Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4C.9/2003 /rnd

Urteil vom 4. April 2003
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter, Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
X.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden,

gegen

A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten.

Gegenstand
Aktienkaufvertrag; Aushändigung von
Jahresabschlüssen,

Berufung gegen die Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2002.

Sachverhalt:
A.
A.________ mit Wohnsitz in Deutschland war Aktionär und Verwaltungsrat der X.________ AG. Am 6. Dezember 2001 ist er aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden, nachdem er seine Aktien an B.________ verkauft hatte. Dieser war danach zu 98 % an der X.________ AG beteiligt und wurde Vorsitzender ihres Verwaltungsrats.
B.
Mit Klage vom 22. August 2002 ersuchte A.________ (nachstehend: Kläger) das Bezirksgericht Baden dem Sinne nach darum, die X.________ AG (nachstehend: die Beklagte) und B.________ (nachstehend: der Beklagte) zu verpflichten, dem Kläger Kopien der Jahresabschlüsse der Beklagten für die Geschäftsjahre 1999, 2000 und 2001 auszuhändigen und für den Unterlassungsfall die Bezahlung eines gerichtlich zu bestimmenden "Zwangsgeldes" anzuordnen. Zur Begründung machte der Kläger geltend, er habe als ehemaliger Aktionär und Verwaltungsrat der Beklagten ein Einsichtsrecht in die verlangten Unterlagen. Mit Verfügung vom 5. September 2002 überwies das Bezirksgericht die Streitsache an das Handelsgericht des Kantons Aargau. Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe bestätigt, dass ihm der Abschluss für das Jahr 2000 mit den Vergleichszahlen 1999 vorgelegt worden sei. Ebenso habe er die Abschlusszahlen per 30. Juni 2001 erhalten. Der Beklagte bestritt seine Passivlegitimation.
Der Instruktionsrichter des Handelsgerichts prüfte die Klage im summarischen Verfahren und hiess sie insoweit gut, als er die Beklagte mit Verfügung vom 18. November 2002 anwies, innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Kläger Kopien ihrer Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1999, 2000 und 2001 auszuhändigen. Gegenüber dem Beklagten hat der Instruktionsrichter die Klage abgewiesen. Auf Gesuch der Beklagten hin erteilte der Instruktionsrichter zur Verfügung vom 18. November 2002 eine Rechtsmittelbelehrung und sandte die Verfügung den Parteien am 22. November 2002 nochmals zu.
C.
Die Beklagte erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, die Verfügung des Handelsgerichts vom 18. November 2002 sei aufzuheben, soweit damit die Klage gutgeheissen wurde und diese sei abzuweisen. Eventuell sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kläger hat innert der ihm gesetzten Frist zur Vernehmlassung keine Berufungsantwort eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann (BGE 127 I 92 E. 1 S 93; 125 I 14 E. 2a S. 16, mit Hinweis).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist ein letztinstanzlicher Entscheid eines kantonalen Gerichts bezüglich eines durch das Bundesprivatrecht geregelten Einsichtsrechts, weshalb eine Zivilrechtsstreitigkeit vorliegt. Diese ist vermögensrechtlicher Natur, weil der Kläger mit seinen Begehren letztlich einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt (vgl. BGE 118 II 528 E. 3c S. 531). Der angefochtene Entscheid ist damit berufungsfähig, wenn gemäss Art. 46 OG der Streitwert von Fr. 8'000.-- nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, erreicht ist (BGE 120 II 352 E. 1). Das Handelsgericht erachtete gemäss seiner Rechtsmittelbelehrung diesen Streitwert als gegeben. Die Beklagte macht geltend, der Interessenwert der Streitsache betrage mindestens Fr. 30'000.--, da zwischen den Parteien ein Konkurrenzverhältnis bestehe und der Kläger an den verlangten Angaben ein erhebliches wirtschaftliches Interesse habe. Diese Angabe ist plausibel und wurde vom Kläger, der keine Berufungsantwort einreichte, auch nicht bestritten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, der erforderliche Streitwert sei erreicht. Demnach ist auf die form- und fristgerechte Berufung grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1 Das Handelsgericht ging implizit davon aus, der Kläger könne für die Zeit, während der er Aktionär der Beklagten war, gemäss Art. 696 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 696
OR noch während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft den Geschäftsbericht in der von der Generalversammlung genehmigten Form sowie den Revisionsbericht verlangen.

2.2 Die Beklagte wendet ein, das Handelsgericht habe verkannt, dass der Kläger mit dem Verkauf seiner Aktien seine Aktionärs- bzw. Mitgliedschaftsrechte verloren habe und er daher keinen Informationsanspruch mehr gegenüber der Gesellschaft erheben könne. Dazu fehle ihm ein schutzwürdiges Interesse. Die Vorinstanz habe damit verkannt, dass dem Kläger mangels Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt des Herausgabebegehrens die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 696 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 696
OR fehle.
2.3 Eine Aktiengesellschaft hat ihre Jahresrechnung und Konzernrechnung nach Abnahme durch die Generalversammlung mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf deren Kosten eine Ausfertigung zuzustellen, wenn die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat oder ihre Aktien an der Börse kotiert sind (Art. 697h Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697h - 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
1    Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
2    Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
OR). Bei den übrigen Aktiengesellschaften können - abgesehen von den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen (Art. 697h Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697h - 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
1    Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
2    Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
OR) - nur die Aktionäre den Geschäftsbericht und den von der Generalversammlung genehmigten Revisionsbericht verlangen (Art. 696 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 696
OR). Dieses Informationsrecht ist ein persönliches Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs (Felix Horber, Die Informationsrechte des Aktionärs, Eine systematische Darstellung, S. 28 Rz. 77; vgl. auch BGE 109 II 47 E. 2). Es soll dem Aktionär ermöglichen, die finanzielle Lage der Gesellschaft einzuschätzen und seine Kontrollrechte gegenüber der Aktiengesellschaft und ihren Organen wahrzunehmen (vgl. Marginalie zu Art. 696
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 696
OR; Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
-1186
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1186 - 1 Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigern und dem Schuldner nur ausgeschlossen, geändert oder beschränkt werden, wenn eine Mehrheit der Gläubiger weiterhin die Anleihensbedingungen anpassen kann.
1    Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigern und dem Schuldner nur ausgeschlossen, geändert oder beschränkt werden, wenn eine Mehrheit der Gläubiger weiterhin die Anleihensbedingungen anpassen kann.
2    Soweit Anleihensobligationen gesamthaft oder teilweise ausserhalb der Schweiz öffentlich ausgegeben werden, können anstelle der Bestimmungen dieses Abschnitts die Bestimmungen einer anderen mit der öffentlichen Ausgabe zusammenhängenden Rechtsordnung über die Gläubigergemeinschaft, ihre Vertretung, Versammlung und Beschlüsse für anwendbar erklärt werden.
OR, 2. Aufl., N. 1 und 5 zu Art. 696
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 696
OR;
Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, S. 502 Rz 146; Horber, a.a.O., S. 24 ff. Rz 65-69, mit weiteren Hinweisen). Dieser Schutzzweck entfällt, wenn ein Aktionär seine Aktien verkauft. Entsprechend hat ein ehemaliger Aktionär als solcher an der Ausübung seiner vormaligen Informationsrechte in der Regel kein schützenswertes Interesse mehr. Er kann diesfalls seine ehemaligen Auskunftsrechte nicht mehr geltend machen, da jedes Klagebegehren ein hinreichendes Interesse voraussetzt, welches sich bei Ansprüchen nach Bundesrecht nach diesem Recht bestimmt (BGE 122 III 279 E. 3a S. 282; vgl. bezüglich des Feststellungsinteresses BGE 127 III 481 E. 1c S. 484 f.).
2.4 Der Kläger legt in seiner Klage nicht dar, inwiefern er am verlangten Informationsrecht als ehemaliger Aktionär ein schutzwürdiges Interesse haben soll. Der Instruktionsrichter des Handelsgerichts hat demnach Bundesrecht verletzt, wenn er annahm, der Kläger könne Kraft seiner Stellung als ehemaliger Aktionär Informationsrechte gegenüber der Aktiengesellschaft geltend machen. Demnach kann offen bleiben, ob er diese Rechte - wenn er noch Aktionär wäre - rechtzeitig ausgeübt hätte. Dass der Kläger als Gläubiger gemäss Art. 697h Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697h - 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
1    Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
2    Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
OR ein schutzwürdiges Interesse an der Kenntnis der verlangten Informationen hätte, machte er nicht geltend.
3.
3.1 Das Handelsgericht nahm an, der Kläger habe einen Anspruch auf den Geschäftsbericht des Geschäftsjahres 2001, da er bis zum 6. Dezember 2001 Verwaltungsrat der Gesellschaft gewesen sei und ihm als solcher gemäss Art. 715a Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
1    Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2    In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3    Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4    Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5    Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6    Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
OR das Recht zugestanden habe, über den Geschäftsgang informiert zu werden. Dieses Informationsrecht entspreche der Verantwortlichkeit des Klägers als Verwaltungsrat gegenüber der Gesellschaft, den Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern.
3.2 Die Beklagte wendet ein, der Kläger könne sich nach seinem Rücktritt aus dem Verwaltungsrat nicht mehr auf das Recht eines Verwaltungsrats gemäss Art. 715a Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
1    Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2    In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3    Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4    Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5    Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6    Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
OR berufen. Es gebe keinen Grund dieses Recht, welches zur Ausübung des Verwaltungsratsmandats notwendig sei, über dessen Dauer hinaus zu erstrecken. Zudem betreffe das Informationsrecht des Verwaltungsrats laufende Geschäfte, nicht jedoch einen nach Abschluss des Verwaltungsratsmandates erstellten Jahresabschluss. Alsdann richte sich Art. 715a Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
1    Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2    In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3    Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4    Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5    Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6    Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
OR gegen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen und nicht die Aktiengesellschaft, weshalb diese insoweit nicht passivlegitimiert sein könne.
3.3 Das Recht auf Auskunft und Einsicht der Verwaltungsräte wird in Art. 715a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
1    Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2    In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3    Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4    Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5    Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6    Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
OR geregelt. Diese Bestimmung statuiert als Grundsatz, dass jedes Mitglied des Verwaltungsrats Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen kann (Abs. 1). Im Einzelnen wird insbesondere vorgesehen, dass jedes Mitglied des Verwaltungsrats ausserhalb der Sitzungen von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang verlangen (Abs. 3) und, soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, dem Präsidenten beantragen kann, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden (Abs. 4). Diese Informationsrechte werden den Verwaltungsräten - wie 715a Abs. 4 OR zeigt - zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgabe eingeräumt. Nach Beendigung dieser Aufgabe entfällt daher in der Regel der Grund des Auskunfts- und Einsichtsrechts der Verwaltungsräte. Ein ehemaliges Verwaltungsratsmitglied hat deshalb grundsätzlich auch bezüglich der Vorgänge während seiner Amtszeit an der Geltendmachung dieses Rechts kein hinreichendes Interesse mehr (vgl. zu dieser Voraussetzung E. 2.3 hievor). Ein solches ist jedoch zu bejahen, soweit der ehemalige Verwaltungsrat Informationen benötigt, um strittige Ansprüche - insbesondere
Verantwortlichkeits- oder Honoraransprüche - bezüglich des abgeschlossenen Verwaltungsratsmandats beurteilen zu können (Homburger, Zürcher Kommentar, N. 496 zu Art. 715a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
1    Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2    In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3    Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4    Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5    Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6    Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
OR; Thomas C. Bächtold, Die Information des Verwaltungsrates: Insbesondere das Recht auf Auskunft und Einsicht gemäss OR Art. 715a, Diss. Bern 1997, S. 128 f.; Wernli, Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 715a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
1    Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2    In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3    Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4    Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5    Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6    Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
OR; vgl. zur Regel Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., S. 306 Fn. 49a; Georg Krneta, Praxiskommentar Verwaltungsrat, S. 174 Rz. 926; Horber, a.a.O., S. 114).
3.4 Im vorliegenden Fall begründete der Kläger das Begehren um Aushändigung der verlangten Jahresabschlüsse damit, dass er nach seinem Ausschluss aus dem Verwaltungsrat von seinem Recht Gebrauch machen wolle, die festgestellten Jahreswerte und die ordnungsgemässe Geschäftsführung zu überprüfen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern er an dieser Überprüfung ein schutzwürdiges Interesse haben soll. So macht er insbesondere nicht geltend, dass er die verlangten Jahresabschlüsse zur Abklärung strittiger Forderungen betreffend das Verwaltungsratsmandat benötige. Das Handelsgericht hat demnach Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, der Kläger könne als ehemaliger Verwaltungsrat einen Anspruch auf Informationen gemäss Art. 715a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
1    Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2    In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3    Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4    Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5    Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6    Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
OR geltend machen. Damit kann offen bleiben, ob die Beklagte bezüglich eines solchen Informationsanspruchs passivlegitimiert gewesen wäre. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob ein solcher Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. dazu Wernli, a.a.O., N. 13 zu Art. 715a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
1    Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2    In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3    Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4    Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5    Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6    Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
OR).
4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage bzw. das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Kläger - unabhängig davon, dass er keine Vernehmlassung einreichte - kosten- und entschädigungspflichtig (BGE 123 V 159 E. 4b).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird gutgeheissen, die Verfügung des Instruktionsrichters des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 18. November 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Die Streitsache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Instruktionsrichter des Handelsgerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4C.9/2003
Datum : 04. April 2003
Publiziert : 14. August 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-129-III-499
Sachgebiet : Gesellschaftsrecht
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4C.9/2003 /rnd Urteil vom 4. April


Gesetzesregister
OG: 46
OR: 530 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 530 - 1 Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
1    Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.
2    Sie ist eine einfache Gesellschaft im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gesellschaft zutreffen.
696 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 696
697h 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697h - 1 Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
1    Der Verwaltungsrat unterbreitet der nächsten Generalversammlung den Bericht der Sachverständigen sowie seine Stellungnahme und diejenige der Gesuchsteller dazu.
2    Jeder Aktionär kann während eines Jahres nach der Generalversammlung von der Gesellschaft auf deren Kosten eine Ausfertigung des Berichts und der Stellungnahmen verlangen.
715a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 715a - 1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
1    Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2    In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3    Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4    Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5    Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6    Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.
1186
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1186 - 1 Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigern und dem Schuldner nur ausgeschlossen, geändert oder beschränkt werden, wenn eine Mehrheit der Gläubiger weiterhin die Anleihensbedingungen anpassen kann.
1    Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und dem Anleihensvertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen oder durch besondere Abreden zwischen den Gläubigern und dem Schuldner nur ausgeschlossen, geändert oder beschränkt werden, wenn eine Mehrheit der Gläubiger weiterhin die Anleihensbedingungen anpassen kann.
2    Soweit Anleihensobligationen gesamthaft oder teilweise ausserhalb der Schweiz öffentlich ausgegeben werden, können anstelle der Bestimmungen dieses Abschnitts die Bestimmungen einer anderen mit der öffentlichen Ausgabe zusammenhängenden Rechtsordnung über die Gläubigergemeinschaft, ihre Vertretung, Versammlung und Beschlüsse für anwendbar erklärt werden.
BGE Register
109-II-47 • 118-II-528 • 120-II-352 • 122-III-279 • 123-V-159 • 125-I-14 • 127-I-92 • 127-III-481
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beklagter • verwaltungsrat • handelsgericht • aktiengesellschaft • bundesgericht • aargau • vorinstanz • revisionsbericht • streitwert • kopie • auskunftspflicht • rechtsmittelbelehrung • sachverhalt • gerichtsschreiber • entscheid • rechtsbegehren • dauer • aktiv- und passivlegitimation • wirtschaftliches interesse • beschwerdeantwort
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