Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_291/2016

Urteil vom 4. August 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Niedermann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo", rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 11. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
Das österreichische Bundeskriminalamt meldete der Kantonspolizei St. Gallen mit Bericht/Amtsvermerk vom 9. Oktober 2013, im Rahmen von Ermittlungen sei bekannt geworden, dass der in Österreich wohnhafte X.________ grenzüberschreitend Handel mit Heroin betreibe. Aufgrund dieses Hinweises tätigte die Kantonspolizei St. Gallen eigene Ermittlungen. Gestützt darauf ergab sich der Verdacht, dass sich der "Heroinbunker" an der Wohnadresse der Exfrau von X.________ in der Schweiz befinden könnte. Anlässlich der dort am 14. November 2013 durchgeführten Hausdurchsuchung wurde im Schlafzimmer auf dem Kleiderschrank eine Plastiktasche gefunden, die fünf Pakete mit Heroin enthielt. Ein weiteres Paket lag neben der Tasche. Insgesamt wurden 2.792 kg Heroin mit einem Reinheitsgehalt zwischen 37 und 40 % gefunden. Ebenfalls am 14. November 2013 konnten X.________ und seine Exfrau, welche zusammen im Auto unterwegs waren, angehalten werden. X.________ wurde daraufhin festgenommen. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, wirft X.________ in der Anklageschrift vom 10. März 2014 vor, er habe vor seiner Festnahme am 14. November 2013 rund 3 kg für den Verkauf bestimmtes Heroin erworben und am Wohnort seiner Exfrau gelagert.
Davon habe er bereits 100 g auf Kommission oder direkt weiterverkauft. Damit habe er sich der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht.

B.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach X.________ am 15. Januar 2015 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung der erstandenen Haft zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

C.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin hob das Kantonsgericht St. Gallen am 11. Dezember 2015 den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 15. Januar 2015 auf. Es sprach X.________ von der Anklage der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf von ca. 100 g Heroingemisch) frei. Indessen sprach es ihn der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Erlangen und Besitz/Lagern von 2.792 kg Heroingemisch) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Dezember 2015 sei teilweise aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei eine angemessene Entschädigung für die erstandene Haft zuzusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewä hrung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seiner persönlichen Eingabe vom 25. April 2016. Das begründete vorinstanzliche Urteil ging seinem Verteidiger am 12. Februar 2016 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) begann am 13. Februar 2016 zu laufen und endete am 14. März 2016. Damit ist die Eingabe des Beschwerdeführers verspätet.

2.
Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24. November 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche Beteiligung am Drogenhandel. Die gefundenen Drogen müssten von seinem Kollegen A.________ stammen, der in Abwesenheit seiner Exfrau in deren Wohnung übernachtet habe. Gegen diesen sei nie ein Strafverfahren eröffnet worden. Aus der Tatsache, dass sein DNA-Material auf dem Drogenpaket gefunden worden sei, lasse sich nicht ableiten, dass er in direktem Kontakt mit den Drogen gekommen sei. Auf dem Schrank seien diverse Gegenstände aus dem früheren gemeinsamen Haushalt mit seiner Exfrau gelagert worden. Es sei daher möglich, dass von den Gegenständen, welche unverpackt auf dem Schrank gelegen seien, DNA-Material übertragen worden sei. Diesbezüglich hätten weitere Abklärungen vorgenommen werden müssen. Jedenfalls könne das auf dem Drogenpaket sichergestellte DNA-Material auch auf andere Weise dorthin gelangt sein. Gleiches gelte für den Heroinnachweis unter seinen Fingernägeln. Auch dafür gebe es andere Erklärungen.

2.3. Die Vorinstanz erwägt, auf dem wiederverschlossenen Betäubungsmittelpaket, das neben der Tasche mit den fünf weiteren Paketen gelegen sei, sei eine DNA-Mischspur gefunden worden. Daraus habe ein inkomplettes Hauptprofil herausgelesen werden können. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM) lasse das Hauptprofil den Schluss zu, dass es sich um die DNA einer einzelnen Person handle. Das DNA-Profil des Beschwerdeführers stimme damit vollständig überein. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, die Spur könnte von ebenfalls auf dem Schrank gelagerten Gegenständen aus dem früheren gemeinsamen Haushalt mit seiner Exfrau stammen. Die Vorinstanz geht auf diesen Einwand ein. Sie erwägt, aufgrund der Umstände sei nicht davon auszugehen, dass die DNA-Spur von den Sachen herrühre, die nebst der Plastiktasche mit den Betäubungsmitteln auf dem Schrank gelagert worden seien. Falls sich DNA-Spuren des Beschwerdeführers unabhängig vom besagten Plastiksack in der Wohnung seiner Exfrau und insbesondere auf dem Schrank befunden hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass der Plastiksack respektive die Drogenpakete nicht bloss mit einer einzigen DNA-Mischspur kontaminiert
gewesen seien. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in direkten Kontakt mit dem Drogenpaket gekommen sei. Diesbezüglich verweist die Vorinstanz auch auf die erstinstanzlichen Erwägungen.
Indem der Beschwerdeführer wiederum ausführt, auf welche andere Weise seine DNA auf das Drogenpaket gelangt sein könnte und er daraus ableitet, die erhobenen Beweise sprächen eher für eine indirekte Übertragung und gegen einen direkten Kontakt, legt er lediglich dar, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen wären. Soweit es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohnehin um appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz handelt, vermag er damit keine Willkür darzutun. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang ferner auf eine Internetseite, welche Informationen zum Transfer von biologischem Material von unterschiedlichen Oberflächen enthält. Dabei handelt es sich um ein Novum. Als solches darf es vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Der Beschwerdeführer stellte sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, das DNA-Material stamme von auf dem Schrank herumliegenden Gegenständen. Inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Konsultierung der erwähnten Internetseite gegeben haben soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann damit nicht
gehört werden.
Soweit der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör als verletzt rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen seiner Vorbringen auseinandersetzen musste. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Wie bereits ausgeführt, setzt sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander und nennt im Übrigen die für den Entscheid ausschlaggebenden Aspekte. Inwiefern der Entscheid nicht sachgerecht angefochten werden konnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

2.4. Bezüglich des unter den Fingernägeln des Beschwerdeführers nachgewiesenen Heroins erwägt die Vorinstanz, der Spurenfund verstärke die Annahme, dass der Beschwerdeführer mit dem sichergestellten Heroin in Kontakt gekommen sei. Die Spuren könnten nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet von einem Handschlag mit seinem Freund A.________ zwei Tage vor der Verhaftung oder vom Kontakt mit verunreinigten Banknoten stammen. Es sei davon auszugehen, dass durch einen Handschlag übertragene Spuren, sofern eine Übertragung auf diese Weise überhaupt möglich sei, nach zwei Tagen und nachdem die Hände eingestandenermassen gewaschen worden seien, nicht mehr vorhanden seien. Zudem erkläre die Übertragung durch den Handschlag mit A.________ nicht, wie die Spuren unter die Fingernägel beider Hände gelangen konnten.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass nicht überprüft worden sei, ob das unter seinen Nägeln gefundene Heroin mit demjenigen des Drogenpakets identisch sei. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Tatsache, dass auf den Händen des Beschwerdeführers Heroinspuren gefunden wurden, durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen, als Indiz für einen direkten Kontakt mit Drogen werten.
Bereits im vorinstanzlichen Verfahren argumentierte der Beschwerdeführer, es sei durchaus möglich, dass das Heroin auf seinen Händen auch länger als während zwei Tagen nachweisbar gewesen sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er sich aufgrund einer Hauterkrankung ständig an den Händen kratze und spezielle Cremes habe verwenden müssen. Die Vorinstanz geht auf diese Argumentation nicht näher ein. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sie damit jedoch nicht. In ihren Erwägungen geht sie davon aus, dass sich zwei Tage nach einem Handschlag, falls eine Übertragung auf diese Weise überhaupt möglich sei, keine Drogenspuren mehr auf den Händen nachweisen lassen und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer Cremes verwendete oder nicht.
Bezüglich der Übertragbarkeit von Heroinspuren durch den Kontakt mit verunreinigten Banknoten verweist die Vorinstanz zwar, wie vom Beschwerdeführer eingewendet, auf eine Untersuchung aus dem Jahr 2001. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb die Zahlen betreffend die mit Drogen kontaminierten Banknoten nicht mehr zutreffend sein sollen, kann daraus ohnehin nicht geschlossen werden, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen willkürlich sind. Vielmehr erscheint die vorinstanzliche Annahme plausibel, wonach es nicht wahrscheinlich sei, dass die beim Beschwerdeführer, der im Alltag nicht regelmässig mit grösseren Mengen Bargeld hantiere, vorgefundenen Heroinrückstände auf den Umgang mit kontaminiertem Bargeld zurückzuführen sei.

2.5. Indem der Beschwerdeführer lediglich einzelne Glieder der Indizienkette in Zweifel zu ziehen versucht, vermag er die Beweiswürdigung als Ganzes nicht in Frage zu stellen. Nebst den bereits erwähnten, stützt sich die Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung auf eine Vielzahl weiterer Beweismittel respektive Indizien.
Zunächst würdigt sie die Aussagen der Beteiligten und gelangt zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und stünden im Widerspruch zu denjenigen der übrigen Beteiligten, insbesondere seiner Exfrau. Die Würdigung der Aussagen ergebe, dass der Beschwerdeführer ohne das Wissen seiner Exfrau über einen Schlüssel zu deren Wohnung verfügt habe, wo er sich nachweislich aufgehalten habe, wenn diese nicht zu Hause gewesen sei. Dazu verweist die Vorinstanz auf Feststellungen der Kantonspolizei. Weiter habe der Beschwerdeführer Ende Oktober/Anfang November 2013 seinen Freund A.________ bei seiner Exfrau untergebracht. Diese sei zu jener Zeit abwesend gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers zu A.________ seien erwiesenermassen unrichtig. Seine Behauptung etwa, er sei von der 5. bis zur 8. Klasse mit A.________ zur Schule gegangen, könne nicht der Wahrheit entsprechen. Einerseits kenne der Beschwerdeführer noch nicht einmal den Nachnamen seines angeblichen Freundes. Andererseits könne ein gemeinsamer Schulbesuch auch deshalb ausgeschlossen werden, weil zwischen den beiden ein Altersunterschied von elf Jahren liege.
Weiter wurden verschiedene Mobiltelefone ausgewertet. Gemäss Vorinstanz deuteten die nach der Verhaftung eingegangenen SMS-Nachrichten darauf hin, dass der Beschwerdeführer an illegalen Tätigkeiten beteiligt gewesen sei. Es handle es sich nicht um Kommunikation in freundschaftlichem oder familiärem Rahmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die SMS-Schreiber dringend mit dem Beschwerdeführer betreffend die Betäubungsmittel in Kontakt treten wollten und dabei in ihren Nachrichten teilweise eine codierte Sprache verwendeten. Aus den Nachrichten ginge hervor, dass die Schreiber angenommen hätten, der Beschwerdeführer sei mitsamt Betäubungsmitteln untergetaucht. Am deutlichsten zeige sich der Bezug zu illegalen Aktivitäten in den Nachrichten der albanischen Rufnummer mit unbekanntem Halter. Der Beschwerdeführer sei darin zunächst aufgerufen worden, die Situation zu beruhigen. Als er sich nicht gemeldet habe, sei eine drohende SMS-Nachricht an seinen Sohn eingegangen.
Für die Verwicklung des Beschwerdeführers in den Betäubungsmittelhandel sprächen zudem die Erkenntnisse des österreichischen Bundeskriminalamtes. Weiter liege eine Vorstrafe wegen Betäubungsmittelhandels des Amtsgerichts Ohringen in Deutschland aus dem Jahr 2012 vor. Schliesslich habe Interpol Belgrad den Schweizer Behörden gemeldet, dass der Beschwerdeführer vom Regionalgericht Sremska Mitrovica zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, nachdem an einem Grenzposten in dem von ihm gelenkten Auto am 28. März 2005 6.6 kg Heroin gefunden worden seien.

2.6. Das angefochtene Urteil ist auch in den soeben erwähnten Punkten nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist gesamtheitlich betrachtet ausgewogen und nachvollziehbar. Sie lässt weder Willkür noch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erkennen. Schliesslich greift die Vorinstanz die Einwände des Beschwerdeführers auf und legt die wesentlichen Motive dar, auf die sie ihren Entscheid stützt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verstösst nicht gegen Bundesrecht.

3.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Entschädigung für die ausgestandene Haft, geht in seiner Begründung allerdings von einem Freispruch aus. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_291/2016
Datum : 04. August 2016
Publiziert : 19. August 2016
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo , rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BGE Register
127-I-38 • 138-I-49 • 138-IV-81 • 138-V-74 • 139-II-404 • 139-III-334 • 139-IV-179 • 140-III-264 • 141-IV-249
Weitere Urteile ab 2000
6B_291/2016 • 6B_759/2014 • 6B_913/2015
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
albanisch • altersunterschied • angabe • angemessene entschädigung • anklage • anklageschrift • anschlussbeschwerde • banknote • begründung des entscheids • berechnung • beschwerde in strafsachen • beweismittel • biologisches material • bundesgericht • dauer • deutschland • dna-profil • entscheid • festnahme • finanzielle verhältnisse • frage • freiheitsstrafe • freispruch • frist • gemeinsamer haushalt • gerichtskosten • handel mit betäubungsmitteln • hausdurchsuchung • heroin • in dubio pro reo • indiz • interpol • kantonsgericht • kommunikation • lausanne • leiter • menge • mobiltelefon • nachrichten • paket • prozessvertretung • rechtsanwalt • rechtsmedizin • rechtsverletzung • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schulbesuch • sprache • stelle • tag • unentgeltliche rechtspflege • unschuldsvermutung • verdacht • verfahrensbeteiligter • verurteilter • verurteilung • vorinstanz • wahrheit • weiler • wert • wesentlicher punkt • wissen • zahl • zweifel