[AZA 7]
C 371/01 Vr

III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
Gerichtsschreiber Flückiger

Urteil vom 4. Juni 2002

in Sachen
B.________, 1970, Beschwerdeführerin,

gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin,

und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die 1970 geborene B.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 45 Tagen ab 1. Mai 2000 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft ab (Einzelrichterentscheid vom 15. November 2001).
C.- B.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Einstellungsverfügung.
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Beschwerdeführerin führt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, sie werde "alles weitere (...) auch detailliert bei Gericht zu Protokoll geben". Ob damit um Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung ersucht wird, kann offen bleiben, da einem entsprechenden Gesuch nicht zu entsprechen wäre. Die von Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)

Art. 6   Recht auf ein faires Verfahren
  1.   Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
  2.   Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
  3.   Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a.   innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b.   ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c.   sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d.   Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e.   unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geforderte und in Art. 30 Abs. 3
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

Art. 30   Gerichtliche Verfahren
  1.   Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
  2.   Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
  3.   Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV gewährleistete Öffentlichkeit der Verhandlung ist primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V 54 Erw. 3 mit Hinweisen). Dies ist geschehen, indem die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat.

2.- a) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 30   Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1]
  1.   Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a.   durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b.   zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c.   sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d. [2]   die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e.   unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f.   Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g. [3]   während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
  2.   Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4]
  3.   Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6]
  3bis.   Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7]
  4.   Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
AVIG), namentlich bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten (Art. 44 Abs. 1 lit. a
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 44 [1]   Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3]
  1.   Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a.   durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b.   das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c.   ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d.   eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
AVIV), und die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 30   Einstellung in der Anspruchsberechtigung [1]
  1.   Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er:
a.   durch eigenes Verschulden arbeitslos ist;
b.   zu Lasten der Versicherung auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verzichtet hat;
c.   sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht;
d. [2]   die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht;
e.   unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat;
f.   Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat, oder
g. [3]   während der Planungsphase eines Projektes Taggelder bezog (Art. 71a Abs. 1) und nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.
  2.   Die kantonale Amtsstelle verfügt Einstellungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und g sowie nach Absatz 1 Buchstabe e, sofern die Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber ihr oder dem Arbeitsamt verletzt wurde. In den übrigen Fällen verfügen die Kassen. [4]
  3.   Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage, im Falle von Absatz 1 Buchstabe g höchstens 25 Tage. [5] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin. [6]
  3bis.   Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben. [7]
  4.   Stellt eine Kasse einen Arbeitslosen in der Anspruchsberechtigung nicht ein, obwohl ein Einstellungsgrund vorliegt, so verfügt die kantonale Amtsstelle die Einstellung.
 
[1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[5] Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
[6] Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1996 273; BBl 1994 I 340).
Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 45 [1]   Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
  1.   Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.   der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.   der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
  2.   Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
  3.   Die Einstellung dauert:
a.   1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.   16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.   31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
  4.   Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.   eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.   eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
  5.   Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
AVIV) sowie die Rechtsprechung zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Begriff des Selbstverschuldens (ARV 1998 Nr. 9 S. 44 Erw. 2b, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

b) Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 44 [1]   Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3]
  1.   Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a.   durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b.   das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c.   ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d.   eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 337  
  1.   Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. [1]
  2.   Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
  3.   Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
bzw. Art. 346 Abs. 2
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 346  
  1.   Das Lehrverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.
  2.   Aus wichtigen Gründen im Sinne von Artikel 337 kann das Lehrverhältnis namentlich fristlos aufgelöst werden, wenn:
a.   der für die Bildung verantwortlichen Fachkraft die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Bildung der lernenden Person fehlen;
b.   die lernende Person nicht über die für die Bildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist; die lernende Person und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertretung sind vorgängig anzuhören;
c.   die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann.
OR voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Das Verhalten der versicherten Person muss jedoch beweismässig klar feststehen und bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darf nicht bloss auf die Behauptungen des Arbeitgebers abgestellt werden (BGE 112 V 245 Erw. 1; ARV 1999 Nr. 8 S. 39 Erw. 7b, 1995 Nr. 18 S. 107 Erw. 1; SVR 1996 AlV Nr. 72 S. 220 Erw. 3b/bb). Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822. 726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem
17. Oktober 1991, AS 1991 S. 1914) vorsätzlich erfolgt sein (BGE 124 V 236 Erw. 3b; diese Rechtsprechung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 44 [1]   Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit [2] - (Art. 30 Abs. 1 Bst. a AVIG) [3]
  1.   Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte:
a.   durch sein Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat;
b.   das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
c.   ein Arbeitsverhältnis von voraussichtlich längerer Dauer von sich aus aufgelöst hat und ein anderes eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der vorherigen Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte;
d.   eine unbefristete zumutbare Stelle nicht angenommen hat und stattdessen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, von dem er wusste oder hätte wissen müssen, dass es nur kurzfristig sein wird.
  2.   ... [4]
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3071).
[2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
[4] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Mai 2003, mit Wirkung seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1828).
AVIV anwendbar [Urteil M.
vom 17. Oktober 2000, C 53/00]), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil G. vom 26. April 2001, C 380/00).

3.- a) Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 1. Februar 2000 als Serviceangestellte in der Bar X.________ in Y.________. Mit Schreiben vom 28. April 2000 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2000 und fügte bei, die Kündigung erfolge auf Wunsch der Beschwerdeführerin.
Diese Behauptung wird auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juli 2000 wiederholt und im Schreiben der Arbeitgeberin an die Vorinstanz vom 5. Februar 2001 nochmals bestätigt. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. November 2001 erklärte der als Auskunftsperson vorgeladene Geschäftsführer, den Anlass zur Kündigung habe - neben Beschwerden von Gästen über unfreundliches Verhalten der Versicherten - in erster Linie ein Vorfall vom 28. April 2000 geliefert. An diesem Tag sei er morgens um 10 Uhr in die Bar gekommen und habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund angetroffen. Letzterer sei angetrunken gewesen und er, der Geschäftsführer, habe ihn deshalb aus dem Lokal gewiesen. Die Beschwerdeführerin selbst sei ebenfalls alkoholisiert gewesen. Darauf angesprochen, habe sie die Schlüssel hingeworfen und den Arbeitsplatz mit der Bemerkung verlassen, sie sei offenbar nicht mehr erwünscht.
Die Beschwerdeführerin, welche der vorinstanzlichen Hauptverhandlung fernblieb, bestreitet diese Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ebenso wie bereits in einem Schreiben an die Vorinstanz, welches bei dieser am 12. März 2001 eintraf - insofern, als weder sie noch ihr Freund betrunken gewesen seien und sie das Lokal gemeinsam verlassen hätten, ohne hinausgeworfen zu werden. Zudem habe sie die Schlüssel nicht hingeworfen, sondern auf die Bar gelegt. Vorgängig habe sie gesagt, sie würde am liebsten alles "hinschmeissen" und gehen. In der Beschwerde an die Vorinstanz vom 5. Oktober 2000 führte sie zudem aus, sie habe am Telefon, als die Kündigung besprochen worden sei, gesagt, sie würde weiter ihre Arbeit machen, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte. Der Arbeitgeber habe es jedoch für besser gehalten, wenn das Arbeitsverhältnis per sofort aufgelöst würde. Im Schreiben an das kantonale Gericht (Eingang 12. März 2001) erklärte die Beschwerdeführerin, anlässlich des Telefongesprächs gesagt zu haben, sie sei mit einer Kündigung durch die Arbeitgeberin einverstanden.

b) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten am 28. April 2000, insbesondere die Aussage, sie würde am liebsten alles "hinschmeissen", die Abgabe der Schlüssel mit der Bemerkung, sie sei offenbar nicht mehr erwünscht und das Verlassen des Arbeitsplatzes, der Arbeitgeberin begründeten Anlass zur Kündigung bot. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie diese Folge zumindest in Kauf nahm. Dies wird bestätigt durch das gleichentags telefonisch erklärte Einverständnis mit der - ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erfolgten - Kündigung. Unter diesen Umständen erübrigt sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte Zeugeneinvernahme, da davon keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nicht zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a mit Hinweisen; Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 13 zu Art. 30). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgte daher zu Recht.

4.- Das kantonale Gericht hat das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer qualifiziert und die Einstellungsdauer innerhalb des dafür vorgesehenen Rahmens von 31 bis 60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. c
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 45 [1]   Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
  1.   Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.   der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.   der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
  2.   Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
  3.   Die Einstellung dauert:
a.   1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.   16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.   31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
  4.   Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.   eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.   eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
  5.   Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
AVIV) auf 45 Tage festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132
SR 837.02 AVIV Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung

Art. 45 [1]   Beginn der Einstellungsfrist und Dauer der Einstellung - (Art. 30 Abs. 3 und 3bis AVIG)
  1.   Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a.   der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist;
b.   der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird.
  2.   Die Einstellung wird nach der bestandenen Wartezeit oder bereits laufenden Einstellung getilgt.
  3.   Die Einstellung dauert:
a.   1-15 Tage bei leichtem Verschulden;
b.   16-30 Tage bei mittelschwerem Verschulden;
c.   31-60 Tage bei schwerem Verschulden.
  4.   Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund:
a.   eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat; oder
b.   eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
  5.   Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.
 
[1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1179).
OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland und dem

Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 4. Juni 2002

Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber:
C_371/01 04. Juni 2002 22. Juni 2002 Bundesgericht Unpubliziert Arbeitslosenversicherung

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