2A.38/2005
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.38/2005 /leb
Urteil vom 4. Februar 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Wurzburger, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
gegen
Ausländeramt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7,
8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
17. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
Der aus Burundi stammende X.________, geb. 1974, reiste im Juli 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch am 6. Oktober 1998 ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Gegen X.________ ergingen verschiedene Straferkenntnisse, insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gegen das Transportgesetz und wegen Diebstahls, wobei Freiheitsstrafen von insgesamt rund zwei Jahren verhängt wurden, nicht eingerechnet eine Verurteilung zu sieben Monaten Gefängnis wegen Missachtung einer Eingrenzung gemäss Strafverfügung des Bezirksamtes Bischofszell vom 13. Dezember 2004. Unter anderem verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich am 24. August 1999 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu drei Monaten Gefängnis unbedingt und einer unbedingten Landesverweisung von fünf Jahren.
Weil keine Reisepapiere vorlagen und solche trotz diesbezüglicher behördlicher Bemühungen nicht erhältlich gemacht werden konnten, erwies sich der Vollzug von Wegweisung und Landesverweisung während Jahren als unmöglich.
Mit Verfügung vom 27. September 2004 machte das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau X.________ die Auflage, für die Dauer eines Jahres das Gebiet des Bezirks Bischofszell nicht mehr zu verlassen (Eingrenzung im Sinne von Art. 13e Abs. 1

Am 14. Dezember 2004 nahm das Ausländeramt des Kantons Thurgau X.________ in Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Dezember 2004 die Ausschaffungshaft für vorerst drei Monate.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. Januar 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Haftbestätigungsentscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und auf eine Ausschaffungshaft zu verzichten.
Das Ausländeramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen vollständige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat von der Gelegenheit zu ergänzender Äusserung keinen Gebrauch gemacht. Das Bundesamt für Migration hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b





1.2 Das Gesetz erwähnt als Entfernungsmassnahmen, zur Sicherstellung von deren Vollzug Ausschaffungshaft angeordnet werden kann, nur Weg- und Ausweisungsentscheide. Nach feststehender Rechtsprechung kann indessen Ausschaffungshaft auch angeordnet werden, um den Vollzug einer strafrechtlichen Landesverweisung zu gewährleisten (Urteil 2A.405/1996 vom 29. August 1996 E. 2; ferner Urteile 2A.13/1999 vom 28. Januar 1999 E. 2 und 2A.1/1998 vom 23. Januar 1998 E. 2).
Vorliegend ist gegen den Beschwerdeführer nebst einer aslyrechtlichen Wegweisung eine strafrechtliche Landesverweisung angeordnet worden. Die gegen ihn ausgesprochene Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs dieser beiden Massnahmen und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich mit den übrigen Haftvoraussetzungen verhält.
2.
2.1 Die kantonalen Behörden stützen die Haft vorerst auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b



2.1.1 Dem Beschwerdeführer ist mit der Eingrenzungsverfügung vom 27. September 2004 das Gebiet des Bezirks Bischofszell zugewiesen worden. Indem er behauptet, die Eingrenzungsverfügung sei 1 ½ Jahre nach dem letzten Delikt erlassen worden (was nicht zutrifft, s. Strafverfügung des Bezirksamts Arbon vom 14. Juli 2004 wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), will er offenbar die Rechtmässigkeit dieser unangefochten gebliebenen Verfügung bestreiten. Im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens ist dies, vorbehältlich hier nicht erkennbarer krasser Rechtswidrigkeit, nicht zulässig (BGE 125 II 377 E. 3b S. 382; Urteil 2A.128/1999 vom 6. April 1999 E. 2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das ihm mit Eingrenzungsverfügung vom 27. September 2004 zugewiesene Gebiet wiederholt verlassen und sich zuletzt überhaupt kaum mehr dort aufgehalten hat. Er hat die ihm gemachte Auflage klar missachtet und damit die Bereitschaft bekundet, sich behördlichen Anweisungen zu widersetzen (Urteil 2A.649/2004 vom 16. November 2004 E. 2.1.2). Der erwähnte Haftgrund ist offensichtlich erfüllt.
2.1.2 Der Beschwerdeführer ist wegen Missachtung der gleichen Einreisesperre gestützt auf Art. 23a


Gemäss Art. 23a




Umständen die nachträgliche Anordnung von Ausschaffungshaft nicht aus (Urteil 2A.128/1999 vom 6. April 1999 E. 3a).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang indessen auch Art. 13c Abs.5 lit. c


2.2 Zusätzlich wird als Haftgrund Art. 13b Abs. 1 lit. c



SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier: |


SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier: |
Dem Beschwerdeführer wird zu Recht vorgeworfen, dass er es seit Jahren unterlassen habe, im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Ausweispapiere mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Er konnte innert kurzer Zeit eine Identitätskarte und einen Geburtsschein beibringen, als dies notwendig wurde, um die Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Frau vorzubereiten, und er annahm, durch die Heirat ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz erwerben zu können. Seine Vorbringen, womit er die frühere diesbezügliche Untätigkeit zu erklären versucht, sind unbehelflich. Es ist nicht ersichtlich, warum es den Behörden, die ihn dauernd zur für ihn mit keinen Kosten verbundenen Mitarbeit aufgefordert hatten, nicht ebenso hätte gelingen sollen, die Papiere zu beschaffen, wie dies der Freundin oder Verlobten des Beschwerdeführers aufgrund der ihr zugänglich gemachten Angaben möglich war. Den Ausführungen auf S. 2 der Vernehmlassung des Ausländeramtes und in Ziff. 3 der Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts ist nichts beizufügen.
Hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im beschriebenen Sinn verletzt, ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c


SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier: |

2.3 Der Beschwerdeführer erachtet die Ausschaffungshaft wegen der familiären Verhältnisse als unverhältnismässig. Wenn Art. 13c Abs. 3

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier: |
Nun kann zwar eine konkret bevorstehende Verheiratung mit einer Person, welche das Entstehen eines Anwesenheitsrechts des Ausländers zur Folge hätte, die Verhältnismässigkeit der Haft unter Umständen in Frage stellen, auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 13c Abs. 5 lit. a

Strafurteile ergangen, wobei, selbst ohne Berücksichtigung der Strafverfügung vom 13. Dezember 2004, einige Male mehrmonatige Freiheitsstrafen unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten ausgesprochen wurden. Es liegen somit Ausweisungsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier: |

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier: |

2.4 Da keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Behörden die Vollzugsbemühungen nicht mit genügend Nachdruck vorangetrieben hätten (Beschleunigungsgebot), erweist sich der die Ausschaffungshaft bestätigende angefochtene Entscheid als in jeder Hinsicht bundesrechtskonform. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vollumfänglich unbegründet und abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte er nicht ernsthaft mit einer Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechnen, und diese erweist sich als aussichtslos (Art. 152

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier: |

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier: |

SR 142.31 Loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi) LAsi Art. 8 Obligation de collaborer - 1 Le requérant est tenu de collaborer à la constatation des faits. Il doit en particulier: |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Répertoire des lois
Répertoire ATF