im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten abgegebene Erklärung erfolgte rechtzeitig.
Im Ergebnis ist von einer rechtzeitigen Klageänderung auszugehen. Der Umfang der damit geltend gemachten verstärkten Baugrubensicherung ist durch den Beizug der vorinstanzlichen Erwägungen, die auf das Gutachten verweisen, ausreichend bestimmt.

3.
Materiell dreht sich die (geänderte) Klage der Beschwerdegegnerin um die Frage, ob die vorgesehene Baugrubensicherung den Beschwerdeführer als Grundeigentümer trifft, weil unter seinen Parzellen Erdanker und Bodennägel angebracht und für die Bauzeit verspannt werden sollen.

3.1. Nach Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Gemäss Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach unten nur soweit auf das Erdreich, als für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Soweit kein Ausübungsinteresse besteht, ist das Eigentum des Abwehrenden nicht betroffen und liegt keine Einwirkung im Sinne von Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB vor. Das von Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB vorausgesetzte schutzwürdige Interesse besteht in Bezug auf einen bestimmten Raum unter dem Erdboden nur, wenn der Eigentümer diesen Raum beherrschen und darin aus dem Eigentum fliessende Nutzungsbefugnisse ausüben kann (positives Interesse), oder wenn Vorkehren Dritter die Nutzung des Grundstücks in diesem Raum beeinträchtigen würden (negatives Interesse). Das ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ein künftiges Interesse genügt, vorausgesetzt dass seine Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in absehbarer Zukunft wahrscheinlich ist; in dieser Hinsicht ist der Lage und Art des Grundstücks, der geplanten Nutzung sowie den technischen oder rechtlichen Hindernissen Rechnung zu tragen (BGE 132 III 689 E. 4.1 f., 353 E. 2.1, je mit weiteren
Hinweisen, sowie Urteil 5A 639/2010 vom 7. März 2011 E. 4.2.1). Die tatsächlichen Voraussetzungen betreffend das Eigentümerinteresse sind vom Grundeigentümer, der den Abwehranspruch behauptet, zu beweisen (BGE 132 III 689 E. 4.3 f.).
Das Kriterium der Schutzwürdigkeit verweist auf das richterliche Ermessen im konkreten Einzelfall (BGE 132 III 353 E. 2.2). Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei; es übt allerdings eine gewisse Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Gesichtspunkte ausser Acht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, die sich als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 135 III 121 E. 2; 132 III 353 E. 2.2).

3.2. In diesem Zusammenhang stellte die Vorinstanz fest und erwog, dass bei der verstärkten Baugrubensicherung unter den Parzellen Nrn. 475 und 641 des Beschwerdeführers mehrere Reihen von Bodennägeln und Erdankern zu liegen kämen, die oberste Reihe 6-7 Meter unterhalb des Vorplatzes seines Hauses. Die Anker würden nach dem Erstellen des Neubaus auf der Parzelle Nr. 474 der Beschwerdegegnerin entspannt, aber nicht entfernt. Heute bestehende Gebäude- oder Anlageteile auf der Parzelle Nr. 475 würden dadurch nicht tangiert. Ebenso wenig würde eine später allenfalls geplante Unterkellerung dieser Liegenschaft beeinträchtigt, könnten doch mindestens zwei Kellergeschosse erstellt werden. Bis zur ersten Ankerlage in 7-9 Metern Tiefe ab dem Vorplatz des Hauses habe es Raum für ein weiteres Geschoss, selbst wenn die Anker wider Erwarten nicht entspannt werden könnten, wovon der Gutachter jedoch ausgehe. Die in dieser Tiefe verbleibenden Anker könnten ohne nachteilige Folgen durchschnitten bzw. entfernt werden. Der Beschwerdeführer wolle in nächster Zeit eine Erdsondenheizung installieren, die tiefer ins Erdreich dringe als die geplante Baugrubensicherung. Nach den gutachterlichen Feststellungen sei das Grundstück für entsprechende
Bohrungen jedoch nur bedingt geeignet und liege noch kein konkretes Projekt vor, so dass dessen Verwirklichung in absehbarer Zeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht wahrscheinlich sei. Daran ändere die in der Berufung geäusserte Notwendigkeit des Heizungsersatzes nichts. Selbst wenn man aber eine Erdsondenheizung konkret in Betracht zöge, würden die hierfür notwendigen Tiefenbohrungen nicht verunmöglicht; es müssten höchstens einzelne Bohrungen versetzt ausgeführt werden, wenn sie auf eine Stahlstange oder ein Litzenkabel der Verankerung träfen.
Für den Fall, dass die Erdanker wider Erwarten nicht entspannt werden könnten, stellte die Vorinstanz eventualiter fest, dass dies weder einer Unterkellerung noch einer Erdsondenheizung im Wege stehen würde.
In Bezug auf mögliche Schäden hielt die Vorinstanz fest, dass solche nicht etwa durch das Setzen von Erdankern und Bodennägeln, also durch die Beanspruchung des Erdreichs unter den Parzellen des Beschwerdeführers verursacht würden, sondern [höchstens] durch eine Bautätigkeit auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin.
Im Ergebnis schloss die Vorinstanz, dass die verstärkte Baugrubensicherung die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers bezüglich der Parzellen Nrn. 475 und 641 nicht tangiert.

3.3. Der Beschwerdeführer erhebt in verschiedener Hinsicht Sachverhaltsrügen.

3.3.1. Soweit er lediglich auf seine früheren Eingaben verweist oder sich darauf beschränkt, den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und des Gutachters seine eigene Sichtweise gegenüberzustellen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 1.3). Dies betrifft namentlich seine Ausführungen zur Machbarkeit und Dimensionierung der erweiterten Baugrubensicherung und seine Kritik am Gutachten.
Nicht einzutreten ist sodann auf die Rügen im Zusammenhang mit Permanentankern, denn diese sind weder Gegenstand der Klage (auch nicht der geänderten) noch der vorinstanzlich geschützten Anordnung.

3.3.2. Insbesondere wendet der Beschwerdeführer ein, das Gutachten sei mangelhaft im Sinne von Art. 188 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 188 Säumnis und Mängel - 1 Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.
1    Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.
2    Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen.
ZPO, weshalb die Vorinstanz nicht habe darauf abstellen dürfen.
Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gericht hat zu prüfen, ob das Gutachten alle Fragen beantwortet, sich auf den zutreffenden Sachverhalt stützt und den Befund ausreichend begründet (Urteil 4A 397/2016 vom 30. November 2016 E. 4.1; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat das Gutachten nach den erwähnten Kriterien geprüft und zu den im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers allgemein Stellung genommen, indem sie erwog, er habe dem Gutachten nur seine Sichtweise gegenübergestellt; das genüge nicht, um den Beweiswert in Zweifel zu ziehen.
Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auch vor Bundesgericht unterlässt er es, im Einzelnen darzulegen, inwiefern welcher behauptete Mangel des Gutachtens für den Ausgang des Verfahrens relevant sein soll und weshalb das Beweisergebnis der Vorinstanz, das sich auf das Gutachten stützt, wegen der Mängel insgesamt unhaltbar wäre. Seine Ausführungen erfüllen die an eine Sachverhaltsrüge gestellten Begründungsanforderungen (E. 1.3) nicht; darauf ist nicht einzutreten.

3.3.3. Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Beweisführungsanspruches nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, indem seine Beweisanträge nicht abgenommen worden seien.
Das Recht auf Beweis als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ermöglicht einer Partei, rechtserhebliche Sachvorbringen in den Prozess einzuführen und zu beweisen und verpflichtet das Gericht, die von einer Partei form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abzunehmen. Mithin räumt dieses Recht den Parteien kein unbeschränktes Recht auf Zulassung zum Beweis ein, und die Pflicht des Gerichts, Beweise abzunehmen, ist nicht absolut. Erachtet das Gericht in Würdigung der vorhandenen Beweise eine rechtserhebliche Tatsache als bewiesen oder als widerlegt, und ist es der Meinung, ein (form- und fristgerecht beantragter und an sich tauglicher) Beweis vermöge seine auf Grund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung nicht zu erschüttern, muss es ihn nicht abnehmen (BGE 90 II 201 E. 4b und die seitherige Rechtsprechung, z.B. BGE 138 III 374 E. 4.3 und 140 I 285 E. 6.3.1).
In diesem Sinne muss der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt - und unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge - Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung rügen und damit durchdringen, bevor sich das Bundesgericht mit der Rüge der Verletzung des Beweisführungsanspruchs befasst. Wie sich aus den E. 3.3.1 und 3.3.2 ergibt, dringt der Beschwerdeführer mit seinen Willkürrügen nicht durch, sodass der Rüge der Verletzung des Beweisführungsanspruchs die Grundlage entzogen ist; darauf ist nicht einzutreten.
Im Ergebnis bleibt es daher bei den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 3.2).

3.4. In materiellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil verletze seine schutzwürdigen Eigentümerinteressen nach Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
und 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB. Die Vorinstanz habe diese zu Unrecht verneint und Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB willkürlich angewendet.
Der Beschwerdeführer will aus dem Vergleich mit BGE 132 III 353, in dem es um Erdanker in einer Tiefe von 20 bis 43 Metern ging, schliessen, dass das Ausübungsinteresse in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Anker höher liegen, grundsätzlich immer zu bejahen ist. Dem kann nicht gefolgt werden, denn das Ausübungsinteresse bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (E. 3.1 oben), nicht nach allgemeinen Annahmen. Namentlich gibt es für den Untergrund - wie für den Luftraum (BGE 131 II 137 E. 3.1.2; 104 II 86 E. 1) - keine bestimmte Schwelle, bis zu welcher ein Ausübungsinteresse per se angenommen würde (so etwa BGE 122 II 349 E. 4.a.aa). Zwar vertrat der Bundesrat in Beantwortung einer Interpellation (Scheurer Nr. 01.3496 und Antwort vom 8. März 2002, in: Geschäftsdatenbank unter www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft) einmal die Ansicht, aus BGE 122 II 247 könne geschlossen werden, dass sich das Grundeigentum zumindest in eine Tiefe von 7 bis 8 Metern ins Erdinnere erstrecke. Das lässt sich diesem Entscheid jedoch nicht entnehmen und widerspricht der Gerichtspraxis (vgl. auch Matthieu Carrel, Le régime du sous-sol en droit suisse, 2015, § 1 Rz. 35 S. 14). Es widerspricht darüber hinaus den späteren
Ausführungen des Bundesrats im Bericht vom 5. Dezember 2014 zur Nutzung des Untergrundes (S. 9 - zugänglich in der erwähnten Geschäftsdatenbank), in dem er meinte, eine rechtliche Abgrenzung zwischen Privateigentum und öffentlichem Grund in Metern würde der Praxis zu Art. 667
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB nicht gerecht. Massgeblich bleiben deshalb die Verhältnisse des Einzelfalls. Wie weit in die Tiefe sich das Eigentümerinteresse zur Nutzung der Erdwärme erstreckt (dazu etwa: Abegg/Dörig, Das Recht und die Regulierung der Erdwärme, in: Jusletter 25. September 2017, Rz. 4, mit Hinweisen), kann hier offen bleiben.
Alle anderen Rügen des Beschwerdeführers zur konkreten Verletzung seiner Eigentümerinteressen (die oberste Lage der Baugrubensicherung könne in den Randbereich einer künftigen Baugrube auf seinen Parzellen ragen; beträchtliche Mehrkosten, die bei einer versetzten Durchführung der Bohrungen für eine Erdsondenheizung anfallen; drohende Schäden an seiner Liegenschaft, etwa verursacht durch Geländesenkungen) stützen sich auf einen Sachverhalt, den die Vorinstanz nicht oder anders festgestellt hat, so dass jene ins Leere zielen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sind Mehrkosten für ein allfälliges versetztes Bohren auch nicht notorisch und schon gar nicht gerichtsnotorisch. Rechtsfehler betreffend den vorinstanzlichen Ermessensentscheid zum Eigentümerinteresse (E. 3.1) macht er nicht geltend und sie sind auch nicht offensichtlich.
Hat der Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Eigentümerinteressen dargetan, so erübrigt sich eine Stellungnahme zur Behauptung, es könne zeitlich nicht darauf ankommen, wie bald ein vom Eigentümer ins Auge gefasster Bau entstehe. Seine Vorbringen zur Verletzung der Eigentümerinteressen durch Permanentanker sind irrelevant, weil letztere nicht Streitgegenstand sind (E. 3.3.1).
Insgesamt erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
i.V.m. 667 ZGB bundesrechtswidrig angewendet, als unbegründet.
Damit kann die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin für eine Duldung der Sicherung positiv auf das Hammerschlagsrecht gemäss Art. 103 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 12. Juni 1994 (EG ZGB; BR 210.100) berufen könnte, offen gelassen werden.

3.5. Auf die Rügen betreffend die Beurteilung der Subeventualanträge in der Klageantwort (Bst. B.c) ist mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten (E. 1.2). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worauf er sich für die Entschädigung von mindestens Fr. 50'000.-- für das Einbringen von Erdankern und Bodennägeln unter seinen Parzellen stützt und setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Der Antrag betreffend das Entspannen der Anker ist als Bedingung zur Klage nicht relevant, nachdem Permanentanker nicht Streitgegenstand sind. Zu den übrigen abgewiesenen Subeventualanträgen äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Bedingungen und Gegenanträge in der vorliegenden Klageantwort zulässig sind.

4.
Bei der Widerklage des Beschwerdeführers geht es darum, ob dieser der Beschwerdegegnerin auf ihrer Parzelle bereits den Hanganschnitt, der (auch) für die Baugrubensicherung erforderlich ist, verbieten lassen kann.

4.1. Mögliche Beeinträchtigungen durch den Hanganschnitt, die der Beschwerdeführer behauptet, sind nach Art. 685
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 685 - 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
1    Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2    Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
i.V.m. Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB zu beurteilen, nicht nach Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB, der sich auf Einwirkungen, die direkt unter seinen Parzellen stattfinden, beschränkt (zur Abgrenzung der direkten und indirekten Einwirkungen vgl. BGE 122 II 349 E. 4.a und 4.b und BGE 119 Ib 334 E. 3).
Das beantragte präventive Verbot (Art. 679
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 679 - 1 Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
1    Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
2    Entzieht eine Baute oder eine Einrichtung einem Nachbargrundstück bestimmte Eigenschaften, so bestehen die vorstehend genannten Ansprüche nur, wenn bei der Erstellung der Baute oder Einrichtung die damals geltenden Vorschriften nicht eingehalten wurden.584
ZGB) setzt voraus, dass der Anschnitt bei der Beschwerdegegnerin das Erdreich auf den Parzellen des Beschwerdeführers in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen darauf beeinträchtigt (Art. 685 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 685 - 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
1    Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2    Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
ZGB). Gleich wie Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB verbietet Art. 685
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 685 - 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
1    Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2    Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
ZGB nur übermässige Einwirkungen (BGE 119 Ib 334 E. 3a/b; Urteile 1C 460/2013 vom 6. November 2013 E. 2; E.14/1994 vom 31. Dezember 1996 E. 4a). Auch für die Tatsachen, die darauf schliessen lassen, ist der Beschwerdeführer beweisbelastet (Urteil 5A 648/2010 vom 17. Januar 2011 E. 2.1).

4.2. Hinsichtlich der Widerklage stellte die Vorinstanz fest, dass bei einem Hanganschnitt auf der Parzelle Nr. 474 der Beschwerdegegnerin mit horizontalen Deformationen am Haus des Beschwerdeführers von wenigen Zentimetern und Setzungen von 1 bis 2 Zentimetern zu rechnen sei. Das könne zu grösseren oder zusätzlichen Rissen im Gebäude führen, stelle aber eine geringfügige Beeinträchtigung des Hauses dar. Differentielle Setzungen müsse es nach den gutachterlichen Feststellungen ohne nennenswerten Schaden mitmachen können. Soweit das Widerklagebegehren einen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens enthalte, sei dieser im Berufungsverfahren verspätet. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer den Nachweis einer hohen Wahrscheinlichkeit für die Beeinträchtigung seines Grundstücks bzw. der darauf befindlichen Vorrichtungen nicht erbracht, namentlich nicht durch das Gutachten, das die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung als gering sehe.
Die Vorinstanz stützte ihre Feststellungen vor allem auf das erstinstanzliche Gutachten, das sie als vollständig, hinreichend begründet und schlüssig bezeichnete. Der Gutachter habe eine Ortsbegehung durchgeführt, um sich einen Eindruck über die lokalen Verhältnisse zu verschaffen, und seine Schlussfolgerungen beruhten auf eigenen Berechnungen zur Stabilität der Baugrube und zu möglichen Deformationen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Entgegen dessen Behauptungen konnte die Vorinstanz keine inhaltlichen Widersprüche im Gutachten erkennen und meinte, es reiche nicht, dass er seine eigene Sichtweise gegenüberstelle, um den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Bezeichnenderweise beantrage er kein Obergutachten. Falls er dies mit seinem Subeventualantrag im Berufungsverfahren habe tun wollen, sei der Antrag verspätet. Das gelte auch für den Subeventualantrag betreffend 'keine weiteren Setzungen'.
Im Ergebnis wies die Vorinstanz die Widerklage ab, weil sie drohende übermässige Einwirkungen im Sinne von Art. 685 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 685 - 1 Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
1    Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.
2    Auf Bauten, die den Vorschriften des Nachbarrechtes zuwiderlaufen, finden die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
ZGB durch den Hanganschnitt auf der Parzelle der Beschwerdegegnerin als nicht bewiesen erachtete.

4.3. Der Beschwerdeführer behauptet in tatsächlicher Hinsicht, dass der Hanganschnitt eine grosse Gefahr von Rutschungen, die zu Schäden an den Vorrichtungen auf seinem Grundstück führen könnten, in sich berge. Seiner Liegenschaft drohten grössere Schäden, nicht nur Deformationen und Setzungen im Zentimeterbereich. Auch hier beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine Behauptung seiner Sicht der Dinge, was, wie bereits erläutert, nicht zum Nachweis von Willkür taugt (E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht trägt der Beschwerdeführer nichts vor, was den angefochtenen Entscheid auf der Basis des willkürfrei festgestellten Sachverhalts als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Dies gilt namentlich für seine Rüge, die Vorinstanz habe unzulässigerweise zwischen den Phasen "Einbringung der Anker und Nägel " und "Bautätigkeit" unterschieden, denn nur bei der Einbringung der Erdanker und Bodennägel geht es um sein Eigentümerinteresse nach Art. 667 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 667 - 1 Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
1    Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht.
2    Es umfasst unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen.
ZGB, beim Hanganschnitt dagegen um eine nachbarrechtliche Einwirkung (E. 4.1). Im Übrigen scheint er zu übersehen, dass sich seine Widerklage nur gegen den Hanganschnitt wendet, nicht gegen die sonstige Bautätigkeit der Beschwerdegegnerin. Diese ist, auch wenn die Vorinstanz das Wort "Bautätigkeit" verwendet hat, nicht Streitgegenstand.
Schliesslich scheint der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die (von ihm beantragte; Bst. B.c) Vorlage eines Gutachtens, wonach Bewegungen des Erdreichs auf seinen Parzellen ebenso ausgeschlossen seien wie die Beeinträchtigung der darauf stehenden Bauten, auf einer materiell-rechtlichen Pflicht der Beschwerdegegnerin basiert, ohne seinen Standpunkt auch nur ansatzweise zu begründen.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit erübrigt es sich, zu den Anträgen auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz Stellung zu nehmen.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Leu
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_245/2017
Date : 04. Dezember 2017
Published : 29. Dezember 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Duldung von temporären Ankern


Legislation register
BGG: 42  53  66  68  72  74  75  76  90  95  97  100  105  106
ZGB: 8  641  667  679  684  685
ZPO: 58  188  229  230
BGE-register
104-II-86 • 119-IB-334 • 122-II-246 • 122-II-349 • 131-II-137 • 132-III-353 • 132-III-689 • 133-II-249 • 133-II-384 • 133-II-396 • 134-I-83 • 134-II-244 • 135-III-121 • 135-III-232 • 138-III-374 • 140-I-285 • 140-III-86 • 142-III-364 • 143-III-290 • 90-II-192
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1C_141/2010 • 1C_159/2012 • 1C_460/2013 • 4A_397/2016 • 5A_16/2016 • 5A_245/2017 • 5A_639/2010 • 5A_648/2010
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