Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A.13/2006 /blb

Urteil vom 4. Juli 2006
II. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,

gegen

Staat Solothurn, handelnd durch das Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst Justiz,
4502 Solothurn,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Luder,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Schadenersatzklage nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 7. März 2006.

Sachverhalt:
A.
Am 8. Juli 2001 liess sich X.________ im am 14. Februar 2001 über die A.________ AG eröffneten Konkurs für Fr. 15'000.-- Werklohnforderungen von insgesamt Fr. 128'000.-- gegen diverse Gläubiger abtreten. Dazu gehörte auch eine Forderung der A.________ AG gegen die B.________ AG. Im Rahmen eines Forderungsprozesses, den er gegen die B.________ AG vor dem Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen angestrengt hatte, erfuhr X.________, dass die von der Konkursmasse A.________ AG an ihn abgetretene und nun eingeklagte Forderung von Fr. 13'246.40 zuzüglich Zinsen bereits am 14. Dezember 2000 an die C.________ GmbH zwecks einer privaten Schuldensanierung im Rahmen einer Globalzession mit weiteren Guthaben abgetreten worden war. Er zog daraufhin die Klage am 19. Februar 2004 zurück.
B.
X.________ machte am 11. Februar 2005 beim Finanzdepartement des Kantons Solothurn gegenüber dem Staat Solothurn Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-- geltend. Er brachte vor, das Konkursamt habe ihm eine Forderung zediert, über die es in Kenntnis einer vorangehenden Globalzession nicht mehr habe verfügen können. Das Bau- und Justizdepartement, an welches die Eingabe zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, lehnte am 19. Mai 2005 jede Haftung des Staates Solothurn ab. X.________ sei noch heute Gläubiger der B.________ AG, weshalb ihm kein Schaden entstanden sei.
C.
Am 23. September 2005 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Forderungsklage über Fr. 41'000.-- zuzüglich Zinsen. Der Staat Solothurn verneinte jede Haftung und erhob die Einrede der Verjährung. Mit Urteil vom 7. März 2006 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
D.
X.________ ist mit einer als "Berufung/Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Er verlangt vom Staat Solothurn Schadenersatz in der Höhe von Fr. 41'000.-- zuzüglich Zinsen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Der Staat Solothurn schliesst auf Abweisung der Klage.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Der Beschwerdeführer hat zudem eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht (5P.160/2006).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Verantwortlichkeitsentscheide gemäss Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (dazu grundsätzlich: BGE 126 III 431 E. 2c, bestätigt in 5A.14/2002 vom 10. Dezember 2002 in Pra 2003 Nr. 125 S. 668). Das Verwaltungsgericht hat denn auch in seiner Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen, was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer offenbar übersehen hat. Seine als "Berufung/Verwaltungsgerichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe wird demzufolge als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegen genommen.
1.2 Der Beschwerdeführer hat in gleicher Sache auch eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Entsprechend deren subsidiärer Natur ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensteht (BGE 119 Ib 380 E. 1a).
2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen die Verletzung der Gewährleistungsregeln des Zessionsrechts (Art. 171
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
OR) geltend. Er ist zudem der Ansicht, die Forderung der B.________ AG nicht aufgrund von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG, sondern im Freihandverkauf gemäss Art. 256
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
SchKG erworben zu haben.
2.1 Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass allfällige Haftungsansprüche des Beschwerdeführers gegen den Kanton verjährt seien. Dieser habe am 19. Februar 2004 seine vor dem Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen eingereichte Klage zurückgezogen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei ihm ein allfälliger Schaden bekannt gewesen. Allenfalls sei dies schon früher der Fall gewesen, nämlich als der Beschwerdeführer im Februar 2002 mit seinem Rechtsöffnungsbegehren gegen die B.________ AG vor der zuständigen Instanz in Zug nicht durchgedrungen sei. Dies möge aber offen bleiben. Gemäss Art. 6
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
SchKG verjähre der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahr von dem Tag weg, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt habe. Die am 23. September 2005 eingereichte Klage erweise sich daher als verspätet. Zwar habe der Beschwerdeführer bereits mit seinem Schreiben vom 11. Februar 2005 seine Ansprüche beim Finanzdepartement angemeldet. Damit habe er aber die laufende Verjährung gemäss der Praxis zu Art. 135
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR nicht unterbrochen. Zwar sei das Vorverfahren nach § 11 des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden,
Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeitsgesetzes; VG) unnötig gewesen, indes hätte das Departement das Begehren in Anwendung von § 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) als Klage an das Verwaltungsgericht überweisen müssen. Der Beschwerdeführer hätte jedoch gleichwohl rechtzeitig klagen können. Gemäss der kantonalen Praxis sei die rein vorsorgliche Anhebung einer Klage zur Abwendung von Verjährungsfolgen zulässig. Ein Vorladungsbegehren hätte genügt. Selbst wenn die Verjährung nicht anzunehmen wäre, so das Verwaltungsgericht, so sei die Qualifikation des strittigen Rechtsgeschäftes aufgrund der Aktenlage fraglich. Entweder liege ein Fall von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG vor, womit der Staat nicht hafte, da nur bestrittene Forderungen abgetreten würden. Zudem sei dem Beschwerdeführer durch diesen Vorgang einzig die Prozessführungsbefugnis verliehen worden. Oder es handle sich um eine schuldrechtliche Zession, womit der Zessionar bei Entgeltlichkeit für den Bestand der Forderung, nicht aber für die Bonität des Schuldners hafte (Art. 171
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
OR). Da sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit über den Bestand der Forderung bewusst gewesen sei, habe er stillschweigend auf die Gewährleistung
verzichtet.
2.2 Beruht ein angefochtener Entscheid - wie hier - auf mehreren Begründungen, so hat der Beschwerdeführer alle anzufechten und zwar mit dem zutreffenden Rechtsmittel, sonst tritt das Bundesgericht auf seine Vorbringen nicht ein. Diese für das Rechtsmittel der Berufung entwickelte Praxis (BGE 131 III 595 E. 2.2 mit Hinweisen) will den blossen Streit um Entscheidgründe verhindern, die für sich allein keine Beschwer bedeuten und das Rechtsmittel unzulässig machen (BGE 111 II 398 E. 2b). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird praxisgemäss nur eine minimale Sachbezogenheit der Begründung verlangt. Tritt die Vorinstanz aus formellen Gründen auf ein Begehren nicht ein, so hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich damit auseinander zu setzen und kann sich nicht mit materiellen Ausführungen begnügen (BGE 118 Ib 134 E. 2; 123 V 335 E. 1b). Enthält der angefochtene Entscheid hingegen eine Haupt- und eine Eventualbegründung, so hat sich der Beschwerdeführer mit beiden auseinander zu setzen, da das Bundesgericht seinem Urteil auch andere Gründe als die im angefochtenen Entscheid zugrunde legen kann (Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., N. 3.79 S. 115 mit Hinweis auf BGE 118 Ib 26 E.
2b).
2.3 Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Beschwerdeführer auf rechtliche Ausführungen zur Haftungsgrundlage. Zur Frage der Verjährung nimmt er hingegen keine Stellung. Sollte das Bundesgericht zum Schluss kommen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines widerrechtlichen Verhaltens des Konkursbeamten bei der Ausübung seiner Tätigkeit ein Schaden entstanden ist, für welchen der Kanton gemäss Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG einzustehen hat, wäre noch die Verjährung zu prüfen. Mangels entsprechender Vorbringen könnte diese Frage jedoch nicht beantwortet werden. Damit besteht kein aktuelles Interesse, im vorliegenden Fall die Haftungsvoraussetzungen zu prüfen. Angesichts dieser mangelhaften Begründung kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
3.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
OG). Dem Kanton wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat Solothurn, handelnd durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst Justiz, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A.13/2006
Datum : 04. Juli 2006
Publiziert : 18. September 2006
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Schadenersatzklage nach Art. 5 SchkKG


Gesetzesregister
OG: 156  159
OR: 135 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
171
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 171 - 1 Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
1    Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung.
2    Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu verpflichtet hat.
3    Bei der unentgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende auch nicht für den Bestand der Forderung.
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
6 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 6 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
1    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
2    Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
256 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 256 - 1 Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
1    Die zur Masse gehörenden Vermögensgegenstände werden auf Anordnung der Konkursverwaltung öffentlich versteigert oder, falls die Gläubiger es beschliessen, freihändig verkauft.
2    Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden.
3    Vermögensgegenstände von bedeutendem Wert und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher Gelegenheit erhalten haben, höhere Angebote zu machen.452
4    Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 286-288 dürfen weder versteigert noch sonstwie veräussert werden.453
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
BGE Register
111-II-398 • 118-IB-134 • 118-IB-26 • 119-IB-380 • 123-V-335 • 126-III-431 • 131-III-595
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92 Nr. 125