Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2011.56

Beschluss vom 4. Juli 2011 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Joséphine Contu und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesstrafgericht, Strafkammer,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 20 Beschwerdeinstanz - 1 Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
1    Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a  der erstinstanzlichen Gerichte;
b  der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c  des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO)

Sachverhalt:

A. Bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) ist unter anderem gegen den zur Zeit inhaftierten A. eine Anklage hängig wegen des Verdachts des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.302
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.303
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.304
StGB), des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffgesetz, SprStG; SR 941.41]) und der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
cbis  Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124);
d  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
fbis  Verschwindenlassen (Art. 185bis);
g  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).340
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.341
und Abs. 3 i.V.m. Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB). Der Beginn der entsprechenden Hauptverhandlung wurde festgesetzt auf den 19. Juli 2011 (act. 5.18).

Bereits im Rahmen des Vorverfahrens erliess die Bundesanwaltschaft eine Einschränkung des Briefverkehrs der inhaftierten Beschuldigten auf jeweils maximal drei Briefe à je vier beschriebene Seiten pro Woche (act. 5.5). In Anwendung von Art. 235 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO verfügte der Präsident der Strafkammer am 11. Mai 2011, dass die ein- und ausgehende Post der Beschuldigten weiterhin überwacht werde. Weiter beschränkte er den ein- und ausgehenden Briefverkehr jedes einzelnen Inhaftierten auf (neu) zwei Briefsendungen Eingang und zwei Briefsendungen Ausgang à maximal vier beschriebene Seiten pro Woche, wobei die Bundeskriminalpolizei mit der Durchführung dieser Massnahme beauftragt wurde. Nach wie vor nicht betroffen von dieser Beschränkung des Briefverkehrs blieb die Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden sowie diejenige mit der Verteidigung (act. 1.1).

B. Hiergegen gelangte A. mit Beschwerde vom 24. Mai 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse (act. 1).

Der Präsident der Strafkammer beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2011, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (act. 5).

A. liess die ihm anberaumte Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdereplik (vgl. act. 4) ungenutzt verstreichen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes kann – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
und Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend „Botschaft“], BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung in Frage. Die angefochtene Verfügung datiere vom 11. Mai 2011 und die Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2011. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die angefochtene Verfügung erst am 17. Mai 2011 erhalten, sei nicht belegt (act. 5, Ziff. 1.1).

Anhand des vorliegenden Briefumschlages lässt sich feststellen, dass die Beschwerde tatsächlich am 24. Mai 2011 zu Handen der I. Beschwerdekammer der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Den vorliegenden Akten kann demgegenüber nicht entnommen werden, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich zugestellt worden ist. Die Beweislast für diese Zustellung und damit für den Beginn des Fristenlaufs liegt bei der vorinstanzlichen Strafbehörde. Steht der genaue Beginn nicht fest, so darf die daraus resultierende Unsicherheit nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden; vielmehr muss im Zweifelsfall (mithin auch im vorliegenden Fall) angenommen werden, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss. Zürich/St. Gallen 2011, N. 431 u. a. mit Hinweis auf Stephenson/Thiriet, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 396
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO N. 4).

1.3

1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bringt weiter vor, die angefochtene Verfügung könne angesichts der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht mit Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer angefochten werden (act. 5, Ziff. 1.2 und 1.3).

1.3.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
1    Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2    Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden. Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben (Art. 65 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
1    Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2    Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
StPO). Offenbar mit Blick auf diese Bestimmung hält Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO fest, dass die Beschwerde gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, nicht jedoch gegen deren verfahrensleitende Entscheide zulässig ist.

Art. 463 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung sah demgegenüber lediglich den Ausschluss der Beschwerde gegen während der Hauptverhandlung ergangene, verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte vor. Im Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung wurde hierzu ausgeführt, dass die Zulassung eines solchen Rechtsmittels zu Unterbrechungen der Hauptverhandlung und damit zu Verfahrensverzögerungen führen würde (S. 263). Die der heute in Kraft stehenden Bestimmung zu Grunde liegende Formulierung findet sich erstmals in Art. 401 Abs. 1 lit. b des Entwurfs für eine Schweizerische Strafprozessordnung (BBl 2006 S. 1512). In der hierzu ergangenen Botschaft wird zur entsprechenden Bestimmung ausgeführt, Buchstabe b sehe vor, dass Beschlüsse und Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche nicht ein Urteil darstellen (…), mit Beschwerde anzufechten seien. Es seien dies beispielsweise Zwangsmassnahmen oder Endentscheide im selbständigen Massnahmeverfahren (…). Die Einschränkung in Buchstabe b zweiter Teilsatz solle verhindern, dass die Verhandlung durch die separate Anfechtung verfahrensleitender Entscheide unterbrochen werden müsste. Diese Bestimmung schliesse deshalb in solchen Fällen die sofortige Beschwerde aus. Die Fehlerhaftigkeit dieser Zwischenentscheide könne jedoch mit der Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden, soweit sie sich darauf ausgewirkt hätten (Botschaft, BBl 2006 S. 1312).

Die erwähnte Bestimmung ist in der Folge in der Literatur verschiedentlich als unklar bezeichnet worden bzw. auf Kritik gestossen (vgl. u. a. Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 25 f.; Schmid, Die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung – Einige Randbemerkungen, in Niggli/Pozo/Queloz [Hrsg.], Festschrift für Franz Riklin, Zürich/Ba­sel/Genf 2007, S. 509 ff., 518 f.; Kuhn/Perrier, Quelques points problématiques du Code de procédure pénale suisse, Jusletter 22. September 2008, Rz 15 ff.; Moreillon, Le recours selon le nouveau CPP dans les affaires soumises à la juridiction fédérale, JdT 2010 IV 79 N. 26 ff.), nicht zuletzt auch deshalb, weil die französischsprachige Formulierung des Gesetzestextes gegenüber der deutschen und der italienischen Fassung eine Divergenz aufweist (vgl. hierzu Guidon, a.a.O., N. 168).

1.3.3 Vorliegend angefochten ist eine von der zuständigen Verfahrensleitung vor der Hauptverhandlung erlassene Verfügung, welche nicht „im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet“ ist (vgl. hierzu Keller, a.a.O., Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 28), sondern unmittelbar in das dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV zustehende Recht auf Achtung seiner Briefkorrespondenz eingreift (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 125 f.) und somit für den Betroffenen den Charakter einer Zwangsmassnahme aufweist, gegen welche dem Betroffenen ein Beschwerderecht einzuräumen ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. EGMR i.S. Niedba a gegen Polen vom 4. Juli 2000, Nr. 27915/95, Ziff. 80).

Bereits die Botschaft führt aus, dass der Begriff der Verfahrensleitung in einem doppelten Sinn zu verstehen ist. So bezeichnet er einerseits die Personen, die im jeweiligen Verfahrensabschnitt dafür verantwortlich sind, das Strafverfahren zu führen. In seiner zweiten Bedeutung umschreibt der Begriff die geschäftsführende Tätigkeit dieser Personen (vgl. hierzu BBl 2006 S. 1150). Vorliegend die Möglichkeit einer Anfechtung der Verfügung vom 11. Mai 2011 unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
1    Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2    Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
und Art. 393 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO grundsätzlich (so Jent, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 65
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
1    Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2    Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
StPO N. 4; Stephenson/Thiriet, a.a.O., Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 13) bzw. allein deshalb ausschliessen zu wollen, weil sie von der für die Verfahrensleitung zuständigen Person erging (so wohl Moreillon, a.a.O., N. 30; hierzu einlässlich und a. M. Guidon, a.a.O., N. 168 ff., N. 173), greift zu kurz. Abgesehen vom eben gerade unklaren Gehalt der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vermag vorliegend zudem kein einziges der für den Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ins Feld geführten Argumente zu überzeugen. So ist die vorliegend gegen eine Zwangsmassnahme und nicht gegen eine auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gerichtete Verfügung erhobene Beschwerde in keiner Art und Weise geeignet, die Hauptverhandlung zu unterbrechen bzw. das erstinstanzliche Verfahren an sich zu verzögern (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312; Brüschweiler, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 65
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StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
1    Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2    Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
StPO N. 1). Ebenso wenig wird sich die angefochtene Verfügung auf den Endentscheid auswirken, so dass dem Betroffenen auf diesem Wege kein Rechtsschutz mehr gewährt werden kann (vgl. hierzu die Botschaft, BBl 2006 S. 1312). Demnach steht auch nicht zu befürchten, dass durch den angestrebten Beschwerdeentscheid in unerwünschter Weise der Endentscheid der Strafkammer präjudiziert wird (Brüschweiler, a.a.O). Weiter spricht sich gerade auch die Botschaft selber für die Anfechtbarkeit von durch die erstinstanzlichen Gerichte verfügten Zwangsmassnahmen aus (BBl 2006 S. 1312; siehe auch Guidon, a.a.O., N. 171 in fine), was angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsschutzinteressen des Betroffenen sowie der unter Umständen auch relativ langen Zeitdauer bis zum
Vorliegen des erstinstanzlichen Sachurteils und dem derweiligen Fortbestehen der Zwangsmassnahme gerechtfertigt ist (Keller, a.a.O., Art. 393
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StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 27 spricht für den Fall des Ausschlusses eines Rechtsmittels zurecht von einer stossenden Lücke im Rechtsschutz; siehe auch Guidon, a.a.O., N. 184 in fine). Diesbezüglich würde auch die in Art. 65 Abs. 2
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StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
1    Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden.
2    Hat die Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts vor der Hauptverhandlung verfahrensleitende Anordnungen getroffen, so kann sie das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag ändern oder aufheben.
StPO vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Hauptverhandlung die Aufhebung oder Änderung solcher verfahrensleitender Entscheide zu verlangen, keine Abhilfe schaffen (vgl. hierzu Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009 [nachfolgend „Schmid, Handbuch“], N. 538). Letztlich auch nicht zu überzeugen vermag das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach spezielle Zuständigkeitsvorschriften der Anfechtbarkeit der vorliegenden Verfügung entgegen stünden (act. 5, Ziff. 1.2 und 1.3, mit Hinweis auf Art. 235 Abs. 5
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StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO oder Art. 229
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft - 1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
1    Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2    Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3    Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a  ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
b  bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
StPO). Gerade der Umstand, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Einschränkung des Brief- und Postverkehrs des inhaftierten Beschuldigten ohne Weiteres mittels Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO angefochten werden könnte (explizit bejaht in Guidon, a.a.O., N. 107; vgl. auch Keller, a.a.O., Art. 393
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO N. 27; Brüschweiler, a.a.O.), zeigt, dass im Falle von deren Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht keine anderweitigen Beschwerdewege offen stehen.

1.4 Nach dem Gesagten kann die vorliegend angefochtene Verfügung somit grundsätzlich mit Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff
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StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO angefochten werden. Nachdem von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist und die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, dass die angefochtene Verfügung keine Begründung enthalte, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, was alleine schon zur Aufhebung der Verfügung führen müsse (act. 1, Ziff. 6).

Tatsächlich ist der angefochtenen Verfügung keinerlei Begründung zu entnehmen (act. 1.1). Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zurecht ausführt, waren dem Beschwerdeführer die Gründe für die Einschränkungen seines Post- und Briefverkehrs seit geraumer Zeit bekannt, hatte doch die Bundesanwaltschaft bereits am 3. Juni 2010 gegenüber dem Beschwerdeführer eine ähnlich lautende Verfügung (Beschränkung auf je drei ein- und ausgehende Briefe pro Woche) erlassen (act. 5.5). Mit der nun vorliegenden Verfügung wurde lediglich die Beschränkung neu auf je zwei ein- und ausgehende Briefe pro Woche festgelegt, was nicht näher begründet wurde. Diese geringfügige Gehörsverletzung kann aufgrund der der I. Beschwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden zukommenden umfassenden Kognition (Art. 393 Abs. 2
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StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO) ohne weiteres geheilt werden (vgl. hierzu schon den Beschluss der I. Beschwerdekammer BB.2011.15 vom 18. März 2011, E. 2.2.1). Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Verfassen einer Begründung mit nachmaliger Beschwerdemöglichkeit angesichts des näher rückenden Hauptverhandlungstermins den Interessen des Beschwerdeführers kaum dienen würde.

3.

3.1 Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post des inhaftierten Beschuldigten, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden (Art. 235 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO). Der Grundsatz des freien und unbeschränkten Briefverkehrs gilt auch im Gefängnis. Inhaftierte haben Anspruch, mit der Aussenwelt brieflich zu verkehren (Müller/Schefer, a.a.O., S. 125). Eine pauschale, nicht weiter begründete, Beschränkung auf lediglich zwei Briefe pro Woche ist unzulässig. Verfassungskonform sind jedoch Einschränkungen, die – im Rahmen der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 102 Ia 279 E. 11 S. 297 ff.) – den Missbrauch des Korrespondenzrechts verhindern; denn die mutwillige Sendung von täglich Dutzenden Briefen, die kontrolliert werden müssten, könnten den Gefängnisbetrieb lahm legen. Nicht jeder rege Briefverkehr ist allerdings rechtsmissbräuchlich. Hat der Untersuchungsgefangene schutzwürdige Interessen für einen umfangreichen Briefverkehr, liegt kein Missbrauch vor und haben die Behörden entsprechende Anstrengungen zur Bewältigung des Kontrollaufwandes zu unternehmen (vgl. zum Ganzen Härri, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 235
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO N. 45 m.w.H.; siehe auch Hug, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 235
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 235 Vollzug der Haft - 1 Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
1    Die inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.
2    Die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt.
3    Die Verfahrensleitung kontrolliert die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft übertragen.
4    Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig.
5    Die Kantone regeln die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.
StPO N. 9).

3.2

3.2.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2010 verhaftet wurde (act. 5.1, S. 3). Mit Schreiben vom 26. April 2010 wies die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass in den letzten Tagen sehr viel Gefangenenpost eingegangen sei. Weiter teilte sie ihm mit, dass sämtliche Post mit Ausnahme des Verkehrs mit dem Verteidiger von der Bundesanwaltschaft gelesen und wo nötig übersetzt werde, was zwangsläufig zu Verzögerungen in der Zustellung führe. Zwecks Beschleunigung dieser Überprüfungsmassnahme und der nachfolgenden Zustellung bat die Bundesanwaltschaft den Beschwerdeführer, mit genügend Abstand und gut leserlich zu schreiben (act. 5.3). Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 beschränkte die Bundesanwaltschaft den ein- und ausgehenden Briefverkehr des inhaftierten Beschwerdeführers sowie der beiden ebenfalls inhaftierten Mitbeschuldigten auf jeweils maximal drei Briefe à je vier beschriebene Seiten pro Woche (act. 5.5). Zur Begründung dieser Einschränkung führte die Bundesanwaltschaft u. a. aus, die ein- und ausgehenden Briefsendungen hätten stetig zugenommen und ein Ausmass erreicht, das als Missbrauch des Anspruchs auf unbeschränkten Briefverkehr zu bezeichnen sei und den ordentlichen Gang des Strafverfahrens behindere, weil die Strafverfolgungsbehörden zu unverhältnismässigem Ressourceneinsatz für die Kontrolle des Briefverkehrs (insbesondere zur Sicherung des Haftzwecks) gezwungen würden. Diese Verfügung blieb offenbar unangefochten. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 1, Ziff. 7) sowie der Stellungnahme der mit der Briefzensur beauftragten Bundeskriminalpolizei vom 27. Mai 2011 (act. 5.16) ergibt sich, dass auch nach Erlass der Verfügung am 3. Juni 2010 trotz der Beschränkung grundsätzlich alle (zahlreichen) Postsendungen weitergeleitet worden sind. Gemäss Auskunft der Bundeskriminalpolizei vom 27. Mai 2011 bearbeitete sie den Beschwerdeführer betreffend ab Beginn der Zensur am 15. Mai 2010 bis dato 369 Einheiten eingehender Korrespondenz sowie 179 Einheiten ausgehender Korrespondenz (act. 5.16 und 5.17). Auf den Zeitraum von rund 54 Wochen gerechnet ergibt dies einen wöchentlichen Schnitt von 6,8 eingehenden und 3,3 ausgehenden Sendungen. Mit Übermittlung der Anklageschrift am 6. Mai 2011 ging die Verantwortung für die Fortführung
der Briefzensur der Korrespondenz der drei Beschuldigten auf die Beschwerdegegnerin über (vgl. hierzu act. 5.8), worauf am 11. Mai 2011 die nunmehr angefochtene, keine Begründung aufweisende, Verfügung erging (act. 1.1).

3.2.2 Die bereits von der Bundesanwaltschaft erlassene Beschränkung erfolgte unter Hinweis auf das als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnende Ausmass an ein- und ausgehender Korrespondenz des Beschwerdeführers. Die seinerzeit erlassene Verfügung blieb unangefochten. Eine sachliche Begründung zur Rechtfertigung der von maximal drei auf maximal zwei ein- und ausgehende Sendungen verschärften Beschränkung ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. In der Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin lediglich fest, dass sich die durch sie verfügte Beschränkung angesichts des erheblichen personellen und administrativen Aufwands für die Kontrolle des Briefverkehrs als gerechtfertigt und im öffentlichen Interesse liegend erweise (act. 5, Ziff. 2.8). Weiter könne die neu verfügte Reduktion um eine Einheit pro Woche nicht als wesentliche Einschränkung des Briefverkehrs bezeichnet werden (act. 5, Ziff. 2.9). Mit der Beschwerdegegnerin kann zwar übereinstimmend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Korrespondenz von und an ihn während der Voruntersuchung trotz der bereits verfügten Beschränkung – aus welchen Gründen auch immer – dennoch vollumfänglich weitergeleitet worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dieser Umstand kann jedoch auch nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden: Zwar steht ausser Frage, dass der von der Beschwerdegegnerin und von der Bundeskriminalpolizei ins Feld geführte personelle und administrative Aufwand für die bisher vorgenommene Postkontrolle (vgl. hierzu act. 5.16, S. 2, Ziff. 8) eine Beschränkung rechtfertigt. Unklar bleibt jedoch, inwiefern sich hieraus die nun angeordnete weitere Verschärfung rechtfertigen lässt, fehlen doch konkrete Angaben zum Arbeitsaufwand, wie er sich gestaltet hätte, wäre die bisherige Beschränkung auch von Seiten der Strafverfolgungsbehörden bereits beachtet worden. Wenn auch die nun verfügte Verschärfung an sich keine schwer wiegende sein mag und der Beschwerdeführer keine konkreten Interessen an einem umfangreicheren Briefverkehr darzutun vermag, so fehlt es vorliegend an hinreichenden sachlichen Beweggründen, welche die Beschwerdegegnerin zur Verschärfung der Einschränkung des Briefverkehrs bewogen haben.

3.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde daher hinsichtlich der weiteren Verschärfung der Briefkontrolle als begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu ändern, als dass die Zahl der maximal zulässigen ein- und ausgehenden Postsendungen weiterhin auf maximal drei Einheiten pro Woche à je maximal vier beschriebene Seiten festgelegt wird. Sofern weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden bestimmt auf Fr. 1'500.-- (Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dem lediglich teilweise obsiegenden Beschwerdeführer die Hälfte dieser Kosten, ausmachend Fr. 750.--, zur Bezahlung auferlegt (Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO; vgl. hierzu Domeisen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO N. 8; Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Ba­sel/Genf 2010, Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO N. 1; siehe auch Guidon, a.a.O., N. 566 m.w.H. in Fn 2006). Im Umfange des Obsiegens des Beschwerdeführers werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen (Art. 423 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1    Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2    und 3 ...273
StPO; vgl. auch die Botschaft, BBl 2006 S. 1328; Domeisen, a.a.O.; Griesser, a.a.O.; Art. 428
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO N. 4; Schmid, Handbuch, N. 1777).

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.-- (inkl. Auslagen und allfällig geschuldete MwSt.; Art. 73 Abs. 1 lit. c
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG und Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
und 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR) zu entrichten (vgl. hierzu Guidon, a.a.O., N. 578 m.w.H. in Fn 2043).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird die angefochtene Verfügung in dem Sinne geändert, als der ein- und ausgehende Briefverkehr des Beschwerdeführers weiterhin auf maximal drei Briefsendungen Eingang und drei Briefsendungen Ausgang à je maximal vier beschriebene Seiten pro Woche beschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.-- zur Bezahlung auferlegt.

3. Die Bundesstrafgerichtskasse hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 5. Juli 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2011.56
Date : 04. Juli 2011
Published : 12. Juli 2011
Source : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2011 107
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO).


Legislation register
BGG: 103
BStKR: 10  12
BV: 13
EMRK: 8
StBOG: 35  37  73
StGB: 221  226  260bis
StPO: 20  65  229  235  382  393  396  423  428
BGE-register
102-IA-279
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