Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_1057/2008 {T 0/2}

Urteil vom 4. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt X.________,
Beschwerdegegnerin,

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, 4501 Solothurn.

Gegenstand
Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. März 2007 forderte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn von der Stadt X.________ Fr. 67'272.80 für in den Jahren 2002 bis 2005 zu Unrecht über die Erwerbsersatzordnung (EO) abgerechnete Schutzdiensttage von G._________ (49 Tage) und M._________ (370 Tage) zurück. Mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2007 bestätigte die Ausgleichskasse eine Rückerstattungspflicht sowie die Höhe der zu bezahlenden Summe.

B.
In Gutheissung der Beschwerde der Stadt X.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 6. November 2008 Verfügung und Einspracheentscheid auf.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des solothurnischen Versicherungsgerichts vom 6. November 2008 sei aufzuheben.
Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und die Stadt X.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Rückerstattungspflicht der Stadt X.________ in der Höhe von Fr. 67'272.80 für zu Unrecht bezogene Erwerbsausfallentschädigung für G._________ (49 Tage) und M._________ (370 Tage) im Zeitraum 2002-2005 ist im Grundsatz unbestritten. Sie stützt sich für 2002 auf den damals geltenden Art. 20 Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 20 Verjährung und Verrechnung - 1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG112 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
1    In Abweichung von Artikel 24 ATSG112 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
a  für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b  bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d;
c  bei Entschädigung des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;
d  für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
e  bei Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16cbis Absatz 1;
f  bei Anspruch des andern Elternteils auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16kbis Absatz 3;
g  bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3.117
2    Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG118 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952119 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft120 können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
EOG, für 2003 bis 2005 auf Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG (in Verbindung mit Art. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
EOG und Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG).

2.
Nach Auffassung der Vorinstanz widerspricht die Rückforderung der Ausgleichskasse Treu und Glauben. Die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung beruhe auf einer dem Kanton seit 2001 bekannten rechtswidrigen und von der Aufsichtsbehörde geduldeten Praxis (Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze von über die EO abrechenbaren Diensttagen). Diese könne «wohl geändert werden, jedoch lediglich mit Wirkung ex nunc et pro futuro, einschliesslich der zum Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle». Dementsprechend hat das kantonale Gericht eine Rückerstattungspflicht der Stadt X.________ verneint.

3.
Das Beschwerde führende Bundesamt bestreitet ein widersprüchliches Verhalten. Im Dezember 2005 sei es durch den Verantwortlichen einer kantonalen Zivilschutzstelle darauf aufmerksam gemacht worden, die Stadt X.________ stelle ihrem Zivilschutzstellenleiter für dessen Arbeitseinsätze EO-Meldekarten aus. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es keine Kenntnis über diese Praxis gehabt. Dem hält die Stadt X.________ entgegen, aus der Beschwerde des Bundesamtes gehe hervor, dass es sich bei den erst nach Jahren beanstandeten EO-Abrechnungen um ein verbreitetes gesamtschweizerisches Phänomen handle. Da die zuständigen Behörden des Kantons und des Bundes im EO-Bereich eng zusammenarbeiten würden, sprächen somit gewichtige Indizien dafür, dass das Bundesamt tatsächlich bereits seit Jahren Kenntnis von der verbreitet geübten Praxis betreffend EO-Abrechnungen gehabt haben müsse und diese bewusst toleriert und unterstützt habe. Zumindest die Ausgleichskassen, welche die EO-Leistungen auszahlten, hätten davon Kenntnis gehabt oder haben müssen. Das Wissen der Durchführungsstellen ebenso wie der zuständigen kantonalen Zivilschutz-Amtsstellen müsse sich das Bundesamt anrechnen lassen.

Es kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offenbleiben, ob die Darstellung der Beschwerdegegnerin zutrifft und bejahendenfalls, ob der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Vertrauensschutz oder das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV (vgl. Urteil 1P.701/2004 vom 7. April 2004 E. 4.2) eine Rückerstattungspflicht ausschlösse.

4.
Das kantonale Gericht hat auch geprüft, ob die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigung rechtzeitig geltend gemacht wurde oder ob der Rückerstattungsanspruch verwirkt ist. Es hat die Frage in Bezug auf G._________ verneint, hinsichtlich M._________ offen gelassen. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die am 7. März 2007 verfügte Rückforderung verspätet geltend gemacht worden. Die Verwirkung sei spätestens in der ersten Januarwoche 2007 eingetreten.

4.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG). Bereits vor Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts am 1. Januar 2003 galt im EO-Bereich dieselbe Regelung (aArt. 20 Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 20 Verjährung und Verrechnung - 1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG112 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
1    In Abweichung von Artikel 24 ATSG112 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
a  für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b  bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d;
c  bei Entschädigung des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;
d  für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
e  bei Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16cbis Absatz 1;
f  bei Anspruch des andern Elternteils auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16kbis Absatz 3;
g  bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3.117
2    Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG118 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952119 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft120 können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
EOG).
4.1.1 Massgebend für die Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren. Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (BGE 111 V 14 E. 3 S. 17). Verfügt die Versicherungseinrichtung über genügende Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, sind die Unterlagen aber noch unvollständig, hat sie die noch erforderlichen Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Bei Säumnis ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung mit zumutbarem Einsatz ihre unvollständige Kenntnis so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt auf jeden Fall, wenn und sobald sich aus den Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung ergibt, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung
zugestanden würde (Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 5.1 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11).
4.1.2 Ist für die Abklärung und Prüfung eines Rückforderungsanspruchs das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Verwaltungsstellen erforderlich, genügt für den Beginn des Fristenlaufs die nach der dargelegten Praxis erforderliche Kenntnis einer dieser Stellen (BGE 112 V 180 E. 4c S. 182 f.; ZAK 1989 S. 558, H 212/88 E. 4b). Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung, für den Zivilschutz unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen (Art. 21 Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen - 1 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst124 und der Einsatzbetriebe.125
1    Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst124 und der Einsatzbetriebe.125
2    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG126 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);
c  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
d  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
e  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); und
f  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).127
2bis    Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG128 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.129
3    In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995130; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994131.132
EOG). Im Kanton Solothurn sind die Zivilschutzkommission und das Zivilschutzkommando die Organe der regionalen Zivilschutzorganisation (RZSO). Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ist zuständig für die Kontrollführung im Bereich des Zivilschutzes und erlässt hierfür Weisungen (§§ 2 und 22 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2005 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz [BZVSO; BGS 531.2]). Die Erwerbsersatzordnung steht unter der Aufsicht des Bundes. Zuständig ist der Bundesrat, welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen beauftragen kann, den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisungen zu erteilen
(Art. 23 Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 23
EOG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 76 Aufsichtsbehörde - 1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1    Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1bis    Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.63
2    In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung der Versicherung an.64
ATSG und Art. 72 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 72 Aufsichtsbehörde - Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde.
AHVG).

4.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, das Bundesamt sei im Dezember 2005 durch eine Drittperson darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Stadt X.________ ihrem Zivilschutz-Stellenleiter G._________ auch für Arbeitseinsätze, die den Verwaltungsaufgaben der Gemeinde zugerechnet werden müssten, EO-Meldekarten ausstelle. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 habe die Aufsichtsbehörde das kantonale Amt für Militär und Bevölkerungsschutz um Mithilfe bei der Abklärung des Falles ersucht. In diesem Zeitpunkt sei sie im Besitz einer vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz erstellten Übersicht und Auswertung der von G._________ 2005 geleisteten Diensttage gewesen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 habe die für die Kontrollführung zuständige Amtsstelle zu den aufgeworfenen Fragen Stellung genommen, ohne die einzelnen Tage, für die G._________ zu Unrecht EO-Meldekarten ausgestellt worden sein sollen, näher zu bezeichnen. Am 11. Juli 2006 sei die Aufsichtsbehörde nochmals an das kantonale Amt für Militär und Bevölkerungsschutz gelangt, da nicht klar gewesen sei, ob und welche Einsatztage unrechtmässig über die EO abgerechnet worden seien. Aus diesem insoweit unbestrittenen Sachverhalt folgerte das kantonale Gericht, spätestens seit 22. Februar 2006
habe beim Bundesamt der erhebliche und weiter abklärbare Verdacht bestanden, dass die Stadt X.________ für diverse Einsätze des Versicherten G._________ zu Unrecht EO-Meldekarten ausgestellt und Erwerbsausfallentschädigung bezogen habe. Für die Einholung der letzten diesbezüglich noch notwendigen Auskünfte sei der Verwaltung eine angemessene Frist von 14 Tagen einzuräumen, sodass die Verfügung vom 7. März 2007 gerade noch rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist ergangen sei.
Mit Bezug auf M._________ hat die Vorinstanz festgestellt, das Schreiben des kantonalen Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz vom 22. Februar 2006 habe noch keinen hinreichenden Verdacht begründet, dass die Stadt X.________ auch für ihn für diverse Einsätze zu Unrecht EO-Meldekarten ausgestellt und Entschädigungen bezogen habe. Das Schreiben habe lediglich Anlass zu entsprechenden Abklärungen gegeben, worauf das Bundesamt am 29. Mai 2006 auch die EO-Meldekarten dieses Versicherten einverlangt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur weiteren Prüfung übergeben habe. Das kantonale Gericht hat die Frage jedoch offen gelassen, wann im Falle von M._________ die relative einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG zu laufen begann. Nach seinen Erwägungen kann dieser Zeitpunkt indessen nicht vor dem Beginn der Frist für die G._________ betreffende Rückforderung liegen, sodass auch die M._________ betreffende Rückforderung als rechtzeitig geltend gemacht zu betrachten wäre.

4.3 Die Beschwerdegegnerin macht nicht geltend, es seien keine Abklärungen notwendig gewesen, um den angeblich unrechtmässigen Bezug von Erwerbsausfallentschädigung für G._________ und M._________ zu verifizieren. Dass die Anfrage beim kantonalen Amt für Militär und Bevölkerungsschutz als zuständigem Kontrollführungsorgan im Zivilschutzbereich erst Ende Januar 2006 und nicht bereits früher erfolgte, hat seinen Grund darin, dass die Aufsichtsbehörde vorgängig beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz eine Übersicht samt Auswertung der von G._________ 2005 geleisteten und über die EO abgerechneten Diensttage eingeholt hatte. Es kann offenbleiben, ob dies absolut notwendig gewesen war. Von einer unangemessenen oder sogar unannehmbaren Verzögerung kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Sodann bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht, dass die Antwort der kantonalen Amtsstelle vom 22. Februar 2006 unvollständig war und die Akten in diesem Zeitpunkt den Erlass einer Rückerstattungsverfügung nicht erlaubt hätte. Insoweit ist dem Bundesamt, welches die Abklärungen selber vornahm und nicht etwa die kantonale Ausgleichskasse damit beauftragte, kein Vorwurf zu machen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die kantonale Amtsstelle nicht in der
Lage gewesen war oder hätte sein müssen, innerhalb von drei Wochen nach der Anfrage Ende Januar 2006 die 2005 über die EO abgerechneten Diensttage eines einzelnen Versicherten nach Art des Einsatzes (vgl. E. 4.4) aufzuschlüsseln, woraus sich die Summe der allenfalls zuviel ausgerichteten Erwerbsausfallentschädigung hätte ermitteln lassen, wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss vorbringt. Bejahendenfalls hätte die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG spätestens im Februar 2006 zu laufen begonnen und der mit Verfügung vom 7. März 2007 geltend gemachte Rückforderungsanspruch wäre verwirkt. Dieser Punkt kann indessen offen bleiben.

4.4 Nach dem bis Ende 2003 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz (ZSG; SR 520.1 [AS 1994 2626 ff.]) konnten pro Schutzdienst leistende Person und Kalenderjahr maximal 40 Tage durch die EO entschädigt werden. In Bezug auf Einsätze zur Katastrophen- und Nothilfe bestand keine Begrenzung (vgl. Art. 12, 23 und 37 Abs. 3 ZSG). Nach dem seit 1. Januar 2004 geltenden Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) können Kader und Spezialisten maximal 14 Tage an Wiederholungskursen (WK) leisten und innerhalb von vier Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt längstens zwei Wochen aufgeboten werden. Die Dauer der Einsätze bei Katastrophen und in Notlagen sowie zu Gunsten der Gemeinschaft sind grundsätzlich unbegrenzt, müssen aber vom Bundesrat oder den Kantonen speziell bewilligt werden (Art. 23
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem - 1 Der Bund trägt die Kosten für:
1    Der Bund trägt die Kosten für:
a  die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems sowie die entsprechenden Kosten der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist;
b  die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt seiner Sendeanlagen und von deren Infrastrukturen;
c  die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf Bundesebene.
2    Die Kantone tragen die Kosten für:
a  die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der dezentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems und der Infrastrukturen ihrer Teilnetze;
b  die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die zentralen Komponenten;
c  die redundanten Verbindungen zwischen den Teilnetzen, sofern diese nicht Bestandteil des nationalen sicheren Datenverbundsystems sind;
d  die Bereitstellung der Endgeräte auf kantonaler Ebene, es sei denn, dass der Bund diese beschafft hat (Art. 76 Abs. 1);
e  die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf kantonaler Ebene.
3    Der Bundesrat legt die Anteile der Kostenbeteiligung der Teilnetzbetreiber für die Mitbenutzung von Sendeanlagen des Bundes fest.
4    Die Dritten tragen die Kosten ihrer Endgeräte.
5    Der Bundesrat kann festlegen, dass die Kantone oder Dritte diejenigen Mehrkosten, die sie dem Bund aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung von Massnahmen des Unterhalts oder des Werterhalts verursachen, zu tragen haben.
, 27
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 27 Weitere Kosten - Der Bund trägt die Kosten für:
a  die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen (Art. 12);
c  das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d  die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
und 35
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen - 1 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden.
1    Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden.
2    Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung.
3    Schutzdienstpflichtige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, werden im Personalpool erfasst. Sie können bei der Rückkehr in die Schweiz wieder eingeteilt werden, sofern sie noch schutzdienstpflichtig sind.
4    Die Kantone stellen nach ihren Möglichkeiten dem Bund geeignete Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Bund und Kantone können dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.
ff. BZG sowie Verordnung vom 5. Dezember 2003 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft [VEZG; SR 520.14], in der bis 30. Juni 2008 gültig gewesenen Fassung [AS 2003 5175]).
4.4.1 Gemäss den Angaben der Aufsichtsbehörde im Schreiben vom 10. Januar 2007 an die kantonale Ausgleichskasse wurden für G._________ 2005 insgesamt 66 Diensttage über die EO abgerechnet, davon zwei Tage Einsatz in «Katastrophen und Notlagen», ein Tag Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft und 14 WK-Tage. Für M._________ wurden für die Jahre 2002 bis 2005 insgesamt 513 Diensttage über die EO abgerechnet, davon ein Tag Einsatz in «Katastrophen und Notlagen», 32 Tage Einsatz zu Gunsten der Gemeinschaft», zwei Tage für Weiterbildung und 108 WK-Tage.
4.4.2 Für G._________ waren somit 2005 38 Diensttage, für M._________ 2002-2005 sogar 391 oder jährlich im Durchschnitt 98 Diensttage mehr als die maximal zulässige Anzahl von 28 resp. 122 ordentlichen WK- und Weiterbildungstagen der EO gemeldet worden. Mindestens 38 resp. jährlich rund 98 Diensttage stellten somit ausserordentliche Einsätze zur Katastrophen- und Nothilfe sowie zu Gunsten der Gemeinschaft dar. Diese Zahlen hätten bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit sowohl den zuständigen Rechnungsführer der RZSO X.________ und das für die Kontrollführung zuständige kantonale Amt für Militär und Zivilschutz als auch die kantonale Ausgleichskasse stutzig machen müssen, zumal die erst seit 1. Januar 2004 vorgesehenen Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft nur unter ganz bestimmten in der einschlägigen Verordnung vom 5. Dezember 2003 (VEZG) umschriebenen Voraussetzungen von der EO zu entschädigen sind. Die Aufsichtsbehörde weist in ihrer Beschwerde auch darauf hin, dass insbesondere in diesem Bereich eine Missbrauchsgefahr besteht (beispielsweise Dienstleistungen beim eigenen Arbeitgeber über die EO entschädigen zu lassen), welcher es durch gesetzgeberische Massnahmen vorzubeugen gelte (Botschaft vom 17. Oktober
2001 über die Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung, BBl 2002 S. 1683 ff., 1712). Die der EO im Zeitraum 2002- 2005 für G._________ und insbesondere M._________ gemeldete hohe Anzahl Diensttage deuteten nicht nur möglicherweise, sondern sehr wahrscheinlich auf eine nicht dem Gesetz entsprechende Abrechnung hin. Die Durchführungsorgane der Versicherung hätten somit bereits vor Dezember 2005 Kenntnis vom rückerstattungspflichtigen Tatbestand haben können oder zumindest diesbezügliche Abklärungen in die Wege leiten müssen. Die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG hatte somit spätestens im Dezember 2005 zu laufen begonnen, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, jedenfalls nicht erst im März 2006. Bei Erlass der Verfügung vom 7. März 2007 war somit der Rückforderungsanspruch verwirkt. Die Beschwerde ist unbegründet.

5.
Dem unterliegenden Bundesamt sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskoten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_1057/2008
Datum : 04. Mai 2009
Publiziert : 04. Juni 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Erwerbersatzordnung
Gegenstand : Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsversicherung


Gesetzesregister
AHVG: 72
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 72 Aufsichtsbehörde - Der Bundesrat bezeichnet die Aufsichtsbehörde.
ATSG: 2 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
25 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
76
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 76 Aufsichtsbehörde - 1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1    Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
1bis    Der Bericht enthält eine Darstellung der Systemrisiken der verschiedenen Sozialversicherungen und erläutert die strategische Steuerung der Sozialversicherungen durch den Bundesrat.63
2    In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat oder die von ihm bezeichnete Aufsichtsbehörde die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung der Versicherung an.64
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BZG: 23 
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 23 Mobiles Sicherheitsfunksystem - 1 Der Bund trägt die Kosten für:
1    Der Bund trägt die Kosten für:
a  die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der zentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems sowie die entsprechenden Kosten der dezentralen Komponenten, für die der Bund zuständig ist;
b  die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt seiner Sendeanlagen und von deren Infrastrukturen;
c  die Bereitstellung der Endgeräte und die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf Bundesebene.
2    Die Kantone tragen die Kosten für:
a  die Bereitstellung, den Betrieb, den Unterhalt und den Werterhalt der dezentralen Komponenten des mobilen Sicherheitsfunksystems und der Infrastrukturen ihrer Teilnetze;
b  die Anbindung der Infrastrukturen ihrer Teilnetze an die zentralen Komponenten;
c  die redundanten Verbindungen zwischen den Teilnetzen, sofern diese nicht Bestandteil des nationalen sicheren Datenverbundsystems sind;
d  die Bereitstellung der Endgeräte auf kantonaler Ebene, es sei denn, dass der Bund diese beschafft hat (Art. 76 Abs. 1);
e  die Anbindung der Leitstellen der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit auf kantonaler Ebene.
3    Der Bundesrat legt die Anteile der Kostenbeteiligung der Teilnetzbetreiber für die Mitbenutzung von Sendeanlagen des Bundes fest.
4    Die Dritten tragen die Kosten ihrer Endgeräte.
5    Der Bundesrat kann festlegen, dass die Kantone oder Dritte diejenigen Mehrkosten, die sie dem Bund aufgrund von Verzögerungen bei der Umsetzung von Massnahmen des Unterhalts oder des Werterhalts verursachen, zu tragen haben.
27 
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 27 Weitere Kosten - Der Bund trägt die Kosten für:
a  die eigenen Aufwendungen für die Forschung und Entwicklung (Art. 13);
b  die spezialisierten Einsatzorganisationen (Art. 12);
c  das Einsatzmaterial für die ABC-Einsatzorganisationen (Art. 12 Abs. 3);
d  die eigenen Aufwendungen in der Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Partnerorganisationen sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen (Art. 4).
35
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
BZG Art. 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen - 1 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden.
1    Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden.
2    Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung.
3    Schutzdienstpflichtige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, werden im Personalpool erfasst. Sie können bei der Rückkehr in die Schweiz wieder eingeteilt werden, sofern sie noch schutzdienstpflichtig sind.
4    Die Kantone stellen nach ihren Möglichkeiten dem Bund geeignete Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Bund und Kantone können dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen.
EOG: 1 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 1 - Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
20 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 20 Verjährung und Verrechnung - 1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG112 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
1    In Abweichung von Artikel 24 ATSG112 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen:
a  für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Leistungsanspruch ausgelöst hat;
b  bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Entschädigungsdauer nach Artikel 16d;
c  bei Entschädigung des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j;
d  für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreuungsurlaubs;
e  bei Anspruch der Mutter auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes des andern Elternteils fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16cbis Absatz 1;
f  bei Anspruch des andern Elternteils auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter fünf Jahre nach Ende des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 16kbis Absatz 3;
g  bei Adoption fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3.117
2    Forderungen nach diesem Gesetz, dem AHVG118 und dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952119 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft120 können mit fälligen Entschädigungen verrechnet werden.
21 
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 21 Organe und anwendbare Bestimmungen - 1 Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst124 und der Einsatzbetriebe.125
1    Die Durchführung der Erwerbsersatzordnung erfolgt durch die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten. Für den Zivilschutz erfolgt die Durchführung unter Mitwirkung der Rechnungsführer der Schutzorganisationen und für den Zivildienst unter Mitwirkung des Bundesamtes für Zivildienst124 und der Einsatzbetriebe.125
2    Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten sinngemäss folgende Bestimmungen des AHVG126 über:
a  die Informationssysteme (Art. 49a, 49b und 72a Abs. 2 Bst. b AHVG);
b  das Register der laufenden Geldleistungen (Art. 49c AHVG);
c  die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 50c und 153b - 153i AHVG);
d  die Arbeitgeber (Art. 51 und 52 AHVG);
e  die Ausgleichskassen (Art. 53-70 AHVG); und
f  die Zentrale Ausgleichsstelle (Art. 71 AHVG).127
2bis    Die Haftung für Schäden der AHV-Organe nach Artikel 49 AHVG richtet sich nach Artikel 78 ATSG128 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.129
3    In Abweichung von Artikel 78 ATSG untersteht die Haftung der Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995130; die Haftung der Rechnungsführer der Schutzorganisation untersteht dem Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994131.132
23
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 23
BGE Register
111-V-14 • 112-V-180 • 133-V-579
Weitere Urteile ab 2000
1P.701/2004 • 9C_1057/2008 • H_212/88 • K_70/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
eo • tag • zivilschutz • kenntnis • versicherungsgericht • frage • stelle • beginn • innerhalb • kantonale ausgleichskasse • bezogener • bundesamt für sozialversicherungen • vorinstanz • sachverhalt • bundesgericht • zahl • bundesrat • gerichtsschreiber • einspracheentscheid • verdacht
... Alle anzeigen
AS
AS 2003/5175 • AS 1994/2626
BBl
2002/1683