Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 410/2016
Urteil vom 4. August 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 5. April 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________ bezog ab 1. Juni 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Zusatzrente für die Ehefrau und zwei, ab... drei Kinderrenten. Als Ergebnis des im Mai 2012 eingeleiteten (zweiten) Revisionsverfahrens mit Observation des Versicherten an dreizehn Tagen im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 28. März 2013 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 die ganze Rente rückwirkend zum 1. November 2012 auf, was das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. November 2014 bestätigte. In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hob das Bundesgericht mit Urteil 9C 25/2015 vom 1. Mai 2015 dieses Erkenntnis auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.
Entsprechend der Anordnung im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid holte das kantonale Versicherungsgericht ein psychiatrisches Gerichtsgutachten ein. Nachdem die Parteien Gelegenheit erhalten hatten, sich zur Expertise vom 9. Dezember 2015 zu äussern, wies es mit Entscheid vom 5. April 2016 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2013 erneut ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 5. April 2016 sei aufzuheben und ihm sei auch nach dem 1. November 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges medizinisches Gutachten einhole, welches die Vorgaben von BGE 141 V 281 respektiert, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2013 hob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers auf, wegen Verletzung der Meldepflicht nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
1.2. Das kantonale Versicherungsgericht hat gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten vom 9. Dezember 2015, dem Beweiswert zukomme, eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
|
1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den Beweiswert des Gerichtsgutachtens, das an derart vielen Mängeln leide, dass es eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (nach Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
2.1. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. [Gerichtsgutachten]).
2.2.
2.2.1. Im psychiatrischen Kontext - ausserhalb einer Aktenbegutachtung (vgl. dazu Urteil 9C 196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen) - im Besonderen bilden die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil 8C 86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem Gespräch, d.h. der direkten Auseinandersetzung des oder der Sachverständigen mit der zu begutachtenden Person kommt somit massgebende Bedeutung zu (Urteile 8C 721/2014 vom 27. April 2015 E. 7.3 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1; vgl. auch "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] vom Februar 2012, S. 13). Daraus folgt, dass deren Aussagen (Spontan- und anamnestische Angaben) in der Expertise soweit möglich wortgetreu oder in ihrem tatsächlich gemeinten Sinn wiederzugeben sind, was auch und besonders bei sprachlichen Schwierigkeiten bzw. Verständigungsbarrieren gilt, welche den Beizug einer professionellen Übersetzung erfordern (vgl. dazu BGE 140 V 260 E. 3.2 S. 261 ff.).
2.2.2. Bestreitet der Explorand oder die Explorandin bei erster Gelegenheit, bestimmte seiner bzw. ihrer im Gutachten wiedergegebene diagnoserelevante Aussagen so oder überhaupt gemacht zu haben, oder macht er oder sie geltend, wichtige Aussagen würden nicht erwähnt, stellt sich ein Beweisproblem (vgl. Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.2 betreffend die Dauer des Explorationsgesprächs) bzw. die Frage, ob die sachverständige Person damit zu konfrontieren ist. Die Antwort hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Glaubhaftigkeit der Beanstandungen und deren Bedeutung für die Befundung und Diagnosestellung.
2.3.
2.3.1. Im vorliegenden Fall bemängelte der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2016 zum Gerichtsgutachten, die Expertise gebe teilweise seine Aussagen falsch wieder. Er habe nicht gesagt, dass er die Szenen seiner schlimmen Erfahrungen im Irak tagsüber nicht mehr sehe; dass er die Überwachung durch den Detektiv als Überwachung durch den Geheimdienst des Irak fehlinterpretiert habe, was er damals habe verkraften können; dass er seit einigen Jahren keine Stimmen mehr höre und auch keine Flashbacks wegen der erlittenen Folterungen mehr habe; dass depressive Verstimmungen bei ihm nie, auch nicht im Jahre 2005, im Vordergrund gestanden hätten; dass die im Bericht des behandelnden Arztes vom 8. Januar 2015 festgehaltenen Beschwerden (hochgradige Niedergeschlagenheit, massive Schuldgefühle, aufgehobenes Selbstvertrauen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Passivität, Antriebslosigkeit) bei ihm nicht oft vorhanden gewesen seien (vgl. Gerichtsgutachten S. 7 unten ff.). Im Gegenteil habe er dem Experten gegenüber angegeben, dass er weiterhin tagsüber Szenen seiner schlimmen Erfahrungen im Irak sehe; dass ihn die Überwachung durch den Detektiv retraumatisiert habe, da ihn dies an die schlimme Zeit erinnert
habe, als er vom Geheimdienst überwacht worden sei; dass er immer noch Stimmen höre und regelmässig Flashbacks erleide; dass seine Depression seit langer Zeit bestünde, auch medizinisch dokumentiert sei und sehr wohl im Vordergrund stehe; dass die vom behandelnden Arzt festgehaltenen Beschwerden sehr häufig vorhanden seien. Es sei, so der Beschwerdeführer abschliessend, nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter seine Aussagen derart ins Gegenteil habe verkehren können. Im Übrigen habe der Dolmetscher, dem beide Darstellungen des Explorationsgesprächs vorgelegt worden seien, seine Aussagen bestätigt. Insbesondere könne sich der Übersetzer nicht daran erinnern, dass er gesagt haben soll, es gehe ihm gut.
2.3.2. Die Vorinstanz hat diese Vorbringen nicht als stichhaltig erachtet mit der Begründung, der Dolmetscher bestätige in seiner Mail vom 26. Januar 2016 einzig, dass "er sich nicht daran erinnern könne, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, es gehe ihm gut". Seine weiteren Ausführungen seien persönliche und wertende Eindrücke aus nicht fachärztlicher Sicht, welche daher das Gerichtsgutachten nicht in Frage zu stellen vermöchten. Diese Argumentation lässt unerwähnt, dass der Dolmetscher auch, und zwar gleich zu Beginn die Aussagen des Exploranden bestätigte, dies in Kenntnis der fraglichen Stellen in der Expertise, in welche ihm dessen Rechtsvertreter Einsicht gegeben hatte (E-Mail vom 26. Januar 2016). Es kommt dazu, dass die Vorinstanz dem Umstand keine Rechnung getragen hat, dass die Darstellung des Beschwerdeführers und die diesbezüglichen Ausführungen im Gerichtsgutachten diametral voneinander abweichen. Dabei sind die angeblich tatsachenwidrigen Feststellungen unzweifelhaft von Bedeutung sowohl für den Befund und die Diagnose einer seit ca. 2012 remittierten PTBS, als auch für die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
eines Mischzustandes von posttraumatischer Belastungsstörung und psychischer Dekompensation vermutlich schizophrener Genese und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Gutachten Dr. med. B._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2005).
2.4. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz nicht - in antizipierender Beweiswürdigung - auf weitere Abklärungen verzichten. Vielmehr hätte der Dolmetscher befragt, danach allenfalls der Gerichtsgutachter mit den geltend gemachten Einwänden gegen Teile der in der Expertise festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert und je nachdem eine nochmalige Begutachtung angeordnet werden müssen. Der angefochtene Entscheid beruht somit auf einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt, was Bundesrecht verletzt (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. April 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Fessler