Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1/2013

Urteil vom 4. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Steuerbetrug; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 27. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.X.________ mit Strafbefehl vom 4. Februar 2011 wegen Steuerbetrugs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 190.--. Sie warf A.X.________ u.a. vor, Lohnzahlungen an seine Ehefrau, Leasingkosten für einen VW Sharan und eine Reise nach Vietnam in den Jahresrechnungen der X.________ Treuhand AG für die Geschäftsjahre 2000 bis 2005 zu Unrecht als Geschäftsaufwand verbucht zu haben. A.X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.

B.

B.a. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach A.X.________ am 14. September 2011 bezüglich der Lohnzahlungen an seine Ehefrau des mehrfachen Steuerbetrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 190.--. Von den übrigen Vorhalten sprach es ihn frei. Gegen dieses Urteil führten A.X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.

B.b. Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte A.X.________ am 27. September 2012 bezüglich der Verbuchung der Vietnamreise wegen Steuerbetrugs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 330.--. Im Übrigen sprach es ihn von den Vorwürfen des mehrfachen Steuerbetrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung frei. Es entschädigte ihn für die erlittenen Nachteile mit Fr. 1'000.-- und für die anwaltliche Verbeiständung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 11'200.--. Das Genugtuungsbegehren wies es ab.
A.X.________ ist Verwaltungsrat und Geschäftsführer der X.________ Treuhand AG. Das Obergericht hält für erwiesen, dass er in der Jahresrechnung der X.________ Treuhand AG für das Geschäftsjahr 2005 Kosten einer Vietnamreise von Fr. 16'133.-- als "Personalaufwand" bzw. "Übriger Werbeaufwand" verbuchte, obschon es sich dabei um offensichtlich private Auslagen handelte. Die inhaltlich unwahre Jahresrechnung reichte er den Steuerbehörden ein in der Absicht, diese über massgebliche Tatsachen der Steuerveranlagung zu täuschen.

C.
A.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn vom Vorwurf des Steuerbetrugs freizusprechen, die gesamten Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und ihm eine volle Parteikostenentschädigung sowie eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen von insgesamt mindestens Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 27. September 2012 bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_755/2012.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Er habe die Reise nach Vietnam mit zwei umsatzstarken Kunden unternommen. Der Zweck der Reise habe darin bestanden, Lieferanten zu besuchen, eine Importfirma zu gründen und an Ort und Stelle Verträge zu verhandeln bzw. abzuschliessen. Die Vorinstanz präsentiere keine Beweismittel, welche untermauern könnten, weshalb es sich bei der Vietnamreise um "offensichtlich private Aufwendungen" gehandelt haben soll, und verlange von ihm, dass er die Geschäftsmässigkeit der Reise nachweise. Sie habe nicht geprüft, ob ein Privatanteil pauschal ausgeschieden worden sei und ob seine Reisebegleiter eine Gegenleistung erbrachten bzw. ob ihnen die Reise in Rechnung gestellt worden sei. Sie habe es auch unterlassen, diese zu befragen. Nach dem erstinstanzlichen Freispruch und dem Verzicht des Obergerichts auf eine entsprechende Beweisführung habe von ihm nicht erwartet werden können, dass er seine Ausführungen zur Geschäftsmässigkeit der Reise "konkreter" gestalte.

1.2.

1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

1.2.2. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

1.3. Die Vorinstanz führt aus, anders als für die Vietnamreisen in den Jahren 2003 und 2004 habe der Beschwerdeführer für die Reise im Steuerjahr 2005 keine Aufrechnung für Privatanteile vorgenommen (Urteil E. 3c S. 29 und 5a S. 29 f.). Die Aufrechnung von Privatanteilen für die Vietnamreise im Jahre 2005 sei seitens des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren nicht infrage gestellt worden. Streitig sei nur die Höhe des Privatanteils gewesen (Urteil E. 4b S. 29). Die Verbuchung der Vietnamreise sei auf den Aufwandkonten "Personalaufwand" und "Übriger Werbeaufwand" erfolgt und damit auf sachfremden Konten (Urteil E. 5a S. 29). Nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Reise nach Vietnam bei einem regional tätigen Treuhänder mit dem Zweck der Treuhandgesellschaft verbunden sein könne. Entsprechend vage und unbestimmt seien auch die Ausführungen des Verteidigers vor dem Berufungsgericht geblieben. Die Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht betreffend die Gründung einer Importgesellschaft seien nicht nachvollziehbar. Nicht erklärt worden sei, weshalb die Kosten für alle drei Reiseteilnehmer über das Geschäft des Beschwerdeführers gebucht und bezahlt worden seien. Die Begleiter des Beschwerdeführers seien private Bekannte
gewesen, mit denen ihn sein Hobby von Oldtimer-Fahrzeugen verbunden habe. Bei den Kosten der Vietnamreise habe es sich um offensichtlich private Aufwendungen gehandelt (Urteil E. 5b S. 30).

1.4. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Die Vietnamreise wurde in der Jahresrechnung 2005 auf den Aufwandkonten "Personalaufwand" und "Übriger Werbeaufwand" verbucht. Als erstellt gelten kann zudem, dass kein Privatanteil ausgeschieden wurde (vgl. Urteil E. 3c S. 29). Vielmehr nahm erst die Steuerbehörde eine Aufrechnung im Umfang von Fr. 12'000.-- vor. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Vietnamreise sind in hohem Grade widersprüchlich, da er die Kosten einerseits als "Personalaufwand" und "Übriger Werbeaufwand" verbuchte. Andererseits machte er geltend, die Reise sei im Hinblick auf eine Gesellschaftsgründung vorgenommen worden, d.h. im Interesse seiner Kunden. Nähere Angaben dazu blieb er allerdings schuldig. Schliesslich behauptete er auch, es sei ein Privatanteil von Fr. 12'000.-- ausgeschieden worden, womit er den privaten Charakter der Reise an sich anerkannte. Der Beschwerdeführer stellt zudem nicht infrage, dass es sich bei seinen Reisebegleitern um persönliche Bekannte handelte, sondern wendet sich ausschliesslich gegen das von der Vorinstanz erwähnte gemeinsame Autohobby (Beschwerde S. 7 f.). In Anbetracht dieser Umstände durfte die Vorinstanz ohne Willkür davon ausgehen, es habe sich um eine
private Reise nach Vietnam gehandelt.
Der Beschwerdeführer unterlässt es auch im bundesgerichtlichen Verfahren, den behaupteten Zweck der Gesellschaftsgründung näher zu substanziieren. Hätte tatsächlich erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben, wären die neuen Tatsachen zulässig gewesen (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

1.5. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz in dubio pro reo, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Die Vorinstanz stellt für die Verurteilung wegen Steuerbetrugs insbesondere auf die Buchhaltungsunterlagen und die Aussagen des teilweise geständigen Beschwerdeführers ab. Nach der Rechtsprechung ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn er es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteil 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Sie geht nicht davon aus, dieser habe
seine Unschuld zu beweisen. Der Grundsatz in dubio pro reo ist nicht verletzt.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz handle unredlich, da sie Fragen aufwerfe und Behauptungen aufstelle, ohne ihn anlässlich der Beweisaufnahme mit solchen Unterstellungen konfrontiert zu haben. Der Einwand ist unbegründet. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz nicht an die Sachverhaltsfeststellung des Amtsgerichts gebunden war, sondern die Beweise selber würdigen durfte und musste. Er wusste, was ihm vorgeworfen wurde, und hatte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Obergericht zudem Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern.

3.
Nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer pauschal gerügte Verletzung der Art. 58 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 58 Allgemeines - 1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1    Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a  dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b  allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
c  den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich Artikel 64. ...133
2    Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 24 ff
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 24 Allgemeines - 1 Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
1    Der Gewinnsteuer unterliegt der gesamte Reingewinn. Dazu gehören auch:
a  der der Erfolgsrechnung belastete, geschäftsmässig nicht begründete Aufwand;
b  die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge, Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne;
c  die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 29a).
2    Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a  Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu:
b  Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte in einen andern Kanton, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c  Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
3    Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a  bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b  bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c  beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d  bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben, sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.109
3bis    Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben.110 Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.111
3ter    Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.112
3quater    Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 3 Buchstabe d.113 114
3quinquies    Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3quater während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Artikel 53 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.115
4    Die Bestimmungen über Ersatzbeschaffungen (Art. 8 Abs. 4), über Abschreibungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a), über Rückstellungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) und über den Verlustabzug (Art. 10 Abs. 1 Bst. c) gelten sinngemäss.
4bis    Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.116
5    Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahe stehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Inwiefern die Vorinstanz die genannten Bestimmungen missachtet haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

4.
Die Anträge betreffend die Neuverteilung der Verfahrens- und Parteikosten sowie die Zusprechung einer Genugtuung begründet der Beschwerdeführer ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch. Bezüglich des Schadenersatzbegehrens weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Forderung nicht näher substanziierte. Sie spricht ihm für den teilweisen Freispruch dennoch eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu, da er dreimal je ca. einen halben Tag zu einer Einvernahme bzw. zu Verhandlungen erscheinen musste (Urteil S. 36). Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer mangelnden Substanziierung des Schadenersatzanspruchs ausgegangen. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1/2013
Date : 04. Juli 2013
Published : 23. Juli 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Steuerbetrug; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo


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BGG: 42  66  95  97  99  106
BV: 9
DBG: 58
StHG: 24
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124-IV-86 • 127-I-38 • 134-IV-36 • 136-II-489 • 137-I-1 • 137-IV-1 • 138-I-305
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