Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
1A.99/2005 /ggs

Urteil vom 4. November 2005
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schilling.

Parteien
Schützengesellschaft Stans, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Bieri,

gegen

Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den kantonalen Rechtsdienst, Dorfplatz 2, 6371 Stans,
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, Rathausplatz 1, 6371 Stans,

weitere Verfahrensbeteiligte:
Politische Gemeinde Stans, Stansstaderstrasse 18, Postfach 442, 6371 Stans.

Gegenstand
Sanierung der Schiessanlage "Schwybogen" in Stans,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 21. Juli 2004.

Sachverhalt:
A.
Die Schiessanlagen der Gemeinden des Kantons Nidwalden sind, wie die in den 90er Jahren eingeleiteten kantonalen und kommunalen Abklärungen ergeben haben, sanierungspflichtig. Da die Bemühungen um die Schaffung einer Gemeinschaftsschiessanlage scheiterten, nahm die kantonale Landwirtschafts- und Umweltdirektion die Sanierung jeder einzelnen Anlage an die Hand und forderte die Standortgemeinden zur Einreichung eines Sanierungskonzeptes auf.
Die Schiessanlage "Schwybogen" in Stans besteht aus einer 300m-Anlage mit 24 Scheiben, davon 12 mit elektronischer Trefferanzeige, sowie einer 50m/25m-Pistolenschiessanlage mit je 10 Scheiben. Die Anlagen werden durch die Schützengesellschaft Stans sowie die Pistolenschützen Stans benützt und auch regelmässig durch die militärischen Schulen und Kurse des Waffenplatzes Wil bei Stans belegt. Gemäss einer "Grobbeurteilung", die im Dezember 1992 im Auftrage des Kantons von der Planteam GHS AG vorgenommen wurde, überstieg der Schiesslärm bei allen sechs in Betracht gezogenen Empfangspunkten die massgebenden Immissionsgrenzwerte. Die Gutachter stellten daher fest, dass eine Sanierungsverpflichtung bestehe, Lärmmessungen und eine Feinanalyse vorzunehmen sowie betriebliche und bauliche Massnahmen zur Minderung der Lärmemissionen zu prüfen seien. Die Gemeinde Stans beauftragte hierauf die gleichen Gutachter mit der Ausarbeitung einer Feinanalyse. Die Feinbeurteilung vom November 1995 ergab, dass der Schiessbetrieb auf der 300m/ 50m/25m-Schiessanlage Stans bei mehreren Gebäuden in der Bauzone eine den massgebenden Immissionsgrenzwert und sogar den Alarmwert überschreitende Lärmbelastung zur Folge hat. Die Gutachter legten daher der Gemeinde
nahe, eine Verlegung der 300m-Anlage in Betracht zu ziehen. Da auch der Betrieb der 50m/25m-Anlage für sich allein betrachtet bei drei Gebäuden zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führte, wurde zudem empfohlen, die Seitenwand der 25m-Anlage zu erhöhen.
B.
Mit Verfügungen vom 14. Februar 2002 legte die Landwirtschafts- und Umweltdirektion des Kantons Nidwalden die Sanierungsmassnahmen für sieben Gemeinde-Schiessanlagen fest. Für die Schiessanlage Stans ordnete die Direktion Folgendes an:
1. Die Inhaber der 300m/50m/25m-Schiessanlage "Schwybogen", Stans, werden verpflichtet, mindestens 12 Schallschutztunnels bei den 300m-Scheiben mit elektronischer Trefferanzeige bis spätestens zu Beginn der Schiesssaison 2003 einzubauen. Die Kontrolle über den Einbau und die Benutzung obliegt dem Gemeinderat.
2. Die Anzahl der bewerteten Schiesshalbtage für Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung sowie für alle privaten Wettkampf- und Trainingsschiessen der Schiessvereine wird für die beiden aufeinanderfolgenden Jahre ohne Feldschiessen auf max. 12 bewertete Schiesshalbtage (inkl. einen Schiesshalbtag an einem Sonntag) und auf max. 22 bewertete Schiesshalbtage (inkl. zwei Schiesshalbtage an einem Sonntag) in den Jahren mit Feldschiessen (jedes dritte Jahr) beschränkt. Diese betrieblichen Einschränkungen gelten sowohl für das 300m-Standschiessen, wie auch für die grosskalibrigen Schiessen auf den 50m-/25m-Schiessanlagen. Dabei sind die Schiesszeiten der grosskalibrigen Schiessen auf den 50m-/25m-Schiessanlagen mit den Schiessen auf der 300m-Schiessanlage aufeinander abzustimmen. Die betrieblichen Einschränkungen gelten bereits ab der Schiesssaison 2002 (d.h. ab Frühjahr 2002).
3. Die Pegelkorrektur wird für die beiden aufeinanderfolgenden Jahre ohne Feldschiessen auf K = -19.5 dB(A) begrenzt. In den Jahren, in denen das Feldschiessen durchgeführt wird (jedes dritte Jahr), wird die Pegelkorrektur auf K = -16.1 dB(A) festgelegt. Im Mittel über drei Jahre wird die Pegelkorrektur auf K = -18.1 dB(A) begrenzt.
4. Die maximal zulässigen, bewerteten Schiesshalbtage gemäss Ziff. 2 des Beschlusses sowie die gemäss Ziff. 3 des Beschlusses begrenzten Pegelkorrekturen werden alle fünf Jahre anhand der VBS-Statistik der letzten drei Jahre neu festgelegt, erstmals ab 1. April 2007.
5. Dem Gemeinderat Stans ist rechtzeitig vor Beginn der Schiesssaison das auf Ziff. 2 und 3 des Beschlusses basierende Schiessprogramm zur Genehmigung einzureichen. Der Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist ein Kopie zuzustellen. Das genehmigte Schiessprogramm ist im Amtsblatt oder in einem gemeindeinternen Informationsblatt vor Beginn der Schiesssaison zu publizieren.
6. Die Kontrolle, ob die in Ziff. 2 und 3 des Beschlusses festgelegten Bedingungen im jährlichen Schiessprogramm beachtet werden, sowie die Kontrollen über die Einhaltung der festgelegten Schiesszeiten im genehmigten Schiessprogramm obliegen dem Gemeinderat.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2002 gewährte der Regierungsrat des Kantons Nidwalden für die Schiessanlage "Schwybogen" Sanierungserleichterungen, soweit trotz der von der Landwirtschafts- und Umweltdirektion angeordneten baulichen und betrieblichen Lärmschutzmassnahmen die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten. Die Sanierungserleichterungen wurden bis 31. März 2007 befristet; danach habe eine Neubeurteilung durch die zuständigen Instanzen stattzufinden. Im Übrigen hielt der Regierungsrat fest, dass der Erleichterungsentscheid als gegenstandslos dahinfalle und nicht in Rechtskraft erwachse, sofern gegen den Sanierungs-Entscheid der kantonalen Direktion Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat erhoben werde.
In der Folge reichte die Schützengesellschaft Stans gegen den Entscheid der Landwirtschafts- und Umweltdirektion Beschwerde beim Regierungsrat ein und verlangte, dass auf den angeordneten Einbau von 12 Schallschutztunnels verzichtet werde. Zudem sei die Anzahl der zulässigen Schiesshalbtage lediglich auf 17 bzw. auf 27 (in den Jahren mit Feldschiessen) zu beschränken und dürften für die Durchführung des eidgenössischen Feldschiessens keine Auflagen gemacht werden.
Mit Beschluss vom 23. September 2003 wies der Regierungsrat des Kantons Nidwalden die Beschwerde der Schützengesellschaft Stans ab und ordnete an, dass die noch nicht realisierten baulichen Sanierungsmassnahmen (Installation von 12 Schallschutztunnels) bis spätestens zu Beginn der Schiesssaison 2004 zu realisieren seien und die betrieblichen Einschränkungen ab der Schiesssaison 2004 gälten. Gleichentags erneuerte er seinen Beschluss betreffend die Sanierungserleichterungen, die unter der Bedingung gewährt wurden, dass die angeordneten baulichen Lärmschutzmassnahmen bis spätestens zu Beginn der Schiesssaison 2004 ergriffen seien.
C.
Gegen die Beschlüsse des Nidwaldner Regierungsrates vom 23. September 2003 reichte die Schützengesellschaft Stans Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden ein. Die Beschwerdeführerin verlangte in erster Linie, dass die angefochtenen Entscheide aufzuheben seien und die Sache zur Neubeurteilung und Durchführung eines rechtsgenüglichen Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventuell sei ein Augenschein durchzuführen sowie eine Expertise über die tatsächlich notwendige bauliche und betriebliche Sanierung der Schiessanlage "Schwybogen" anzuordnen. Gestützt auf diese seien der Anlagefaktor und die Schiesshalbtage neu festzulegen, wobei die militärischen Schiessen und das Feldschiessen unberücksichtigt zu lassen seien und die Pegelkorrektur so festzulegen sei, dass eine optimale Ausnützung der Schiesshalbtage ermöglicht werde. Die allenfalls erforderlichen Sanierungserleichterungen seien ohne Befristung zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerde der Schützengesellschaft Stans mit Urteil vom 21. Juli 2004 ab.
Das Gericht erwog im Wesentlichen, da die 300m-Anlage "Schwybogen" nicht wie in der Feinanalyse empfohlen verlegt werden könne, müssten die in zweiter Linie vorgeschlagenen betrieblichen und baulichen Lärmschutzmassnahmen getroffen werden. Soweit in der Beschwerde die Reduktion der Schiesshalbtage kritisiert werde, übersehe die Beschwerdeführerin offenbar, dass Erleichterungen für Schiessanlagen nur mit Rücksicht auf das Interesse an der Gesamtverteidigung gewährt werden könnten und rein private sportliche Schiessen grundsätzlich nur auf Anlagen zulässig seien, deren Betrieb nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führe. Die von den Vorinstanzen angestellten Berechnungen der zulässigen Schiesshalbtage seien korrekt. Zwar habe der Regierungsrat gestützt auf die eidgenössische Schiessordnung eine andere Berechnungsart gewählt als die kantonale Direktion, doch habe dies nur zu einer marginalen Differenz geführt und die erstinstanzliche Verfügung bestätigt werden können. Zu Unrecht wende sich die Beschwerdeführerin auch gegen den Einbau von Schallschutztunnels. Auch wenn solche Tunnels nicht bei allen Ermittlungspunkten wahrnehmbare Minderungen des Schiesslärms zu bewirken vermöchten, so führten sie doch in den
mündungsknallbelasteten Gebieten - so in Teilen des Siedlungsgebietes Oberstmühle, im Gebiet Obere Spichermatt und bei der Sporthalle Eichli - zu signifikanten Schiesslärmreduktionen. Bei dieser Ausgangslage erachte das Gericht die Verwendung von Schallschutztunnels bereits aus Gründen der Vorsorge im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes für gerechtfertigt. Nicht zu beanstanden sei im Weiteren die Befristung der Sanierungserleichterung, sinke doch die Zahl der schiesspflichtigen Personen jedes Jahr und sei dieser Tatsache durch periodische Anpassung der Anzahl zulässiger Schiesshalbtage Rechnung zu tragen. Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf das Prinzip der Rechtsgleichheit berufe und darauf hinweise, dass für die - 1996 sanierte - Schiessanlage Ennetmoos weder der Einbau von Schallschutztunnels noch die Reduktion der Schiesshalbtage verfügt worden sei, so bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein Vergleich wäre denn auch nur mit den gleichzeitig laufenden Sanierungsverfahren für die Schiessanlagen in Ennetbürgen, Oberdorf, Beckenried und Wolfenschiessen möglich, in denen die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit, der zu ergreifenden Sanierungsmassnahmen und der zu
gewährenden Erleichterungen nach denselben Kriterien erfolgt sei wie für die Schiessanlage "Schwybogen".
D.
Die Schützengesellschaft Stans hat das Urteil des Verwaltungsgerichts mit eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten und sinngemäss die gleichen Anträge wie im kantonalen Verfahren gestellt.
Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden haben unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Vernehmlassung verzichtet. Die Politische Gemeinde Stans hat ebenfalls auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) kommt in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform sei. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) äussert sich nur in genereller Weise und hat auf einen Antrag verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil stützt sich wie die ihm zugrunde liegenden Sanierungs- und Erleichterungsentscheide auf öffentliches Recht des Bundes, nämlich auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), sowie auf die Vorschriften des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10), der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst vom 5. Dezember 2003 (Schiessverordnung; SR 512.31) und der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. März 1991 (Schiessanlagen-Verordnung, SchAV; SR 510.512). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht bzw. dem Regierungsrat in erster Linie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor. Die Jahresprogramme der Schiessanlage "Schwybogen" seien im Laufe des kantonalen Verfahrens massiv reduziert worden und nicht mehr mit den Programmen zu vergleichen, die der im Jahre 1995 erstellten Feinanalyse zugrunde gelegen hätten. Dieser Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hätten die Vorinstanzen Rechnung tragen und die Sanierungsbedürftigkeit der Schiessanlage neu abklären müssen.
Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind jedoch unbehelflich. Sollte der Betrieb der Schiessanlage "Schwybogen" seit dem Jahre 1995 tatsächlich bereits erheblich eingeschränkt worden sein, was vor Bundesgericht nicht belegt wird, so wird die Beschwerdeführerin durch die in der Sanierungsverfügung vom Februar 2002 angeordneten betrieblichen Einschränkungen lediglich weniger beschwert. Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch selbst nicht, es werde nunmehr derart wenig geschossen, dass die Immissionsgrenzwerte überall eingehalten werden könnten und sich Sanierungsmassnahmen sowie Erleichterungen vollständig erübrigten. Nur in diesem Falle hätten aber die betrieblichen Änderungen als rechtserheblich betrachtet und den Rechtsmittelentscheiden zugrunde gelegt werden müssen.
Soweit im Übrigen in E. 2g des verwaltungsgerichtlichen Entscheides vom Gemeinderat Beckenried statt vom Gemeinderat Stans die Rede ist, handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb und nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - um Rechtsmissbrauch.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die verfügten betrieblichen Einschränkungen und verlangt, dass die militärischen Schiessen und das Feldschiessen bei der Schiesshalbtage-Berechnung ausser Acht gelassen würden.
Zu diesem Einwand wird im angefochtenen Entscheid zu Recht dargelegt, dass es sich bei der fraglichen Schiessanlage um eine bestehende ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 2 Begriffe - 1 Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
1    Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete militärische Schiess- und Übungsplätze.
2    Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.
3    Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.
4    Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.
5    Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte. Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.
6    Lärmempfindliche Räume sind:
a  Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume;
b  Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit erheblichem Betriebslärm.
LSV handelt, deren Betrieb zu Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und welche daher nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
1    Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.
3    Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.
4    In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen.
USG und Art. 13 ff
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
. LSV saniert werden muss. Gemäss Art. 13 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 13 Sanierungen - 1 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
1    Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an.
2    Die Anlagen müssen so weit saniert werden:
a  als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist; und
b  dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.
3    Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.
4    Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn:
a  die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind;
b  aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.
LSV sind Anlagen grundsätzlich derart zu sanieren, dass die Immissionsgrenzwerte nicht mehr überschritten werden. Kann die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit Massnahmen, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind, nicht erreicht werden, kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde (Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV) oder soweit überwiegende Interessen, namentlich der Gesamtverteidigung, der Sanierung entgegenstehen (Art. 14 Abs. 1 lit. b
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV). Nun besteht zwar tatsächlich, wie die Beschwerdeführerin betont, an der Sicherstellung des der Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der Durchführung der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sind deshalb Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (BGE 119 Ib 463 E. 5b-d S. 467 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 1A.101/2002 vom 24. April 2003 E. 4.3, publ. in URP 2003 S. 693, 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.2). Dagegen liegen die rein zivilen, sportlichen Schiessen nicht im öffentlichen Interesse und fallen daher Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV von vornherein ausser Betracht (BGE 119 Ib 463 E. 5d und 6a S. 470 ff; 120 Ib 89 nicht publ. E. 5b; Urteil 1A.187/2004 vom 21. April 2005 E. 3.3). Bei zivilen Schiessveranstaltungen ist demnach der Immissionsgrenzwert regelmässig einzuhalten (vgl. BGE 117 Ib 101 E. 4 in fine S. 105; s.a. BGE 119 Ib 463 E. 5cd S. 470). Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV sind vom Bundesgericht für sportliche Wettkampfschiessen lediglich in einem einzigen Fall zugebilligt worden, weil sich die Verlegung der Schiessveranstaltungen auf eine andere Anlage als zurzeit nicht möglich erwies und dem Kanton vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 3
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 17 Fristen - 1 Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
1    Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
2    Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:
a  das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte;
b  die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen;
c  das Verhältnis von Kosten und Nutzen.
3    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.
4    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen wird die Frist (Abs. 3) verlängert:
a  bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015;
b  bei Hauptstrassen nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 198510 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) und für übrige Strassen bis zum 31. März 2018.11
5    Für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Eisenbahnanlagen gelten die Fristen des Bundesgesetzes vom 24. März 200012 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen.13
6    Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen durchgeführt sein:
a  bei Militärflugplätzen: am 31. Juli 2020;
b  bei zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren: am 31. Mai 2016;
c  bei zivilen Schiessanlagen, die aufgrund der Änderung vom 23. August 200614 von Anhang 7 sanierungspflichtig wurden: am 1. November 2016;
d  bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen: am 31. Juli 2025.15
LSV festgelegten Sanierungsfrist genügend Zeit verblieb, um gemeinsam mit den
Gemeinden nach besseren (Sanierungs-)Lösungen zu suchen (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7 und 8 S. 75 ff.). Können demnach für Gemeindeschiessanlagen praktisch nur mit Rücksicht auf das Interesse an der Landesverteidigung überhaupt Sanierungserleichterungen gewährt werden, so kann keine Rede davon sein, dass die sog. Bundesschiessen bei der Ermittlung des Sanierungsbedarfs und des Umfangs allfälliger Erleichterungen unberücksichtigt bleiben könnten.
Was die konkrete Ermittlung der für die Schiessanlage "Schwybogen" zuzulassenden Zahl von Schiesshalbtagen anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin eine Neufestsetzung des "Anlagefaktors" verlangt, übersieht sie offenbar, dass bereits der Regierungsrat den Zeitbedarf für die Bundes- und freiwilligen Schiessübungen nicht mehr anhand eines Anlagefaktors, sondern direkt gestützt auf die Bestimmungen der Schiessverordnung ermittelt hat (vgl. heute Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 512.31 Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) - Schiessordnung
Schiessverordnung Art. 4 Begriffsbestimmungen
1    Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:
a  die Bundesübungen:
a1  Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m,
a2  Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;
b  die freiwilligen Schiessübungen:
b1  Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich:
b2  Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;
c  die Schiesskurse:
c1  Schützenmeisterkurse,
c2  Jungschützenleiterkurse,
c3  Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse,
c4  Jungschützenkurse,
c5  Nachschiesskurse,
c6  Verbliebenenkurse.
2    Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:
a  Handfeuerwaffen:
a1  das Sturmgewehr 57,
a2  das Sturmgewehr 90;
b  Faustfeuerwaffen:
b1  die Pistole 49 (SIG P 210),
b2  die Pistole 75 (SIG P 220),
b3  die Pistole 12/15 (Glock 17 Gen 4).7
3    Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.8
4    Als Ordonnanzmunition gelten:
a  die Gewehrpatronen 11 und 90;
b  die Pistolenpatrone 14.9
und b Schiessverordnung). Eine Korrektur konnte jedoch angesichts des nur geringfügig abweichenden Ergebnisses unterbleiben.
4.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die angeordneten baulichen Sanierungsmassnahmen als unverhältnismässig, da der Einbau von Schallschutztunnels ausserordentlich teuer und die Wirkung solcher Tunnels im Geschossknallbereich gering sei.
4.1 Was die Kosten für den Einbau von Schallschutztunnels anbelangt, so werden diese im angefochtenen Entscheid auf Fr. 4'000.-- bis Fr. 6'000.-- pro Tunnel beziffert, was für die Ausstattung der 12 Läger im 300m-Schiessstand "Schwybogen" zu Gesamtaufwendungen von Fr. 48'000.-- bis Fr. 72'000.-- führen werde. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese Zahlen bestritten und wird geltend gemacht, für den Einbau der Tunnelsysteme müsste massiv in die Bausubstanz der Schiessanlage eingegriffen und mit einem zusätzlichen hohen Kostenanfall (insgesamt über Fr. 170'000.--) gerechnet werden. Weshalb ein derartiger baulicher Aufwand getroffen werden müsste, legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar. Wie den Publikationen der kantonalen Fachstellen entnommen werden kann, werden Lärmschutztunnels in der Regel nicht fest, sondern transportabel bzw. auf Schienen installiert und sind relativ leicht anzubringen (vgl. z.B. Zürcher Umweltpraxis Nr. 14/Oktober 1997 S. 47 und Nr. 30/2002 S. 26, Umwelt Aargau Nr. 28 Mai 2005 S. 15). Gemäss der Pressemitteilung der schweizerischen Bundesbehörden "Weniger Schiesslärm dank Lärmschutztunnel" vom August 1995 kostet ein Schiesstunnel inklusive Einbau Fr. 4'000.-- bis Fr. 7'000.--. Von den
Herstellern werden Richtpreise von Fr. 3'000.-- bis Fr. 3'600.-- pro Tunnel, ohne Transport- und Montagekosten, genannt. Es hätte daher von Seiten der Beschwerdeführerin einiger Erklärungen dazu bedurft, weshalb die Montage von Schallschutztunnels in der Schiessanlage "Schwybogen" viel aufwändiger und teurer als in anderen Schiessständen sein sollte.
4.2 Zur Wirksamkeit von Schallschutztunnels kann mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass gemäss der Überzeugung der Fachleute solche Tunnels heute das beste Mittel zur Dämpfung des Mündungsknalls sind. Sie sind wirksamer als Lägerblenden und können im Idealfall zu einer Lärmminderung von bis zu 20 dB(A) führen. Schallschutztunnels zeigen auch eine sehr gute Wirkung in den Mündungsknallbereichen neben und hinter dem Schützenstand sowie hinter dem Scheibenstand. Lägerblenden decken dagegen nur einen ungenügenden Raumwinkel ab und dämpfen vor allem die seitliche Abstrahlung des Mündungsknalls. Im Geschossknallbereich zeigen Schallschutztunnels wie Lägerblenden nahezu keine Wirkung, da weder der (dominierende) Geschossknall noch die Geschossknall-Reflexionen reduziert werden. Eine Dämpfung des Geschossknalls durch bauliche Mittel (Dämme, Wälle, Wände) ist bei 300m-Schiessanlagen aus Gründen der Topographie, der landwirtschaftlichen Nutzung und des Landschaftsschutzes nur selten möglich (vgl. zum Ganzen Schriftenreihe Vollzug Umwelt, Schiesslärm-Modell SL-90, Erweiterung 1996, hrsg. BUWAL 1996, S. 11 ff; Robert Hofmann, Lärm und Lärmbekämpfung in der Schweiz, Vorlesungsskript ETH 2. A. 2000, S. 15-11 ff.).
Die Nidwaldner Behörden sind somit bei ihren Sanierungsentscheiden zu Recht davon ausgegangen, dass der Einbau von Schiesstunnels die wirksamste und relativ preiswerte bauliche Massnahme zur Verbesserung der Lärmsituation bei den bestehenden 300m-Schiessanlagen sei. In der Umgebung der Schiessanlage Stans wird durch eine solche Vorkehr insbesondere das seitlich bzw. unmittelbar westlich des Schützenhauses liegende eingezonte Gebiet entlastet werden können. Wie die Lärmmessungen mit probeweise installierten Schallschutztunnels ergeben haben, kann der Schiesslärm auch in den westlich anschliessenden, teilweise überbauten Gebieten (Obere Spichermatte, Eichli und Oberstmühle) und sogar südlich der Autobahn (Empfangspunkt 8) deutlich vermindert werden. Der Einwand der Wirkungslosigkeit von Schallschutztunnels erweist sich damit als unbegründet.
5.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter gerügt, dass die Sanierungserleichterungen vorerst bis 31. Juli 2007 gewährt worden sind und auf diesen Zeitpunkt eine Überprüfung angesagt worden ist. Eine derartige Befristung finde weder in der Lärmschutzverordnung noch sonstwo ihre gesetzliche Grundlage. Mit der rechtskräftigen Sanierungsverfügung müsse für die Betroffenen verbindlich und definitiv festgesetzt werden, wie viel Schiesslärm sie verursachen dürften bzw. zu erdulden hätten. Derartige Verfügungen ertrügen keine Befristung, vielmehr müsse ein einmal sanierter Schiessstand als endgültig saniert gelten.
Auch diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass gemäss Art. 18 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG beim Umbau oder der Erweiterung einer sanierungsbedürftigen Anlage die einmal gewährte Erleichterung eingeschränkt oder aufgehoben werden kann. Einer solchen wesentlichen Änderung einer Anlage im Sinne von Art. 18
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen - 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
1    Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
2    Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.
USG darf die wesentliche Änderung der Umstände gleichgestellt werden, die zu den Sanierungserleichterungen geführt haben. Haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten derart verändert, dass die in Art. 14 lit. a
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
und b LSV umschriebenen Voraussetzungen für Sanierungserleichterungen ganz oder teilweise dahingefallen sind, so können die gewährten Erleichterungen ebenfalls eingeschränkt oder aufgehoben werden. Dies trifft beispielsweise zu, wenn einstmals teure und für den Anlagenbetreiber unzumutbare Vorkehren aufgrund des technischen Fortschritts erschwinglich geworden sind oder wenn vorbestandene öffentliche Interessen, die bisher der Sanierung entgegengestanden haben, dahingefallen sind. Können aber bei Dahinfallen der in Art. 14
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
LSV genannten Voraussetzungen die Sanierungserleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden, so müssen die Erleichterungen mit Blick auf einen möglichen Wegfall auch von vornherein
befristet werden können. In diesem Sinne hat das Bundesgericht denn auch in BGE 119 Ib 463 E. 7 und 8a S. 475 ff. die Erleichterungen für eine Schiessanlage befristet und den Kanton zur Ausarbeitung einer umweltverträglicheren Lösung, wenn möglich in Form einer Gemeinschaftsanlage, verpflichtet.
Es kann daher hier nicht beanstandet werden, dass die Nidwaldner Vollzugsbehörde im Hinblick darauf, dass infolge der Einführung der Armee XXI die Zahl der schiesspflichtigen Personen und damit der zeitliche Umfang der Bundesübungen abnehmen werden, die Sanierungserleichterungen vorerst bis 2007 befristet hat.
6.
Die Beschwerdeführerin erneuert schliesslich den Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, seien doch in den im Jahre 1996 erlassenen Sanierungs- und Erleichterungsentscheiden für die Schiessanlage Ennetmoos weder Schallschutztunnels angeordnet noch die Schiesshalbtage reduziert noch die gewährten Erleichterungen befristet worden.
Ob die Verhältnisse beim Schiessstand Ennetmoos mit jenen bei der Schiessanlage Stans tatsächlich vergleichbar sind, ist nicht bekannt, kann aber offen bleiben. Ausschlaggebend ist hier allein, dass die für den Schiessbetrieb auf der Schiessanlage "Schwybogen" verfügten baulichen und betrieblichen Sanierungsmassnahmen sowie die gewährten Erleichterungen vor Bundesrecht standhalten. Aus dem Umstand, dass seinerzeit gegenüber einer anderen Anlage offenbar weniger hohe und möglicherweise zu niedrige Sanierungsmassstäbe angewendet worden sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie behauptet denn auch selbst nicht, dass auf der Grundlage der Entscheide für die Schiessanlage Ennetmoos eine - allenfalls rechtswidrige - Praxis aufgebaut und nur hinsichtlich der Schiessanlage Stans von dieser abgewichen worden wäre. Nur in diesem Falle könnte aber die Beschwerdeführerin verlangen, praxisgemäss behandelt bzw. ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a S. 451 f.; 125 II 152 E. 5 S. 166, je mit Hinweisen). Dass keine "Praxis Ennetmoos" besteht, ergibt sich übrigens aus den Sanierungs-Verfügungen der Landschafts- und Umweltdirektion vom 14. Februar 2002, in denen für die weiteren sechs
300m-Schiessstände des Kantons Nidwalden die gleichen Kriterien berücksichtigt worden sind wie für die Schiessanlage Stans.
7.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
LSV Art. 14 Erleichterungen bei Sanierungen - 1 Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
1    Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit:
a  die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde;
b  überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.
2    Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Landwirtschafts- und Umweltdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, sowie der Politischen Gemeinde Stans, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2005
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1A.99/2005
Date : 04. November 2005
Published : 22. November 2005
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Sanierung der Schiessanlage Schwybogen in Stans


Legislation register
LSV: 2  13  14  17
OG: 156  159
Schiessverordnung: 4
USG: 16  18
BGE-register
117-IB-101 • 119-IB-463 • 120-IB-89 • 122-II-446 • 125-II-152
Weitere Urteile ab 2000
1A.101/2002 • 1A.187/2004 • 1A.99/2005
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2003 S.693