Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-5938/2011

Urteil vom 4. Juli 2012

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004 - 3. Quartal 2008; Ermessenseinschätzung).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (Steuerpflichtiger) betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung die "Taxi B._______." in der Stadt St. Gallen. Er ist seit dem 15. Juli 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.

A.b Im Februar 2009 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Untersucht wurden die Steuerperioden vom 1. Quartal 2004 bis zum 3. Quartal 2008 (Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008). Die ESTV kam zum Schluss, dass zwischen Umsatz gemäss Buchhaltung und Umsatz gemäss Deklaration Differenzen bestünden und dass die Privatanteile gesamthaft nicht ausgewiesen worden seien. Zudem würden Aufzeichnungen bezüglich vereinnahmter Umsätze und die Fahrtenschreiberscheiben für die Jahre 2004 und 2005 fehlen. Eine Analyse der Werkstattrechnungen zeige, dass die jährlich verfügbaren Barmittel die Lebenshaltungskosten des Steuerpflichtigen und seiner Frau C._______ nicht decken würden. Das Kassabuch enthalte zahlreiche Minussaldi, welche jeweils erst mittels geschätzten Eigenumsätzen des Steuerpflichtigen Ende des jeweiligen Jahres gedeckt worden seien. Infolgedessen belastete die ESTV dem Steuerpflichtigen mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 152'496 vom 4. März 2009 betreffend die Umsatzdifferenzen und die Privatanteile an den Fahrzeugkosten den Betrag von Fr. 23'165.-- und mit EA Nr. 152'520 vom 13. Juli 2009 betreffend die nicht verbuchten Einnahmen den Betrag von Fr. 85'797.--.

A.c Mit Schreiben vom 21. Juli 2009 und vom 29. Oktober 2009 nahm der Steuerpflichtige Stellung zu den beiden EA. Darin führte er sinngemäss aus, dass er die Korrekturen gemäss EA Nr. 152'496 akzeptiere. Die darin enthaltenen Aufrechnungen dürften aber nicht ein weiteres Mal mit der EA Nr. 152'520 erfasst werden. Die von der ESTV mit der EA Nr. 152'520 angestellte kalkulatorische Umsatzermittlung (Ermessenseinschätzung) sei zudem ungenau und beinhalte Annahmen, die nicht den Tatsachen entsprächen. Insbesondere bemängelte der Steuerpflichtige die geschätzte jährliche Kilometerzahl von 29'194 km pro Fahrzeug. Der Steuerpflichtige verlangte daher die Aufhebung der EA Nr. 152'520.

A.d Mit Gutschriftsanzeige Nr. 152'007 vom 25. November 2009 entsprach die ESTV dem Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der doppelten Berücksichtigung der Umsatzdifferenzen in der EA Nr. 152'496 und der EA Nr. 152'520. Die EA Nr. 152'520 wurde infolgedessen im Betrag von Fr. 22'204.-- teilstorniert und lautete damit noch auf Fr. 63'593.--.

A.e Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 forderte die ESTV den Steuerpflichtigen auf, die Fahrtenschreiberscheiben aller Fahrzeuge für die Periode vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 und Kopien der Ergebnisse der jährlichen Motorfahrzeugprüfungen durch die Motorfahrzeugkontrolle bis zum 30. Juni 2010 nachzureichen. Die geforderten Unterlagen liess der Steuerpflichtige der ESTV innert erstreckter Frist am 25. August 2010 zukommen. Gleichzeitig forderte dieser die ESTV auf, die Berechnungsgrundlagen für die kalkulatorische Umsatzermittlung offen zu legen.

A.f Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010 gemäss Art. 82
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 82 Verfügungen der ESTV - 1 Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
1    Die ESTV trifft von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn:
a  Bestand oder Umfang der Steuerpflicht bestritten wird;
b  die Eintragung oder Löschung im Register der steuerpflichtigen Personen bestritten wird;
c  Bestand oder Umfang der Steuerforderung, der Mithaftung oder des Anspruchs auf Rückerstattung von Steuern streitig ist;
d  die steuerpflichtige Person oder Mithaftende die Steuer nicht entrichten;
e  sonstige Pflichten nicht anerkannt oder nicht erfüllt werden, die sich aus diesem Gesetz oder aus gestützt darauf ergangenen Verordnungen ergeben;
f  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint.
2    Verfügungen werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Sie müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten.
des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) bestätigte die ESTV die Mehrwertsteuerforderung für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 im Betrag der teilstornierten EA Nr. 152'520 von Fr. 63'593.-- zuzüglich Verzugszinsen ab 28. Februar 2007. Gleichzeitig legte sie dem Steuerpflichtigen mittels Begleitschreiben die Details und die verschiedenen Berechnungsschritte ihrer kalkulatorischen Umsatzermittlung offen.

B.
Gegen diese Verfügung liess der Steuerpflichtige am 22. November 2010 bei der ESTV Einsprache erheben. Er beantragte die EA Nr. 152'520 und die Gutschriftsanzeige Nr. 152'007 aufzuheben und die Mehrwertsteuer für die Steuerperioden vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 auf Grundlage der verbuchten Umsätze gemäss Buchhaltung der Taxi B._______ während des fraglichen Zeitraum zu veranlagen. Eventualiter verlangte der Steuerpflichtige eine Schätzung des Umsatzes nach pflichtgemässem Ermessen basierend "auf den tatsächlichen Gegebenheiten". Der der Mehrwertsteuer unterliegende Umsatz sei dabei in Folge eigener Umsatzschätzungen mit Hilfe aktueller Umsatzzahlen auf maximal Fr. 107'376.25 festzusetzen. Mit Schreiben vom 23. November 2010 kam der Steuerpflichtige auf seine Einsprache vom 22. November 2010 zurück und korrigierte den falsch berechneten Maximalumsatz auf Fr. 106'084.45.

C.
Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2011 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie kam zum Schluss, dass die Ermessenseinschätzung und die angewandte Methode nicht zu beanstanden seien. Die Ermessenseinschätzung sei zu Recht erfolgt, da aufgrund der fehlenden Fahrtenschreiberscheiben und des mangelhaft geführten Kassabuches eine nur unvollständige Aufzeichnung der Umsätze vorgelegen habe. Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben sei die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich. Die von der ESTV angestellte kalkulatorische Umsatzschätzung sei nicht zu beanstanden. Die Einwände des Steuerpflichtigen dagegen seien teilweise falsch oder widersprüchlich und vermöchten nicht zu überzeugen. Entgegen den Behauptungen des Steuerpflichtigen liege zudem keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Details und Grundlagen der kalkulatorischen Umsatzberechnung dem Steuerpflichtigen zugestellt worden seien.

D.
Gegen den Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. Oktober 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, den Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben. Die Veranlagung für die Steuerperioden vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 habe auf der Grundlage der verbuchten Umsätze gemäss Buchhaltung der Taxi B._______ zu erfolgen. Eventualiter sei die Schätzung des Umsatzes für die fragliche Periode nach pflichtgemässem Ermessen basierend auf den tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen. Der der Mehrwertsteuer unterliegende Umsatz dürfe dabei den Maximalbetrag von Fr. 106'084.45 nicht übersteigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien von der ESTV zu tragen. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht gegeben seien und die ESTV ihrer Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei. Insbesondere hätte die von ihm vorgebrachte Gegenüberstellung der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und denjenigen seiner Frau mit den Einnahmen in der fraglichen Periode zu keinen wesentlichen Differenzen geführt (Schätzung nach der Vermögensentwicklung gemäss Art. 130 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Daher dürfe auf eine korrekte Buchführung geschlossen werden. Weiter sei die vorgenommene kalkulatorische Umsatzermittlung basierend auf den Werkstattrechnungen der einzelnen Fahrzeuge unangemessen. Einerseits sei der von der ESTV ermittelte Jahresdurchschnitt von 29'194 km pro Fahrzeug zu hoch angesetzt, da einzelne Fahrzeuge der Fahrzeugflotte entweder privat genutzt oder in Folge geringer Nutzung tatsächlich für weit weniger Kilometer bewegt worden seien, als dies die von der ESTV ermittelte Schätzung glauben mache. Andererseits sei die pauschale Multiplikation des Jahresdurchschnitts an gefahrenen Kilometern mit der Anzahl an betriebsbewilligten Fahrzeugen nicht angemessen, da unter anderem nicht alle diese Fahrzeuge auch tatsächlich für den Taxibetrieb genutzt worden seien.

E.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2011 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Es sei erwiesen, dass die Geschäftsbücher mangelhaft geführt worden seien, da die Fahrtenschreiberscheiben der Jahre 2004 und 2005 fehlten und der Beschwerdeführer die Umsätze erst jeweils am Jahresende im Kassabuch der Taxi B._______ verbucht habe. Zudem zeige die Analyse der Werkstattrechnungen und die verfügbaren Unterlagen, dass der in der Buchhaltung ausgewiesene und deklarierte Umsatz nicht der Realität entsprechen könne. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Methode der Schätzung gemäss der Vermögensentwicklung (Art. 130 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG) betreffe die direkte Bundessteuer und nicht die Mehrwertsteuer. Die ESTV habe im Bereich der Mehrwertsteuer jene Methode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers soweit als möglich Rechnung trage, auf plausiblen Angaben beruhe und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe komme. Die ESTV sei diesen Auflagen nachgekommen. In Bezug auf das Abstellen auf die Werkstattrechnung bei der Ermittlung des Umsatzes beruft sich die ESTV auf frühere Berechnungen der vom Beschwerdeführer beauftragten Treuhandgesellschaft. Diese Berechnungen hätten sogar noch zu höheren Kilometerschätzungen geführt, als die von der ESTV vorgenommene Ermittlung von 29'194 km. Die ESTV sei zudem dem Beschwerdeführer entgegen gekommen, indem als Basis für die Berechnungen nur 28'000 km (und nicht die ermittelten 29'194 km) zugrunde gelegt worden seien. Zudem seien die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einzelner Fahrzeuge nicht plausibel. Hinsichtlich der Multiplikation der geschätzten jährlichen Kilometerzahl mit den betriebsbewilligten Fahrzeugen führt die ESTV aus, dass nicht einzusehen sei, dass für einzelne Fahrzeuge zwar eine Betriebsbewilligung gelöst werde, diese Fahrzeuge dann aber nicht gewerblich genutzt würden. Dies gelte umso mehr, als dass das Taxireglement der Stadt St. Gallen vom 27. September 1994 die tatsächliche Nutzung implizit vorschreibe.

Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Da sich der vorliegende Sachverhalt in den Jahren 2004 bis 2008 zugetragen hat, untersteht das vorliegende Verfahren in materieller Hinsicht dem alten Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (altes Mehrwertsteuergesetz, aMWSTG, AS 2000 1300).

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Entscheid etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 70 Buchführung und Aufbewahrung - 1 Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
1    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Die ESTV kann ausnahmsweise darüber hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist.
2    Die steuerpflichtige Person hat ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6) ordnungsgemäss aufzubewahren. Artikel 958f des Obligationenrechts112 bleibt vorbehalten.113
3    Geschäftsunterlagen, die im Zusammenhang mit der Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen benötigt werden, sind während 20 Jahren aufzubewahren (Art. 31 Abs. 3 und 32 Abs. 2).
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können.
, 71
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 71 Einreichung der Abrechnung - 1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
1    Die steuerpflichtige Person hat gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen.
2    Endet die Steuerpflicht, so läuft die Frist von diesem Zeitpunkt an.
, 72
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 72 Korrektur von Mängeln in der Abrechnung - 1 Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
1    Stellt die steuerpflichtige Person im Rahmen der Erstellung ihres Jahresabschlusses Mängel in ihren Steuerabrechnungen fest, so muss sie diese spätestens in der Abrechnung über jene Abrechnungsperiode korrigieren, in die der 180. Tag seit Ende des betreffenden Geschäftsjahres fällt.
2    Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, erkannte Mängel in Abrechnungen über zurückliegende Steuerperioden nachträglich zu korrigieren, soweit die Steuerforderungen dieser Steuerperioden nicht in Rechtskraft erwachsen oder verjährt sind.
3    Die nachträglichen Korrekturen der Abrechnungen haben in der von der ESTV vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
4    Bei schwierig ermittelbaren systematischen Fehlern kann die ESTV der steuerpflichtigen Person eine Erleichterung nach Artikel 80 gewähren.
oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom 11. November 2011 E. 1.3). Hingegen kann unter anderem Art. 81
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, Basel 2009, S. 1235 N. 670). Art. 81
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG gilt damit grundsätzlich auch für hängige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Regelung von Art. 81
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG ist freilich insofern von beschränkter Tragweite, als bei Überprüfung von Entscheiden, bezüglich derer das vormalige materielle (sowie davon abhängige formelle) Recht weiterhin anwendbar ist, das damalige vorinstanzliche Unberücksichtigtlassen von Art. 81
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG nicht beanstandet werden kann. Im Übrigen ist der Gehalt von Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG durch die Rechtsprechung in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bereits bisher angewendet worden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5078/2008 vom 26. Mai 2010 E. 2.1).

2.

2.1

2.1.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach-verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 81 Grundsätze - 1 Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
1    Die Vorschriften des VwVG142 sind anwendbar. Artikel 2 Absatz 1 VwVG findet auf das Mehrwertsteuerverfahren keine Anwendung.
2    Die Behörden stellen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen.
MWSTG findet der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwendung. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranlagungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.3).

2.1.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Beweisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist - mangels spezialgesetzlicher Regelung - Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin verankerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislichkeit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).

2.2

2.2.1 Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenesMitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 130 II 425 E. 2.1; BVGE 2007/30 E. 5.6; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 1672 f.).

2.2.2 Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden wird das Akteneinsichtsrecht in Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG konkretisiert. Dieses Recht ist gleichsam Vorbedingung des Äusserungsrechts: Die betroffene Person kann sich nur dann wirksam zu einer Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die entscheidrelevanten Unterlagen einzusehen (BGE 132 II 485 E. 3.2; Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.] [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, N. 6 zu Art. 26). Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einzuladen (Waldmann/Oeschger, a.a.O., N. 69 zu Art. 26). Vielmehr haben die Parteien ein entsprechendes Gesuch zu stellen (BGE 132 V 387 E. 6.2 [zu Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.5.2).

2.2.3 Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG regelt die Begründungspflicht ausdrücklich, geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 3.4.2). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1605/2006 vom 4. März 2010 E. 5.1). Der genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur begrenzt abstrakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt werden (Felix Uhlmann/Alexandra Schwank, in: Praxiskommentar, N. 18 zu Art. 35). An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je unbestimmter die Rechtsgrundlage und je grösser der der Behörde eingeräumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b). Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung muss nachvollziehbar erklärt werden (BGE 129 I 232 E. 3.3, 127 V 431 E. 2b.cc; BVGE 2008/26 E. 5.2.1).

2.2.4 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt im Weiteren der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil die antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.2.3).

2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 421 ff.; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; zum Ganzen anstatt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).

2.4

2.4.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbesondere die Buchführung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die Mehr-wertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen.

2.4.2 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In den - vorliegend einschlägigen - Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (jeweils Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (jeweils Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur"; vgl. jeweils Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1).

2.4.3 Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzuheben. Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen. Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig - in bargeldintensiven Betrieben täglich - kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.5.4 mit weiteren Hinweisen).

2.5

2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen - worunter nicht nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
aMWSTG zu verstehen sind (vgl. dazu Pascal Mollard, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 518) - die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 404).

2.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn - bei feststehender Steuerpflicht - die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen. Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt, die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, aufgrund welcher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.6.2).

2.6

2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.7.1).

2.6.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. In Betracht kommen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.7.2).

2.7

2.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation - als Rechtsfrage - uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3680/2007 vom 18. August 2009 E. 5). Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.10.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht mehrfach bestätigt (vgl. exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).

Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die ESTV beweisbelastet. Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Konstellationen von Art. 60 aMWSTG habe sich verwirklicht, so ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu entscheiden. Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Ermessen durchgeführt, obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislastregeln - der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf Mollard, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.10.3).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers ermessensweise ermittelt. In einem ersten Schritt ist deshalb nachfolgend darüber zu befinden, ob die ESTV zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung bejaht hat (E. 3.2). Erst und nur falls dies zutrifft, gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die Ermessensveranlagung in ihrer Höhe als korrekt erweist (E. 3.3).

3.2

3.2.1 Grundsätzliche Voraussetzung für eine zulässige Ermessenseinschätzung ist, dass die ESTV ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (E. 2.1). Die ESTV hat bereits mit ihren Schreiben vom 27. Januar 2009 und vom 21. Mai 2010 Einsicht in die Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Ertragskonti bzw. die Einreichung der Fahrtenschreiber- und Kontrollergebnisse der jährlichen Motorfahrzeugprüfungen einverlangt. Die ESTV hat demnach umfassende und relevante Beweismassnahmen von Amtes wegen durchgeführt. Sie hat das ihr Zumutbare vorgenommen, um den entscheidwesentlichen Sachverhalt möglichst genau und vollständig abzuklären. Es liegt demnach keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor.

3.2.2 Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit dem Vorliegen erheblicher Buchhaltungsmängel. Die Fahrtenschreiberscheiben der Jahre 2004 und 2005 fehlten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer kein fortlaufend addiertes und periodisch saldiertes Kassabuch geführt. Die Minussaldi im Kassabuch seien jeweils erst Ende des Geschäftsjahres ausgeglichen worden, indem die Umsätze des Beschwerdeführers nachträglich zum Jahresende verbucht worden seien. Die Aufzeichnungen über vereinnahmte Bareinahmen unter dem Jahr seien daher nicht vollständig (oben C. und E.). Der Beschwerdeführer bestreitet das Fehlen der Fahrtenschreiberscheiben und die Minussaldi im Kassabuch nicht. Er führt allerdings aus, dass diese einerseits systembedingt seien, da in einem Taxibetrieb die Tageseinnahmen "typischerweise nicht auf das Ende eines Tages (24.00 Uhr) abgerechnet werden können". Anderseits habe er zugegebenermassen seine Erträge erst auf das Jahresende hin verbucht. Gründe für diese erst nachträgliche Verbuchung nennt der Beschwerdeführer nicht.

3.2.3 Das vorliegende Gewerbe, der Taxibetrieb, stellt einen bargeldintensiven Betrieb dar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1, A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.2, A-2149/2008 und A 2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.1.2), weshalb für die notwendige Prüfung die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich ist. Die Bareinnahmen und -ausgaben müssen in diesem fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden (E. 2.4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Das vom Beschwerdeführer erstellte Kassabuch erfüllt diese Anforderungen aufgrund der erst nachträglichen Verbuchung der Umsätze des Beschwerdeführers unbestrittenermassen nicht. Die Aufzeichnungen erweisen sich daher als schwer mangelhaft. Es fehlen die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern. Der Verstoss gegen die Obliegenheit, ein tagfertiges Kassabuch zu führen, stellt die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse grundsätzlich in Frage. Der vom Beschwerdeführer summarisch angestellte Vergleich zwischen seinen Lebenshaltungskosten, der Veränderung an seinem Vermögen und dem Einkommen aus dem Taxibetrieb vermag in der vorliegenden Konstellation die Zweifel an der materielle Richtigkeit der Buchhaltung aufgrund des nicht tagfertigen Kassabuchs nicht auszuräumen.

Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung waren damit aufgrund der fehlenden Fahrtenschreiberscheiben und des mangelhaften Kassabuchs gegeben (E. 2.5), und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen (E. 2.6.1). Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung des Inhabers über das Kassabuch kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung aufgrund der Aktenlage verzichtet werden (E. 2.2.4).

3.3.1 Da die Voraussetzungen für eine Ermessungseinschätzungen erfüllt sind, ist nun zu prüfen, ob die von der ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (E. 2.6.2). Dabei ist vorab auf die von der ESTV gewählte Einschätzungsmethode (3.3.2) einzugehen. Falls diese Methode sachgerecht ist, muss anschliessend geprüft werden, inwieweit der Beschwerdeführer mit seinen Rügen gegen das Resultat der Schätzung der ESTV durchzudringen vermag. Dabei sind die vom Beschwerdeführer gerügte Berechnung der durchschnittlichen Jahreskilometerzahl (E. 3.3.3) und die Ermittlung der Anzahl der miteinbezogenen Kilometerstände bzw. Fahrzeuge (E. 3.3.4 bzw. E. 3.3.5) zu überprüfen. Anschliessend ist die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Alternativmethode zur Ermittlung des Umsatzes zu würdigen (E. 3.3.7).

3.3.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab, dass die ESTV die Einschätzung auf Grundlage der Werkstattrechnungen der einzelnen Fahrzeuge vorgenommen habe. Das Abstellen auf die Jahreskilometerzahl gemäss Werkstattrechnungen sei fehleranfälliger als das Abstellen auf die Jahreskilometer der Fahrtenschreiberscheiben, der Fahrzeugprüfungen und Daten-Taxiuhren. Dies darum, weil die Kilometeranzeige durch die Autoreparateure auf die Rechnungen übertragen werden müsse. Dieses Übertragen der Zahlen durch Dritte sei "per se" fehleranfällig. Die ESTV begründet das Abstellen auf die Werkstattrechnungen demgegenüber damit, dass diese im Gegensatz zu den Fahrzeugprüfungen und den Daten-Taxiuhren über den ganzen Untersuchungszeitraum vorgelegen hätten und dass daher eine Vermischung von unterschiedlichen Quellen bzw. Methoden nicht notwendig gewesen sei.

Das von der ESTV gewählte Vorgehen erweist sich als zulässig: Die gefahrenen Kilometer lassen sich zuverlässig aus den jeweiligen Werkstattrechnungen eruieren. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Kilometerstände einmal falsch abgelesen und übertragen werden. Der Beschwerdeführer, welcher dafür beweisbelastet ist (E. 2.7.2), vermag aber im vorliegenden Fall nicht darzulegen, dass dem auch tatsächlich so gewesen wäre. Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2011 ausführt, lässt der Vergleich mit den Jahreskilometern, welche der Beschwerdeführer aufgrund der Fahrtenschreiberscheiben, der Prüfberichte des Strassenverkehrsamtes und der Taxiuhren berechnet hat und in etwa der geschätzten Jahreskilometerzahl der ESTV entspricht, nicht den Schluss zu, dass diese Schätzung von 28'000 km pro Fahrzeug falsch wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die gewählte Berechnungsmethode, welche auf die Kilometerzahlen anhand der Werkstattrechnungen abstellt, der tatsächlichen Situation am nächsten kommt.

Die von der ESTV angewandte Schätzungsmethode ist mithin nicht zu beanstanden; sie erweist sich als sachgerecht. Es ist daher im Folgenden anhand der Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Berechnung gemäss der von der ESTV gewählten Methode richtig erfolgt ist.

3.3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Berechnung der Jahreskilometerzahl der ESTV sei in mehreren Punkten falsch. So sei dem Umstand, dass einzelne Fahrzeuge in einem Jahr sehr viele und in einem anderen Jahr sehr wenige Kilometer zurücklegen würden, nicht Rechnung getragen worden. Auch würden die gefahrenen Kilometer pro Taxifahrer und Fahrzeug stark variieren. Ob diese Behauptungen für die vorliegend zu beurteilenden Steuerperioden zutrifft, kann offen gelassen werden, vermag doch der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwieweit sich diese Unterschiede in der Auslastung der Fahrzeuge und Taxifahrer auf den berechneten Durchschnittswert an gefahrenen Jahreskilometern hätte auswirken sollen. Es liegt vielmehr in der mathematischen Natur eines Durchschnittswerts, einen Mittelwert zwischen hohen und niedrigen Zahlen zu ermitteln.

3.3.4 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass die Kilometerstände einzelner Fahrzeuge falsch in die Berechnungen der ESTV miteinbezogen worden seien. Wie ausgeführt, trägt - falls eine Ermessenseinschätzung durch die ESTV zu Recht erfolgte - die steuerpflichtige Person die Beweislast für die Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung (E. 2.7.2). Im vorliegenden Fall obliegt es also dem Beschwerdeführer darzulegen, wieso die Einschätzung bezüglich der Fahrzeuge fehlerbehaftet sei. Das Bundesverwaltungsgericht setzt bei der Bewertung der Vorbringen grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser erhebliche Fehler unterlaufen sind (E. 2.7.2).

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Fahrzeug D._______ (Stamm-Nr. ...) zweimal für die Ermittlung des Durchschnittswerts berücksichtigt worden sei. Dies lässt sich aber gemäss Aktenlage dadurch erklären, dass das besagte Fahrzeug mit zwei verschiedenen Kontrollschildern gefahren wurde.

Weiter sei das Fahrzeug E._______ (Stamm-Nr. ...) nur durch den Sohn des Beschwerdeführers privat, nicht aber für den Taxibetrieb eingesetzt worden. Die Jahreskilometer dieses Fahrzeuges seien daher nicht in die Berechnung miteinzubeziehen. Die ESTV führt hierzu aus, dass der errechnete Tagesdurchschnitt für dieses Fahrzeug rund 70 km betragen habe, was gegen den Privatgebrauch spreche. Zudem sei das Fahrzeug in den Geschäftsbüchern des Beschwerdeführers aufgeführt und die Werkstattrechnungen als Aufwandposition verbucht. In diesem Licht erscheint es wenig überzeugend, dass das Fahrzeug - wie der Beschwerdeführer behauptet - lediglich für private Zwecke genutzt wurde.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Fahrzeug F._______ (Stamm-Nr. ...) erst im April 2007 gekauft und in die Flotte integriert worden sei. Ihre Berechnung der durchschnittlichen Jahreskilometer dieses Fahrzeuges basierend auf den Prüfberichten des Strassenverkehrsamtes St. Gallen bzw. der Fahrtenschreiberscheiben von 2007 bis 2008 ergäbe eine tiefere Zahl als die von der ESTV auf Grundlage der Werkstattrechnungen von 2004 bis 2008 ermittelten Jahreskilometer von 27'870 km. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er das betreffende Fahrzeug erst im April 2007 erworben hat (z.B. Kaufvertrag oder Rechnung), nicht erbringt.

Sodann sei das Fahrzeug G._______ (Stamm-Nr. ...) als "Oldtimer" nur selten eingesetzt worden. Zwischen der Strassenverkehrsamts-Prüfung vom 16. April 2004 und der Prüfung vom 13. Juli 2009 seien insgesamt lediglich 657 km gefahren worden. Die ESTV wendet dagegen ein, dass das Fahrzeug zwischen dem 9. Dezember 2003 und dem 28. Juni 2004 viermal sich in der Garage befunden habe, wobei sich aufgrund der Differenz der Kilometerstände zwischen der ersten und der letzten Werkstattrechnung auf ein Jahr hochgerechnet 16'539 km ergebe. Der Beschwerdeführer vermag die Diskrepanz, dass das Fahrzeug im Zeitraum vom Dezember 2003 bis zum Juni 2004 9'283 km gefahren wurde, in den fünf Folgejahren aber lediglich 657 km, nicht zu erklären.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Ermittlung der Jahreskilometer betreffend das Fahrzeug H._______ (Stamm-Nr. ...) mit 27'265 km falsch angegeben sei. Eigene Berechnungen aufgrund der Prüfberichte des Strassenverkehrsamtes sowie des Fahrt- und Restwegschreiberprüfberichts vom 15. Juni 2009 und vom 28. März 2007 und der Fahrtenschreiberscheiben hätten einen Jahreskilometerdurchschnitt von 25'193 km ergeben. Die ESTV führt dagegen richterweise aus, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Fahrzeug ein Rechnungsfehler unterlaufen sei. Der Durchschnitt der Jahre 2004 (28'312 km), 2005 (22'458 km), 2006 (21'928 km), 2007 (28'975 km) und 2008 (32'132 km) betrage 26'761 km und liege damit lediglich 500 km unter der für die Schätzung berücksichtigten Jahreskilometerzahl.

Gemäss Beschwerdeführer sei zudem das Fahrzeug I._______ (Stamm-Nr. ...) in die Berechnung der durchschnittlichen Jahreskilometerzahl miteinzubeziehen. Die Jahreskilometerleistung dieses Fahrzeuges betrage seit dem 27. Oktober 2007 (Erstzulassung) 12'703 km. Die ESTV führt hierzu in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Kilometerzahl dieses Fahrzeuges bereits in die Berechnungen eingeflossen sei. Das Fahrzeug sei auf den Details zu den Berechnungen als "Neuer Wagen" ausgewiesen.

Zusammenfassend geht damit aus diesen Ausführungen zu den einzelnen Fahrzeugen hervor, dass der ESTV im Rahmen ihrer Ermessenseinschätzung kein erheblicher Fehler ersichtlich ist, der für eine Korrektur durch das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der bisherigen Rechtsprechung zwingend vorhanden sein müsste (E. 2.7.2). Ein gegenteiliger Beweis misslingt dem Beschwerdeführer. Die Bewertung der einzelnen Fahrzeuge bzw. Kilometerstände durch die ESTV ist im Rahmen der eingeschränkten Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden.

3.3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter die Multiplikation der durchschnittlichen Jahreskilometer mit den betriebsbewilligten Fahrzeugen und verlangt eine Multiplikation mit den tatsächlich genutzten Fahrzeugen. Es liege in der Natur eines Taxibetriebes, dass nicht die gesamte betriebsbewilligte Flotte auch tatsächlich betrieblich genutzt werde. So seien im Geschäftsjahr 2004 11 Fahrzeuge, im Geschäftsjahr 2005 12 Fahrzeuge, im Geschäftsjahr 2006 11 Fahrzeuge, im Geschäftsjahr 2007 12 Fahrzeuge und im Geschäftsjahr 2008 13 Fahrzeuge in Betrieb gewesen. Die ESTV multiplizierte dagegen für das Geschäftsjahr 2004 die durchschnittliche Jahreskilometerzahl mit 11.75 Fahrzeugen und ab 2004 mit 14 angemeldeten Taxis.

Gemäss Art. 4 Abs. 3 des Taxireglements der Stadt St. Gallen vom 27. September 1994 (sRS 713.1) ist in der Betriebsbewilligung die Zahl der betriebenen Fahrzeuge verbindlich festzuhalten. Wird die angegebene Zahl unterschritten, so ist die Betriebsbewilligung spätestens nach Ablauf von drei Monaten der Zahl der tatsächlich betriebenen Fahrzeuge anzupassen. Lag die Anzahl der tatsächlich betriebenen Fahrzeuge somit unter der bewilligten Anzahl an Taxis, so hätte der Beschwerdeführer pflichtgemäss die Betriebsbewilligung in einem Zeitraum von drei Monaten anpassen lassen müssen. Eine diesbezügliche Anpassung ist gemäss Akten aber nicht erfolgt. Gemäss Art. 1 des Gebührentarifs betreffend das Taxiwesen der Stadt St. Gallen vom 19. April 1995 (sRS 713.112) beträgt die jährliche Benutzungsgebühr Fr. 500.--, die Änderung einer bereits erteilten Betriebsbewilligung (z.B. aufgrund einer veränderten Zahl von betriebenen Taxis) kostet dagegen lediglich Fr. 150.--.

Demnach wäre der Beschwerdeführer rechtlich verpflichtet gewesen, Änderungen am Taxibestand zu melden. Zudem wäre eine Meldung aufgrund der höheren Bewilligungskosten im Vergleich zu den Änderungskosten auch ökonomisch angebracht gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zahl der tatsächlich benutzten Taxis läge unter derjenigen der bewilligten Taxis, erscheint in diesem Licht wenig glaubhaft. Da ihm aufgrund der Umkehr der Beweislastregeln der Beweis der Unrichtigkeit der Schätzung der ESTV obliegt, ist aufgrund von dessen Nichtgelingen zu seinen Ungunsten zu entscheiden (E. 2.7.2). Das Abstellen der ESTV auf die Anzahl der bewilligten Taxis ist in diesem Lichte nicht zu beanstanden.

3.3.6 Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung betreffend die miteinbezogenen Kilometerstände und die Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden (E. 2.2.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Aktenlage seine Überzeugung gebildet. Eine Befragung vermöchte daran nichts zu ändern.

3.3.7 In seiner Einsprache vom 22. November 2010 bzw. der Korrigenda zur Einsprache vom 23. November 2010 und wieder in der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde ermittelt der Beschwerdeführer die Umsätze für die Jahre 2004 bis 2008 auf Grundlage der effektiven Umsatzzahlen der Monate August, September und Oktober 2010 bzw. auf der für diese Monate massgeblichen Tagesrapporte und Fahrtenschreiberschreiben. Diese Analyse ergab einen Umsatzaufrechnungsbetrag von Fr. 106'084.-- Im Ergebnis schlägt der Beschwerdeführer somit eine alternative Berechnungsmethode vor. Zwar kann die von ihm damit vorgeschlagene Rekonstruktion der fraglichen Umsatzzahlen mittels aktueller Umsatzzahlen als anerkannte Schätzungsmethode gelten. Der Beschwerdeführer vermag aber nicht darzulegen, wieso sich diese, seine auf die Umsatzzahlen der Monate August, September und Oktober 2010 abstützende Schätzungsmethode besser zur Ermittlung des Umsatzes der Jahre 2004 bis 2008 eignen sollte, als die von der ESTV gewählte zulässige Methode, welche auf den Werkstattrechnungen der fraglichen Jahre basiert (oben E. 3.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht setzt grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an dies Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Fehler unterlaufen sind (E. 2.7.2). Ein solcher ist - wie bereits dargelegt - nicht ersichtlich, womit es bei der von der ESTV gewählten Methode sein Bewenden hat und eine Berechnung des Umsatzes für den fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 gemäss der alternativen Methode des Beschwerdeführers nicht vorzunehmen ist.

3.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe die ESTV die "Berechnung der Ermittlung der durchschnittlich gefahrenen Kilometer aufgrund der Werkstattrechnungen sowie die Werkstattrechnungen" dem Beschwerdeführer nicht offengelegt. Zwar habe sie in Bezug auf kalkulatorische Umsatzermittlung dem Beschwerdeführer gewisse Dokumente zugestellt, aus diesen Unterlagen seien aber die einzelnen Werkstattrechnungen nicht ersichtlich. Zudem sei ihm - auch auf Ersuchen hin - die betreffenden Werkstattrechnungen nicht zugestellt worden. Der Beschwerdeführer rügt im Ergebnis also die Nichtzustellung der ihm bereits bekannten Werkstattrechnungen und die angeblich nicht erfolgte Offenlegung der Berechnung des fraglichen Umsatzes. Mit Beilage I zur Verfügung vom 20. Oktober 2010 legt die ESTV offen, wie sie den Umsatz für die fragliche Periode ermittelt hat. In der Spalte mit der Bezeichnung "gef. KM" finden sich die aufaddierten gefahrenen Kilometer pro Fahrzeug, welche sich aus den Differenzen der Kilometerstände gemäss Werkstattrechnungen der entsprechenden Periode von 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2008 ergeben. Der Spalte "Anz. Tage" können die Anzahl Tage entnommen werden, an welchen die aufaddierten Kilometer gefahren wurden. Anhand dieser Zahlen errechnet die ESTV die Anzahl Kilometer pro Tag und rechnet dieses Ergebnis dann pro Fahrzeug auf ein Jahr hoch. Der Durchschnitt dieser Hochrechnungen pro Fahrzeug ergibt den ermittelten Jahresdurchschnitt pro Fahrzeug von 29'194 km, wobei die ESTV zu Gunsten des Beschwerdeführers für die Berechnung des Umsatzes von lediglich 28'000 km ausgeht. Diese Ausführungen zeigen, dass mit der Zustellung der Beilage I die ESTV im Ergebnis die Berechnung des Jahresdurchschnitts dem Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise offengelegt hat (E. 2.5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht verletzt.

4.

Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Beusch Ralf Imstepf

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5938/2011
Date : 04. Juli 2012
Published : 12. Juli 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004 - 3. Quartal 2008; Ermessenseinschätzung)


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