Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-2855/2008
{T 0/2}

Urteil vom 4. November 2010

Besetzung
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.

Parteien
X._______ GmbH, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004); Organisationsbeiträge.

Sachverhalt:

A.
Die X._______ GmbH, ... (hienach: X._______, Beschwerdeführerin oder Gesellschaft), ist seit dem 1. Januar 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.

B.
Am 15. April und am 29. November 2005 führte die ESTV bei der Gesellschaft eine Steuerkontrolle gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) durch. Sie prüfte die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004. Aufgrund der durchgeführten Kontrolle forderte die ESTV für diese Steuerperioden mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 23. Oktober 2006 Fr. 1'045.-- nach. Diese Steuernachforderung erfolgte laut ESTV zum einen aufgrund von nicht deklarierten "Einnahmen aus nicht unter das Lotteriegesetz fallende Teilnahmeeinsätzen bei Wettbewerben" (A._______-Gewinnspiel), ausmachend einen Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 70.40; zum anderen aufgrund von nicht deklarierten "Einnahmen aus Sparbörse 1 PH", ausmachend Fr. 975.05.

C.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 bestritt die X._______ die Rechtmässigkeit der mit vorerwähnter EA geltend gemachten Steuernachforderung. Die ESTV habe - so die Gesellschaft - die betroffenen Umsätze aus dem sogenannten A._______-Gewinnspiel zu Unrecht als Entgelt für Einnahmen an einem sonstigen Glücksspiel im Sinne von Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG qualifiziert. Der von den Kunden bezahlte "Organisationsbeitrag" stelle vielmehr die Gegenleistung für den (zum Voraus bestimmten) Gewinn, d.h. das Produkt, dar. Bei den verkauften Produkten handle es sich praktisch ausnahmslos um Auslandreisen, welche gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 9 aMWSTG von der Besteuerung befreit seien. Selbst wenn man der Auffassung der ESTV folge, wären die Einnahmen nicht steuerpflichtig, denn der [ausländische] Fiskus habe auf den Produkten eine Schenkungssteuer erhoben, womit die Umsätze gemäss Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien.

D.
Am 5. Dezember 2007 erliess die ESTV einen Entscheid betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004. Darin beharrte sie auf ihrem Standpunkt, dass die von den Teilnehmern entrichteten Organisationsbeiträge aus mehrwertsteuerlicher Sicht die Gegenleistung für die Organisation des in Frage stehenden Gewinnspiels darstellten und deshalb der MWST unterlägen.

E.
Mit Entscheid vom 2. April 2008 wies die ESTV die Einsprache der X._______ vom 21. Januar 2007 ab und erkannte, sie habe von der Gesellschaft für die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004 den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 1'045.-- nebst Verzugszins seit dem 15. April 2004 (mittlerer Verfall) zu Recht nachgefordert. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Kunden den Organisationsbeitrag nicht als Entgelt für ein bestimmtes Produkt entrichteten, sondern für die Durchführung des besagten Gewinnspiels, an dem sie selbst teilzunehmen beabsichtigten, bezahlten. Die Umsätze seien auch nicht gemäss Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen. Die ESTV wies im Übrigen darauf hin, dass die Nachbelastung wegen nicht deklarierter "Einnahmen aus der Sparbörse 1 PH" von der Gesellschaft im Rahmen der Einsprache nicht beanstandet worden seien.

F.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2008 führte die X._______ gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 2. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei zudem festzustellen, dass die umstrittenen Umsätze bei vorliegendem Sachverhalt als Umsätze gemäss Art. 6 aMWSTG bzw. Art. 7 aMWSTG zu qualifizieren seien. Die Leistungen seien grundsätzlich steuerpflichtig, soweit sie bezogen worden seien. Würden die Dienstleistungen im Ausland erbracht, seien sie gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 9 aMWSTG von der Steuer befreit. Sie begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, der Organisationsbeitrag sei fakultativ und es werde nicht vorausgesetzt, dass der Kunde diesen Betrag bezahle, bevor er die Information erhalte, welches Produkt er anfordern könne.

G.
Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2008 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

H.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.

1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung (BGE 132 V 257 E. 1, 119 V 13 E. 2a; René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.29 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung (durch Aufhebung des Einspracheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Steuernachbelastung zu Recht besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8017/2009 vom 2. September 2010 E. 1.2 mit Hinweis). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1623 ff.; Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 1.2, A-2458/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4 Streitgegenstand bildet vor Bundesverwaltungsgericht das in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Beschwerdeverfahren noch streitig ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). Der Streitgegenstand ist nicht mit der angefochtenen Verfügung identisch. Diese bildet lediglich das Anfechtungsobjekt und damit den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; René A. Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1994, Rz. 899 ff.). Die Rechtsmittelinstanz darf im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 1.4 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtmässigkeit der Steuernachbelastung in Höhe von Fr. 70.40 wegen nicht abgerechneter Einnahmen aus dem sog. A._______-Gewinnspiel gemäss EA Nr. ... vom 23. Oktober 2006. Die weitere Steuernachforderung gemäss der genannten EA wegen nicht deklarierter "Einnahmen aus der Sparbörse 1 PH" wurde von der Beschwerdeführerin nie bestritten. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. April 2008 ist die ESTV denn auch nur insoweit auf die Einsprache der Gesellschaft vom 21. Januar 2008 eingetreten, als mit Entscheid vom 5. Dezember 2007 eine Nachbelastung wegen nicht deklarierter Einnahmen aus dem A._______-Gewinnspiel statuiert wurde. Demzufolge bildet auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig die Nachbelastung wegen nicht abgerechneter Einnahmen aus dem A._______-Gewinnspiel den massgebenden Streitgegenstand.

1.5 Das (neue) Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Das vorliegende Verfahren betrifft die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004 und untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG.

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3 und A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellt im vorliegenden Fall etwa das Selbstveranlagungsprinzip dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
, 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
, 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
, 79
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
1    Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2    Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.
oder 87 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die entgeltliche Lieferung von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen oder befreit sind (Steuerobjekt; Art. 5 aMWSTG, Art. 18 und 19 aMWSTG). Die subjektiven Voraussetzungen der Steuerpflicht sind hier unbestritten (vgl. Art. 21 aMWSTG).

2.2 Eine Lieferung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG). Als Dienstleistung gilt hingegen jede Leistung, die nicht als Lieferung eines Gegenstandes qualifiziert werden kann (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Mit dieser Formulierung wird im Sinn eines Auffangtatbestandes sichergestellt, dass sämtliche Leistungen als Dienstleistungen erfasst werden, wenn es sich nicht ausdrücklich um eine Lieferung handelt. Damit sollen allfällige Besteuerungslücken vermieden werden (vgl. dazu Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 [Bericht WAK-N] zu Art. 7
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 7 Ort der Lieferung - 1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
1    Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem:
a  sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet;
b  die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder zur Abnehmerin oder in dessen oder deren Auftrag zu einer Drittperson beginnt.
2    Als Ort der Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Ort, an dem die Elektrizität, das Gas oder die Fernwärme tatsächlich genutzt oder verbraucht wird.10
3    Bei der Lieferung eines Gegenstands vom Ausland ins Inland gilt der Ort der Lieferung als im Inland gelegen, sofern der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin:
a  über eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verfügt, die Einfuhr im eigenen Namen vorzunehmen (Unterstellungserklärung), und im Zeitpunkt der Einfuhr nicht darauf verzichtet; oder
b  mit Gegenständen, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a aufgrund des geringfügigen Steuerbetrags von der Einfuhrsteuer befreit sind, Lieferungen nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels erbringt und daraus mindestens einen Umsatz von 100 000 Franken pro Jahr erzielt.11
Entwurf-MWSTG, BBl 1996 V 732; ebenso: Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 275).

2.3 Die Unterscheidung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen ist vor allem im Hinblick auf die örtliche Abgrenzung der Umsätze von Bedeutung.
2.3.1 Lieferungen werden an dem Ort erbracht, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet (Abhollieferung, Art. 13 Bst. a aMWSTG), bzw. am Ort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem Dritten) beginnt (Beförderungs- oder Versandlieferung, Art. 13 Bst. b aMWSTG). Dienstleistungen hingegen gelten in der Regel als dort erbracht, an dem die Dienst leistende Person ihren Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird (Art. 14 Abs. 1 aMWSTG; Erbringerortsprinzip, vgl. Abweichungen von dieser Grundregel in Art. 14 Abs. 2 und 3 aMWSTG).

2.4 Die Steuerbarkeit von Lieferungen und Dienstleistungen bedingt gemäss Art. 5 aMWSTG, dass sie "gegen Entgelt" erbracht werden. Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie also im Austausch mit einer Gegenleistung erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt - vom Eigenverbrauch abgesehen - ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis in erwähntem Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3). Es fehlt in diesem Fall an einem Steuerobjekt und es handelt sich aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht um einen sog. Nichtumsatz (BGE 132 II 353 E. 4.3; BVGE 2009/34 E. 2.2.1, 2008/63 E. 2.3). Ob eine Gegenleistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht in genügendem Zusammenhang mit der Leistung steht, ist nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1372/2006 vom 3. Juli 2007 E. 2.1, A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.2 und E. 2.3; Entscheid der Steuerrekurskommission [SRK] vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.126 E. 2a/ee; vgl. auch Ivo P. Baumgartner, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 12 zu Art. 33 Abs. 1 und 2).

2.5 Aufgrund der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer kommt nach der Rechtsprechung dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung im Mehrwertsteuerrecht eine besonders zu gewichtende Bedeutung zu. Einschränkungen des Steuerobjekts sowie des Steuersubjekts dürfen nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Steuerausnahmen werden deshalb in konstanter Rechtsprechung "eher restriktiv" bzw. zumindest nicht extensiv ausgelegt (BGE 124 II 372 E. 6A, 124 II 193 E. 5e und 7; Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 4.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6055/2007 und A-6056/2007 vom 3. Juni 2010 E. 3.1.2, A-2999/2007 vom 12. Februar 2010 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen: Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 28 ff., 49, 114 ff.).

2.6 Von der Steuer ausgenommen sind gemäss Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG die Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen mit Geldeinsatz, soweit sie einer Sondersteuer oder sonstigen Abgabe unterliegen. Die Steuerausnahme greift folglich nur dann, wenn die Umsätze bereits mit einer anderen Abgabe belastet sind. Ob dies zutrifft, ist jeweils im Einzelfall abzuklären (vgl. Camenzind/ Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 871 ff.; Thomas Herren, in: mwst.com, a.a.O., N 2 und 5 ff. zu Art. 18 Ziff. 23; Wegleitung der ESTV 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 1997], Rz. 665 ff., bzw. Wegleitung der ESTV 2001 zur MWST [Wegleitung 2001] Rz. 676 ff.). Befreit sind somit nur die Umsätze eines Veranstalters gegenüber den Glücksspielteilnehmern. Das Mehrwertsteuergesetz (wie schon die frühere Mehrwertsteuerverordnung aus dem Jahre 1994) nimmt Umsätze im Zusammenhang mit Glücksspielen von der Mehrwertsteuer aus, weil und soweit diese einer Sondersteuer oder sonstigen Abgaben und insbesondere einer grossen kantonalen Abschöpfung unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 2A.369/2005 vom 24. August 2007 E. 4.1; Eidgenössisches Finanzdepartement [EFD], Kommentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 18 zu Art. 17 Ziff. 19; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1488/2006 vom 20. November 2007 E. 2.2). Mit anderen Worten soll mit der Steuerausnahme eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Es besteht damit eine Ähnlichkeit mit den Übertragungen von dinglichen Rechten an Grundstücken (Art. 18 Ziff. 20 aMWSTG), die deswegen von der Steuer ausgenommen sind, weil sie bereits den kantonalen Handänderungsabgaben und den Grundstücksgewinnsteuern unterworfen sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_42/2008 vom 18. Mai 2008 E. 3.1; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., S. 289, Rz. 837).

2.7 Von der Steuer befreit sind gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 9 aMWSTG in eigenem Namen erbrachte Dienstleistungen von Reisebüros, soweit sie Lieferungen und Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, die von diesen im Ausland bewirkt werden.

2.8 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger als Gegenleistung für die Leistung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist somit auf das, was der Leistungsempfänger aufwendet und nicht auf das, was der Leistende erhält, abzustellen. Was Entgelt ist, bestimmt sich aus der Sicht des Abnehmers und nicht des Leistungserbringers (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 792 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 3.1, A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.4; Entscheid der SRK vom 12. Januar 2005, veröffentlicht in VPB 69.62 E. 3c; Camenzind/Honauer/Vallender, a.a.O., Rz. 1161; Riedo, a.a.O., S. 228). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Verbrauchers bzw. des Leistungsempfängers massgeblich. Begriff und Umfang des Entgelts definieren sich folglich aus der Optik des Abnehmers: Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-520/2007 vom 29. September 2009 E. 2.3.1, A-1626/2006 und A-1627/2006 vom 20. April 2009 E. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Riedo, a.a.O., S. 96, 228; Dieter Metzger, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 110 Rz. 3).

3.
Im vorliegenden Fall geht es um die Rechtmässigkeit der Steuernachbelastung in Höhe von Fr. 70.40 wegen nicht abgerechneter Einnahmen aus dem sog. A._______-Gewinnspiel gemäss EA Nr. ... vom 23. Oktober 2006 (vgl. E. 1.4 hievor).

3.1 Beim A._______-Gewinnspiel werden Personen angeschrieben, dass für sie ein "garantierter Gewinn" zur Auslieferung bereit stehe. Es handelt sich dabei z.B. um ein Auto, eine Kücheneinrichtung, eine Sparbucheinlage von Fr. 10'000.-- oder um eine Auslandsreise. Zusätzlich wird unter den ersten tausend Einsendungen einmalig Fr. 3'000.-- verlost. Der Adressat wird aufgefordert, den ihm zustehenden Gewinn anzufordern und einen "fakultativen Organisationskostenbeitrag" von z.B. Fr. 100.-- für "Bearbeitung, Zustellung, Versicherung, Steuern" zu bezahlen. Welchen der vier vorgenannten Preise der Adressat gewonnen hat, steht zu diesem Zeitpunkt (zumindest seitens der Veranstalterin) bereits fest, da diese schon vor dem Versenden verlost werden. Gemäss den diesbezüglich übereinstimmenden Eingaben der Parteien handelt es sich beim Standardgewinn um eine Reise von wenigen Tagen, während die lukrativen Preise (Auto, Kücheneinrichtung, Sparbucheinlage) pro Ausspielung nur einem Adressaten zugelost werden und die, wenn sich die betroffene angeschriebene Person nicht meldet, auch nicht ausgerichtet werden. Die Adressaten des A._______-Gewinnspiels haben die Möglichkeit, per gebührenpflichtigem Telefonanruf auf eine Mehrwertdienstnummer oder per Postkarte in Erfahrung zu bringen, welchen Preis sie gewonnen haben.

3.2 Es erweist sich als unbestritten, dass zwischen den von den Kunden geleisteten "Organisationskostenbeiträgen" und den Leistungen der Beschwerdeführerin ein direkter ursächlicher Zusammenhang besteht und damit grundsätzlich von einem Leistungsaustauschverhältnis auszugehen ist. Strittig und vorliegend von ausschlaggebender Bedeutung ist einzig, worin die Leistung besteht, welche mit der Gegenleistung der Kunden, d.h. dem "fakultativen Organisationsbeitrag", abgegolten wird.

3.3 Die Vorinstanz betrachtet die Zahlungen der Kunden als steuerbare Beiträge an die Kostenfaktoren aus der Durchführung des A._______-Gewinnspiels. Sie ist der Ansicht, was die Beschwerdeführerin mit den Organisationskostenbeiträgen abgegolten haben wolle, erläutere diese gegenüber ihren Kunden in der "unwiderruflichen persönlichen Gewinn-Anforderung" mit folgender Passage: "Ich [gemeint sei der Kunde] danke Ihnen für ihren dringenden Eil-Brief, in dem Sie mir mitteilen, dass ich unter notarieller Aufsicht gewonnen habe. Für die fakultativ anteiligen Organisations-Kosten von sfr. 100.--- für Bearbeitung, Zustellung, Versicherung, Steuern wähle ich folgende Zahlungsart [...]". Die Organisationskosten - so die ESTV weiter - stünden damit im Zusammenhang mit dem Gewinn bzw. dem Gewinnspiel, nicht jedoch mit einem bestimmten Produkt. Abgegolten werden sollten Aufwendungen, welche durch die Organisation des Gewinnspiels entstanden seien. Ob die Ziehung der Lose zum Zeitpunkt der Abgeltung dabei bereits erfolgt sei, sei genauso unerheblich wie die Tatsache, dass der Organisationskostenbeitrag freiwillig sei. Im Zusammenhang mit dem Organisationskostenbeitrag werde gemäss Wortlaut des "persönlichen P._______-Briefes" ausdrücklich Folgendes vermerkt: "Achtung: Sie sollen heute überhaupt nichts kaufen! Hier handelt es sich ausschliesslich um Ihre garantierte Auto-/Küchen-/Reise-/sfr. 10'000.-- Sparbuch-Gewinn-Ausfolgung!". Mit dieser Formulierung werde explizit ausgeschlossen, dass der Kostenbeitrag das Entgelt für die Lieferung irgendeines Produktes darstelle. Es könne mithin keine Rede davon sein, der Kunde habe den Kostenbeitrag für ein bestimmtes Produkt und nicht für ein Gewinnspiel bezahlt. Daran vermöge nichts zu ändern, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin die meisten ihrer Kunden wüssten, welches Produkt sie "gewonnen" hätten.

3.4 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, der Werttransfer bei einem Leistungsaustausch indiziere, dass dem Leistungsempfänger auch ein Vorteil zukomme, ansonsten könne davon ausgegangen werden, dass dieser grundsätzlich kein Geld ausgeben würde. Es könne kein Zweifel bestehen, dass der Käufer die Zahlung des Betrags von Fr. 100.-- für die Zustellung des Produkts entrichte und somit zwischen dem Entgelt von Fr. 100.-- und der Produktzustellung eine wirtschaftliche Verknüpfung bestehe. Diese Verknüpfung werde zusätzlich dadurch bestärkt, dass sich zahlreiche Kunden über die Zustellung informierten und somit Bescheid wüssten, für welches Produkt sie den fakultativen Betrag von Fr. 100.-- leisteten. Eine wirtschaftliche Verknüpfung zwischen dem allfälligen Entgelt von Fr. 100.-- und der Durchführung des Gewinnspiels sei nur schon deshalb auszuschliessen, "weil die Zustellung des Produkts [...] vor der Auftragserteilung durch den Kunden und somit vor dessen Willensäusserung zum Erhalt eines der vier Produkte vorgenommen" worden sei. Der Organisationskostenbeitrag werde vorliegend zusammen und in den gleichen Schreiben mit dem Produkteangebot den Kunden mitgeteilt. Damit sei der direkte kausale Zusammenhang zwischen offeriertem Produkt und Kostenbeitrag zusätzlich untermauert. Davon abzuweichen lasse sich nur in Fällen rechtfertigen, wo davon auszugehen sei, dass der Kunde die Leistung für eine andere Gegenleistung erbringen wolle. Dies könne jedoch ausgeschlossen werden. Der Kunde erhalte auch kein Leistungspaket. Er erwarte für die von ihm erbrachte Leistung ausschliesslich das ihm bereits zugeteilte Produkt. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Kunden den Kostenbeitrag mit Sicherheit nicht aus Grosszügigkeit zur Deckung der Kostenfaktoren des Leistungserbringers leisteten, sondern dass sie als Gegenleistung ausschliesslich den Erhalt eines der vier offerierten Produkte erwarteten. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Qualifikation der Gegenleistung könne nicht anhand der Kostenfaktoren des Leistungserbringers vorgenommen werden. Sie zieht zur Untermauerung ihrer Argumentation die mehrwertsteuerliche Behandlung bei Gratisabgaben von Produkten sowie beim Sponsoring bei.

3.5 Wie aus der Formulierung in den Schreiben hervorgeht, dürfen die Personen davon ausgehen, dass sie den freiwilligen (auch "fakultativ" oder "optional" genannten) Betrag nicht etwa als Entgelt für den Gewinn, sondern zur Abgeltung der von der Gesellschaft selber aufgezählten Leistungen (Bearbeitung, Zustellung, Versicherung und Steuern) bezahlen. In der Tat wird den Teilnehmern suggeriert, sie hätten als Gewinner - obschon die Preise bereits vor dem Versand der Unterlagen zugelost werden und damit feststehen - einen Einfluss auf die Art des Gewinns. Gleichzeitig werden sie aufgefordert, für die "fakultativ anteiligen Organisations-Kosten" einen Beitrag zu leisten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird mit der gewählten Formulierung explizit ausgeschlossen, dass der Kostenbeitrag das Entgelt für die Lieferung irgendeines Produkts darstellt. Weiter kann auch aufgrund der Aufmachung der Schreiben darauf geschlossen werden, dass die Teilnehmer den Betrag als Entschädigung für die entstandenen Kosten bzw. für die Teilnahme an der Auslosung entrichten und nicht als Entgelt für den gewonnenen Preis. Laut dem "P._______-Brief" sollen die Gewinner ja gerade "überhaupt nichts kaufen". Selbst wenn der Kunde ausschliesslich das zugeteilte Produkt erwartet, geht aus den Unterlagen unmissverständlich hervor, dass das freiwillige Entgelt nicht dafür entrichtet wird, sondern für andere Leistungen, nämlich die Bearbeitung, Zustellung, Versicherung und Steuern. Aufgrund der offensichtlich gewollt irreführenden Aufmachung und Formulierung der fraglichen Dokumente muss davon ausgegangen werden, dass eine nicht unwesentliche Anzahl Teilnehmer davon ausging, nur bei Bezahlung des Organisationsbeitrags am Gewinnspiel teilnehmen zu können bzw. dadurch ihre Gewinnchancen zu erhöhen. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Kunden die geleisteten Organisationsbeiträge als Gegenleistung für die Durchführung des hier in Frage stehenden Gewinnspiels erachteten bzw. als einen Kostenbeitrag an dieses Spiel - wobei es sich um eine Dienstleistung handelt - und nicht für die Lieferung eines Produkts. Damit erübrigen sich von vornherein auch weitere Ausführungen zu den Vorbringen, die Umsätze seien aufgrund von Art. 19 Abs. 2 Ziff. 9 aMWSTG von der Steuer befreit. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist die Qualifikation der Gegenleistung auch nicht anhand der Kostenfaktoren des Leistungserbringers vorzunehmen. Vielmehr wird die Qualifikation einzig aufgrund der von den Kunden abgegoltenen Leistung, d.h. der Organisation des A._______-Gewinnspiels, vorgenommen. Der Vergleich mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung bei Gratisabgaben von Produkten und beim Sponsoring geht somit fehl.

4.
Nachdem vorliegend ein Leistungsaustausch zwischen der Organisation eines Gewinnspiels und dem von den Kunden bezahlten Entgelt gegeben ist, bleibt zu prüfen, ob diese Dienstleistung nach Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG von der Steuer ausgenommen ist.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zu Recht nicht (mehr) geltend, Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG sei anwendbar. Es ist zweifelhaft, ob das A._______-Gewinnspiel überhaupt als Glücksspiel bezeichnet werden kann, denn der dem Adressat zustehende Gewinn steht bei dessen Teilnahme bereits fest. Weiter ist fraglich, ob eine von einer ausländischen Behörde erhobene Abgabe eine "Sondersteuer oder sonstige Abgabe" im Sinne von Art. 18 Ziff. 23 aMWSTG ist. Diese Fragen können vorliegend offen bleiben, denn das streitbetroffene Gewinnspiel unterlag gar keiner Sondersteuer oder sonstigen Abgabe. Es ist nämlich nicht erwiesen, dass die nunmehr aufgehobene [ausländische] Schenkungssteuer vorliegend überhaupt erhoben wurde. Der beigelegte [ausländische] Schenkungssteuerbescheid betrifft nämlich eine andere Gesellschaft und nicht die Beschwerdeführerin und bezieht sich auf die Auslosung vom 23. Oktober 2001, d.h. ein Ereignis, welches nicht während der vorliegend betroffenen Abrechnungsperiode (1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004) stattgefunden hat. Im Weiteren ist auch das Argument der ESTV in ihrem Einspracheentscheid vom 2. April 2008, wonach die Schenkungssteuer in erster Linie den Beschenkten betreffe und der Geschenkgeber lediglich solidarisch verpflichtet werde, unwidersprochen geblieben.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auf Fr. 500.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung bleibt der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang von Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2855/2008
Date : 04. November 2010
Published : 22. November 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004); Organisationsbeiträge


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BGG: 42  82
MWSTG: 7  70  71  72  79  112  113
VGG: 31  32  33
VGKE: 4  7
VwVG: 5  25  37  49  62  63  64
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110-V-48 • 119-V-11 • 124-II-193 • 124-II-372 • 131-II-200 • 132-II-353 • 132-V-257
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2A.121/2004 • 2A.273/2004 • 2A.304/2003 • 2A.369/2005 • 2C_42/2008 • 2C_726/2009
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federal administrational court • value added tax • delivery • counter-performance • federal court • statement of affairs • subject matter of action • federal law on value added tax • [noenglish] • hamlet • lower instance • objection decision • letter • communication • tax object • question • costs of the proceedings • [noenglish] • ex officio • day
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BVGE
2009/34 • 2007/24
BVGer
A-1113/2009 • A-1354/2006 • A-1372/2006 • A-1379/2007 • A-1434/2006 • A-1442/2006 • A-1488/2006 • A-1626/2006 • A-1627/2006 • A-2458/2009 • A-2855/2008 • A-2967/2008 • A-2999/2007 • A-520/2007 • A-5468/2008 • A-5745/2008 • A-6055/2007 • A-6056/2007 • A-7652/2009 • A-8017/2009
AS
AS 2000/1300
BBl
1996/V/732
VPB
69.62