Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1B 322/2015

Urteil vom 4. März 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

gegen

Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel.

Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. Juli 2015
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.

Sachverhalt:

A.
Die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führte, gestützt auf eine Strafanzeige von A.________ vom 17. Februar 2012, ein Jugendstrafverfahren gegen deren Tochter B.________. Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2014 erklärte die Jugendanwaltschaft die Beschuldigte des Hausfriedensbruches schuldig. Auf eine von der Strafanzeigerin dagegen erhobene Einsprache trat die Jugendanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Mai 2014 mangels Legitimation nicht ein.

B.
Eine von der Strafanzeigerin gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2014 erhobene Beschwerde hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 15. Dezember 2014 teilweise gut. Es stellte fest, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der funktionellen Unzuständigkeit der Jugendanwaltschaft nichtig sei und wies die Sache zur Beurteilung an das zuständige Jugendgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses trat seinerseits mit Entscheid vom 10. April 2015 auf die Einsprache (gegen die Verfügung vom 15. Mai 2014 der Jugendanwaltschaft) mangels Legitimation der Strafanzeigerin nicht ein.

C.
Auch gegen den Entscheid des Jugendgerichtes vom 10. April 2015 erhob die Strafanzeigerin am 27. April 2015 Beschwerde beim Appellationsgericht (Einzelgericht) wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Dieses wies mit Entscheid vom 14. Juli 2015 die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes vom 14. Juli 2015 gelangte die Strafanzeigerin mit Beschwerde vom 14. September 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Jugendstrafverfahren.
Das Appellationsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 23. September 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Jugendanwaltschaft liess sich am 2. Oktober 2015 vernehmen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse der rechtsuchenden Person voraus (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von einer formellen Rechtsverweigerung betroffen, nachdem ein konnexes Bundesgerichtsurteil vom 12. November 2012 von den kantonalen Behörden nicht umgesetzt worden sei. Ausserdem stünden ihr Parteirechte zu. Wie sich aus den nachfolgenden materiellen Erwägungen ergibt, kann hier die Frage des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses offenbleiben.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2.
Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:

2.1. In ihrer kantonalen Beschwerde vom 27. April 2015 habe die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass es im Jugendstrafverfahren zu einer Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung gekommen sei. Auf eine inhaltliche Überprüfung des Nichteintretensentscheides des Jugendgerichtes vom 10. April 2015 (Nichteintreten auf die Einsprache gegen den Strafbefehl mangels Aktivlegitimation) habe die Beschwerdeführerin hingegen ausdrücklich verzichtet.

2.2. Das Bundesgericht habe schon in seinem Urteil 1B 549/2012 vom 12. November 2012 festgestellt, dass die Jugendanwaltschaft eine Rechtsverzögerung begangen habe, indem sie der Aufforderung des Appellationsgerichtes vom 9. August 2012 zur unverzüglichen Vornahme von Ermittlungshandlungen nicht nachgekommen, sondern während mehreren Monaten untätig geblieben sei. Für den Zeitraum zwischen der Anzeigeerstattung (17. Februar 2012) und dem Bundesgerichtsurteil liege bereits eine "res iudicata" vor und fehle es an einem schutzwürdigen Interesse an der beantragten erneuten Feststellung einer Rechtsverzögerung. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3. Was den übrigen Verfahrenszeitraum (ab 12. November 2012) betrifft, sei nicht ersichtlich, was für die Beschwerdeführerin mit einer allfälligen Feststellung einer erneuten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung gewonnen wäre. Die Strafverfolgungsverjährung sei bereits vor dem Entscheid des Jugendgerichtes vom 10. April 2015 eingetreten, worauf auch das Jugendgericht (in einem obiter dictum) schon ausdrücklich und zutreffend hingewiesen habe. Selbst wenn eine erneute Rechtsverzögerung (im Zeitraum ab 12. November 2012) zu bejahen wäre, müsste das Verfahren wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt werden. Weitere Ermittlungshandlungen oder eine andere Verurteilung seien zum Vornherein ausgeschlossen. Es erscheine daher fraglich, ob ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Strafanzeigerin an einer erneuten Feststellung einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorläge. Dies umso mehr, als eine Ausnahme von diesem Sachurteilserfordernis klarerweise nicht gegeben sei. Wie es sich damit verhalte, könne aber offenbleiben, da jedenfalls keine (weitere) Rechtsverzögerung dargetan sei:

2.4. Im Anschluss an das genannte Bundesgerichtsurteil vom 12. November 2012 habe die Jugendanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der kantonalen Staatsanwaltschaft zahlreiche Abklärungen (im Rahmen mehrerer konnexer Verfahren) vorgenommen. Insbesondere seien (im November 2012 sowie März und April 2013) neben der Beschuldigten (der Tochter der Beschwerdeführerin) sieben weitere Personen aus dem Familien- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin (teilweise mehrmals) einvernommen worden, welche die Beschwerdeführerin zusätzlich (u.a. wegen angeblicher unbefugter Datenbeschaffung) angeschuldigt habe. Zudem hätten zwei weitere (der Beschwerdeführerin nahestehende) Personen befragt werden müssen, welche die Beschuldigte und andere Personen belastet hätten. Im Februar 2014 habe eine Schlussbefragung mit fünf Beteiligten (darunter die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter und die Beschuldigte) stattgefunden. In der Folge seien mehrere konnexe Strafverfahren durch die Staats- bzw. Jugendanwaltschaft eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen worden. Die Beschuldigte sei von der Jugendanwaltschaft mit Strafbefehl vom 20. Februar 2014 wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden.

2.5. Darüber hinaus seien die Strafbehörden "durch zahllose Beschwerdeverfahren absorbiert" worden. Auch dem Jugendgericht könne (bezüglich des Einspracheverfahrens bis zu seinem Entscheid vom 10. April 2015) nicht der Vorwurf einer Verfahrensverschleppung gemacht werden. Zwischen dem Entscheid des Appellationsgerichtes vom 15. Dezember 2014 (mit dem die Zuständigkeiten im Einspracheverfahren geklärt wurden) und dem Einspracheentscheid des Jugendgerichtes seien lediglich vier Monate verstrichen. Haltlos bzw. aktenwidrig sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Appellationsgericht habe die im Mai 2014 eingereichte Beschwerde (gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft vom 15. Mai 2014) während sieben Monaten untätig liegen lassen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Replik erst am 20. Oktober 2014 eingereicht, worauf das Appellationsgericht am 15. Dezember 2014, und damit innert zwei Monaten, entschieden habe. Angesichts ihres prozessualen Verhaltens habe die Beschwerdeführerin es sich im Wesentlichen selbst zuzuschreiben, dass hinsichtlich des von ihr erhobenen Vorwurfes des Hausfriedensbruches unterdessen die Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

3.
Die Beschwerdeführerin macht (im Wesentlichen zusammengefasst) geltend, zwischen ihrer Strafanzeige (vom 17. Februar 2012) und dem Strafbefehl der Jugendanwaltschaft (vom 20. Februar 2014) sei diese "über zwei Jahre untätig" geblieben. Das Bundesgerichtsurteil vom 12. November 2012 habe sie "ohne Gründe während 15 Monaten ignoriert". Es seien weniger Personen befragt worden, als im angefochtenen Entscheid dargelegt werde. Wegen Prozessverschleppung durch die kantonalen Strafbehörden sei am 14. Dezember 2014 die Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Der angefochtene Entscheid verletze insbesondere das Beschleunigungsgebot in Strafsachen und das Willkürverbot.

4.
Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann StPO-Beschwerde erheben (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
und Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO sowie Art. 3 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
-2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
und Art. 39 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 39 Beschwerde - 1 Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO27.
1    Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO27.
2    Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen:
a  die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;
b  die Anordnung der Beobachtung;
c  den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;
d  die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
e  andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
3    Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.
JStPO).
Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 396 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
-b und Abs. 2 lit. a StPO) ist (materiell) die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (Urteil des Bundesgerichtes 1B 28/2016 vom 24. Februar 2016 E. 1.5; vgl. Patrick Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 396 N. 17; Andreas Keller, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 396 N. 8). Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO) vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles (in der Regel in einer Gesamtbetrachtung) Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen
gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. mit Hinweisen).

5.

5.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin an einer (erneuten) Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Jugendanwaltschaft für den Zeitraum zwischen der Anzeigeerstattung am 17. Februar 2012 und dem Bundesgerichtsurteil vom 12. November 2012 verneinte:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Bundesgericht schon in seinem Urteil 1B 549/2012 vom 12. November 2012 rechtskräftig festgestellt hat, dass die Jugendanwaltschaft eine Rechtsverzögerung beging, indem sie der Aufforderung des Appellationsgerichtes vom 9. August 2012 zur unverzüglichen Vornahme von Ermittlungshandlungen nicht nachkam, sondern während mehreren Monaten untätig blieb. In der Erwägung der Vorinstanz, das Bundesgerichtsurteil sei in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen, ist keine Bundesrechtswidrigkeit ersichtlich. Ebenso wenig verletzte sie das massgebliche Bundesrecht (Art. 382 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 382 Legitimation der übrigen Parteien - 1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
1    Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.
2    Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
3    Nach dem Tode der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 StGB263 in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind.
i.V.m. Art. 379
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 379 Anwendbare Vorschriften - Das Rechtsmittelverfahren richtet sich sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieser Titel keine besonderen Bestimmungen enthält.
und Art. 393 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
. StPO sowie Art. 3 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
-2
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung - 1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
1    Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.
2    Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
a  die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
b  die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-28);
c  den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
d  das abgekürzte Verfahren (Art. 358-362);
e  das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
f  das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3    Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
und Art. 39 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 39 Beschwerde - 1 Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO27.
1    Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 393 StPO27.
2    Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen:
a  die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;
b  die Anordnung der Beobachtung;
c  den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;
d  die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;
e  andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.
3    Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.
JStPO), indem sie diesbezüglich ein erneutes rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse verneinte. Allfällige weitere Verfahrensverzögerungen in diesem Zeitraum (welche sie im kantonalen Verfahren rechtzeitig beanstandet hätte) behauptet die Beschwerdeführerin nicht.

5.2. Zu prüfen bleibt, ob das Appellationsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet abwies, wonach die kantonalen Strafbehörden sich im Zeitraum zwischen dem 12. November 2012 und dem Erlass des angefochtenen Entscheides einer (weiteren) Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung verantwortlich gemacht hätten:

5.2.1. In der Begründung der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 BGG). Gerügt werden kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

5.2.1.1. Zunächst fragt es sich, inwiefern eine allfällige (weitere) Rechtsverzögerung bzw. der von den kantonalen Behörden angeblich rechtswidrig herbeigeführte Eintritt der Strafverfolgungsverjährung für eine Strafanzeigerin überhaupt zu einem Rechtsnachteil (im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) hätte führen können. Nach den Feststellungen des Appellationsgerichtes ist die Beschwerdeführerin im Jugendstrafverfahren als Strafanzeigerin aufgetreten. Soweit sie weder Zivil- noch Strafklage erhoben hat (Art. 20
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 20 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft kann an der Untersuchung teilnehmen, wenn dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft.
1    Die Privatklägerschaft kann an der Untersuchung teilnehmen, wenn dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft.
2    Sie nimmt an der Hauptverhandlung nicht teil, ausser wenn besondere Umstände es erfordern.
JStPO i.V.m. Art. 118 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
. StPO), wäre sie von der eingetretenen Strafverfolgungsverjährung als Prozesshindernis weder in privatrechtlicher (allfällige Zivilansprüche) noch in strafrechtlicher Hinsicht (Strafklage) betroffen. Ebenso wenig hätte sie ein eigenes Parteiinteresse an einer zügigen Prozessführung.

5.2.1.2. Im Jugendstrafprozess wären darüber hinaus selbst die Rechte einer Privatklägerpartei eingeschränkt: Diese kann an der Untersuchung nur teilnehmen, wenn es den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderliefe (Art. 20 Abs. 1
SR 312.1 Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) - Jugendstrafprozessordnung
JStPO Art. 20 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft kann an der Untersuchung teilnehmen, wenn dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft.
1    Die Privatklägerschaft kann an der Untersuchung teilnehmen, wenn dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft.
2    Sie nimmt an der Hauptverhandlung nicht teil, ausser wenn besondere Umstände es erfordern.
JStPO). Zwar spricht die Beschwerdeführerin in ihrer Prozessschrift beiläufig von "Privatklägerschaft". Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die Ansicht des Appellationsgerichtes unzutreffend wäre, dass es sich bei ihr lediglich um eine Strafanzeigerin handle. Die Frage ihrer Parteistellung kann hier allerdings offenbleiben:

5.2.2. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin (für den Zeitraum nach dem 12. November 2012) keinerlei konkrete Rechtsverzögerung darlegt: Die pauschale Rüge, die Jugendanwaltschaft sei bis zu ihrem Strafbefehl vom 20. Februar 2014 "untätig" geblieben und habe das Bundesgerichtsurteil vom 12. November 2012 "während 15 Monaten ignoriert", ist offensichtlich unbegründet und setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (vgl. dazu oben, E. 2.4) nicht nachvollziehbar auseinander. Nicht gesetzeskonform substanziiert ist (angesichts der anderslautenden Darlegungen der Vorinstanz) auch die beiläufige Behauptung der Beschwerdeführerin, es habe sich um eine unkomplizierte Strafsache gehandelt, die "innert wenigen Wochen zum Abschluss hätte gebracht werden müssen".

5.2.3. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass keine bundesrechtswidrigen Verfahrensverschleppungen (seit 12. November 2012) mehr ersichtlich sind. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die zuständigen Strafbehörden verschiedene konnexe Verfahren des Erwachsenen- und Jugendstrafprozessrechts zu koordinieren und zahlreiche Befragungen durchzuführen und auszuwerten hatten, nachdem die Beschwerdeführerin diverse Personen in verschiedener Weise angeschuldigt hatte. Dass der gegen die Beschuldigte ausgefällte Strafbefehl vom 20. Februar 2014 nicht in Rechtskraft erwuchs, nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache erhoben hatte, bzw. dass das der Beschuldigten vorgeworfene Vergehen während den von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Rechtsmittelverfahren verjährte, kann nicht den Strafbehörden als prozessuales Versäumnis angelastet werden. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, es seien weniger Personen befragt worden als im angefochtenen Entscheid dargelegt werde, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an eine substanziierte Willkürrüge nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
Satz 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

5.2.4. Darüber hinaus behauptet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass sie zwischen 12. November 2012 und 20. Februar 2014 bei der Jugendanwaltschaft oder bei der kantonalen Beschwerdeinstanz wegen angeblichen Verfahrensverzögerungen geeignet interveniert hätte. Die Rüge der Prozessverschleppung, etwa von unbegründeten Verzögerungen zwischen Einvernahmen und anderen Untersuchungshandlungen, muss bei den zuständigen Behörden rechtzeitig erhoben werden (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 396 N. 17). Dementsprechend sind Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden auch an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO). Was die am 14. Dezember 2014 eingetretene Verjährung betrifft, konnte die Beschwerdeführerin bereits dem von ihr mit Einsprache angefochtenen Strafbefehl vom 20. Februar 2014 entnehmen, dass der Beschuldigten lediglich ein Vergehen nach Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Hausfriedensbruch, begangen am 14. Dezember 2011) vorgeworfen wurde. Damit lag nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eine drohende Strafverfolgungsverjährung (am 14. Dezember 2014) auf der Hand (Art. 36 Abs. 1 lit. b
SR 311.1 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) - Jugendstrafgesetz
JStG Art. 36 Verfolgungsverjährung - 1 Die Strafverfolgung verjährt in:
1    Die Strafverfolgung verjährt in:
a  fünf Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren bedroht ist;
b  drei Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist;
c  einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer andern Strafe bedroht ist.
1bis    Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein.33
2    Bei Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3 StGB34, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.35
3    Die Verjährung der Strafverfolgung von Straftaten nach den Artikeln 111-113, 122, 182, 189-191 und 195 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach Absatz 2, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.36
JStG i.V.m. Art. 98 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 98 - Die Verjährung beginnt:
a  mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
b  wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c  wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
StGB). Dass die Beschwerdeführerin dennoch den Strafbefehl mit Einsprache anfocht und eine angebliche (erneute)
Rechtsverzögerung erst am 27. April 2015 beim Appellationsgericht geltend machte, ist nicht den kantonalen Instanzen anzulasten.

5.3. Die Rüge der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit sie ausreichend substanziiert erscheint. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (etwa zum Willkürverbot) haben im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_322/2015
Date : 04. März 2016
Published : 22. März 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Classification : obiter dictum


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BGG: 42  66  68  78  81  95  97  105
JStG: 36
JStPO: 3  20  39
StGB: 98  186
StPO: 5  118  379  382  393  396
BGE-register
130-IV-54
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