Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1P.88/2003 /sta

Urteil vom 4. März 2003
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun, c/o Jaun & Teuscher, Gerichtsstrasse 4, Postfach, 8610 Uster,

gegen

Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV, Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK (Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2003.

Sachverhalt:
A.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich führt gegen X.________ ein Strafverfahren u.a. wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Drohung. Sie wirft ihm insbesondere vor, sich verschiedene Male an mehreren unter 16-jährigen Knaben vergangen und diesen für die geleisteten Dienste (gegenseitiges Onanieren, Oral- und Analverkehr) Geld und Haschisch gegeben zu haben.
X.________ wurde am 22. Dezember 2000 verhaftet und am 25. Dezember 2000 in Untersuchungshaft gesetzt. Seit dem 29. Oktober 2001 befindet sich X.________ im vorzeitigen Strafvollzug.

Am 6. Januar 2003 lehnte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 23. Dezember 2002 ab. Zur Begründung führte er an, der dringende Tatverdacht sei unbestritten. Flucht- und Ausführungsgefahr bestünde nicht. Hingegen ergebe sich aus den überzeugenden Feststellungen der Gutachterin Dr. Catja Wyler van Laak und den einschlägigen Vorstrafen, dass Wiederholungsgefahr bestehe. Einziges wirkliches Thema sei indessen die Verhältnismässigkeit. Dabei gehe es nicht mehr um die achtmonatige Verzögerung, die wegen der Absage des ersten Gutachters eingetreten sei: diese sei vom Bundesgericht bereits am 2. Mai 2002 beurteilt worden. Massgeblich sei einzig, ob die Untersuchung seither mit der gebotenen Beförderung geführt worden sei. Dies sei der Fall. Zwar habe Frau Dr. Wyler van Laak das Gutachten nicht, wie in Aussicht gestellt, Ende August 2002 abgeliefert, sondern erst am 19. Oktober 2002. Diese Verzögerung sei indessen durch den ausserordentlichen Umfang des Gutachtens gerechtfertigt. Weitere Verzögerungen seien nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Sexualdelikte sei die Untersuchung mit der Schlusseinvernahme abgeschlossen, und die Bezirksanwältin wolle anfangs Januar 2003 Anklage erheben und
einige Einstellungsverfügungen erlassen. Unklar sei, ob auch die Untersuchung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Vorfall vom 22. Oktober 2000) eingestellt werde; dies ergebe sich aus den Ausführungen der Bezirksanwältin nicht. Selbst wenn sie diesen Vorfall noch näher untersuchen wollte, ergäbe sich daraus indessen nicht zwangsläufig eine weitere Verzögerung des Verfahrens in der Hauptsache, da dieser Vorfall separat zur Anklage gebracht werden könne.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Februar 2003 wegen Verletzung von Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV sowie Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK beantragt der Beschwerdeführer, diese Verfügung des Haftrichters aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen.

Die Bezirksanwältin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Der Haftrichter verzichtet auf Vernehmlassung.
C.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Beschwerde vollumfänglich fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie beim am 2. Mai 2002 in dieser Sache ergangenen Entscheid (nicht publizierte E. 1 von BGE 128 I 149).
2.
Der Haftrichter nimmt im angefochtenen Entscheid an, es bestehe neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, "das Vorliegen eines Haftgrundes" sei nicht Thema seiner staatsrechtlichen Beschwerde. Es ist daher ohne Prüfung dieser Frage davon auszugehen, dass diese Haftgründe gegeben sind. Hingegen wirft er der Bezirksanwaltschaft - wie bereits in seiner letzten Beschwerde in dieser Sache - vor, das Verfahren nicht mit der gebotenen Beförderung voranzutreiben.
2.1 Zu den allgemeinen Anforderungen von Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV an die verfassungs- und konventionsrechtlich gebotene Beschleunigung des Strafverfahrens, wenn sich der Angeschuldigte in Haft befindet, und zur Beurteilung entsprechender Rügen im Haftprüfungsverfahren, ist auf den ersten in dieser Sache ergangenen Entscheid (BGE 128 I 149 E. 2.2) zu verweisen.

In diesem am 2. Mai 2002 ergangenen Urteil (a.a.O. E. 4) führte das Bundesgericht aus, dass die durch Dr. Möller bewirkte Verzögerung, der den ihm erteilten Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers zunächst annahm, ihn dann 8 Monate später unerledigt zurückgab, in einem Haftfall zwar unentschuldbar sei. Sie sei aber noch nicht derart krass, dass sie zur Haftentlassung des Beschwerdeführers führen müsste. Es hielt indessen fest, dass es sich um einen Grenzfall handle, weshalb die Strafverfolgungsbehörden den Fall nunmehr mit besonderer Beförderung zu behandeln hätten, und dass weitere, von den Strafverfolgungsbehörden zu vertretende erhebliche Verzögerungen zur Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft führen müssten.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bezirksanwaltschaft habe das Verfahren seither weiter verzögert und nicht, wie vom Bundesgericht verlangt, mit "besonderer Beförderung" behandelt. So sei die Ablieferung des Gutachtens, welche auf Ende August 2002 angekündigt war, erst am 19. Oktober 2002, mithin mit einer Verspätung von 7 Wochen, erfolgt. Am 30. Oktober 2002 sei dann die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Gutachten erfolgt. Die auf den 22. November 2002 angesetzte Schlusseinvernahme sei von der Bezirksanwaltschaft ohne Angabe von Gründen kurzfristig verschoben und auf den 5. Dezember 2002 anberaumt worden. Sie habe mit einer Verspätung von 1 ½ Stunden begonnen, weshalb sie nicht habe zu Ende geführt werden können. An dieser Schlusseinvernahme habe die Bezirksanwältin erstmals den Vorwurf erhoben, der Beschwerdeführer habe sich am 22. Dezember 2000 bei seiner Festnahme einer Blutentnahme widersetzt und sich dadurch der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gemacht. Nachdem er diesen Vorwurf bestritten habe, sei am 19. Dezember 2002 die Einvernahme eines der vier am Vorfall beteiligten Polizeibeamten erfolgt. Da dessen Schilderung des Vorfalls erheblich von seiner eigenen Darstellung abweiche und die Bezirksanwältin
erklärt habe, diesen Punkt zur Anklage zu bringen, sei die Verteidigerin gezwungen gewesen, weitere Zeugeneinvernahmen zu beantragen, da am Vorfall drei weitere Polizisten sowie eine Ärztin zugegen gewesen seien. Der Haftrichter teile im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dieser Punkt müsse wohl näher untersucht werden. Es stehe indessen nicht fest, ob ihn die Bezirksanwältin überhaupt zur Anklage bringen wolle; im Übrigen wäre es auch nicht zulässig, dieses Verfahren vom Hauptverfahren abzutrennen.
2.3 Die Bezirksanwältin bestreitet in der Vernehmlassung diesen Ablauf des Verfahrens nicht. Sie macht indessen geltend, sie habe das Verfahren wegen Arbeitsüberlastung nicht schneller führen können. Zudem habe es der Beschwerdeführer durch das Einreichen des Haftentlassungsgesuchs selber weiter verzögert, indem sie die Akten dem Haftrichter habe überlassen müssen und deswegen nicht wie geplant anfangs Januar 2003 habe Anklage erheben können.
3.
Es kann keine Rede davon sein, dass das Verfahren seit dem 2. Mai 2002 mit "besonderer Beförderung" geführt worden wäre, wie dies das Bundesgericht damals ausdrücklich verlangt hatte. Zunächst überzog die Gutachterin den zugesagten Abgabetermin um 7 Wochen. Der erhebliche Umfang des Gutachtens - gut 150 Seiten, wovon allerdings rund ein Drittel Aktenübersicht - allein vermag diese Verspätung entgegen der Auffassung des Haftrichters nicht zu rechtfertigen, ist doch nicht ersichtlich, dass die Begutachtung komplexer und aufwändiger war, als die Gutachterin bei Annahme des Auftrags erwarten musste. Auch die Bezirksanwältin liess sich nach Eingang des Gutachtens am 19. Oktober 2002 reichlich Zeit mit der Fortführung der Untersuchung. Zwar setzte sie die Einvernahme zum Gutachten auf den 30. Oktober und damit zügig an, liess dann aber bis zur Schlusseinvernahme 5 Wochen verstreichen und hatte bis zum Haftrichterentscheid vom 6. Januar 2003 noch keine Anklage erhoben, obwohl sie diese schon vor dem Eingang des Gutachtens weitgehend hätte vorbereiten können und dies nach dem Bundesgerichtsurteil vom 2. Mai 2002 auch hätte tun müssen. Dass die Bezirksanwältin bis zur in der Zwischenzeit am 18. Februar 2003 erfolgten Anklageerhebung rund 4
Monate brauchte, ist daher objektiv nicht zu rechtfertigen. Ob ihr diese den bundesgerichtlichen Erwägungen widersprechende schleppende Verfahrensführung persönlich anzulasten ist oder ob sie wegen Arbeitsüberlastung nicht schneller handeln konnte, spielt keine Rolle, sind doch die Kantone verpflichtet, die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden mit den notwendigen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, um die Verfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Beförderung vorantreiben zu können (BGE 117 Ia 193 E. 1c; 107 Ib 160 E. 3c). Kein Grund für eine Verzögerung kann auch der an der Schlusseinvernahme erstmals erhobene Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung sein, bezieht sich dieser doch auf einen längst bekannten, zwei Jahre zurückliegenden Vorfall, den sie schon lange hätte abklären können. Entgegen der Auffassung der Bezirksanwältin kann dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, dass er ein (berechtigtes) Haftentlassungsgesuch einreichte.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorgaben des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. Mai 2002 nicht eingehalten wurden. Das Verfahren wurde nicht nur nicht besonders beschleunigt, sondern weiter verzögert, ohne dass dies der Beschwerdeführer zu vertreten hätte. Die Verzögerungen waren zudem erheblich: die Gutachterin überzog den Zeitplan um 7 Wochen, und die Bezirksanwältin benötigte nach Eingang des Gutachtens bis zur Anklageerhebung rund 4 Monate. Dieser Zeitraum hätte bei der verlangten besonderen Beförderung ausreichen müssen, um das erstinstanzliche Gerichtsverfahren mit der Hauptverhandlung abzuschliessen. Nachdem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer bereits zuvor 8 Monate stillstand, sind damit die seit dem 2. Mai 2002 eingetretenen erheblichen Verzögerungen unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes nicht mehr zu vertreten. Die Rüge ist begründet.
4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art.156
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2003 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Haft zu entlassen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Büro F-3, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2003
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1P.88/2003
Datum : 04. März 2003
Publiziert : 12. März 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafprozess
Gegenstand : Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1P.88/2003 /sta Urteil vom 4. März


Gesetzesregister
BV: 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
EMRK: 5 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG: 156  159
BGE Register
107-IB-160 • 117-IA-193 • 128-I-149
Weitere Urteile ab 2000
1P.88/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • haftrichter • anklage • monat • staatsrechtliche beschwerde • hinderung einer amtshandlung • einzelrichter • postfach • untersuchungshaft • festnahme • wiederholungsgefahr • gerichtsschreiber • haftgrund • entscheid • begründung des entscheids • dauer • gerichtliche polizei • polizei • beurteilung • geld
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