Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2007.136 - 138

Entscheid vom 4. März 2008 II. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Jean-Luc Bacher,

Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Burkhardt, Beschwerdeführerinnen

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart (Deutschland) führt gegen D. und E. sowie weitere Personen ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger. Verantwortlichen der Firmengruppe F., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, wird vorgeworfen, ausländischen Amtsträgern in den vergangenen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zukommen gelassen zu haben, um rechtswidrig Transportgenehmigungen sowie Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, die im grenzüberschreitenden Speditionsverkehr der CEMT-Mitgliedstaaten (Conférence Européenne des Ministres des Transports) erforderlich seien. In diesem Zusammenhang wurden die schweizerischen Behörden mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie Ergänzungsersuchen vom 11. Oktober 2005 gebeten, bei diversen namentlich genannten Banken in der Schweiz Ermittlungen zwecks Aufklärung der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten und der Feststellung von Geldflüssen von und zu allen ihnen zur Verfügung stehenden Konten vorzunehmen und die entsprechenden Kontounterlagen seit März 1999 sicherzustellen (vgl. act. 12.1, act. 12.3).

Genanntes Rechtshilfeersuchen wurde seitens des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") am 15. Mai 2004 der Bundesanwaltschaft zum Vollzug übertragen. Mit Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Rechtshilfeersuchen (act. 12.4) und ordnete mit separaten Verfügungen vom 26. Mai 2004 bei der Bank G., in Z., und der Bank H., in Y., die Edition diverser Bankunterlagen betreffend Konti, an denen D. und E. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind und/oder waren, für den Zeitraum 1. März 1999 bis 30. Mai 2004 an (act. 12.5).

Nach durchgeführten Ermittlungen verfügte die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 die Herausgabe diverser Bankunterlagen bei der Bank G. betreffend die Kontenbeziehungen Nr. 1 und Nr. 2, lautend auf die B., Nr. 3 und Nr. 4, lautend auf die C., und Nr. 5, lautend auf die A., sowie bei der Bank H. betreffend die Kontenbeziehung Nr. 6, lautend auf die A. (act. 12.6).

B. Gegen diese Schlussverfügung lassen die A., die B. und die C. bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 27. August 2007 Beschwerde einreichen mit folgenden Anträgen (act. 1, S. 2):

"1. Es sei festzustellen, dass die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen mit Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2005 unzulässig war.

2. Es sei die ausführende Behörde anzuweisen, der ersuchenden Behörde mitzuteilen, dass die mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen nicht verwendet werden dürfen.

3. Es sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft im Verfahren BA/RIZ/3/04/0050 vom 26. Juli 2007 aufzuheben und das Ersuchen um Rechtshilfe abzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundesanwaltschaft."

Mit Eingabe vom 27. September 2007 beantragt die Bundesanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen, auf die Begehren 1 und 2 sei nicht einzutreten, eventualiter sei über die Zulässigkeit der vorzeitigen Informationsübermittlung im Rahmen der materiellen Prüfung der Gewährung und des Umfanges der Rechtshilfe zu entscheiden (act. 12, S. 2).

Mit Vernehmlassung vom 28. September 2007 stellt das BJ folgende Anträge (act. 13):

"1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 sei wie folgt zu ergänzen: "Dem Rechtshilfeersuchen wird entsprochen. Die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziff. 3. Die in Ziff. 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebenen Delikte sind Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden können, weshalb die übermittelten Auskünfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürfen."

unter Kostenfolge."

Die Beschwerdeführerinnen halten mit Replik vom 2. November 2007 an ihren Anträgen 1 bis 4 fest und stellen zusätzlich folgende Anträge (act. 20, S. 2):

"5. Eventualiter: Es sei Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wie folgt zu ergänzen: "... die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen unterliegt dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3. Die in Ziffer 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebenen Delikte sind Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden können, weshalb die übermittelten Auskünfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürfen."

6. Es sei eine mündliche Verhandlung, eventuell eine Referentenaudienz, anzusetzen."

Auf Beschwerdeduplik wird verzichtet (act. 22 und 23).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG; SR 173.71) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist.

1.2 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt oder das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1), gelangen das IRSG und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist neben dem BJ, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV). Von der streitigen Rechtshilfemassnahme sind die Bankkonten der Beschwerdeführerinnen bei der Bank G. und der Bank H. betroffen, weshalb diese zur Beschwerdeführung legitimiert sind.

1.4 Die Beschwerde wurde sodann innert der 30-tägigen Frist des Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG eingereicht. Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind daher erfüllt.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst, die Bundesanwaltschaft habe der Rechtshilfe ersuchenden Behörde bereits im Vorfeld der Schlussverfügung geheime Informationen übermittelt, wofür keine Rechtsgrundlage bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart habe sich bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand erkundigt, worauf diese mit Schreiben vom 15. April 2005 die bis zu jenem Zeitpunkt erfolgten Rechtshilfehandlungen und Ergebnisse schriftlich zusammengefasst und dabei verschiedene Angaben über Bestand und Inhalte der betreffenden Bankkonten sowie über getätigte Geschäfte, insbesondere von Aktien und Devisen, gemacht habe. Diese Informationen seien durch das Bankkunden- sowie das Amtsgeheimnis geschützt. Die Offenlegung der Bankkonten erfolge vorliegend ausschliesslich im Rahmen des Rechtshilfegesuches der Staatsanwaltschaft Stuttgart, weshalb der absolute Schutz im Rechtshilfeverfahren gelte und Informationen aus dem Geheimbereich nur herauszugeben seien, wenn die Schlussverfügung vollziehbar sei. Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG sei vorliegend als Rechtsgrundlage für eine unaufgeforderte Übermittlung von Informationen nicht anwendbar, da gegen die Beschuldigten in der Schweiz kein Strafverfahren hängig sei und demnach keine Beweismittel oder Informationen, welche die Schweizer Strafbehörden für ein eigenes Strafverfahren erhoben hätten, übermittelt werden könnten. Die Übermittlung der Angaben bezüglich der Bankkonten der Beschwerdeführerinnen verstosse demzufolge mangels gesetzlicher Grundlage gegen das Legalitätsprinzip (vgl. act. 1, Rz. 8 ff.).

2.2 Der Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes unterliegen gemäss Art. 80e
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG Schlussverfügungen zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen, welche nicht ausnahmsweise selbständig angefochten werden können. Handlungen und Verfügungen im Rahmen von spontaner Rechtshilfe gemäss Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zusammen mit der Schlussverfügung anfechtbar (vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 550, S. 269; BGE 125 II 356 E. 3a; 125 II 238 E. 6a).

Gemäss Art. 67a Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG kann eine Strafverfolgungsbehörde Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung dazu geeignet ist, ein Strafverfahren einzuleiten (lit. a) oder eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern (lit. b). Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen, dürfen nicht ans Ausland geliefert werden (Art. 67a Abs. 4
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG). Es dürfen einzig Informationen, die den Geheimbereich betreffen, übermittelt werden, sofern sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen (Art. 67a Abs. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG).

Beim Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 15. April 2005 handelt es sich nicht um eine unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln oder Informationen gemäss Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG sondern um einen Bericht betreffend Sach- und Verfahrensstand, nach welchem sich die deutschen Behörden mit Schreiben vom 29. März 2005 erkundigt hatten (act. 1.5 und 1.6). Art. 67a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
IRSG ist vorliegend nicht anwendbar, weil die übermittelten Informationen nicht im Rahmen einer schweizerischen Strafuntersuchung sondern aufgrund des pendenten Rechtshilfeersuchens erhoben wurden. Sobald eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz gestellt hat, gibt es keinen Platz mehr für eine spontane, unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an den ersuchenden Staat (vgl. BGE 130 II 236 E. 6.2; 129 II 544 E. 3.2). Das betreffende Schreiben der Beschwerdegegnerin kann somit vorliegend nicht Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen der Beschwerde gegen die Schlussverfügung sein. Wie jedoch auch das BJ in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2007 zu Recht festhält (vgl. act. 13, Ziff. II. 1), ist vorliegend nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage die Übermittlung der Auskünfte erfolgt ist. Es fällt jedoch in dessen Zuständigkeitsbereich als Aufsichtsbehörde über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes, diese Rüge zu prüfen (vgl. Art. 3
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 3 Aufsicht - Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
IRSV).

2.3 Zusammenfassend ist daher auf die Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerinnen mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten und die Sache ans BJ zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen zu überweisen.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebotes in Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG. Sie machen geltend, die Übermittlung von Beweismitteln im vorliegenden Fall sei nicht erforderlich, deren potentielle Erheblichkeit sei nicht gegeben, weshalb die Übermittlung der betreffenden Akten insgesamt unverhältnismässig sei. Die deutsche Behörde habe die Bundesanwaltschaft um Beschlagnahme und Übermittlung der Bankunterlagen zu Beweiszwecken gemäss Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG ersucht. Gemäss Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 würden diese Beweismittel der Feststellung des Vermögensstatus der Beschuldigten dienen. Es gehe einzig darum festzustellen, welche Vermögenswerte der Beschuldigten sich in der Schweiz befänden, die im Falle einer Verurteilung eingezogen werden könnten bzw. auf welche der deutsche Fiskus für seine vor allem steuer- und abgaberechtlich begründeten Ersatzforderungen greifen wolle. Für das Verfahren, in welchem geprüft werde, ob sich die Beschuldigten der Bestechung fremder Amtsträger strafbar gemacht hätten, seien die geforderten Bankunterlagen nach Aussage des ersuchenden Staates im Ersuchen selbst nicht relevant. Zum Zwecke der Feststellung des Vermögensstandes eines Beschuldigten sei die Rechtshilfe jedoch nicht vorgesehen (vgl. act. 1, Rz. 40 ff. sowie act. 20, Rz. 37). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei erforderlich, dass sich die Aktenstücke auf den erhobenen Tatverdacht beziehen müssen. Ein, wie von der Bundesanwaltschaft angenommen, irgendwie gearteter Bezug zum Sachverhalt genüge nicht. Die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten im Hinblick auf die Herausgabe an den ersuchenden ausländischen Staat sei unzulässig, wenn zwischen diesen Vermögenswerten und der im Ausland verfolgten Tat kein Zusammenhang bestehe. Dasselbe müsse auch für die andere schwere Zwangsmassnahme gelten, die Aufhebung des Bankgeheimnisses und die Übermittlung von Informationen aus der besonders sensitiven, ebenfalls grundrechtlich geschützten wirtschaftlichen Privatsphäre (act. 20, Rz. 38).

3.2 Aus Art. 63 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
IRSG geht hervor, dass Rechtshilfe nur soweit und in dem Umfang gewährt wird, als sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint. Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen. Dieses Prinzip beinhaltet auch das Gebot der Zwecktauglichkeit: Ohne erkennbaren Nutzen für das ausländische Strafverfahren ist eine Rechtshilfemassnahme unverhältnismässig (vgl. Peter Popp, a.a.O., Rz. 407). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint. Der ersuchte Staat hat insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Tatverdacht beziehen können, mithin potentiell erheblich sind. Nicht zulässig ist es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen (zum Ganzen vgl. BGE 122 II 367 E. 2c; 121 II 241 E. 3a; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 4.1 m.w.H.). Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (vgl. TPF RR.2007.14 vom 25. April 2007, E. 4.2; RR.2007.16 vom 16. Mai 2007, E. 8.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 3.1; 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; BGE 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c, je m.w.H.).

3.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2004 erbat die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen D. und E. sowie weitere Personen die Sicherstellung diverser Bankunterlagen bei im Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 15. März 2004 (act. 12.1, S. 1 f.) näher bezeichneten Geldinstituten in der Schweiz seit dem 1. März 1999. Gegenstand des deutschen Ermittlungsverfahrens ist in der Hauptsache neben anderen der Vorwurf, Verantwortliche der Firmengruppe F., einem Verbund europaweit tätiger Speditionsunternehmen, hätten ausländischen Amtsträgern in den vergangenen Jahren erhebliche Geldsummen und andere Vermögensvorteile zukommen lassen, um rechtswidrig Transportgenehmigungen sowie Einreise- und Aufenthaltsbewilligungen für Deutschland zu erlangen, mithin geht es um Bestechung ausländischer Amtsträger gemäss § 334 des deutschen Strafgesetzbuches. Die Unternehmensgruppe F., welche von den Beschuldigten D. und E. kontrolliert werde, sei ein Firmengeflecht weltweit tätiger Speditionen mit Hauptsitz in X./Deutschland. Die Beschuldigten sowie andere verantwortliche Mitarbeiter stünden u.a. im Verdacht, im Zuge der Erweiterung des Tätigkeitsbereiches in osteuropäische Staaten in den Jahren 1999 bis 2001 im Rahmen der Zuteilung von Lizenzen für internationale Transporte von Gütern auf den Strassen im Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten sowie der Zulassung Amtsträger in Georgien und Aserbaidschan bestochen zu haben. Da die Bestechung ausländischer Amtsträger in Deutschland erst seit dem 15. Februar 1999 strafbar sei, seien die Straftaten jedoch erst ab diesem Datum verfolgbar. In besagtem Zeitraum seien über ein deutsches Konto als "privat payments" bezeichnete Zahlungen in Höhe von EUR 689'052.26 an den Leiter der Abteilung Strassenverkehr im Verkehrsministerium der Republik Georgien, I., veranlasst worden. Dieser soll im Gegenzug für diese Zahlungen dafür gesorgt haben, dass der Firmengruppe F. rechtswidrig sogenannte CEMT-Genehmigungen erteilt worden seien und auch künftig erteilt würden. Ebenfalls im fraglichen Zeitraum soll der Präsident des Staatskonzerns J. und der Zulassungsstelle der Stadt W. in Aserbaidschan, K., der die Funktion des Verkehrsministers ausgeübt habe, Vorsitzender des CEMT-Gremiums in Aserbaidschan und für die Vergabe von CEMT-Bewilligungen
zuständig gewesen sei, bestochen worden sein. Für die Erteilung der CEMT-Genehmigungen soll dieser von den Verantwortlichen der Unternehmensgruppe F. Zahlungen, verschleiert durch die Einschaltung von Mittelsmännern und Tarnfirmen, sowie andere Vermögensvorteile erhalten haben. Eine solche Zahlung sei z. B. durch Überweisung vom 11. Januar 2000 in Höhe von USD 186'700.-- erfolgt. Am gleichen Tag habe die Unternehmung F. dem staatlichen Konzern J. einen Wohnwagen für rund EUR 10'000.-- und am 24. Januar 2000 einen Personenwagen der Marke Mercedes, Typ S 320 L, im Wert von EUR 63'000.-- für K. geliefert. Im Rahmen dieser Vorwürfe der Bestechung ausländischer Amtsträger würden die durch die Bestechungszahlungen auf Seiten der Beschuldigten bzw. der von diesen vertretenen Unternehmungen erlangten Umsätze nach deutschem Recht dem Verfall unterliegen. Zwecks Feststellung der Höhe und des Vorhandenseins des so "Erlangten" im Vermögen der Beschuldigten bzw. der von ihnen vertretenen Unternehmungen sei der Vermögensstatus der Beschuldigten bei den bereits ermittelten Bankverbindungen in der Schweiz abzuklären. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass Zahlungen an ausländische Amtsträger zur Verschleierung über die dort vorhandenen Privat- oder Firmenkonten erfolgt seien. Den Beschuldigten wird zusätzlich auch Betrug und Lohnsteuerhinterziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung vorgeworfen.

3.4 Die im genannten Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 sowie im Ergänzungsersuchen vom 11. Oktober 2005 enthaltene Sachdarstellung entspricht insgesamt den Anforderungen des Art. 14
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR. Sie legt den sachlichen Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der deutschen Strafuntersuchung ausreichend dar. Im Ersuchen werden einzelne verdächtige Zahlungsvorgänge über die Bankkonten verschiedener Unternehmungen im Zusammenhang mit den Bestechungsvorwürfen gegenüber Verantwortlichen der Firmengruppe F. beschrieben. Die Sachverhaltsdarstellung ist weder widersprüchlich noch in einer Weise lückenhaft, die eine Überprüfung der Strafbarkeit verunmöglichen würde oder gar den Tatverdacht sofort zu entkräften vermöchte (vgl. hiezu Urteile des Bundesgerichts 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007, E. 2.6; 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81 E. 2.1, je m.w.H.).

Eine Analyse der edierten Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab sodann Folgendes (vgl. Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 Ziff. 12 - 15, act. 12.6): Auf dem EUR-Privatkonto der Beschwerdeführerin 1 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 5) fallen zahlreiche Transaktionen auf, bei denen fünf- bis sechsstellige Beträge vergütet und jeweils kurze Zeit später in Wertschriften angelegt wurden. Zum Teil entsprachen diese Vergütungen exakt den Abbuchungen auf dem EUR-Privatkonto der Beschwerdeführerin 3. Auf dem CHF-Privatkonto der Beschwerdeführerin 2 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 1) wurden in der relevanten Zeitperiode zwei grosse Barbezüge getätigt. In der Folge wurde das CHF-Privatkonto wie auch die USD- und GBP-Privatkonten saldiert und die Restsaldi auf das EUR-Privatkonto transferiert. Auf dem DEM-Privatkonto der Beschwerdeführerin 3 bei der Bank G. (Kontobeziehung Nr. 3) fallen in der relevanten Zeitperiode ebenfalls zwei Transaktionen auf. Am 7. Juni 1999 wurden DEM 281'250.-- einbezahlt und am 15. Juni 1999 wieder abgebucht. Vor und nach diesen Transaktionen blieb das Konto unbenutzt und wies einen Nullsaldo auf. Zudem wurde das EUR-Privatkonto offensichtlich als Durchgangskonto benutzt. Alle Beträge im fünf- bis sechsstelligen Bereich, die diesem Konto gutgeschrieben wurden, wurden einige Tage später entweder weitertransferiert (u. a. auf das EUR-Privatkonto der Beschwerdeführerin 1) oder in Wertpapieren angelegt.

Es besteht offensichtlich ein begründeter Verdacht, dass über die schweizer Bankkonten der Beschwerdeführerinnen, an welchen die Beschuldigten D. und E. wirtschaftlich berechtigt sind, entweder Zahlungen an ausländische Amtsträger zur Verschleierung abgewickelt und/oder die aus den Bestechungszahlungen auf Seiten der Beschuldigten (unrechtmässig) erlangten Umsätze transferiert wurden. Somit sind die Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen für das deutsche Strafverfahren von erheblicher Bedeutung. Obwohl in Deutschland bereits Anklage gegen die Hauptverdächtigen erhoben wurde, ist mit dem baldigen Abschluss des Gerichtsverfahrens gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 13. August 2007 noch nicht zu rechnen (vgl. act. 12.7). Das Verfahren gegen D. wurde offensichtlich erheblich ausgeweitet und dasjenige gegen E. ruht zufolge eingeschränkter Verhandlungsfähigkeit vorläufig. Die Ergebnisse aus dem pendenten Rechtshilfeverfahren können demnach noch in das laufende gerichtliche Verfahren eingeführt werden. Vor dem Hintergrund der Sachverhaltsschilderung im Rechtshilfeersuchen und im Ergänzungsersuchen ist es vorliegend gerechtfertigt, sämtliche in der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 aufgeführten Bankunterlagen der Beschwerdegegnerinnen herauszugeben. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips in diesem Punkt ist zu verneinen.

4.

4.1 Für den Fall, dass vorliegend entschieden werde, die Übermittlung der Bankunterlagen sei verhältnismässig, beantragen die Beschwerdeführerinnen, die Rechtshilfe nur in dem Masse zu gewähren, in dem sie von der Staatsanwaltschaft Stuttgart verlangt worden sei, d.h. bis zum 15. März 2004. Im vorliegend relevanten Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 sei die Sicherstellung von Unterlagen zwischen dem 1. März 1999 und "heute" verlangt worden. Mit Akteneditionsverfügung vom 26. Mai 2004 habe die Beschwerdegegnerin jedoch die Edition von Bankunterlagen zwischen dem 1. März 1999 und dem 30. Mai 2004 verlangt und somit den für die Rechtshilfe relevanten Zeitraum entgegen dem Rechtshilfegesuch eigenmächtig um 2.5 Monate verlängert (vgl. act. 1, Rz. 46 ff.).

4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es den schweizerischen Behörden, im Rechtshilfeverfahren Massnahmen anzuordnen bzw. Unterlagen zu übermitteln, die der ersuchende Staat nicht verlangt hat. Um festzustellen, ob eine bestimmte Massnahme tatsächlich verlangt wurde, muss die ersuchte Behörde das Rechtshilfeersuchen nach dem Sinn auslegen, der ihm vernünftigerweise zukommt. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Damit können unnötige Prozessleerläufe und ergänzende Rechtshilfebegehren vermieden werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.72/2006 vom 13. Juli 2006, E. 3.1; 1A.187/2005 vom 9. Dezember 2005, E. 4.3.5; BGE 121 II 241 E. 3a, je m.w.H.).

4.3 Mit Beschluss vom 15. März 2004 (act. 12.1) ordnete das Amtsgericht Stuttgart u.a. die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Bank G. und der Bank H. zwecks Sicherstellung von Unterlagen von Bankkonten, lautend auf die Beschuldigten D. und E., in der Zeit zwischen dem 1. März 1999 "bis heute" an. Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 wurden daraufhin die Schweizer Behörden um Sicherstellung und Übermittlung der Kontounterlagen seit dem 1. März 1999 gebeten. In der Folge ordnete die Beschwerdegegnerin mit Akteneditionsverfügungen vom 26. Mai 2004 bei der Bank G., in Z., sowie bei der Bank H., in Y., für die Zeitperiode seit dem 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 die Herausgabe von Bankunterlagen bezüglich aller Konti an, an denen D. und E. rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind und/oder waren (act. 12.5). Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 wurde die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 verfügt (act. 12.6).

Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 24 der Schlussverfügung, wonach die Staatsanwaltschaft Stuttgart um Bankunterlagen für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004 ersucht habe, ist durch keinerlei Akten belegt und daher offensichtlich falsch. Im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart ist einerseits von Herausgabe "seit dem 1. März 1999" und andererseits durch den Verweis auf den Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 für die Zeit "zwischen 1. März 1999 bis heute" die Rede, der 30. Mai 2004 wird jedoch nirgends ausdrücklich genannt. Die ersuchende Behörde kann die Herausgabe von Unterlagen an sich nicht für die Zukunft verlangen. Um allfällige Ergänzungsersuchen zu vermeiden, will sie deshalb mit einer Formulierung wie "bis heute" einen möglichst langen Zeitraum, auch über das Datum ihres Ersuchens hinaus, abdecken. In diesem Sinne ist es aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis, die Rechtshilfeersuchen weit auszulegen, bei nicht übermässig langer Übermittlungszeit und anschliessender beförderlicher Ausführung des Rechtshilfeersuchens grundsätzlich sinnvoll und zulässig, wenn die ausführende Behörde für die Begrenzung des Zeitraums der Herausgabe der Unterlagen auf das Datum der eigenen Editionsverfügung abstellt. Vorliegend erfolgte die Festlegung des Zeitrahmens durch die Beschwerdegegnerin mit Fristende auf den 30. Mai 2004. Nachdem ihr der Vollzug des Rechtshilfeersuchens erst am 15. Mai 2004 durch das BJ übertragen wurde (vgl. Eintretensverfügung vom 25. Mai 2004, Ziff. 1, act. 12.4), ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die Aktenedition mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (11 Tage nach Übertragung des Vollzugs und kurz vor Monatsende) der Einfachheit halber grundsätzlich gerade bis Ende Monat anordnen wollte. Unter Berücksichtigung der zweimonatigen Übermittlungszeit des Rechtshilfeersuchens vom antragstellenden Amtsgericht Stuttgart über die Staatsanwaltschaft Stuttgart und das BJ zur ausführenden Bundesanwaltschaft sowie der elftägigen Bearbeitungs- bzw. Beurteilungszeit für das Rechtshilfeersuchen erscheint die anschliessende Aktenedition bis vier Tage nach Erlass der Editionsverfügung, also für den Zeitraum vom 1. März 1999 bis zum 30. Mai 2004, gerade noch als verhältnismässig. Nicht zu beurteilen
ist vorliegend, wie es sich verhalten würde, wenn der Zeitrahmen für die Aktenedition zufolge nicht beförderlicher Erledigung des Ersuchens noch weiter ausgedehnt worden wäre.

5.

5.1 Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Grundsatz der Spezialität nach Art. 67
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
IRSG sei verletzt. Das Strafverfahren in Deutschland befasse sich hauptsächlich mit Sozialversicherungsbetrug, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern und der Hinterziehung von Einfuhrabgaben. Die Bestechung fremder Amtsträger mache nur einen Nebenpunkt des Strafverfahrens aus, im Mittelpunkt würden eindeutig nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte stehen. Die Bankunterlagen der Beschwerdeführerinnen würden den deutschen Behörden einzig im Hinblick auf Untersuchungen betreffend dieser Fiskaldelikte von Nutzen sein (vgl. act. 1, Rz. 56 ff.).

5.2 In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2007 nimmt das BJ ebenfalls Bezug auf den Grundsatz der Spezialität und beantragt, Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung sei dahingehend zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen entsprochen werde, die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziffer 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen jedoch dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 unterliege. Die in Ziffer 5, 6 und 7 des dem Rechtshilfeersuchen beiliegenden Beschlusses umschriebenen Delikte seien Fiskaldelikte, die gestützt auf die bis heute eingegangenen Rechtshilfeersuchen nicht als Abgabebetrug qualifiziert werden könnten, weshalb die übermittelten Auskünfte und Schriftstücke vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für deren Verfolgung verwendet werden dürften (vgl. act. 13, Ziff. I. und Ziff. II. 2). Die Beschwerdeführerinnen schliessen sich diesem Antrag in ihrer Beschwerdereplik vom 2. November 2007 mit einem entsprechenden Eventualantrag an (vgl. act. 20, S. 2).

5.3 Das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. März 2004 (act. 12.1) erfolgte in Bezug auf sämtliche der den Angeschuldigten D. und E. im Beschluss des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 vorgeworfenen Delikte, also wegen gemeinrechtlicher Delikte wie Bestechung ausländischer Amtsträger, Urkundenfälschung und Vergehen gegen das Ausländergesetz (Ziff. 1 - 3 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004, act. 12.1) wie auch wegen Lohnsteuerhinter-ziehung, Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuern sowie Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerhinterziehung (Ziff. 5 - 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004, act. 12.1). Bei diesen Tatbeständen der Hinterziehung diverser Steuern handelt es sich offensichtlich um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte, enthält doch der Sachverhalt keine hinreichenden Verdachtsmomente, welche auf einen Abgabebetrug schliessen liessen (bez. Abgabebetrug vgl. BGE 125 II 250 E. 5b; 116 IB 96 E. 4c; 115 Ib 68 E. 3b/bb). Die Feststellung der Beschwerdegegnerin in Ziffer 7 der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 (act. 12.6), wonach keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat wäre, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet sei (Art. 3 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG), ist somit falsch.

5.4 Wie hievor unter Ziffer 3 und 4 ausgeführt, ist vorliegend die Rechtshilfe in Bezug auf den Tatbestand der Bestechung fremder Amtsträger grundsätzlich zulässig. Wenn nun dem ersuchenden Staat Unterlagen herausgegeben werden, darf dieser im Strafverfahren darüber umfassend verfügen; dies selbst für die Verfolgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd; 110 Ib 173 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1C_138/2007 vom 17. Juli 2007, E. 2.3.2). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die beidseitige Strafbarkeit bejaht hat. Einzige Ausnahme bildet hiebei der Spezialitätsvorbehalt, den die schweizerischen Behörden bei Übergabe der Unterlagen erklären (Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 348). Gemäss Art. 67 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
IRSG dürfen die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden. Gemeint sind insoweit Taten nach Art. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG (BGE 133 IV 40 E. 6.1 m.w.H.). Der ersuchende Staat darf die Auskünfte und Schriftstücke also nicht verwenden zur Verfolgung politischer, militärischer oder - mit Ausnahme des Abgabetruges - fiskalischer Delikte (Zimmermann, a.a.O., Rz. 354 und 483). Die Schweiz hat denn auch zu Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR, welcher den Vertragsparteien die Verweigerung von Rechtshilfe erlaubt, sofern sich das Ersuchen auf Sachverhalte bezieht, die vom ersuchten Staat als fiskalische strafbare Handlungen (Steuerhinterziehung) angesehen werden, eine entsprechende Vorbehaltserklärung abgegeben (vgl. BGE 125 II 250 E. 2).

5.5 In der Regel wird bei der Gewährung der Rechtshilfe in der Schlussverfügung die übliche Formulierung des Spezialitätsvorbehalts angebracht, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Wenn jedoch - wie vorliegend - in einem Ersuchen um Gewährung der Rechtshilfe für gemeinrechtliche Delikte und ausdrücklich auch für Fiskaldelikte ersucht wird, ist diese der Klarheit halber für letztere explizit auszuschliessen, sofern es sich um nicht rechtshilfefähige Steuerdelikte handelt, und nicht nur auf den allgemeinen Spezialitätsvorbehalt hinzuweisen. In casu ist die Formulierung in der Schlussverfügung, wonach - unter Hinweis auf den allgemeinen Spezialitätsvorbehalt - dem Rechtshilfeersuchen vollumfänglich entsprochen wird, missverständlich. Die ersuchende Behörde könnte dies zweifellos dahingehend auslegen, dass die Rechtshilfe für alle im Ersuchen aufgeführten Delikte gewährt wurde und die Delikte betreffend Steuerhinterziehung von den Schweizer Behörden als rechtshilfefähigen Abgabebetrug qualifiziert wurden.

5.6 Nach dem Gesagten ist demnach in Gutheissung des Eventualantrages der Beschwerdeführerinnen Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprochen wird. Da es sich bei den in Ziffer 5, 6 und 7 des Bestandteil des Rechtshilfeersuchens bildenden Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart umschriebenen Delikten um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte handelt, unterliegt die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziffer 2 sowie der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziffer 3 und diese dürfen vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden.

6.

6.1 Schliesslich rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringen vor, die Beschwerdeführerinnen hätten am 31. Januar 2005 zu den Zwischenverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 15. Dezember 2004 Stellung nehmen können. Seither seien mehr als 2.5 Jahre vergangen und die Beschwerdeführerinnen hätten sich nicht mehr zum Verfahren äussern können, obwohl sich das Strafverfahren in Deutschland massgeblich weiterentwickelt habe (act. 1, Rz. 52 ff., act. 20, Rz. 46 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2007 habe die Bundesanwaltschaft neue Dokumente, welche ihr seitens der deutschen Behörden zugestellt worden waren eingereicht, namentlich die Kopie des Schreibens der Staatsanwaltschaft Stuttgart an die Bundesanwaltschaft vom 13. August 2007, inkl. Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 19. Januar 2006 und 7. August 2006 sowie Vernehmlassung des Landgerichtes Stuttgart zur Haftbeschwerde von D. vom 22. Juni 2007 (act. 12.7, 12.8). Genanntem Schreiben vom 13. August 2006 seien ursprünglich sodann zwei weitere Dokumente beigelegen, nämlich die Rücknahme der Haftbeschwerde der Verteidiger von D. vom 2. Juli 2007 sowie ein Bericht des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg vom 10. Mai 2007 zur Nettogewinnberechnung als Grundlage der Bestimmung eines möglichen Verfallsbetrages, welche jedoch seitens der Beschwerdegegnerin nicht zu den Akten gereicht worden seien. Somit sei den Beschwerdeführerinnen die Einsicht in die zwei Dokumente verwehrt, welche zur Feststellung des Sachverhaltes und dem aktuellen Stand des Verfahrens sowie für die Erstellung der Beschwerdereplik wesentlich gewesen seien. Namentlich der Bericht des Landeskriminalamtes vom 10. Mai 2007 wäre zentral gewesen zum Nachweis, dass die Verfallsforderung des deutschen Staates, welche u.a. von den hier rechtshilfeweise abzuklärenden Vermögensverhältnissen der Angeschuldigten abhänge, im wesentlichen von fiskalischen Vorteilen herrühre, welche die Angeschuldigten zu Unrecht genossen hätten (act. 20, Rz. 48 ff.).

6.2 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör wird im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG i.V.m. Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert. Gemäss Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Zu den für das Verfahren relevanten Unterlagen, in welche die Betroffenen grundsätzlich Einsicht nehmen können, gehören insbesondere das Rechtshilfeersuchen, allfällige ergänzende Auskünfte des ersuchenden Staates sowie die zur Herausgabe an den ersuchenden Staat bestimmten, den Berechtigten unmittelbar betreffenden Unterlagen. Die Rechtshilfebehörde darf ihren Entscheid nicht auf geheime, den Verfahrensbeteiligten unzugängliche Aktenstücke oder -teile stützen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.247/2000 vom 27. November 2000, E. 3a). Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder andere Beweismittel, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG und Art. 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG; BGE 126 II 258 E. 9b/aa).

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ausführende Behörde führt jedoch nicht automatisch zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprüfungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d m.w.H.; Robert Zimmermann, a.a.O., N. 265; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007, E. 2.6).

6.3 Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführerinnen zugestandenermassen Akteneinsicht gewährt. Mit Schreiben vom 31. Januar 2005 machten sie von ihrem Recht der Stellungnahme Gebrauch, indem sie sich zum deutschen Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzung sowie zu den Bankunterlagen, welche für die Herausgabe an die deutschen Behörden vorgesehen waren, äusserten (vgl. act. 1, Rz. 52; Schlussverfügung vom 26. Juli 2007, act. 12.6, Rz. 16 und 18). Den Beschwerdeführerinnen standen somit die für das Rechtshilfeverfahren relevanten Akten sowie die fraglichen Kontounterlagen zur Einsicht zur Verfügung und sie hatten genügend Zeit, sich dazu vor Erlass der Schlussverfügung zu äussern. Weshalb die Schlussverfügung dann erst über 2.5 Jahre später erging, was mit dem Gebot der beförderlichen Behandlung von Rechtshilfeersuchen schwerlich zu vereinbaren ist, kann vorliegend offen bleiben. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass bis zum Erlass der Schlussverfügung noch zusätzliche für das Rechtshilfeverfahren relevante Akten, welche den Beschwerdeführerinnen nicht eröffnet worden sind, erhoben wurden. Doch selbst wenn dem so wäre, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem sich die Beschwerdeführerinnen zu allen Aspekten der Rechtshilfe äussern konnten, geheilt worden (vgl. Ziff. 6.2 hievor).

In Bezug auf die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 13. August 2007 nachgereichten Akten ist festzuhalten, dass diese der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass der Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 betreffend die Gewährung der Rechtshilfe zur Kenntnis gebracht wurden und entsprechend beim Erlass der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben waren. Insofern waren diese Dokumente für das vorliegende Rechtshilfeverfahren nicht relevant, für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht erforderlich und werden im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen wurde daher nicht verletzt; die entsprechende Rüge geht fehl.

7. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen, es sei eine mündliche Verhandlung, eventuell eine Referentenaudienz anzusetzen, ist sodann ebenfalls abzuweisen. Für die Durchführung einer zusätzlichen mündlichen Verhandlung besteht vorliegend keine Notwendigkeit. Die Beschwerdeinstanz kann zwar grundsätzlich eine mündliche Verhandlung mit den Parteien anberaumen, die Ansetzung einer solchen liegt in ihrem richterlichen Ermessen (vgl. Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
SGG i.V.m. Art. 57 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG). In ständiger Praxis verneint jedoch das Bundesgericht einen allgemeinen verfassungsmässigen Anspruch, sich vor der Verwaltungsbehörde, die den Entscheid fällt, zwingend mündlich zu äussern, da die schriftliche Anhörung der Betroffenen oder ihrer Vertreter zur Wahrung des rechtlichen Gehörs regelmässig genügt (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 337 f.). Vorliegend wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, die Parteien konnten ihre Prozesserklärungen ausreichend schriftlich abgeben.

8.

8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens, in dem die Beschwerdeführerinnen mit einem Eventualantrag durchdringen, werden sie somit teilweise kostenpflichtig (Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die reduzierte Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zu berechnen und vorliegend auf Fr. 3'500.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

8.2 Gemäss Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006; SR 173.711.31). Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerinnen mit einem Eventualantrag lediglich in geringfügigem Umfang durchdringen, erscheint vorliegend eine Entschädigung von je Fr. 500.-- inkl. MwSt. angemessen. Diese ist gestützt auf Art. 30 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
SGG i.V.m. Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. TPF RR.2007.1 vom 29. Januar 2007, E. 6.2.2).

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2. Ziffer 1 des Dispositivs der Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 26. Juli 2007 wird wie folgt geändert:

"1. Dem Rechtshilfeersuchen wird teilweise entsprochen. Bei den in Ziff. 5, 6 und 7 des Beschlusses des Amtsgerichtes Stuttgart vom 15. März 2004 umschriebenen Delikten handelt es sich um nicht rechtshilfefähige Fiskaldelikte, weshalb die Verwendung der Auskünfte und Schriftstücke gemäss Ziff. 2 und der mit Schreiben vom 15. April 2005 übermittelten Informationen dem Spezialitätsvorbehalt gemäss Ziff. 3 unterliegt und diese vorbehältlich späterer ausdrücklicher Bewilligung nicht für die Verfolgung dieser Fiskaldelikte verwendet werden dürfen."

3. Hinsichtlich der Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerinnen wird die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Justiz zwecks Prüfung allfälliger aufsichtsrechtlicher Massnahmen überwiesen.

4. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von je Fr. 500.-- zurückzuerstatten.

5. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerinnen für die ihr entstandenen Kosten mit je Fr. 500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.

Bellinzona, 4. März 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Martin Burkhardt

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RR.2007.136
Datum : 04. März 2008
Publiziert : 01. Januar 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Gegenstand : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).


Gesetzesregister
BGG: 84 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
3 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
12 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
21 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
63 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 63 Grundsatz - 1 Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
1    Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes umfasst Auskünfte, nach schweizerischem Recht zulässige Prozesshandlungen und andere Amtshandlungen, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheinen oder dem Beibringen der Beute dienen.109
2    Als Rechtshilfemassnahmen kommen namentlich in Betracht:
a  die Zustellung von Schriftstücken;
b  die Beweiserhebung, insbesondere die Durchsuchung von Personen und Räumen, die Beschlagnahme, der Herausgabebefehl, Gutachten, die Einvernahme und Gegenüberstellung von Personen;
c  die Herausgabe von Akten und Schriftstücken;
d  die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten.110
3    Als Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten insbesondere:
a  die Verfolgung strafbarer Handlungen nach Artikel 1 Absatz 3;
b  Verwaltungsmassnahmen gegen einen Straftäter;
c  der Vollzug von Strafurteilen und die Begnadigung;
d  die Wiedergutmachung wegen ungerechtfertigter Haft.111
4    Rechtshilfe kann auch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und der Europäischen Kommission für Menschenrechte gewährt werden in Verfahren, welche die Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Strafsachen betreffen.
5    Rechtshilfe zur Entlastung eines Verfolgten ist auch bei Vorliegen der Ausschlussgründe nach den Artikeln 3-5 zulässig.
67 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67 Grundsatz der Spezialität - 1 Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
1    Die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Schriftstücke dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden.
2    Eine weitere Verwendung bedarf der Zustimmung des BJ. Diese ist nicht nötig:
a  wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre; oder
b  wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
3    Die Anwesenheit bei den Rechtshilfehandlungen und die Akteneinsicht werden unter den gleichen Bedingungen bewilligt (Art. 65a Abs. 1).
67a 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 67a Unaufgeforderte Übermittlung von Beweismitteln und Informationen - 1 Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
1    Eine Strafverfolgungsbehörde kann Beweismittel, die sie für ihre eigene Strafuntersuchung erhoben hat, unaufgefordert an eine ausländische Strafverfolgungsbehörde übermitteln, wenn diese Übermittlung aus ihrer Sicht geeignet ist:
a  ein Strafverfahren einzuleiten; oder
b  eine hängige Strafuntersuchung zu erleichtern.
2    Die Übermittlung nach Absatz 1 hat keine Einwirkung auf das in der Schweiz hängige Strafverfahren.
3    Die Übermittlung von Beweismitteln an einen Staat, mit dem keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, bedarf der Zustimmung des BJ.
4    Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beweismittel, die den Geheimbereich betreffen.
5    Informationen, die den Geheimbereich betreffen, können übermittelt werden, wenn sie geeignet sind, dem ausländischen Staat zu ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.
6    Jede unaufgeforderte Übermittlung ist in einem Protokoll festzuhalten.
74 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
80b 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
80e 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
80h 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSV: 3 
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 3 Aufsicht - Das Bundesamt führt die Aufsicht über die Anwendung des Rechtshilfegesetzes. Es handelt in Fällen von politischer Bedeutung nach Rücksprache mit der zuständigen Direktion des Departementes für auswärtige Angelegenheiten.
9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
SGG: 15  28  30
SR 0.351.1: 2  14
VwVG: 29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
110-IB-173 • 115-IB-68 • 116-IB-96 • 121-II-241 • 122-II-367 • 124-II-132 • 124-II-180 • 124-II-184 • 125-II-238 • 125-II-250 • 125-II-356 • 126-II-258 • 128-II-355 • 129-II-462 • 129-II-544 • 130-II-162 • 130-II-236 • 130-II-337 • 132-II-81 • 133-IV-40
Weitere Urteile ab 2000
1A.125/2006 • 1A.187/2005 • 1A.189/2006 • 1A.247/2000 • 1A.72/2006 • 1C_138/2007
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • akte • akteneinsicht • analyse • angabe • angewiesener • anklage • anklageschrift • anspruch auf rechtliches gehör • aufenthaltsbewilligung • ausführung • ausgabe • auskunftspflicht • ausländische behörde • ausländischer staat • autonomie • baden-württemberg • bedingung • beendigung • bellinzona • benutzung • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdekammer • besonders bedeutender fall • bestandteil • bestechung fremder amtsträger • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • betrug • beurteilung • beweisausforschung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bundesamt für justiz • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesstrafgericht • bundesgesetz über internationale rechtshilfe in strafsachen • bundesstrafgericht • deutschland • devisen • editionspflicht • einreise • entscheid • erheblichkeit • ermessen • ersetzung • ersuchender staat • ersuchter staat • erwachsener • europäisches übereinkommen • finanzielle verhältnisse • frage • frist • funktion • geheimbereich • geldinstitut • georgien • gerichts- und verwaltungspraxis • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • gutheissung • hauptsache • hauptsitz • honorar • kenntnis • konzern • kopie • kostenvorschuss • leiter • lizenz • mass • mitgliedstaat • monat • nebenpunkt • prozessvoraussetzung • rechtsanwalt • rechtshilfe in strafsachen • rechtshilfegesuch • rechtshilfemassnahme • rechtsmittelbelehrung • replik • richterliche behörde • sachverhalt • schriftenwechsel • schriftstück • schweizerische behörde • schweizerisches recht • spezialitätsprinzip • staatsvertrag • stelle • steuerbetrug • steuerhinterziehung • stichtag • strafbare handlung • strafgesetzbuch • strafuntersuchung • tag • transaktion • unaufgeforderte übermittlung von beweismitteln • unternehmung • verdacht • verfahrensbeteiligter • verfahrenskosten • verhalten • verhältnismässigkeit • vertrag zwischen kanton und ausländischem staat • vertragspartei • verurteilung • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorteil • weiler • wert • wertpapier • widerrechtlichkeit • widerruf • wiese • wille • wirtschaftlich berechtigter • übereinkommen über die rechtshilfe in strafsachen • übermittlung an den ersuchenden staat
Entscheide BstGer
RR.2007.16 • RR.2007.6 • RR.2007.136 • RR.2007.1 • RR.2007.14 • RR.2007.24