Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_121/2008

Urteil vom 4. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat André Baur, Greifengasse 1, 4058 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 11. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1950 geborene S.________ war von April 1975 bis Ende Juli 2003 Lehrer an der Schule X._______. Im Juli 2004 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an und beantragte Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art. Nach Abklärungen unter anderem zum Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 15. Februar 2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Am folgenden Tag verfügte sie zudem den einstweiligen Abschluss der Massnahmen beruflicher Art.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des S.________ hob das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die Verfügungen vom 15. und 16. Februar 2007 auf und sprach dem Versicherten eine Viertelrente (ab von der IV-Stelle noch zu bestimmenden Beginn) samt Verzugszins auf den rückständigen Betreffnissen sowie berufliche Massnahmen im Sinne der Erwägungen zu. Die Parteientschädigung setzte es auf Fr. 2000.- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 152.- fest (Entscheid vom 11. Oktober 2007).

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 11. Oktober 2007 sei teilweise aufzuheben und ihm rückwirkend ab 1. September 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen, die Ansprüche spätestens ab 1. September 2005 zu verzinsen, auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren allenfalls zu verzichten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren auf Fr. 5020.60 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Eine Verletzung von Bundesrecht nach Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG ist insbesondere gegeben bei einer unvollständigen (gerichtlichen) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007 E. 3) und bei einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG (Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.3; Urteil 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008 E. 1; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 S. 295 f.).

2.
Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht angefochten, soweit er Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Art. 8 ff
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
. IVG) betrifft. Materiell streitig und zu prüfen ist einzig die vom kantonalen Gericht zugesprochene Viertelrente.

3.
Das kantonale Gericht hat durch Einkommensvergleich (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG und BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 in Verbindung mit BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von 40 % ermittelt, was Anspruch auf eine Viertelrente gibt (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG). Das Invalideneinkommen hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik bestimmt (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476, 124 V 221). Dabei ist es vom monatlichen Bruttolohn von Männern in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors ("Total") in Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 1+2 des Arbeitsplatzes (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster resp. selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) ausgegangen. Die trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbare Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz entsprechend der Einschätzung des Dr. med. A.________ im psychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2005, welchem voller Beweiswert zukomme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), mit Ergänzung vom 21. November 2005 auf 70 % in einer zum angestammten Beruf als Lehrer alternativen Tätigkeit festgesetzt.

4.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Gutachtens vom 14. Oktober 2005. Die Beurteilung des Experten beruhe nicht auf den vollständigen medizinischen Akten. Im Gutachten fehle denn auch eine Auseinandersetzung mit der das depressive Bild begleitenden massiven Somatisierung und mit der Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10 F60.8. Aufgrund des (wahren) Krankheitsbildes hätte es im Übrigen wohl mehr als eines Untersuchungstermins bedurft, um in Bezug auf die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit eine fundierte Longitudinalprognose abgeben zu können.

4.1 Einem ärztlichen Bericht ist (voller) Beweiswert zuzuerkennen, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2).

In Bezug auf den Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens unter dem Gesichtspunkt der Dauer der Untersuchung gilt, dass sich ein allgemein gültiger Zeitrahmen nicht angeben lässt. Massgebend sind in erster Linie die Fragestellung sowie die zu beurteilende Psychopathologie. Ein sehr hoher Zeitaufwand kann erforderlich sein, um den Verdacht auf eine Simulation einer psychischen Störung zu klären, eine schwierige Persönlichkeitsstörung zu erhellen oder problematische Fragen nach dem Zusammenhang zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wichtigste Grundlage der Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters - allenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ist (Urteil I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 mit Hinweisen).

4.2 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass ein Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, in seinem Beweiswert gemindert wird (Urteil 9C_51/2008 vom 30. Juni 2008 E.2.2 mit Hinweisen). Es steht fest, dass die Berichte des PD Dr. med. B.________ vom 24. August 2000 und des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 24. Februar (recte: 1. März) 2005 im Gutachten vom 14. Oktober 2005 beim Aktenauszug nicht erwähnt werden. Dies ist mit Bezug auf den zweiten Bericht aber schon deshalb ohne Bedeutung, weil darin lediglich eine psychiatrische Begutachtung empfohlen wurde, welche dann auch stattfand. Der Bericht des PD Dr. med. B.________ vom 24. August 2000 über die Gastroskopie vom selben Tag sodann wurde im Bericht des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 12. August 2004 unter den Beilagen erwähnt. Eine Kopie davon befindet sich auf der Rückseite der zweiten Seite des hausärztlichen Berichtes, welcher dem psychiatrischen Gutachter vorgelegen hat. Es kommt dazu, dass die von PD Dr. med. B.________ diagnostizierten kleine Hiatushernie und ganz diskrete, erosive Refluxoesophagitis resp. die mit dem Stress in Zusammenhang stehende Motilitätsstörungen im Sinne einer erhöhten Empfindlichkeit von Magen und
Darm offenbar keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatten. Weder äusserte sich der Gastroenterologe dahingehend, noch finden sich diesbezügliche Hinweise in den Akten. Gemäss Hausarzt hatten die abdominellen Beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 12. August 2004). Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer auch gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, er habe unter verschiedenen somatischen Beschwerden gelitten, welche sich als psychosomatische herausgestellt hätten. Der Experte hatte somit durchaus Kenntnis von den abdominellen Beschwerden und hätte unzweifelhaft die notwendigen Abklärungen veranlasst, wenn er dies für eine Diagnosestellung lege artis als erforderlich erachtet hätte. Dies gilt auch für die Frage einer allfälligen narzisstischen Persönlichkeitsstörung, welche Diagnose sich aufgrund der Befunde nicht stellen lasse, wie der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2005 festhielt. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte ungenügende Exploration in zeitlicher Hinsicht ist nicht substanziiert begründet, zumal es schon an einer Angabe zur Dauer der Untersuchung fehlt. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med.
E.________ vom 23. August 2004 den Beweiswert des Gutachtens vom 14. Oktober 2005 bestreitet, übt er unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid (Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1).

5.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei ohne Begründung von der erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit von 70 % in alternativen Tätigkeiten gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2005 ausgegangen. Insbesondere habe sie die in Anbetracht der vielschichtigen Anforderungen an eine Verweisungstätigkeit beantragte Einholung eines Gutachtens bei der BEFAS nicht behandelt und damit Bundesrecht verletzt. Ein diesbezüglicher Abklärungsbedarf ergebe sich auch aus dem Eintrag vom 2. November 2006 im Protokoll der IV-Stelle vom 30. April 2007.

Das kantonale Gericht hat zu den im Wesentlichen gleich lautenden Vorbringen in der vorinstanzlichen Beschwerde keine Ausführungen gemacht. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ist es davon ausgegangen, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung seien Tätigkeiten mit einem Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 1+2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster resp. selbstständiger und qualifizierter Arbeiten) im Sinne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 des Bundesamtes für Statistik (S. 22 und 43) im Rahmen eines 70 %-Pensums zumutbar (E. 3).

5.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 321 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen.
5.2
5.2.1 Dr. med. A.________ stellte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bezifferte er auf 70 % in alternativen Tätigkeiten. In seinem ergänzenden Bericht vom 26. November 2005 führte der Gutachter aus, der Explorand sei zur Zeit als Lehrer nicht arbeitsfähig. Theoretisch sollte er durchaus in der Lage sein, an einem anderen Arbeitsplatz eine vorläufig genügende Leistung zu erbringen. Dabei bestehe aufgrund der Tatsache, dass der Explorand noch zu wenig genügend Distanz zur letzten depressiven Phase gefunden habe, eine um 30 % verminderte Belastbarkeit. Es könne jedoch angenommen werden, dass innerhalb von etwa drei Monaten ab Arbeitsbeginn eine genügende Stabilität vorhanden sei, um eine volle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Wenn die Vorinstanz aufgrund dieser fachärztlichen Einschätzung ohne weiteres davon ausgegangen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar sei, so beruht dies weder auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine breite Ausbildung: Universitätsabschluss in verschiedenen
naturwissenschaftlichen Fächern, Besuch des Lehrerseminars, berufsbegleitende Weiterbildung zum Werklehrer sowie Absolvierung eines einjährigen Zusatzstudiums in Heilpädagogik. Er unterrichtete nach der Ausbildung an der Universität und am Lehrerseminar zwar während mehreren Jahren ununterbrochen an derselben Schule. Eine andere Stelle hatte er nie inne gehabt. Die gemäss Berufsberatung (vgl. Protokoll-Eintragungen vom 10. Juli und 2. November 2006) davon herrührenden Ängste vor anderen «Arbeitswelten» sind zwar nachvollziehbar, bei adäquater, auf die Erhöhung der Sozialkompetenzen gerichteter psychotherapeutischer Behandlung mit zumutbarer Willensanstrengung jedoch überwindbar. Fragen kann sich einzig, ob die jahrzehntelange Lehrer-Tätigkeit an derselben Schule einen höheren Abzug vom Tabellenlohn als 5 % rechtfertigte. Dieser Punkt kann indessen offen bleiben. Aufgrund der gesamten Umstände könnte der Abzug jedenfalls nicht mehr als 15 % betragen. Bei im Übrigen gleichen Bemessungsfaktoren ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 46 %, was für den Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente nicht genügt. Mit Bezug auf den Rentenbeginn weist der vorinstanzliche Entscheid die Sache an die IV-Stelle zurück, was Bundesrecht nicht
verletzt.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung nach einem reduzierten Honoraransatz bemessen. Dieser sei auf Fr. 250.- zu erhöhen, desgleichen der Auslagenersatz für Kopiaturen auf Fr. 2.-. Die Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle sei auf Fr. 5020.60 gemäss Honorarnote vom 17. Juli 2007 festzusetzen.

6.2 Das kantonale Gericht hat ausgehend von einer Parteientschädigung von Fr. 2800.- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer bei vollständigem Obsiegen als Faustregel in einem Rentenstreit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung, dass lediglich Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, Fr. 2000.- zuzüglich Fr. 152.- Mehrwertsteuer zugesprochen.

6.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht einen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung reduzierten Honoraransatz angewendet. Der Beschwerdeführer hatte sein diesbezügliches Gesuch vor Erlass des angefochtenen Entscheides zurückgezogen. Anderseits hat das kantonale Gericht nicht berücksichtigt, dass der Versicherte in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art voll obsiegte. Ferner hat es ausser Betracht gelassen, dass es einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt hat, in welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Replik einreichte. Im Fall 9C_791/2007 (entschieden mit Urteil vom 22. Januar 2008) war u.a. dies für dieselbe Vorinstanz ein Grund die Pauschale von Fr. 2800.- (ohne Mehrwertsteuer), welche sie regelmässig in durchschnittlichen Rentenfällen zuspricht, zu erhöhen.

Trotzdem kann die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung - tarifmässig - nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urteil 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.3 in fine). Gemessen an der zugesprochenen Entschädigung von Fr. 2000.- (ohne Mehrwertsteuer) ergibt sich bei einem Aufwand von 17,5 Stunden gemäss Honorarnote vom 17. Juli 2007 unter der Annahme eines hälftigen Obsiegens ein Ansatz von rund Fr. 230.- in der Stunde. Nach der Rechtsprechung kann aber die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 180.- bis Fr. 320.- in der Stunde festgelegt werden (BGE 131 V 153 E. 7 S. 159 mit Hinweisen; Urteil 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.3 in fine). Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf den vorinstanzlichen Parteikostenentscheid unbegründet.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Es besteht kein Grund, ihn wegen Prozessführung in guten Treuen von der Bezahlung dieser Kosten zu befreien.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_121/2008
Datum : 04. August 2008
Publiziert : 21. August 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 16 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
IVG: 8 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80
1bis    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  das Alter;
b  der Entwicklungsstand;
c  die Fähigkeiten der versicherten Person; und
d  die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81
1ter    Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82
2    Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83
2bis    Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84
3    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a  medizinischen Massnahmen;
ater  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b  Massnahmen beruflicher Art;
c  ...88
d  der Abgabe von Hilfsmitteln;
e  ...89
4    ...90
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
BGE Register
110-V-273 • 124-V-215 • 125-V-351 • 128-V-29 • 129-V-472 • 130-V-343 • 131-V-153 • 133-IV-293
Weitere Urteile ab 2000
8C_364/2007 • 9C_121/2008 • 9C_360/2007 • 9C_51/2008 • 9C_534/2007 • 9C_55/2008 • 9C_791/2007 • 9C_882/2007 • I_1094/06 • I_97/00
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arbeitsunfähigkeit • arzt • ausgabe • ausgeglichener arbeitsmarkt • basel-stadt • beendigung • befas • beginn • begründung des entscheids • beilage • berechnung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • bezogener • bruttolohn • bundesamt für sozialversicherungen • bundesamt für statistik • bundesgericht • dauer • diagnose • distanz • einkommensvergleich • eintragung • entscheid • examinator • frage • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesundheitszustand • hiatushernie • innerhalb • invalideneinkommen • invalidenrente • iv-stelle • kantonales verfahren • kenntnis • konkretisierung • kopie • kosten • massnahme beruflicher art • mehrwertsteuer • monat • naturwissenschaft • prozessvertretung • psychiatrisches gutachten • rechtsverletzung • regionaler ärztlicher dienst • replik • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • sachverständiger • simulation • sprache • stelle • tag • teilweise gutheissung • verdacht • verzugszins • viertelsrente • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • weiler • weiterbildung • wirtschaftszweig • zweiter schriftenwechsel