Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-3035/2017

Urteil vom 4. Oktober 2017

Richter David Aschmann (Vorsitz),

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Urech,

Gerichtsschreiberin Agnieszka Taberska.

A._______,

vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. Martin Zobl
Parteien undDr. iur. Daniel Zimmerli,
Walder Wyss AG, Seefeldstrasse 123,
Postfach 1236, 8034 Zürich,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kommission für Technologie und Innovation KTI,

Einsteinstrasse 2, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Innovationsförderung, Verfügung vom 28. April 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die B._______ als federführende Forschungspartnerin, die
A._______ als Hauptumsetzungspartnerin und Projektleiterin sowie die
C._______ als weitere Forschungspartnerin der Vorinstanz am [...] 2017 gemeinsam ein Gesuch für einen Bundesbeitrag betreffend "[...]" eingereicht haben,

dass die Gesuchstellerinnen eine Fördersumme von Fr. [...] beantragt und eine Eigenleistung der Umsetzungspartnerin von Fr. [...] in Aussicht gestellt haben,

dass die Vorinstanz das Gesuch mit an die B._______ adressierter Verfügung vom 28. April 2017 abgewiesen hat,

dass die A._______ (Beschwerdeführerin) hiergegen mit Eingabe vom 29. Mai 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und das Rechtsbegehren gestellt hat, die Verfügung der Vorinstanz sei erneut zu prüfen,

dass sie ihre Beschwerdelegitimation mit Eingabe vom 2. Juni 2017 dahingehend begründete, sie sei Hauptumsetzungspartnerin des Förderprojekts und unterstütze dieses mit einer umfangreichen Eigenleistung,

dass sie mit Eingabe vom 21. Juni 2017 nunmehr anwaltlich vertreten ergänzte, als Umsetzungspartnerin und Projektmanagerin sei sie für die Umsetzung des geplanten Projekts hauptverantwortlich, habe als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sei durch die Abweisung des Beitragsgesuchs besonders berührt, weshalb sie sowohl formell als auch materiell zur Beschwerde legitimiert sei, obschon sie nicht namentlich auf der angefochtenen Verfügung aufgeführt sei,

dass sie ihr Rechtsbegehren dahingehend präzisierte, die angefochtene Verfügung sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein anderer Experte heranzuziehen,

dass sich die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 nicht zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin äusserte,

dass keine materielle Stellungnahme zur Beschwerde eingeholt wurde,

dass die Beschwerdeführerin den eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 7'500.- fristgerecht am 4. September 2017 bezahlt hat,

dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass weiter Personen, Organisationen und Behörden zur Beschwerde legitimiert sind, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG),

dass Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1) den Gesuchstellern ein Beschwerderecht betreffend Verfügungen über Beiträge einräumt, wobei für das Beschwerdeverfahren auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege verwiesen wird (Art. 13 Abs. 5 FIFG),

dass die Beschwerdeführerin als eine von drei Gesuchstellerinnen i.S.v. Art. 13 Abs. 3 FIFG zu qualifizieren ist,

dass das zur Förderung eingereichte Projekt die Entwicklung von [...] zum Inhalt hat,

dass dieser Zweck durch Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der B._______ und der C._______ erreicht werden soll, wobei die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Geräte nach Beendigung des Projekts in das Eigentum der Forschungspartner übergehen sollen,

dass das in Frage stehende Projekt somit ein einheitliches Ganzes unter Mitwirkung der drei Gesuchstellerinnen bildet und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde entsprechend auf die Neubeurteilung des Projekts insgesamt abzielt, ohne einen eigenen, vom Gesamtprojekt losgelösten Anspruch geltend machen zu können,

dass der beantragte Förderbetrag, wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, allen Forschungspartnern zugutekäme und nicht zugunsten der alleinigen Interessen der Beschwerdeführerin eingesetzt würde,

dass somit eine Forschungs- und Arbeitsgemeinschaft, mithin eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]) und hinsichtlich des Streitgegenstands eine nicht parteifähige Rechtsgemeinschaft vorliegt (vgl. Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 6 N. 11 VwVG; Lukas Handschin, in: Honsell et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530 N. 1 ff., N. 14),

dass die drei Gesuchstellerinnen aus diesem Grund eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und Prozesshandlungen - wie namentlich das Einreichen einer Beschwerde - nur gemeinsam und übereinstimmend vornehmen können (vgl. Marantelli/Said Huber, a.a.O., Art. 6 N. 11 VwVG; BVGE 2014/10 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 5.4; Urteile des BVGer B-2561/2009 E. 3.5; A-6711/2010 vom 1. Dezember E. 1.3.3),

dass die Beschwerdeführerin vorliegend die Beschwerde alleine eingereicht hat, ohne dass sich die B._______ und die C._______ daran beteiligt, ihr Einverständnis oder ihren Beitritt zur Streitgenossenschaft erklärt hätten,

dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde nicht befugt und auf ebendiese nicht einzutreten ist,

dass die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen und mit Blick auf die Verfahrenserledigung durch Nichteintreten auf Fr. 2'500.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 4a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der Vorinstanz keine Parteientschädigung ausgerichtet wird (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE),

dass dieses Urteil der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt, falls auf die verlangte Subvention ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]), weshalb die Rechtsmittelbelehrung offen zu formulieren ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Differenz von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-formular)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Agnieszka Taberska

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzung von Art. 83 Bst. k
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG erfüllt ist (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand: 5. Oktober 2017
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-3035/2017
Datum : 04. Oktober 2017
Publiziert : 12. Oktober 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Hochschule
Gegenstand : Innovationsförderung, Verfügung vom 28. April 2017


Gesetzesregister
BGG: 42  82  83
FIFG: 13
VGKE: 4a  7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 48  63
BGE Register
131-I-153
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2014/10
BVGer
A-6711/2010 • B-2561/2009 • B-3035/2017