5C.325/2001/sch
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
4. März 2002
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der
II. Zivilabteilung, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin
Hohl und Gerichtsschreiber von Roten.
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In Sachen
B.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf, Falkengasse 3, Postfach 5345, 6000 Luzern 5,
gegen
K.________, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Haas-Helfenstein, Bahnhofstrasse 24, 6210 Sursee,
betreffend
Scheidungsfolgen (Güterrecht),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- B.________, Jahrgang 1963, und K.________, Jahrgang 1964, schlossen am 21. April 1989 die Ehe. Sie sind Eltern von vier Kindern, geboren in den Jahren 1987, 1990, 1992 und 1994. Vor ihrer Heirat hatten die Ehegatten als einfache Gesellschafter die 4½-Zimmerwohnung, Grundstück Nr. 4061, GB Rickenbach erworben. Am 19. Mai/7. September 1999 begehrte K.________ (im Folgenden: Kläger) die Ehescheidung.
B.________ (nachstehend: Beklagte) stellte einen gleichlautenden Antrag. Ein Streitpunkt unter den Scheidungsfolgen bildet das rechtliche Schicksal der im Gesamteigentum der Ehegatten stehenden und als Familienwohnung dienenden Liegenschaft in Rickenbach.
Das Amtsgericht Sursee (II. Abteilung) schied die Ehe der Parteien, stellte die vier Kinder unter die elterliche Sorge der Kindsmutter und regelte das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters. Diese drei Punkte sowie eine unbestrittene Güterrechtsfrage erwuchsen in Rechtskraft (Dispositiv-Ziffern 1-3 und 8 des Urteils vom 11. Januar 2001), währenddem die Unterhaltsbelange auf Appellation des Klägers und die Zuweisung der Liegenschaft auf Appellation der Beklagten dem Obergericht unterbreitet wurden. Was die Aufhebung des Gesamteigentums am Grundstück Nr. 4061 angeht, hatte das Amtsgericht den Antrag der Beklagten auf Zuweisung zu Alleineigentum abgelehnt, die öffentliche Versteigerung angeordnet und die Verteilung des Verkaufserlöses geregelt (Dispositiv-Ziffer 7 und E. 5 S. 16 ff.). Das Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern wies die dagegen gerichtete Appellation der Beklagten ab (Dispositiv-Ziffer 3 und E. 4 S. 18 ff. des Urteils vom 8. November 2001).
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des obergerichtlichen Urteils und erneuert vor Bundesgericht ihr Begehren, das Grundstück Nr. 4061 in ihr Alleineigentum zu überführen, verbunden mit der Ermächtigung, sich als Alleineigentümerin im Grundbuch eintragen zu lassen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden.
2.- Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach den hier massgebenden Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
3.- Gesamteigentum (Art. 652 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 652 - Haben mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft. |
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1 | Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft. |
2 | Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 654 - 1 Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft. |
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1 | Die Aufhebung erfolgt mit der Veräusserung der Sache oder dem Ende der Gemeinschaft. |
2 | Die Teilung geschieht, wo es nicht anders bestimmt ist, nach den Vorschriften über das Miteigentum. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. |
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1 | Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. |
2 | Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert. |
3 | Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
Entgegen der Darstellung der Beklagten ist ihr das Alleineigentum an der Liegenschaft nicht schon deshalb bedingungslos zuzuweisen, weil der Kläger auf eine Zuweisung zu Alleineigentum verzichtet hat. Vielmehr kann dem Obergericht darin beigepflichtet werden (E. 4.2.1 S. 22), dass nach Art. 651 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. |
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1 | Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. |
2 | Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert. |
3 | Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
Rechtsprechung und Lehre stimmen überein: Die ungeteilte Zuweisung ist lediglich eine die sachenrechtlichen Aufhebungsarten ergänzende und diesen - bei Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen - vorgehende, dritte Art der Aufhebung gemeinschaftlichen Eigentums (BGE 119 II 197 E. 2 S. 199; Hausheer, Basler Kommentar, 1996, N. 11 und N. 14 zu Art. 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
2. A. Fribourg 1997, N. 336 S. 178; Deschenaux/Steinauer/ Baddeley, Les effets du mariage, Bern 2000, N. 1242 S. 506).
4.- Die ungeteilte Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
Das Bundesgericht teilt die Auffassung, dass eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei auch ein Interesse rein finanzieller Art einzubeziehen ist. Es hat dies in einem mit dem vorliegenden insofern übereinstimmenden Fall entschieden, als dort ebenfalls der eine Ehegatte die ungeteilte Zuweisung, der andere hingegen die öffentliche Versteigerung beantragte (BGE 119 II 197 E. 2 und E. 3c S. 199 f.). Folgerichtig ist auch, dass die Interessenabwägung zwangsläufig zu Gunsten des andern Ehegatten lauten muss, wenn der übernahmewillige Ehegatte die Entschädigung nicht leisten kann. Die Lösung mag im Einzelfall zwar als hart erscheinen, beruht aber auf der gesetzlichen Konzeption:
Als dritte Art der Aufhebung von gemeinschaftlichem Eigentum (E. 3 hiervor) darf die ungeteilte Zuweisung an den einen Ehegatten den andern Ehegatten im Grundsatz nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung; in allen drei Fällen muss ein wertmässiger Ausgleich erfolgen, bestehe er nun im anteilsmässigen Erlös (Versteigerung), in einem neuen Vermögensgegenstand (körperliche Teilung) oder eben in der Entschädigung (ungeteilte Zuweisung). Rechtsprechung und Lehre stimmen überein: Der Zuweisungsanspruch kann nur gegen volle, d.h. - landwirtschaftliche Grundstücke vorbehalten - auf dem Verkehrswert beruhende Entschädigung des andern Ehegatten gutgeheissen werden (BGE 119 II 197 E. 3c S. 200/ 201; Hausheer, N. 17 zu Art. 205
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
Der Einwand der Beklagten, das Interesse des Klägers sei von vornherein nicht schützenswert, weil er die Versteigerung verlangt, ist nach dem Gesagten unbegründet.
Dass das finanzielle Interesse des Klägers an der Versteigerung hier überwiegt, kann nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden. Wie das Obergericht zu Recht angenommen hat, besteht das Interesse des Klägers nicht in einem Barerlös, sondern angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse beider Parteien in der Entlassung aus der Solidarhaft für die auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden.
Deren alleinige Übernahme durch die Beklagte ist wirtschaftlich nicht möglich und wurde von der Gläubigerbank ausdrücklich abgelehnt, die auch die Befreiung des Klägers von der Solidarhaft zur Zeit für ausgeschlossen erklärt hat.
Auf Grund dieser Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
5.- Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für eine ungeteilte Zuweisung nach Art. 205 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 205 - 1 Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
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1 | Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. |
3 | Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (II. Kammer) des Kantons Luzern vom 8. November 2001 wird bestätigt.
2.- Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Kammer) des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. März 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: