[AZA 0/2]
4P.48/2002/rnd

I. ZIVILABTEILUNG
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4. Juni 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
Präsident, Corboz, Klett, Nyffeler, Favre und Gerichtsschreiber
Huguenin.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Meister, Bahnhofstrasse 13, 8001 Zürich,

gegen
B.________ Ltd. , C.________, Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nathalie Voser und Rechtsanwalt Christoph Kurth, Löwenstrasse 19, Postfach 6333, 8023 Zürich, Obergericht des Kantons Z u g, Justizkommission,

betreffend
LugÜ (Vollstreckung), hat sich ergeben:

A.- a) Die B.________ Ltd. , eine Tochtergesellschaft der D.________, sowie die E.________ und die F.________ (Treuhänderinnen von Pensionskassen der D.________ und Rechtsvorgängerinnen der C.________) klagten gegen A.________ sowie weitere Personen vor dem High Court of Justice, Chancery Division, London auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehreren Millionen; gleichzeitig erstatteten sie im Kanton Tessin Strafanzeige gegen den Beklagten.

b) Der Londoner High Court erliess am 23. Mai 1997 im Rahmen des Hauptverfahrens sichernde Massnahmen (sog.
Mareva Injunctions), die der Einzelrichter im summarischen Verfahren beim Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 27. Februar 1998 teilweise anerkannte und vollstreckbar erklärte. Dabei untersagte er im Wesentlichen A.________, sein Vermögen in der Schweiz zu vermindern oder darüber zu verfügen; des Weiteren erliess er als Sicherungsmassnahme gemäss Art. 39 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275. 11) bei den Grundbuchämtern Zug und Oberengadin Kanzleisperren. Gegen diese Verfügung ergriff A.________ den Rechtsbehelf nach Art. 39
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
LugÜ. Das Verfahren ist (nach Rückweisung der Sache, vgl. BGE 125 I 412) bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug noch hängig.

c) Mit Entscheiden vom 20. Mai/12. Juni 1998 wurde das Hauptverfahren vor dem High Court in London abgeschlossen und A.________ wurde neben weiteren Personen verurteilt, den Klägerinnen als Schadenersatz und Zins Valuta 12.6.1998 CAN$ 233'851'541 und US$ 125'870'730.-- zu bezahlen.
Die Klägerinnen ersuchten auch für diese Entscheide mit Eingabe vom 23. September 1998 beim Präsidium des Kantonsgerichts Zug um Anerkennung und Vollstreckung im Sinne des LugÜ, und zwar für den Betrag von CHF 4'000'000.-- (Betrag des geschätzten Vermögens A.________s in der Schweiz), unter Vorbehalt des Nachvollstreckungsrechts. Gestützt auf Art. 39 Abs. 2
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
LugÜ ersuchten sie um provisorische Pfändung sämtlicher Vermögenswerte A.________s ohne vorgängige Ankündigung, wobei sie bestimmte Vermögenswerte namentlich anführten.

d)Mit Verfügung vom 29. Oktober 1998 entsprach der Rechtsöffnungsrichter beim Kantonsgerichtspräsidium Zug dem Gesuch und ordnete als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 39
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
LugÜ die provisorische Pfändung in Analogie zu Art. 83 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG bis zum Höchstbetrag von Fr. 4'000'000.-- an.
Er hielt dabei die von der ordentlichen provisorischen Pfändung nach Art. 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
in Verbindung mit Art. 89ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG abweichenden Bedingungen im Einzelnen fest.

B.-Mit Urteil und Beschluss vom 28. Dezember 2001 wies das Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, die Beschwerde A.________s gegen die Verfügung vom 29. Oktober 1998 des Rechtsöffnungsrichters am Kantonsgerichtspräsidium ab.

C.-Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Februar 2002 stellt A.________ den Antrag, es sei das Urteil der Justizkommission des Kantons Zug vom 28. Dezember 2001 betr.
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung aufzuheben und es seien die Entscheide des High Court in London vom 20. Mai 1998 (Grundsatzentscheid) und vom 12. Juni 1998 (Quantitativ) als in der Schweiz nicht vollstreckbar zu erklären, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne seines Antrages an die Justizkommission des Kantons Zug zurückzuweisen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 37 Abs. 2
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 37 - 1. Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
1    Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
2    Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
LugÜ und rügt einerseits eine Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
BV, anderseits eine Verletzung von Bestimmungen des LugÜ als Staatsvertrag, namentlich von Art. 27 Ziff. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ.

D.-Die Beschwerdegegnerinnen schliessen in der Vernehmlassung vom 22. April 2002 auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde und beantragen überdies, das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Dezember 2001 betreffend Anerkennung und Vollstreckung des Entscheides des High Court of Justice, London, vom 20. Mai 1998 in Verbindung mit der Verfügung vom 20. Juni 1998 von Master Dyson sei zu bestätigen.

E.-Der Beschwerdeführer reichte am 28. Februar 2002 ein Gesuch um Freigabe von nach Art. 39
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
LugÜ gesicherten Vermögenswerten zur Bezahlung des verfügten Kostenvorschusses ein und ersuchte eventuell um Kostenerlass; die Eingabe wurde als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen. Mit Beschluss vom 5. April 2002 wurde das Gesuch abgewiesen. Gleichzeitig wurde das vom Beschwerdeführer in der Rechtsschrift vom 11. Februar 2002 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Mit Beschluss vom 30. April 2002 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiedererwägung des Beschlusses vom 5. April 2002 abgewiesen.

Der verfügte Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- ist in der Folge fristgerecht eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur, das heisst es kann damit nur die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt werden (BGE 127 II 1 E. 2c mit Hinweis). Die weitergehenden Anträge beider Parteien sind unzulässig.

2.-Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der Entscheid der Justizkommission, seine dem unzuständigen Rechtsöffnungsrichter eingereichte Duplik aus dem Recht zu weisen, sei krass willkürlich, missachte das Gebot von Treu und Glauben und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

a) Der Beschwerdeführer legt dar, dass der Einzelrichter die Akten an die zuständige Justizkommission überwies, nachdem das Bundesgericht diese Behörde als nach den einschlägigen Bestimmungen des LugÜ zuständig erkannte (BGE 125 I 412 E. 1c). Er beanstandet als verfassungswidrig, dass die zuständige Justizkommission seine dem Einzelrichter als Duplik eingereichte Rechtsschrift aus dem Recht wies. Er vertritt die Auffassung, die Justizkommission hätte nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen das Verfahren in jeder Hinsicht so übernehmen müssen, wie es der unzuständige Einzelrichter geführt hatte. Soweit er sich zur Begründung seines Standpunktes auf eine Dissertation beruft (Jürg Dubs, Die Prozessüberweisung im zürcherischen Zivilprozess unter Berücksichtigung der Regelung anderer Kantone und des Auslands, Zürich 1981, S. 57f), übergeht er, dass sich der Autor an der angegebenen Stelle zum zürcherischen Prozessrecht äussert. Es gibt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach die von einem unzuständigen Gericht vorgenommenen Prozesshandlungen vorbehaltlos vom zuständigen Gericht zu anerkennen und zu übernehmen wären.

b) Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis des Bundesgericht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70; 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 129 E. 5b S. 134, je mit Hinweisen). Wenn das zuständige Gericht entgegen der Verfügung des unzuständigen Einzelrichters auf den zweiten Schriftenwechsel verzichtete und in diesem Rahmen bereits eingereichte Rechtsschriften aus dem Recht wies, verletzte es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Die Justizkommission war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, das Verfahren unbesehen so zu übernehmen, wie es der unzuständige Einzelrichter geführt hatte. Im Übrigen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche Vorbringen des Beschwerdeführers unbeachtet blieben und inwiefern deshalb der angefochtene Entscheid im Ergebnis willkürlich sein könnte.

c) Der vormals aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
aBV abgeleitete und nunmehr - in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung (vgl. BBl 1997 I 134) - in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 122 II 113 E. 3b/cc S. 123).
Dieser Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem betroffenen Bürger eine konkrete Auskunft oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen konnte und dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat (BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254; 117 Ia 285 E. 2b S. 287 mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 I 209 E. 9c). Zur Anordnung des zweiten Schriftenwechsels war der Einzelrichter nicht zuständig. Ob im Übrigen das Verfassen einer Eingabe als nicht rückgängig zu machende Disposition gelten könnte, die Anspruch auf Vertrauensschutz verschafft, wie der Beschwerdeführer behauptet, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls war die zuständige Behörde nach Treu und Glauben nicht an die Anordnung des zweiten Schriftenwechsels durch den unzuständigen Richter gebunden.

d)Nach Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Abs. 1); die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 2). Das Verfahren nach Art. 31 ff
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
. LugÜ ist so ausgestaltet, dass die - rechtsbehelfsfähige - Entscheidung ohne Anhörung des Schuldners ergeht (Art. 34 Abs. 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 34 - Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn:
1  die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;
2  dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
3  sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
4  sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
LugÜ). Diese Verfahrensordnung soll verhindern, dass der Schuldner Vermögenswerte beiseite schafft (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 1998, N. 1 zu Art. 34 S. 397; Donzallaz, La Convention de Lugano, Bd. II, Bern 1997, N. 3869 ff.). Dieser Zweck rechtfertigt den Verzicht auf vorgängige Anhörung des Schuldners und verletzt daher an sich den in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gewährleisteten Anspruch auf gleiche Behandlung und rechtliches Gehör entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, zumal der Schuldner den Rechtsbehelf ergreifen kann und das Rechtsbehelfsverfahren kontradiktorisch ausgestaltet ist. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, dass er im anschliessenden Rechtsbehelfsverfahren gehört worden ist.

3.-Der Beschwerdeführer macht geltend, die Entscheide des englischen High Court vom 20. Mai/12. Juni 1998, deren Vollstreckung die Beschwerdegegnerinnen verlangen, widersprächen dem schweizerischen Ordre public und seien daher gemäss Art. 27 Ziffer 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ nicht anzuerkennen.

a) Der Beschwerdeführer beanstandet als Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public zunächst, dass der High Court seine Zuständigkeit bejaht habe, obwohl die Beschwerdegegnerinnen diese Zuständigkeit gestützt auf Art. 6
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 6 - Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann auch verklagt werden:
1  wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;
2  wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3  wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4  wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.
LugÜ rechtsmissbräuchlich erwirkt hätten, um die Beklagten den für sie zuständigen Gerichten zu entziehen.

aa) In Art. 28 Abs. 4
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
LugÜ wird bestimmt, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht nachgeprüft werden darf und die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziffer 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
gehören. Da das LugÜ für die Schweiz am 1. Januar 1992, für das Vereinigte Königreich am 1. Mai 1992 in Kraft getreten ist und das Verfahren beim High Court in London, das mit den Entscheiden vom 20. Mai/12. Juni 1998 abgeschlossen wurde, unbestritten nach dem 1. Mai 1992 anhängig gemacht wurde, ist Art. 28 Abs. 4
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LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
LugÜ vorliegend unbeschränkt anwendbar (vgl. BGE 123 III 374 E. 2a). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Zuständigkeit des englischen Gerichts sei aufgrund einer Bestimmung der Absätze 1 oder 2 von Art. 28
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LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
LugÜ zu überprüfen (Art. 90 Abs. 1 lit. b
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LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
OG). Er beruft sich vielmehr auf die in Art. 6 Ziff. 2
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LugÜ Art. 6 - Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann auch verklagt werden:
1  wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;
2  wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3  wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4  wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.
LugÜ formulierte Schranke, wonach die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes nicht bestehe, wenn die Klage nur erhoben worden ist, um die betreffende Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen.
Er vertritt die Ansicht, diese aus dem Missbrauchverbot sich ergebende Schranke müsse auch für die Zuständigkeit nach Art. 6 Ziff. 1
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LugÜ Art. 6 - Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann auch verklagt werden:
1  wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;
2  wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3  wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4  wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.
LugÜ gelten, nach der sich der Londoner High Court hier zuständig erklärt hat.
bb) Das Obergericht des Kantons Zug hat im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass dem Gericht im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach Art. 28 Abs. 4
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LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
LugÜ selbst bei krassen Verstössen verwehrt ist, die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts zu überprüfen (vgl.
Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl. , Bern 2002, S. 414; Donzallaz, a.a.O., N. 3154 S. 540; Kropholler, a.a.O., N. 3+4 zu Art. 28
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LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
). Inwiefern diese Auslegung von Art. 28 Abs. 4
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LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
LugÜ falsch sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargetan. Der Beschwerdeführer geht davon aus, im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren könne die Zuständigkeit insbesondere nach Art. 6
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LugÜ Art. 6 - Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann auch verklagt werden:
1  wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;
2  wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3  wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4  wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.
LugÜ gleich geprüft werden wie im Ursprungsverfahren. Dies trifft nicht zu. Die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer eine rechtsmissbräuchliche Erwirkung der Zuständigkeit des High Courts darzutun sucht, sind im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung nicht zu hören. Sie sind vielmehr vor dem Gericht des Ursprungsstaates vorzubringen, dessen Entscheid auch insofern im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 28 Abs. 4
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LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
LugÜ verbindlich ist. Die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die angebliche Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerinnen zur Erwirkung der Zuständigkeit des High Court von London dartun will, sind nicht zu hören.

b)Der Beschwerdeführer rügt als Verstoss gegen den Ordre public im Sinne von Art. 27 Ziff. 1
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LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ sodann, dass er - nach entsprechender Androhung - vom Verfahren in England ausgeschlossen wurde, weil er der mit einer Mareva Injunction verbundenen Auflage zur Auskunfterteilung nicht nachgekommen war.

aa) Die Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Vefahrensrechts kann als Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public der Anerkennung einer Entscheidung im Sinne von Art. 27 Ziffer 1
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
LugÜ entgegenstehen.
Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt aber nach schweizerischem Verständnis nur vor bei Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in den Kulturstaaten geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 126 III 249 E. 3b mit Verweisen). Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, wo die Tragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung noch eingeschränkter zu verstehen ist als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts (BGE 126 III 327 E. 2b). Zu den Grundsätzen eines fairen Verfahrens gehören insbesondere die Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Gleichbehandlung der Parteien und die Beachtung des Rechts auf Beweis sowie das Verteidigungsrecht im Gerichtsverfahren, wie es in der EMRK anerkannt ist (Gerhard Walter, a.a.O., S. 379f. und S. 428; EuGH i.S.
Krombach c. Bamberski vom 28. März 2000, Rs. C-7/98, Slg.
2000, S. I-1935). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verfahrensrechtlichen Minimalgarantien nur im Grundsatz zur Verfügung stehen müssen, das heisst unerheblich ist, ob tatsächlich davon Gebrauch gemacht wurde (Donzallaz, a.a.O., N. 2844), und dass unter Berücksichtigung des Systems und der Struktur des ausländischen Verfahrensrechts im Ursprungsstaat beurteilt werden muss, ob die Mindestrechte gewährt wurden (Donzallaz, a.a.O., N. 2837 und N. 2849 f.; Kropholler, a.a.O., N. 11 zu Art. 27). Insofern wird in der Lehre als Beispiel der Fall genannt, dass ein Schuldner nach englischem Verfahrensrecht wegen contempt of court von der Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen wird; er kann sich nach dieser Lehrmeinung im Anerkennungsverfahren nicht über eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs beklagen, weil er durch eigenes Verhalten seinen Ausschluss nach den Regeln der contempt of court verursacht habe (Gerhard Walter, a.a.O., S. 379f.).

bb) Der Beschwerdeführer wurde vom englischen Gericht nach entsprechender Androhung vom Verfahren ausgeschlossen, weil er die Identität der wirtschaftlich Berechtigten am auf seinen Namen lautenden Konto bei der Credit Suisse, Luzern, nicht bekanntgab. Der Beschwerdeführer sieht darin in mehrfacher Hinsicht einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public. Erstens hält er dafür, es hätten ihm keine Mitwirkungspflichten auferlegt werden dürfen, solange über die Zuständigkeit des Gerichts nicht rechtskräftig entschieden worden war. Zweitens bringt er vor, es verstosse gegen den Ordre public, einer schweizerischen Partei im ausländischen Verfahren Auflagen zu machen, die sie der strafrechtlichen Verfolgung nach Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB aussetzten, weil damit die Aussageverweigerungsgründe des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (HBÜ; SR 0.274. 132) missachtet worden seien. Drittens macht er geltend, ein ausländisches Verfahren verstosse gegen den Ordre public, wenn die schweizerische Partei vom Recht auf Verteidigung ausgeschlossen werde, weil sie sich weigere Auflagen nachzukommen, die gegen Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB, der Teil der öffentlichen Ordnung sei, verstossen. Und schliesslich
rügt der Beschwerdeführer, ein ausländisches Verfahren verstosse gegen den Ordre public, wenn prozessuale Sanktionen zulasten einer schweizerischen Partei getroffen würden, die weiter gingen, als dies für den Fortgang des Verfahrens notwendig sei.

cc) Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, das Verfahren hätte materiell vor dem erstinstanzlichen englischen Richter nicht durchgeführt und es hätten ihm insbesondere keine prozessualen Mitwirkungspflichten auferlegt werden dürfen bis zum rechtskräftigen Rechtsmittel-Entscheid über die Zuständigkeit, verkennt er die Tragweite des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung. Wie ein Rechtsmittelsystem ausgestaltet ist und insbesondere, ob einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukommt, lässt die fundamentalen Verfahrensgrundsätze grundsätzlich unberührt. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit kantonale Verfahrensrechte in der Schweiz dem materiellen Eintreten bis zur rechtskräftigen Erledigung bestrittener Zuständigkeitsfragen entgegenstehen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich insofern gegen die Ausgestaltung des englischen Verfahrens, ohne dass seine Ausführungen einen Verstoss gegen fundamentale Verfahrensrechte aufzuzeigen geeignet wären. Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil zutreffend verneint, dass die schweizerische öffentliche Ordnung dadurch verletzt worden sein könnte, dass dem Beschwerdeführer vor dem Entscheid über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren Mitwirkungspflichten auferlegt wurden. Dies gilt ohne weiteres auch für die vierte Rüge des Beschwerdeführers, der Ausschluss aus dem englischen Verfahren sei unverhältnismässig und gehe über das für den Fortgang des Verfahrens Erforderliche hinaus.
Dass nach dem ausländischen Recht die Peremptorisierung andere, weiterreichende Wirkungen zeitigt als üblicherweise nach den schweizerischen kantonalen Verfahrensrechten, kann an sich nicht als Verstoss gegen die öffentliche Ordnung angesehen werden. Dem Beschwerdeführer waren die Folgen einer Missachtung prozessualer Auflagen unbestritten bekannt und konkret angedroht. Damit ist nicht erkennbar, inwiefern sein in Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewährleistetes Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein könnte. Ob die vom englischen Richter verfügte Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten für den Entscheid bzw. für den Fortgang des Verfahrens erforderlich war, hat das Obergericht im angefochtenen Entscheid im Übrigen zu Recht nicht geprüft. Diese Beurteilung bildet Teil der materiellen Entscheidfindung, welche im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren gerade nicht zu überprüfen ist. Ist aber davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer im englischen Prozess verlangte Auskunft für die Urteilsfindung erheblich war, so kann der im massgebenden Prozessrecht vorgesehene und konkret angedrohte Verfahrensausschluss nicht als Verstoss gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze ausgegeben werden.

dd) Der Beschwerdeführer hält dafür, mit der Bekanntgabe der Namen der wirtschaftlich Berechtigten hätte er sich in der Schweiz strafbar gemacht. Er macht dabei als Treuhänder zu Recht nicht geltend, dass er an ein strafrechtlich geschütztes Berufsgeheimnis gebunden sei. Vielmehr hält er dafür, mit der Bekanntgabe der Namen seiner Treugeber erfülle er den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB. Danach wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle zugänglich macht. Damit Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB zur Anwendung kommen kann, muss der Täter ein "Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis" zugänglich machen, das heisst bestimmte wirtschaftliche Vorgänge, deren Geheimhaltung der Geheimnisträger will und an deren Geheimhaltung er nach schweizerischer Auffassung ein schützenswertes Interesse hat (BGE 98 IV 209 E. 1a S. 210 mit Verweisen). Als Geheimnisträger in Bezug auf die Kundschaft kommt dabei insbesondere der Geschäftsinhaber in Betracht (vgl. BGE 111 IV 74 E. 4 S. 78).
Inwieweit nach Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB, der den Schutz der schweizerischen Gebietshoheit und die Abwehr von Wirtschaftsspionage bezweckt (BGE 108 IV 41 E. 3 S. 47), auch Geschäftskunden als Geheimnisträger in Betracht fallen könnten, erscheint zweifelhaft. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen keine Interessen seiner Kunden genannt, die nach schweizerischer Auffassung schutzwürdig sein könnten. Das Risiko des Beschwerdeführers erscheint daher eher gering, dass er sich hätte strafbar machen können, wenn er der Auflage des englischen Richters, die Namen der wirtschaftlich Berechtigten bekannt zu geben, nachgekommen wäre. Jedenfalls ist die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, das ausländische Verfahren verstosse deshalb gegen die schweizerische öffentliche Ordnung, weil er sich geweigert habe, gegen Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
StGB als Teil der öffentlichen Ordnung der Schweiz zu verstossen und deshalb aus dem englischen Verfahren ausgeschlossen worden sei. Das Obergericht des Kantons Zug hat im angefochtenen Urteil vielmehr zutreffend geprüft, ob der Beschwerdeführer ohne genügenden Grund vom Verfahren ausgeschlossen wurde oder ob er diese Folge selber zu verantworten hat. Dabei hat das Obergericht zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer keineswegs
alles unternommen hat, um rechtzeitig den Auflagen des englischen Gerichts nachzukommen, ohne eine Strafverfolgung in der Schweiz zu riskieren. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid beruhten auf Aktenwidrigkeiten.
Er bestreitet dabei insbesondere, dass er das Verfahren vor dem englischen Gericht verzögert habe. Dabei übergeht er aber die von ihm andernorts (Beschwerdeschrift S. 42) selbst zitierte Passage im englischen Urteil, wonach das englische Gericht möglicherweise zu seinen Gunsten entschieden hätte, wenn er seine Argumente sechs Monate früher vorgebracht hätte.
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass das englische Gericht die Vorbringen über die Strafbarkeit als verspätet erachtete, auch wenn keine Präklusivfrist überschritten war.
Aus diesem Grund hat es das englische Gericht auch abgelehnt, dem Beschwerdeführer - als Partei im englischen Verfahren - die Fragen auf dem Rechtshilfeweg zu stellen. Zwar sind Rechtshilfeersuchen nach Art. 11 HBÜ nicht zu erledigen, wenn die Person, die es betrifft, sich auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft.
Dass aber Auskünfte einer Verfahrenspartei im Rechtshilfeverfahren eingeholt werden müssten, ist keineswegs allgemein anerkannt und bildet jedenfalls nicht Bestandteil des schweizerischen Ordre public. Die Weisung des englischen Gerichts an den Beschwerdeführer als Beklagter, Auskunft über die wirklichen Berechtigten zu erteilen, verstiess nicht gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz. Daran ändert unter den vorliegenden Umständen nichts, dass die Nichtbefolgung dieser Weisung mit dem Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Verfahren sanktioniert war, ohne dass das englische Gericht zunächst auf dem Rechtshilfeweg versucht hätte, die verlangte Auskunft vom Beschwerdeführer als Verfahrenspartei zu erhalten.

4.-Das Obergericht des Kantons Zug hat im angefochtenen Urteil die Rügen des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, wonach das englische Verfahren unter Verletzung grundlegender Verfahrensprinzipien des schweizerischen Rechts zustandegekommen sei. Die Rügen des Beschwerdeführers sind, soweit sie sich gegen den Grundsatzentscheid vom 20. Mai 1998 richten, unbegründet. Das Obergericht des Kantons Zug hat überdies im angefochtenen Urteil zutreffend verneint, dass das angefochtene Urteil im Quantitativ die öffentliche Ordnung der Schweiz verletzt. Es hat insofern zutreffend erkannt, dass die fehlende Begründung an sich nicht gegen den Ordre public verstösst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen auch die Behauptung nicht zu stützen, dass jede Anspruchsprüfung unterblieben sei. Es kann auch insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zug im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

5.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
OG) und den Beschwerdegegnerinnen ausserdem deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.

2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 20'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.-Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 30'000.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 4. Juni 2002

Im Namen der I. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4P.48/2002
Datum : 04. Juni 2002
Publiziert : 04. Juni 2002
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zwangsvollstreckung
Gegenstand : [AZA 0/2] 4P.48/2002/rnd I. ZIVILABTEILUNG 4. Juni


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
LugÜ: 6 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 6 - Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates hat, kann auch verklagt werden:
1  wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;
2  wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
3  wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist;
4  wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die unbewegliche Sache belegen ist.
27 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 27 - 1. Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
1    Werden bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht.
2    Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
28 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 28 - 1. Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
1    Sind bei Gerichten verschiedener durch dieses Übereinkommen gebundener Staaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.
2    Sind diese Klagen in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Klagen zuständig ist und die Verbindung der Klagen nach seinem Recht zulässig ist.
3    Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
31 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 31 - Die im Recht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.
34 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 34 - Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn:
1  die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;
2  dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte;
3  sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist;
4  sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat oder in einem Drittstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.
37 
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 37 - 1. Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
1    Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.
2    Das Gericht eines durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.
39
IR 0.275.12 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) (mit Prot. und Anhängen) - Lugano-Übereinkommen
LugÜ Art. 39 - 1. Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
1    Der Antrag ist an das Gericht oder die sonst befugte Stelle zu richten, die in Anhang II aufgeführt ist.
2    Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt.
OG: 90  156  159
SchKG: 83 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
89__
StGB: 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
BGE Register
108-IV-41 • 111-IV-74 • 117-IA-285 • 118-IA-245 • 122-II-113 • 123-III-374 • 125-I-166 • 125-I-209 • 125-I-412 • 125-II-129 • 126-III-249 • 126-III-327 • 127-I-38 • 127-II-1 • 98-IV-209
Weitere Urteile ab 2000
4P.48/2002
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englisch • einzelrichter • weiler • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • schuldner • vollstreckungsverfahren • wirtschaftlich berechtigter • treu und glauben • mitwirkungspflicht • weisung • stelle • zweiter schriftenwechsel • beklagter • provisorische pfändung • wiese • rechtsmittel • anspruch auf rechtliches gehör • duplik • verfahrenspartei
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BBl
1997/I/134