Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 843/2014
Urteil vom 4. September 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Roland Jeitziner,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. September 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1961, Mutter von fünf zwischen 1979 und 1987 geborenen Kindern, war ab Oktober 1976 vollzeitig als Näherin bei der B.________ AG angestellt. Am 19. Oktober 2000 meldete sie sich wegen starker Lendenschmerzen und Schmerzen in den Beinen (vor allem links) sowie Depression, bestehend "seit Jahren", bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, holte insbesondere einen Bericht des behandelnden Dr. med. C.________, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2000, sowie die Krankengeschichte der Rehabilitationsklinik D.________ ein (wo sich A.________ vom 8. bis 21. Februar 2000 einer stationären Physiotherapie unterzogen hatte). Per 30. Juni 2001 kündigte die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis. Mit Verfügung vom 12. September 2001 sprach die IV-Stelle A.________ eine ganze Invalidenrente samt zwei Kinder- und einer Ehegatten-Zusatzrente (IV-Grad: 100 %) ab 1. Oktober 2000 zu. Der Rentenanspruch wurde revisionsweise bestätigt am 26. Januar 2004, 13. Dezember 2007 und 21. Mai 2010.
Im Februar 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. In diesem Rahmen veranlasste sie namentlich eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Gutachterstelle E.________ (Expertise vom 31. Dezember 2012). E ntsprechend einem Vorschlag des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr. med. F.________) ersuchte sie die Gutachter zudem um Beantwortung von Ergänzungsfragen. Nach erneuten Stellungnahmen des Dr. med. F.________ vom 29. Juli und 9. August 2013 sowie nach konsiliarischer Aktenbeurteilung durch den RAD-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. G.________) vom 30. Juli 2013 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. August 2013 die Rentenaufhebung in Aussicht. Gleichentags bot sie A.________ ein Beratungsgespräch betreffend die berufliche Wiedereingliederung an. Nachdem A.________ gegen den Vorbescheid Einwände hatte erheben lassen und der Rechtsdienst der IV am 16. Januar 2014 Stellung genommen hatte, verfügte die IV-Stelle am 21. Januar 2014 entsprechend dem Vorbescheid.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. September 2014 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
a | ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; |
b | das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
Streitig ist zunächst, ob das kantonale Gericht zu Recht die Zulässigkeit einer voraussetzungslosen (namentlich nicht von einer massgebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
3.
Die Voraussetzungen, unter denen bis Ende 2014 Renten zu überprüfen waren, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Korrekt sind namentlich die Hinweise auf die Revidierbarkeit von Renten, welche wegen der Folgen "kombinierter", d.h. erklärbare wie auch unklare Beeinträchtigungen umfassender Beschwerden zugesprochen worden waren (BGE 140 V 197 E. 6 S. 198; Urteile 8C 34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2, 9C 121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 [SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137] und 9C 274/2014 vom 30. September 2014). Darauf kann verwiesen werden.
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte fest, die ursprüngliche Rentenzusprache sei einerseits wegen eines teilweise organisch erklärbaren vertebro-spondylogenen Syndroms und anderseits wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer längeren depressiven Reaktion im Sinn einer Anpassungsstörung erfolgt. Weil bezüglich der "erklärbaren" Beschwerden von einer chronifizierten Schmerzerkrankung mit Anzeichen einer Fibromyalgie ausgegangen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die organischen Beeinträchtigungen bei der ursprünglichen Rentenzusprache von untergeordneten Bedeutung gewesen seien und die Berentung vorwiegend wegen der Folgen "unerklärbarer" Gesundheitsschäden erfolgt sei, welche der Überprüfung gemäss den SchlB IVG unterlägen. Im Folgenden prüfte das Gericht die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der im Gutachten der Gutachterstelle E.________ gestellten Diagnosen anhand der sogenannten Foerster-Kriterien und kam zum Schluss, es sei "der Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit gegeben". In psychischer Hinsicht falle damit eine Arbeitsunfähigkeit ausser Betracht. In somatischer Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die unterschiedlichen ärztlichen Beurteilungen zu Gunsten der Versicherten
auf 80 % festzusetzen. Im Einkommensvergleich ermittelte sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 %.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG. Eine Rentenrevision bei einem "gemischten Sachverhalt" sei nur möglich, wenn die Diagnosen und deren funktionelle Auswirkungen klar trennbar seien. Dies treffe in ihrem Fall nicht zu, weshalb eine Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG ausser Betracht falle. Im Übrigen hätten die Gutachter der Gutachterstelle E.________ zweifelsfrei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Weshalb Vorinstanz und Beschwerdegegnerin dies nicht wahrnehmen wollten und die gutachterlichen Einschätzungen unzulässigerweise relativierten, sei nicht verständlich.
5.
5.1. Die ursprüngliche Rentenzusprache beruhte im Wesentlichen auf zwei medizinischen Beurteilungen. Zum einen hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. C.________ am 22. Dezember 2000 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Schmerz- und motorisches Ausfallsyndrom L5 links (bei Verdacht auf Diskushernie L4/5 und Spinalstenose L 3/4 und L5/S1 sowie auf Listhesis L5/S1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und eine längere depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) fest. Zum andern diagnostizierten die Ärzte der Rehabilitationsklinik D.________ im Februar 2000 ein vertebro-spondylogenes Syndrom mit radikulärer Reizsymptomatik links auf der Basis einer Diskushernie L4/5 und einer Spinalstenose L3/4 und L4/5. Als "funktionelle Diagnose" führten sie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule an. Es bestehe sicherlich eine Erkrankung im Bereich der LWS mit Diskushernie und Spinalstenose. Diese sei zwar Auslösepunkt der Schmerzerkrankung, weise aber derzeit keine neurologische Kompressionssymptomatik auf und biete auch keine Indikation für einen operativen Eingriff. Im Vordergrund stehe eine chronifizierte Schmerzerkrankung mit Anzeichen
für eine Fibromyalgie.
5.2. Mit den Schlussbestimmungen bezweckte der Gesetzgeber ausschliesslich, in den dort gezogenen Grenzen Rentenbezügerinnen und -bezüger gleich zu behandeln wie Rentenanwärterinnen und -anwärter (Urteile 9C 379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3 und 8C 34/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2.2). Mit anderen Worten war eine Rentenaufhebung gestützt auf die SchlB IVG zulässig, wenn die Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung gestützt auf die (damalige) Rechtsprechung zu den unklaren Beschwerdebildern erfolgt wäre. War lediglich fraglich, ob die Abschätzung der funktionellen Folgen (vollständig) mit dem diagnostizierten Gesundheitsschaden korrelierte, schied die - analoge - Anwendung der Schlussbestimmung hingegen aus (Urteil 9C 379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3).
5.3. Bei der Beschwerdeführerin konnten nach dem Gesagten (E. 5.1 hievor) zu keinem Zeitpunkt wesentliche somatische Befunde erhoben werden, welche das Ausmass der geklagten Beschwerden zu erklären vermochten (vgl. rheumatologisches Teilgutachten der Gutachterstelle E.________ vom 27. Dezember 2012). Namentlich schlossen die Ärzte eine neurologische Kompressionssymptomatik aus. Auch beschränkte sich die im Jahr 2000 abgegebene Therapieempfehlung darauf, der Versicherten das Weiterführen des (physiotherapeutischen) Heimprogramms während 14 Tagen bei gleichzeitiger Einnahme eines Rheuma-Medikaments für ebenfalls zwei Wochen nahezulegen. Selbst wenn gewisse somatische Befunde erhoben werden konnten und insoweit eine teilweise organische Ursache vorhanden war, steht dies der Einordnung des Gesamtleidens als syndromales Beschwerdebild nicht entgegen. Wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die ursprüngliche Rentenzusprache sei nicht wegen "erklärbaren" Beschwerden erfolgt, weil diese nur eine untergeordnete Bedeutung erlangt hätten und somit nicht selbstständig zur Begründung des Rentenanspruches beigetragen hätten (vgl. z. B. Urteil 8C 90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen), verstiess sie damit nicht gegen Bundesrecht. Die
voraussetzungslose Rentenüberprüfung gestützt auf die SchlB IVG ist nicht zu beanstanden.
6.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht verständlich, weshalb Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die im Gutachten der Gutachterstelle E.________ attestierte volle Arbeitsunfähigkeit "nicht wahrnehmen woll (t) en und unzulässigerweise relativier (t) en" (vorangehende E. 4.2), vermag sie nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich jegliche Weiterungen, namentlich auch im Hinblick auf die Praxisänderung vom 3. Juni 2015 (zur Publ. bestimmtes Urteil 9C 492/2014).
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird der Beschwerdeführerin Fürsprecher Roland Jeitziner als Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Fürsprecher Roland Jeitziner wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle