Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
1C 100/2016
Urteil vom 4. Juli 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
1. Peter Aliesch,
2. Angelo Andina,
3. Hans Blum,
4. Martin Bundi,
5. Robert Deplazes,
6. Roman Caviezel,
7. Gertrud Ernst,
8. Anita Mazzetta,
9. Jean-Pierre Menge,
10. Gabriela Nievergelt,
11. Pina Pellegrini,
12. Christian Thöny,
13. Christian Thomann,
14. Reto Pedotti,
15. Ursla Pedotti-Rudin,
16. Doris Schweighauser,
17. Mathis Trepp,
18. Christian Stricker,
19. Werner Wyss,
20. Peter Wolf,
21. Lorenz Zinsli,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch
Prof. Dr. Andreas Auer,
gegen
Grosser Rat des Kantons Graubünden,
Regierung des Kantons Graubünden.
Gegenstand
Stimmrechtsbeschwerde; Verfassungswidrigkeit des Bündner Majorzwahlsystems für die Wahl des Grossen Rates,
Beschwerde gegen das Urteil vom 17. Dezember 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer als Verfassungsgericht.
Sachverhalt:
A.
Mit Publikation im Amtsblatt des Kantons Graubünden Nr. 37 vom 12. September 2013 gab die Regierung des Kantons Graubünden bekannt, dass die 120 Mitglieder des Grossen Rats für die Amtsperiode 2014-2018 am 18. Mai 2014 gewählt werden. Gleichzeitig publizierte die Regierung die Zahl der von jedem der 39 Kreise zu wählenden Mitglieder des Grossen Rats.
Die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rats fand am 18. Mai 2014 statt (erster Wahlgang). Mit Beschwerde vom 19. Mai 2014 an den Grossen Rat machten 33 Privatpersonen geltend, das Wahlverfahren für die Gesamterneuerungswahl des Grossen Rats verletze Art. 34 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
In einzelnen Kreisen wurde am 15. Juni 2014 ein zweiter Wahlgang durchgeführt. In einem Kreis fand am 15. Juni 2014 eine Nachwahl und am 6. Juli 2014 ein zweiter Wahlgang statt.
B.
Der Grosse Rat trat mit Beschluss vom 27. August 2014 auf die Beschwerde vom 19. Mai 2014 nicht ein, weil er zu deren Behandlung nicht zuständig sei, und überwies die Sache dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Behandlung. Dieser Beschluss blieb unangefochten. Mit Teilurteil vom 30. September 2014 stellte das Verwaltungsgericht fest, es sei zur Beurteilung der Beschwerde vom 19. Mai 2014 zuständig, wobei es in den Erwägungen darauf hinwies, dass damit noch nichts zu den weiteren Prozessvoraussetzungen oder zu materiellen Fragen gesagt sei. Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 19. Mai 2014 nicht ein.
C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 haben 21 Privatpersonen, welche bereits im kantonalen Verfahren als Beschwerdeführer beteiligt waren, am 24. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sei abzusehen. Stattdessen sei festzustellen, dass das Bündner Majorzsystem für die Wahl des Grossen Rats Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
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1 | Die politischen Rechte sind gewährleistet. |
2 | Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. |
Erwägungen:
1.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2015 betrifft eine Stimmrechtssache in einer kantonalen Angelegenheit, stellt einen kantonal letztinstanzlichen Akt dar und ist somit grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (vgl. Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 88 Vorinstanzen in Stimmrechtssachen - 1 Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
|
1 | Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen sind zulässig: |
a | in kantonalen Angelegenheiten gegen Akte letzter kantonaler Instanzen; |
b | in eidgenössischen Angelegenheiten gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen. |
2 | Die Kantone sehen gegen behördliche Akte, welche die politischen Rechte der Stimmberechtigten in kantonalen Angelegenheiten verletzen können, ein Rechtsmittel vor. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Akte des Parlaments und der Regierung. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
Neben der Anwendung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht auch die Anwendung von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen mit freier Kognition (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
3.
Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten auf die Beschwerde vom 19. Mai 2014 in erster Linie damit, dass diese verspätet eingereicht worden sei. Sie führte im angefochtenen Entscheid aus, den Beschwerdeführern sei bereits ab dem im kantonalen Amtsblatt publizierten Entscheid der Regierung vom 12. September 2013 betreffend die Zuteilung der Grossratsmandate zu den Wahlkreisen bekannt gewesen, dass die Grossratswahl für die Amtsperiode 2014-2018 nach dem von ihnen für verfassungswidrig gehaltenen Wahlverfahren abgehalten werde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer bereits den Regierungsentscheid vom 12. September 2013 hätten anfechten können und müssen, was sie bewusst unterlassen hätten. Auf die erst nach der Wahl und damit rund acht Monate nach Publikation des Wahlmodus erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2014 könne deshalb nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
3.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen, andernfalls der Stimmberechtigte sein Beschwerderecht im Grundsatz verwirkt (BGE 118 Ia 271 E. 1d S. 274, 415 E. 2a S. 417; Urteil 1C 495/2012 vom 12. Februar 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 I 107 mit Hinweisen). Diese Praxis bezweckt, dass Mängel möglichst noch vor der Wahl oder Abstimmung behoben werden können und der Urnengang nicht wiederholt zu werden braucht. Es wäre denn auch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ein Mangel vorerst widerspruchslos hingenommen und hinterher die Wahl oder Abstimmung, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht, wegen eben dieses Mangels angefochten würde (vgl. Urteil 1C 217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2).
Das Bundesgericht wendet den Grundsatz, wonach Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen sind, im bundesgerichtlichen Verfahren in ständiger Rechtsprechung auch auf Fälle an, in denen die Beschwerdeführer rügen, das im kantonalen Recht geregelte Wahlverfahren widerspreche der Bundesverfassung (Urteile 1C 495/2012 vom 12. Februar 2014 E. 1.1, nicht publ. in BGE 140 I 107; 1C 407/2011 vom 19. März 2012 E. 2.1). Wie der bundesgerichtlichen Praxis zu entnehmen ist, stellt die Anordnung einer Wahl, welche in Anwendung einer bundesrechtswidrigen Wahlordnung durchgeführt werden soll, einen Mangel in der Wahlvorbereitung im erwähnten Sinn dar. Anfechtungsobjekt ist auch in solchen Fällen nicht die Wahl selber, sondern die Vorbereitungshandlung, nämlich die Wahlanordnung durch die zuständige Behörde. Zwar mag die Behebung von derartigen Mängeln, jedenfalls wenn sie ihre Grundlage in der Kantonsverfassung oder in einem Gesetz im formellen Sinne haben, vor der Wahl kaum denkbar sein. Dennoch darf vom Stimmbürger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben erwartet werden, dass er die Anwendung eines seiner Ansicht nach verfassungswidrigen Wahlsystems noch vor der Wahl rügt und
nicht vorerst widerspruchslos hinnimmt, um hinterher die Wahl anzufechten, soweit deren Ergebnis nicht den Erwartungen entspricht.
3.2.
3.2.1. Ob und innert welchen Fristen gegen Vorbereitungshandlungen von Wahlen oder Abstimmungen kantonale Rechtsmittel erhoben werden können, regelt das kantonale Recht. Dieses kann die Gründe, aus denen die Pflicht zur sofortigen Einreichung von Beschwerden an das Bundesgericht gegen Vorbereitungshandlungen zu Wahlen oder Abstimmungen folgt, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren als massgebend erachten. Doch sind die Kantone gestützt auf ihre Organisationsautonomie frei, anderen Erwägungen - wie namentlich einem leicht zugänglichen Rechtsschutz im Bereich der politischen Rechte - einen höheren Stellenwert zuzumessen. So ist es den Kantonen nicht verwehrt, die Rüge von Mängeln bei der Vorbereitung von Wahlen oder Abstimmungen auch noch mit einem Rechtsmittel gegen deren Ergebnis zuzulassen (BGE 118 Ia 271 E. 1e S. 274 ff.; Urteil 1C 217/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 1.2).
3.2.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Art. 60 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 31. August 2006 (VRG; BR 370.100) sowie auf Art. 97 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 17. Juni 2005 (GPR; BR 150.100) dargelegt hat, entspricht es auch ihrer Praxis, dass Fehler in der Vorbereitung und in der Durchführung eines Wahl- oder Abstimmungsverfahrens bereits nach Entdeckung des Beschwerdegrunds gerügt werden müssen und dass der Stimmberechtigte das Recht zur Anfechtung im Grundsatz verwirkt, wenn er die Rüge im Vorfeld einer Wahl bzw. Abstimmung unterlässt. Die dargelegten Grundsätze betreffend Anfechtung von Mängeln im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen beanspruchen somit auch im Kanton Graubünden Geltung, was von den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Sie bringen indessen vor, sie hätten weder im Zusammenhang mit dem Entscheid der Regierung vom 12. September 2013 noch sonst einen Mangel in der Vorbereitung der Wahl gerügt. Als solche Mängel würden etwa unvollständige oder irreführende erläuternde Berichte, suggestive Formulierungen der Abstimmungsfrage, fehlerhafte Abstimmungs- und Wahlunterlagen oder Unterstützungen verdeckter Natur gelten. Sie hätten
indessen ausdrücklich anerkannt, dass die Vorbereitung und die Wahl an sich korrekt erfolgt seien und einzig gerügt, das geltende Wahlverfahren sei verfassungswidrig. Dies müsse auch unmittelbar im Anschluss an die Wahl noch möglich sein, weil eine Behebung der Mängel des Wahlverfahrens vorher ohnehin nicht möglich gewesen wäre.
3.2.3. Die Grossratswahlen im Kanton Graubünden werden durch die Regierung angeordnet (Art. 15 Abs. 1 lit. a GPR). Als anordnende Behörde hat die Regierung den Zeitpunkt der Wahl öffentlich bekannt zu geben und die für die Durchführung erforderlichen Weisungen zu erlassen (Art. 15 Abs. 2 GPR). Nach Art. 3 des Grossratsgesetzes vom 8. Dezember 2005 (GRG; BR 170.100) gibt die Regierung die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Abgeordneten jeweils vor den Wahlen im Kantonsamtsblatt bekannt. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführer bereits den Regierungsentscheid vom 12. September 2013 hätten anfechten können und müssen, was sie bewusst unterlassen haben, sind nicht rechtswidrig. Dass die Vorinstanz im Einklang mit der dargelegten Praxis des Bundesgerichts den auch nach kantonalem Recht geltenden Grundsatz, wonach Mängel in der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sofort und vor Durchführung des Urnenganges zu rügen sind, auf den vorliegenden Fall angewendet hat, erweist sich nach dem Ausgeführten als zulässig. Dies zumal die Anordnung einer Wahl, welche in Anwendung einer verfassungswidrigen Wahlordnung durchgeführt werden soll, einen anfechtbaren Mangel in der Wahlvorbereitung im erwähnten Sinn
darstellt (vgl. E. 3.1 hiervor sowie im Zusammenhang mit einem kantonalen Rechtsmittel Urteil 1C 393/2008 vom 12. März 2009 E. 4). Der Entscheid der Vorinstanz, auf die erst nach der Wahl und damit rund acht Monate nach der Publikation des Regierungsentscheids erhobene Beschwerde vom 19. Mai 2014 könne nicht eingetreten werden, ist weder überspitzt formalistisch noch willkürlich.
4.
Nach dem Ausgeführten ist die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 19. Mai 2014 ohne Recht zu verletzen nicht eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde ans Bundesgericht vom 24. Februar 2016 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Vorinstanz das System für die Wahl des Grossen Rats, soweit es in der Verfassung des Kantons Graubünden normiert ist, auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung hätte überprüfen können bzw. müssen. Bei diesem Ausgang des Verfahren sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Grossen Rat, der Regierung sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer als Verfassungsgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Mattle