Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 209/2010

Urteil vom 4. Oktober 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Küng.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Gegenstand
Erteilung einer EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
X.________ reiste im Oktober 2000 unter der Identität von Z.________, Staatsangehöriger von Burundi, illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde im Oktober 2001 vom Bundesamt für Flüchtlinge abgewiesen und der Gesuchsteller aus der Schweiz weggewiesen. Die Schweizerische Asylrekurskommission bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 11. Februar 2002. X.________ galt seit Juli 2002 als verschwunden.

Im August 2004 meldete sich X.________ bei den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern, die ihm aufgrund einer vorgewiesenen echten französischen Identitätskarte (ausgestellt im Mai 2002) sowie eines Arbeitsvertrages eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilten. Nach einem entsprechenden Hinweis von Interpol Brüssel überprüfte die Stadtpolizei Bern die Identitätsausweise von X.________. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 4. Juli 2007 wurden in dessen Wohnung unter anderem ein französischer Reisepass und ein Geburtsregisterauszug des Ministère des Départements et Territoires d'Outre-Mer vom April 2006 sichergestellt. Das französische Generalkonsulat in Zürich teilte der Stadtpolizei Bern am 7. Juli 2007 mit, bei den Dokumenten, die X.________ zur Erlangung der Identitätskarte bzw. des Reisepasses vorgewiesen habe - ein certificat de nationalité française vom 16. Juli 1996 bzw. einen Geburtsregisterauszug -, handle es sich um Fälschungen; zugleich ersuchte es um Zustellung der Identitätskarte sowie des Reisepasses zur Annullierung. Am 21. August 2007 kamen die Einwohnerdienste diesem Ersuchen nach und am 9. Juni 2008 widerriefen sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Aufenthaltsbewilligung von
X.________. Dessen dagegen gerichtete Beschwerde wurde von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern abgewiesen. Auch seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb der Erfolg versagt (Urteil vom 2. Februar 2010).

B.
Mit Verfügung vom 11. März 2008 eröffnete das Generalkonsulat X.________, die commision électorale siégeant au ministère des affaires étrangères et européennes habe ihn von Amtes wegen von der Liste der im Ausland wohnenden französischen Wähler gestrichen, wogegen er direkt Rekurs beim tribunal d'instance du 1er arrondissement de Paris einreichen könne. Ob ein Rekurs eingereicht worden ist, ergibt sich nicht aus den Akten.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Februar 2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfüllt und er demzufolge aufenthaltsberechtigt sei.

Die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern, die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Sollte der Beschwerdeführer französischer Staatsangehöriger sein, könnte er allenfalls gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen (vg. Urteil 2C 531/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.
2.1 Das Freizügigkeitsabkommen räumt den Staatsangehörigen der Vertragsparteien ein gegenseitiges Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (Art. 4
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 4 Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit - Das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit wird vorbehaltlich des Artikels 10 nach Massgabe des Anhangs I eingeräumt.
) bzw. auf erwerbslosen Aufenthalt ein (Art. 6
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 6 Aufenthaltsrecht für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben - Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbstätige eingeräumt.
). Gemäss Art. 2 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 2 Nichtdiskriminierung - Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.
Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten und dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 1 Ziel - Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
a  Einräumung eines Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbstständiger sowie des Rechts auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
b  Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen;
c  Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für Personen, die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben;
d  Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer.
Anhang I FZA können die Vertragsstaaten zwar einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass verlangen; dies kann jedoch nicht zur Verweigerung des Aufenthalts führen, wenn die Staatsangehörigkeit anderswie nachgewiesen werden kann (Urteile des EuGH vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-459/99, Mouvement contre le racisme, l'antisémitisme et la xénophobie [MRAX], Slg. 2002, I-6591, Randnrn. 76 und 80; sowie vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-215/03, Oulane, Slg. 2005, I-1215, Rdnrn. 21-26; in gleicher Weise das Bundesgericht im Urteil 2A.494/2003 vom 24. August 2004, E. 4.3).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei mit dem Vorgehen der Behörden die französische Staatsbürgerschaft aberkannt worden, ohne dass ihm dies direkt oder mit einer beschwerdefähigen Verfügung mitgeteilt worden sei. Dieser de-facto Entscheid widerspreche fundamentalsten rechtsstaatlichen Anforderungen und dürfe von der Schweiz nicht anerkannt werden; ihm sei weder das rechtliche Gehör noch Akteneinsicht gewährt worden. Er weist darauf hin, dass er im französischen Staatsbürgerschaftsrecht keine Grundlage für den Entzug der Staatsbürgerschaft infolge Täuschung habe finden können, weshalb der entsprechende Realakt nichtig sei. Es gebe zudem keine Belege dafür, dass das französische Konsulat die eigenen Rechtsvorschriften eingehalten habe. Art. 27
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG sei daher analog anzuwenden und der Entzug der Staatsbürgerschaft dürfe nicht anerkannt werden.

4.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat das französische Generalkonsulat in Zürich nach entsprechenden Nachforschungen bei den zuständigen französischen Behörden erklärt, diese Überprüfungen hätten ergeben, dass sowohl der Ausweis "certificat de nationalité française" vom 16. Juli 1996, ausgestellt in Noumea, - gestützt auf welchen die Sous-Préfecture du Havre am 29. Mai 2002 die beim Beschwerdeführer eingezogene französische Identitätskarte ausgestellt hat - sowie der "Extrait d'acte de naissance" vom 5. April 2006, ausgestellt durch das Ministère des Départements et Territoires d'Outre-Mer - welchen der Beschwerdeführer zur Erlangung des am 15. Mai 2006 durch das französische Generalkonsulat in Zürich ausgestellten französischen Reisepasses zusätzlich vorgewiesen hat - Fälschungen seien. Die beiden echten Dokumente müssten daher für ungültig erklärt werden ("annulés").

Der Beschwerdeführer hat die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ausdrücklich als zutreffend erklärt.

5.
Nach französischem Recht erhalten Kinder die französische Staatsbürgerschaft bei Geburt, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz der französischen Staatsbürgerschaft ist, unabhängig davon, ob das Kind in Frankreich oder im Ausland geboren wird (vgl. www.eu-info.de/static/common/files/save/1278/franzstaat.pdf und www.botschaft-frankreich.de/spip.php?article1611). Rechtsgrund für die Erlangung der beiden eingezogenen Dokumente, die dem Beschwerdeführer die französische Staatsangehörigkeit bescheinigen, bildete denn auch nach den Akten eine Geburtsurkunde, nach welcher der Beschwerdeführer als Kind von französischen Eltern in Noumea ("territoire français d'outre-mer") geboren worden sein soll. Der Ausstellung einer Identitätskarte bzw. eines Reisepasses kommt unter diesen Umständen keine die französische Staatsbürgerschaft begründende (konstitutive) Wirkung zu; sie hat lediglich deklaratorischen Charakter.

Auch nach schweizerischem Recht wird das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen durch Geburt erworben, sofern eines der verheirateten Eltern oder die Mutter Schweizer Bürger ist (Art. 1 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 1 Erwerb durch Abstammung - 1 Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
1    Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an:
a  das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
b  das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.
2    Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre.
3    Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.
des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [BüG; SR 141.0]). Das Bestehen des Schweizer Bürgerrechts muss durch diejenige Person, die sich darauf berufen will, strikte nachgewiesen werden (vgl. BGE 112 Ib 65). Dieser Nachweis wird in erster Linie durch die Geburtsurkunde zu erbringen sein.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, der Beschwerdeführer müsse den Nachweis erbringen, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates sei; nötigenfalls habe er sich zwecks Beschaffung gültiger Ausweispapiere mit den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in Verbindung zu setzen; dies ergebe sich sowohl nach nationalem Recht (Art. 13
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 13 Bewilligungs- und Anmeldeverfahren - 1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.
1    Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.
2    Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.
3    Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen.
und 89
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 89 Besitz eines gültigen Ausweispapiers - Die Ausländerinnen und Ausländer müssen während ihres Aufenthaltes in der Schweiz im Besitz eines gültigen, nach Artikel 13 Absatz 1 anerkannten Ausweispapiers sein.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20] i.V.m. Art. 8
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 8 Ausländische Ausweispapiere - (Art. 13 Abs. 1 AIG)
1    Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt:
a  Ausweisschriften der von der Schweiz anerkannten Staaten, sofern sie die Identität der Ausländerin oder des Ausländers und die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat belegen und die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit in diesen Staat einreisen kann;
b  andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt ist;
c  andere Ausweise, die Gewähr dafür bieten, dass die Inhaberin oder der Inhaber damit jederzeit ein genügendes Ausweispapier erhalten kann, das zur Einreise in den ausstellenden Staat oder in das im Ausweis bezeichnete Gebiet berechtigt.
2    Bei der Anmeldung muss kein gültiges ausländisches Ausweispapier vorgelegt werden, wenn:
a  sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist;
b  von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AIG);
c  die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gemäss Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 14. November 201214 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
d  die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.
3    Die zuständigen Behörden können im Rahmen des Anmelde- und Bewilligungsverfahrens die Vorweisung der Ausweise im Original verlangen und davon Kopien anfertigen. Sie können die Hinterlegung der Ausweispapiere anordnen, wenn konkrete Anzeichen dafür bestehen, dass sie vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden könnten.
4    Die Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, das ausländische Ausweispapier den für Personenkontrollen zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) als auch nach dem Recht der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine neuen Dokumente beigebracht, die ihn als Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates ausweisen würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Einzug der Ausweispapiere durch das französische Generalkonsulat nicht rechtmässig bzw. im Sinne von Art. 27 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
1    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre.
2    Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist:
a  dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
b  dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist;
c  dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
3    Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
IPRG Ordre public-widrig wäre. Der Beschwerdeführer könne sich somit mangels Nachweises der Staatsangehörigkeit nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, weshalb eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ausser Betracht falle (E. 4.3).
6.2
6.2.1 Zu Recht hat die Vorinstanz zunächst darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nur ungenügend bemüht habe, Auskünfte bzw. eine anfechtbare Verfügung zu erlangen. Die von ihm erstmals mit der vorliegenden Beschwerde eingereichte schriftliche Anfrage an das Generalkonsulat vom 10. Juli 2009, die lediglich aus drei Zeilen besteht, kann nicht als ernsthafte Anstrengung bezeichnet werden; dies erst recht, nachdem er seit der ebenfalls nun erst eingelegten Antwort des Generalkonsulats vom 31. Juli 2009, er werde in den nächsten Wochen eine Bestätigung des Passentzuges erhalten, nichts mehr unternommen hat.
6.2.2 Die dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen aufgrund von Fälschungen ausgestellten echten Ausweisschriften begründen als solche nicht die französische Staatsbürgerschaft. Sie bestätigen lediglich die durch die Geburt (belegt durch die Geburtsurkunde) und damit bereits von Gesetzes wegen begründete Staatsbürgerschaft. Da nach dem Dargelegten von einer gefälschten Geburtsurkunde auszugehen ist, ist damit der Rechtsgrund für die Ausstellung dieser Ausweise entfallen. Ob mit der Ungültigerklärung der Ausweise dem Beschwerdeführer eine allfällige Staatsbürgerschaft entzogen wurde, ohne dass dafür im französischen Recht eine Grundlage bestünde, kann offen bleiben. Denn das Recht gewährt grundsätzlich dem missbräuchlich Handelnden für Rechtspositionen, die er durch Täuschung erwirkt hat, in der Regel keinen Bestandesschutz (vgl. BGE 100 Ib 299 E. 2; PIERRE TSCHANNEN UND ANDERE, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 2009, § 31 N 38 und 57). Auch nach schweizerischem Recht werden Pass und Identitätskarte zwingend entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn sie falsche Eintragungen enthalten (Art. 7 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2001 über Ausweise für Schweizer
Staatsangehörige [SR 143.1]). Von einer Verletzung des schweizerischen Ordre public durch die Ungültigerklärung kann demnach nicht die Rede sein.
6.2.3 Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer bisher keinen neuen Nachweis der französischen Staatsbürgerschaft erbracht hat. Er bringt auch in seiner Beschwerde nichts vor, was darauf schliessen lassen könnte, dass er rechtmässig im Besitz der französischen Staatsbürgerschaft wäre. Er behauptet weder, französischer Staatsbürger zu sein, noch dass die von ihm zur Erlangung der beiden eingezogenen Ausweispapiere vorgelegten Urkunden echt seien. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht vielmehr die Vermutung, dass der Beschwerdeführer nicht französischer Staatsbürger ist. Da er den gegenteiligen Beweis bisher nicht erbracht hat, durfte die Vorinstanz von dieser Vermutung ausgehen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3).

6.3 Es ist somit bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer könne sich mangels Nachweises der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen.

7.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör bzw. auf Akteneinsicht und Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.

Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, betrifft das Vorgehen des französischen Generalkonsulates in Zürich sowie der französischen Behörden, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Seitens der Vorinstanzen wurde ihm das rechtliche Gehör mehrfach gewährt. Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Küng
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_209/2010
Date : 04. Oktober 2010
Published : 22. Oktober 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Widerruf bzw. Verlängerung einer EG/EFTA-Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
AuG: 13  89
BGG: 66  83
BüG: 1
FZA: 1  2  4  6
IPRG: 27
VZAE: 8
BGE-register
100-IB-299 • 112-IB-65 • 130-II-482
Weitere Urteile ab 2000
2A.494/2003 • 2C_209/2010 • 2C_531/2009
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C-215/03 • C-459/99