Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 94/2015

Urteil vom 4. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________, Bezirksgericht Zürich,
Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission.

Erwägungen:

1.
Im Zusammenhang mit einem gegen ihn hängigen Strafverfahren hat A.________ eine Vielzahl weiterer Verfahren bzw. Beschwerdeverfahren veranlasst und dabei Strafanzeigen gegen verschiedene Gerichtspersonen erstattet wie auch Ausstandsbegehren gestellt.
In einem gegen Bezirksrichterin B.________ angestrengten Ausstandsverfahren gelangte A.________ mit einer Aufsichtsbeschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Dessen Verwaltungskommission trat mit Beschluss vom 21. Januar 2015 auf die Beschwerde nicht ein.
Hiergegen gelangte A.________ mit einer weiteren Eingabe ans Obergericht. Zuständigkeitshalber wurde dieser Rekurs an die Rekurskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 ist die Rekurskommission auf das von A.________ nunmehr (auch) gegen alle Mitglieder des Obergerichts gestellte, als rechtsmissbräuchlich erachtete Ausstandsbegehren nicht eingetreten. Sodann hat die Rekurskommission den genannten Rekurs abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Zur Begründung hat sie insoweit im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe die Aufsichtsbeschwerde zutreffend als unzulässig bezeichnet mit dem Hinweis darauf, dass dem Rekurrenten für seine Anliegen die Rechtsmittel gemäss StPO offen standen (wovon er denn auch zumindest teilweise Gebrauch gemacht habe).

2.
Gegen den Beschluss vom 2. Februar 2015 - und mehrere andere Entscheide bzw. Verfahren - wendet sich A.________ mit Eingaben vom 4. und 9. Februar 2015 ans Bundesgericht (bzw. hat er sich, auch mit Rechtsverweigerungsrügen, ans Obergericht gewandt, welches die betreffenden Eingaben ans Bundesgericht weitergeleitet hat). Den den Eingaben beigefügten obergerichtlichen Beschluss hat er mit der Bemerkung "ungelesene Weiterleitung" versehen (Beschwerde S. 1). Sodann hat er wie schon in früheren Verfahren gegen verschiedene Gerichtspersonen Strafanzeigen angekündigt.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Beschwerde anzuhören.

3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich - soweit sie überhaupt verständlich ist und nicht gegen die prozessualen Anstandsregeln verstösst (s. Art. 33
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 33 Disziplin - 1 Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
1    Wer im Verfahren vor dem Bundesgericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2    Im Falle böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können die Partei und ihr Vertreter oder ihre Vertreterin mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
3    Der oder die Vorsitzende einer Verhandlung kann Personen, die seine oder ihre Anweisungen nicht befolgen, aus dem Sitzungssaal wegweisen und mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestrafen.
BGG) - wie angetönt einmal mehr gegen eine Vielzahl von Verfahren, die bei verschiedenen Gerichten hängig waren bzw. weiterhin hängig sind.
Die gesetzlichen Formerfordernisse einer Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) sind dem Beschwerdeführer schon wiederholt zur Kenntnis gebracht worden. Auch auf den vorliegend angefochtenen obergerichtlichen Beschluss bezogen sind sie nicht erfüllt. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers einmal mehr sehr umfangreich sind. Denn in Bezug auf die Streitpunkte, die dem hier in Frage stehenden Beschluss zugrunde liegen (Nichteintreten auf ein Ausstandsbegehren, erfolgloser Rekurs im Rahmen eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens) legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch die betreffende obergerichtliche Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG verletzt worden sein soll. Nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die gerügte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Verhält es sich so, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob bzw. inwieweit dem Beschwerdeführer in Bezug auf das zugrunde liegende kantonale Aufsichtsbeschwerdeverfahren und nunmehr auch vor Bundesgericht die Beschwerdebefugnis zuzuerkennen wäre (vgl. BSK BGG, Bernhard Waldmann, 2. Aufl., Art. 82 N 10, S. 965).
Abgesehen davon richten sich die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde gegen frühere bundesgerichtliche Urteile, ohne dass aber gesetzliche Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG dargelegt würden, sodann gegen Verfahren, welche nicht die I. öffentlich-rechtliche Abteilung, sondern verschiedene kantonale Verfahren betreffen. Auf diese Ausführungen ist im vorliegenden Verfahren, das den genannten obergerichtlichen Beschluss vom 2. Februar 2015 zum Gegenstand hat, von vornherein nicht weiter einzugehen, ebenso wenig auf die neuerlich angekündigten Strafanzeigen.
Auf die somit insgesamt klarerweise unzulässige Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. Die aufgezeigten Mängel sind offensichtlich, so dass über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_94/2015
Date : 04. Juni 2015
Published : 22. Juni 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Subject : Aufsichtsbeschwerde


Legislation register
BGG: 33  42  66  108  121
Weitere Urteile ab 2000
1C_94/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
federal court • supervising authority • complaint • clerk • participant of a proceeding • decision • remedies • judicial agency • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • post office box • cantonal proceeding • lower instance • question • drawn • lausanne • knowledge