Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_570/2008

Urteil vom 4. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
T.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Costantino Testa,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
T.________, geboren 1969, meldete sich am 28. November 2003 unter Hinweis auf einen am 8. Oktober 2002 erlittenen Unfall mit Schleudertrauma bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. Januar 2005 ein, liess die Versicherte psychiatrisch durch Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersuchen (Gutachten vom 19. Januar 2006) und klärte die erwerbliche Situation und die Einschränkung im Haushalt ab (Bericht vom 20. März 2007). Mit Verfügung vom 27. August 2007 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Mai 2008 ab.

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur neuen Beurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), insbesondere auch bei psychischen Gesundheitsschäden (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG) sowie zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff. mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die vorliegenden medizinischen Akten keine rechtsgenügliche Grundlage für die zuverlässige Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit bildeten. Gegenstand der Abklärungen hätte die Invalidisierung durch die gesundheitlichen Beschwerden sein müssen, nicht die Kausalität der Beeinträchtigungen mit dem am 8. Oktober 2002 erlittenen Unfall.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin klagt seit einem Heckauffahrunfall vom 8. Oktober 2002 über Schmerzen, insbesondere Kopf- und Rückenschmerzen. Das kantonale Gericht hat die entsprechenden medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt.

4.2 Gestützt darauf können Befunde, die auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen liessen, nicht ausgemacht werden.
4.2.1 Was zunächst das somatische Leiden betrifft, äusserte sich Dr. med. A.________, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, am 25. Januar 2007 in einer ausführlichen Beurteilung über den Verlauf. Demnach hatten sich 20 Ärztinnen und Ärzte um die Versicherte gekümmert und es waren etwa ein Dutzend medizinische Fachdisziplinen herangezogen worden. Indessen hätten keine körperlichen Befunde festgestellt werden können. Überdies habe sich keine der angewandten Therapien (zahlreiche Medikamente, verschiedenste Physiotherapien, Solbäder, Chiropraktik, Akupunktur, Fazetteninfiltrationen, Lymphdrainagen) als nützlich oder gar wirksam erwiesen. Dass die geklagten Schmerzen der Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit begründen können, geht übereinstimmend auch aus dem Bericht des Dr. med. G.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 11. Mai 2005 hervor.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt Vorbehalte an gegenüber den Berichten der SUVA sowie des RAD mit der Begründung, dass sie von den betreffenden Ärzten nicht untersucht worden sei. Die Tatsache, dass es sich bei den genannten Berichten um Aktengutachten handelt, spricht indessen nicht grundsätzlich gegen deren Beweiswert (Urteil U 260/04 vom 12. Oktober 2005 E. 5b mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 E. 5b). Dass Dr. med. A.________ und Dr. med. G.________ sich nicht auf eigene Untersuchungen stützen konnten, kann sich für die Beschwerdeführerin deshalb nicht nachteilig auswirken, weil ihnen eine Vielzahl von Berichten von Ärzten vorlag, welche die Versicherte behandelt hatten. Ihre Einschätzungen beruhen somit auf eingehenden medizinischen Untersuchungsberichten. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass sich die fraglichen Berichte nur auf die für den Unfallversicherer massgebliche Frage der Kausalität der Beschwerden beziehen.
4.2.3 In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass hinsichtlich des festgestellten Vestibularisfunktionsverlustes links gemäss Bericht des Dr. med. M.________ vom 29. März 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit keine zeitliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit besteht. Des weiteren konnte ein klinisch manifestes Lymphödem nicht gefunden werden und eine Lymphografie wurde nach Absprache zwischen dem Kreisarzt der SUVA und dem RAD der IV-Stelle deshalb nicht veranlasst, weil diese Untersuchung nach ärztlicher Einschätzung zu aggressiv wäre, um eine "fast unwahrscheinlich anmutende Diagnose" auszuschliessen, besteht doch die Gefahr, dass erst durch diesen diagnostischen Eingriff eine Schädigung der Lymphgefässe auftritt.
4.2.4 Zusammengefasst ist ein somatischer Gesundheitsschaden, welcher zu einer Arbeitsunfähigkeit zu führen vermöchte, nicht ausgewiesen. Subjektive Schmerzangaben der versicherten Person allein genügen rechtsprechungsgemäss nicht für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, sondern es muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 130 V 396 E. 5.3.1 S. 399).
4.2.5 Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit dem psychischen Leiden verhält. Die IV-Stelle hat die Versicherte psychiatrisch durch Dr. med. B.________ untersuchen lassen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 19. Januar 2006 die Diagnose einer belastenden Lebenssituation nach HWS-Schleudertrauma mit chronifiziertem Schmerzverlauf ohne relevante psychische Auffälligkeit, insbesondere ohne Aggravationstendenz, bestehend seit 8. Oktober 2002 (ICD-10 Z73).

Bei den sogenannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (www.dimdi.de/static/de/klassi/diagnosen/icd10/htmlgm2009/chapter-xxi.htm). Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Aus der Stellungnahme des Dr. med. E.________ vom RAD zum Gutachten des Dr. med. B.________ (Ärztlicher Bericht vom 16. November 2007) geht denn auch hervor, dass die psychische Situation überwiegend unauffällig sei. Der Psychiater erwähne häufiges Lachen, ohne auffallende depressive Zeichen, eine mässig spürbare reaktive depressive Verstimmung, einen guten affektiven Kontakt, eine ungetrübte affektive Schwingungsfähigkeit und eine lebhafte, freie Stimmung. Angesichts der Schilderung einer stabilen und blanden Versicherten könne ein relevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden nicht genannt werden und seien Einbussen der
Leistungsfähigkeit nicht zu begründen.

Damit sind nach der Diagnose des Psychiaters soziale Faktoren für die Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin verantwortlich (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117 E. 5.2, I 738/05), welche indessen nicht unter das bei der Beschwerdegegnerin versicherte Risiko fallen. Mit dem kantonalen Gericht kann daher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht angenommen werden.

5.
Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin, es bestehe keine rechtsgenügliche Grundlage für die zuverlässige Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und deren erwerbliche Verwertbarkeit, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass sie sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht umfassend abgeklärt worden ist. Abgesehen von der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, auf die indessen aus den genannten Gründen nicht abzustellen ist, finden sich in den Akten keine anderen fachärztlichen Meinungsäusserungen, die der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine tiefere Arbeitsfähigkeit attestieren würden. Es besteht daher kein Anlass für weitere Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99 E. 4b), weshalb dem gestellten Antrag auf Rückweisung nicht stattzugeben ist.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse für milch- und landwirtschaftliche Organisationen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_570/2008
Date : 04. Mai 2009
Published : 26. Mai 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


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ATSG: 8
BGG: 65  66  82  95  105
IVG: 4  28
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122-V-157 • 124-V-90 • 125-V-351 • 127-V-294 • 130-V-396 • 131-V-49 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
8C_570/2008 • I_362/99 • I_514/06 • I_738/05 • U_260/04
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