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1E.19/1999/bol

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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4._April_2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin
Schilling.

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In Sachen

Arbeitsgruppe_autobahnfreies_Knonauer_Amt, Affoltern am
Albis, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton_Z_ü_r_i_c_h, vertreten durch den Regierungsrat,
dieser vertreten durch die Baudirektion,
Verwaltungsgericht_des_Kantons_Z_ü_r_i_c_h, 1. Abteilung,

betreffend
Nationalstrassen-Ausführungsprojekte N 4.1.6 und N 4.1.7
(Üetlibergtunnel-Knonau-Cham als Nationalstrasse 1. Klasse),
hat sich ergeben:

Mit Beschluss vom 28. Januar 1998 stimmte der Re-
gierungsrat des Kantons Zürich den bereinigten Ausführungs-
projekten für die Nationalstrassenabschnitte N 4.1.6 (Knonau
bis Dreieck Zürich West/Filderen) und N 4.1.7 (Kantonsgrenze
Zug bis Knonau) zu. Gleichzeitig entschied er über die gegen
die Projekte gerichteten Einsprachen und trat unter anderem
auf die beiden Einsprachen der Arbeitsgruppe autobahnfreies
Knonauer Amt nicht ein, da es dieser an der Einsprachelegi-
timation fehle. Gegen den Nichteintretensentscheid erhob die
Arbeitsgruppe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Dieses verneinte seinerseits die Beschwerdelegiti-
mation der Vereinigung, weil sie weder eine spezialgesetz-
lich zur Beschwerde ermächtigte Organisation sei, noch be-
legt habe, dass die Grosszahl ihrer Mitglieder selbst zur
Beschwerde legitimiert wären. Das Verwaltungsgericht wies
deshalb mit Urteil vom 23. Juni 1999 die Beschwerde ab, so-
weit darauf eingetreten werden konnte.

Die Arbeitsgruppe autobahnfreies Knonauer Amt hat
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons
Zürich eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge-
reicht. Sie beantragt im Wesentlichen, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur formellen und mate-
riellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
wobei der Beschwerdeführerin die Einsprache- und Beschwerde-
legitimation zuzugestehen sei.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ersucht
das Bundesgericht, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Gemäss Antrag der Zürcher Baudirektion ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten und sind die Verfah-
renskosten dem beschwerdeführenden Verein zu überbinden.

Das_Bundesgericht_zieht_in_Erwägung:

1.-
Der Kanton Zürich stellt Antrag auf Nichteintreten
auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil die Beschwerde-
führerin zur Teilnahme am nationalstrassenrechtlichen Ein-
sprache- und Beschwerdeverfahren nicht berechtigt sei. Die
beschwerdeführende Vereinigung ist jedoch unabhängig von
ihrer Legitimation in der Sache selbst befugt, vor Bundes-
gericht geltend zu machen, sie sei zu Unrecht vom Verfahren
ausgeschlossen worden (BGE 104 Ib 307 E. 3a S. 317; BGE 118
Ib 381
E. 2b/bb, 124 II 499 E. 1b, je mit zahlreichen Hin-
weisen). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Dage-
gen kann auf die weiteren Vorbringen, welche die materielle
Beurteilung betreffen, nicht eingegangen werden.

2.-
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Ent-
scheid festgestellt, dass die Arbeitsgruppe autobahnfreies
Knonauer Amt nicht zu den gesamtschweizerischen Organisatio-
nen gehöre, die vom Bundesrat als berechtigt bezeichnet wor-
den sind, in Umwelt-, Natur- oder Heimatschutz-Belangen Be-
schwerde zu führen. Sie wäre daher nur zur Beschwerde be-
fugt, wenn sie statutengemäss im Interesse ihrer Mitglieder
handelte und diese selbst in ihrer Mehrheit zur Beschwerde
legitimiert wären. Letzteres wäre gemäss dem materiell mit
Art. 103 lit. a OG übereinstimmenden kantonalen Verfahrens-
recht nur dann der Fall, wenn die Vereinsmitglieder durch
die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen
würden und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Be-
ziehung zur Streitsache stünden. Nun habe die beschwerdefüh-
rende Vereinigung nicht dargelegt, inwiefern ihre Mitglieder
durch den Bau der Nationalstrasse konkret berührt würden.
Die in der Beschwerdeschrift dargestellten umfangreichen po-
litischen Aktivitäten der Arbeitsgruppe und ihrer Mitglieder
im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau im Knonauer Amt
vermöchten keine Betroffenheit im Sinne der Rechtsprechung
zu begründen. Sei aber nicht dargetan, dass die Mitglieder
der Vereinigung selber zur Beschwerde befugt wären, bestehe
nach dem Gesagten auch keine Legitimation der Vereinigung.

Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen
vorbringt, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als un-
rechtmässig erscheinen. Soweit die Vereinigung in der eid-
genössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut auf das
politische Engagement ihrer Mitglieder hinweist, gilt das
bereits vom Verwaltungsgericht Gesagte. Die Bemerkung, es
bestehe kein Anlass, die Beschwerdelegitimation so eng aus-
zulegen, wie dies der Zürcher Regierungsrat und das Zürcher
Verwaltungsgericht getan hätten, ist nicht geeignet, irgend-
eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die Vereinigung behauptet
im Übrigen selbst nicht, dass sie die nahe Beziehung ihrer
Mitglieder zu den angefochtenen Projekten, welche nach bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung vor allem in räumlicher Hin-
sicht gegeben sein muss (vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c mit Hin-
weis), im kantonalen Verfahren nachgewiesen hätte. Es wäre
jedoch ihre Sache gewesen, diese Beziehung in ihrer Ein-
sprache darzutun, da sich die Pflicht zur Begründung von
Einwendungen jedenfalls in Verfahren, in denen es um Gross-
projekte mit weitem Betroffenenkreis geht, auch auf die
Frage der Legitimation erstreckt (BGE 120 Ib 431 E. 1 mit
Hinweis). Es hilft der Beschwerdeführerin deshalb nicht,
dass sie sich vor Bundesgericht bereit erklärt, eine Mit-
gliederliste nachzureichen, die allerdings vertraulich be-
handelt werden müsste und nicht zu den Akten gegeben werden
dürfte: Einerseits hätte diese Liste wie erwähnt bereits im
Einspracheverfahren vorgelegt werden müssen und andererseits
verstiesse es gegen die Parteirechte, wenn der Gegenseite
die Einsicht in diese Liste verweigert würde.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher als un-
begründet abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten
ist.

3.-
Der Kanton Zürich beanstandet in seiner Beschwerde-
antwort, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung des eidge-
nössischen Enteignungsrechts über die Verfahrenskosten ent-
schieden habe, obschon die beschwerdeführende Vereinigung
nicht zu den Enteigneten zähle. Es trifft zu, dass die ent-
eignungsrechtlichen Spezialvorschriften über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen nur zum Zuge kommen können, wenn dem
Einsprecher oder Beschwerdeführer selbst eine Enteignung
droht oder ihm gemäss Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz oder Art. 12 des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz das Recht zusteht, Einsprachen im
Sinne von Art. 7 bis 10 des Bundesgesetzes über die Enteig-
nung zu erheben. Können dagegen die Teilnehmer an enteig-
nungsrechtlichen Einsprache- und Plangenehmigungs-Verfahren
nur tatsächliche Interessen geltend machen und keinerlei
enteignungsrechtliche Einwendungen erheben, so gelten die
allgemeinen Kostenregeln (vgl. BGE 111 Ib 32, insbesondere
E. 2d). Demgemäss sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 156
Abs. 1 OG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei die
Gerichtsgebühr allerdings niedrig gehalten werden kann. Eine
Parteientschädigung ist dem Kanton Zürich gemäss Art. 159
Abs. 2 OG nicht zuzusprechen.

Demnach_erkennt_das_Bundesgericht:

1.-
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Be-
schwerdeführerin auferlegt.

3.-
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.-
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem
Kanton Zürich (Baudirektion) und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

_____________

Lausanne, 4. April 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1E.19/1999
Datum : 04. April 2000
Publiziert : 04. April 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strassenbau und Strassenverkehr
Gegenstand : [AZA 3] 1E.19/1999/bol I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
OG: 103  156  159
BGE Register
104-IB-307 • 111-IB-32 • 118-IB-381 • 120-IB-431 • 120-IB-59 • 124-II-499
Weitere Urteile ab 2000
1E.19/1999
Stichwortregister
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