Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1682/2010

Urteil vom 4. Mai 2011

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Richter Lorenz Kneubühler,
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant,

Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.

Einwohnergemeinde Spreitenbach, 8957 Spreitenbach,

Parteien vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau ,

Beschwerdeführerin,

gegen

AEW Energie AG, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Allen Fuchs,

Badertscher Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 32,

Postfach 769, 8024 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zuordnung zu einer Netzebene, Netznutzungsentgelt.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Aargauischen Elektrizitätswerke (AEW, heute AEW Energie AG) und die Gemeinde Spreitenbach errichteten 1980 das Unterwerk 50/16kV UW Spreitenbach. Das Unterwerk besteht aus einer Freiluftanlage und einem Betriebsgebäude. Die Freiluftanlage wurde auf einem Grundstück der AEW gebaut. Sie besteht aus zwei Transformatoren sowie den ca. 112m langen 16kV-Zuleitungskabeln zur 16kV-Schaltanlage im Betriebsgebäude. Sowohl die Transformatoren als auch die Kabelzuleitungen wurden von der AEW und der NOK zusammen erstellt. Die Elektrizitätsversorgung Spreitenbach (EVS) ihrerseits erstellte das Betriebsgebäude mit einer 16kV-Schaltanlage sowie sechs 16kV-Hauptkabelzuleitungen ab Unterwerk ins Versorgungsnetz der EVS.

A.b Der Anschluss des Verteilnetzes der EVS ans Netz der AEW erfolgte direkt ab Trafo 1 und Trafo 2 der Freiluftanlage 50/16kV mit dem Einbau von unterspannungsseitigen Trafoschaltern in der 16kV-Schaltanlage im Betriebsgebäude. Die von der EVS erstellte 16kV-Schaltanlage wurde mit zwei Doppelsammelschienen, welche die zwei unterspannungsseitigen Trafoschalter 50/16kV zu Trafo 1 und Trafo 2 enthielten, ausgestattet.

A.c Mit der Inbetriebnahme des Unterwerks 50/16kV per 1. Oktober 1980 erfolgte die Anspeisung des Versorgungsnetzes der EVS direkt ab Trafo 1 und Trafo 2 im Parallelbetrieb.

A.d Im Jahr 1992 vermietete die EVS der AEW die für den Einbau einer eigenen, zusätzlichen 16kV-Schaltanlage notwendigen Räumlichkeiten im Betriebsgebäude des Unterwerks Spreitenbach. Die zusätzliche 16kV-Schaltanlage wurde zwischen dem Trafo 1 und der 16kV-Schaltanlage (Anlage A1) eingebaut. Der unterspannungsseitige Trafoschalter von Trafo 1 lag damit bei der Schaltanlage der AEW. Der unterspannungsseitige Trafoschalter von Trafo 2 blieb Teil der Schaltanlage der EVS (Anlage B1).

A.e Nach dem Anlagenausbau erfolgte die Anspeisung der EVS bei Normalschaltzustand direkt ab Trafo 2. Zudem wurde die Anlage A1 über eine "Reserveleitung" (AEW/EVS A1) mit der Schaltanlage der AEW und dadurch mit Trafo 1 verbunden. Im Normalschaltzustand bleibt dieser "Notanschluss" ausser Betrieb.

A.f Im Jahr 2002 wurde die Freiluftanlage 50/16kV im Unterwerk Spreitenbach auf 110kV ausgebaut. Die Leistung von Trafo 1 und Trafo 2 wurde dabei von 15 MVA auf je 40 MVA erhöht. Auf die unterspannungsseitigen Schaltanlagen hatte dieser Ausbau keinen Einfluss. Der bisherige Normalschaltzustand für die Versorgung der EVS ab Trafo 2 als Haupteinspeisung und Noteinspeisung ab 16kV-Schaltanlage bzw. Trafo 1 wurde beibehalten. Im Jahr 2003 richtete die AEW eine automatische Umschaltung von Trafo 2 auf Trafo 1 für Störfälle bei Trafo 2 ein.

A.g Der Verband Aargauischer Stromversorger (VAS) legte im Jahr 2007 Grundsätze für die Zuordnung von Netzelementen zu den Netzebenen fest. Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 teilte die AEW der EVS mit, sie habe ihre Netzanschlüsse gestützt auf diese Grundsätze der Netzebene 5a zugeordnet. Die EVS erklärte der AEW mit Schreiben vom 28. Juni 2007, sie sei mit der vorgenommenen Netzebenenzuordnung nicht einverstanden. Die folgenden Verhandlungen zwischen den Parteien führten zu keiner Einigung.

B.

B.a Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 stellte die Einwohnergemeinde Spreitenbach (EG Spreitenbach) bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) sinngemäss folgende Anträge: Die AEW Energie AG (AEW) sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die Netznutzungskosten ihres Vorlieferanten für die Netzebene 3 und diejenigen für die Netzebene 4 bekannt zu geben. Die ElCom habe dem Bundesamt für Energiewirtschaft (recte: Energie) Anzeige zu stellen, damit das Verhalten der Beschwerdegegnerin nach dem Bundesverwaltungsstrafrecht angemessen bestraft werde. Die Elcom habe die AEW superprovisorisch oder zumindest im Sinne eines Zwischenentscheids anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Netznutzungstarife ihres Vorlieferanten für die Netzebene 3 und diejenige für die Netzebene 4 bis spätestens 31. Januar 2009 bekannt zu geben.

Ihre Anträge begründete die EG Spreitenbach damit, dass sie den elektrischen Strom der AEW ab dem Unterwerk Spreitenbach direkt vom Trafo 2 übernehme. Die dem Trafo 2 unmittelbar und gleichenorts nachgelagerte Schaltanlage stehe dabei im vollen Eigentum der EG Spreitenbach. Der Strom werde im UW Spreitenbach von der 110kV-Freiluftanlage direkt auf 16kV transformiert (Netzebene 4) und in ihr Netz eingespeist. Die AEW habe in Bezug auf den Anschluss der EG Spreitenbach beim UW Spreitenbach gar kein Eigentum an Anlageteilen der Netzebene 5. Der Anschluss der EG Spreitenbach sei daher der Netzebene 4 zuzuordnen. Daraus leite sich der Antrag auf Bekanntgabe der Netznutzungstarife für die Netzebene 4 ab.

B.b Die AEW beantragte mit Eingabe vom 27. Januar 2009 die Abweisung des Antrags auf superprovisorische Massnahmen oder auf Erlass eines Zwischenentscheids und mit Eingabe vom 7. Mai 2009 die Abweisung sämtlicher übriger Rechtsbegehren. Weiter beantragte sie die Feststellung, der Anschluss der Beschwerdeführerin beim UW Spreitenbach sei der Netzebene 5a zuzuordnen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass die EG Spreitenbach die Informationen zu den Netznutzungskosten betreffend die Netzebene 4 nur erhielte, wenn sie an der Netzebene 4 angeschlossen bzw. dieser zugewiesen wäre. Die EG Spreitenbach sei aus Gründen des Verursacherprinzips und der Gleichbehandlung mit anderen Verteilnetzbetreibern der Netzebene 5a zugeordnet worden. Diesbezüglich berief sich die AEW auf Art. 5 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) und Art. 3 Abs. 1
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 3 Netzanschluss - 1 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
1    Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
2    Sie legen entsprechende Richtlinien für die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen fest.
2bis    Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten.8
3    Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom).
der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) sowie die Branchenempfehlungen des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) und auf durch den Verband Aargauischer Stromversorger ausgearbeitete Grundsätze. Weiter wies die AEW darauf hin, dass der EG Spreitenbach im Sinne eines Entgegenkommens, mit dem Ziel die Versorgungssicherheit zu erhöhen, die Versorgung über Trafo 2 gewährt worden sei. Dies könne nicht dazu führen, dass die EG Spreitenbach diesen Vorteil auch noch für sich selber zulasten der anderen ausnütze.

B.c Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 führte die EG Spreitenbach aus, es gehe um die Behandlung einer Beschwerde, mit welcher die EG Spreitenbach ein von der AEW verlangtes Netznutzungsentgelt aufgrund einer konkreten Sachverhaltsgrundlage einfordere. Im Weiteren ergänzte sie ihren ursprünglichen Hauptantrag dahingehend, es sei festzustellen, dass die EG Spreitenbach keinen Netzanschluss auf der Netzebene 5a zur Beschwerdeführerin unterhalte und demzufolge die AEW nicht berechtigt sei, von der EG Spreitenbach ein auf der Netzebene 5a basierendes Netznutzungsentgelt zu verlangen.

C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 stellte die ElCom fest, der Anschluss der EG Spreitenbach beim UW Spreitenbach an das Netz der AEW Energie AG sei der Netzebene 5 zugeordnet. Für das Verfahren auferlegte sie der EG Spreitenbach Gebühren in der Höhe von Fr. 33'900.--. Ihren Entscheid begründete sie in erster Linie damit, dass die Verbindung AEW/EVS A1 eine Reserve-/Notverbindung darstelle, welche primär der EG Spreitenbach von Nutzen sei. Denn nur die EG Spreitenbach sei zur Sicherstellung der n-1-Sicherheit auf die Reserveverbindung AEW/EVS A1 angewiesen, da sie (im Gegensatz zur AEW) keine weiteren Schaltmöglichkeiten habe, um bei einem Ausfall des Trafo 2 die Versorgung in ihrem Gebiet sicherzustellen.

D.

D.a Mit Eingabe vom 17. März 2010 führt die EG Spreitenbach (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. Februar 2010. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf der Netzebene 4 an das Netz der AEW Energie AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeschlossen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass das von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu entrichtende Netznutzungsentgelt auf der Netzebene 3 zuzüglich der durchschnittlichen Kosten des vorderliegenden Netzbetreibers für die Netzebene 4 (Trafo 2) zu verrechnen sei.

D.b Mit Datum vom 5. Mai 2010 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung und die Vorakten ein. Darin bestätigt sie ihre in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, der Anschluss der Beschwerdeführerin sei der Netzebene 5 zuzuordnen. Diese Auffassung begründet sie hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführerin auf die Verbindung AEW/EVS A1 angewiesen sei. Diese stelle die einzige Möglichkeit einer Reserve-/Notverbindung für die Beschwerdeführerin dar. Die Beschwerdegegnerin hingegen habe bei einem Ausfall von Trafo 1 zusätzlich die Möglichkeit, die Versorgung via die Leitungen Killwangen und Bergdietikon sicherzustellen. Unter diesen Umständen betrachte die ElCom die Verbindung AEW/EVS A1 als Reserve-/Notverbindung, deren Nutzung primär der Beschwerdeführerin diene. Es entspreche der Verursachergerechtigkeit, dass ein Netzbetreiber für diejenigen Netzebenen eines anderen Netzbetreibers ein Netznutzungsentgelt entrichten müsse, von welchen er Gebrauch mache oder machen könnte. Die Zuordnung des Trafo 2 und des unterspannungsseitigen Schalters bezüglich der Netzebenen sei nicht relevant. Entscheidend für die Frage der Netzebenenzuteilung sei die Reserveleitung.

D.c Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter (im Falle der Gutheissung von Antrag 1 der Beschwerdeführerin) sei festzustellen, dass der Anschluss der Beschwerdeführerin beim UW Spreitenbach der Netzebene 5a der Beschwerdegegnerin zugeordnet sei. Eventualiter (im Falle der Gutheissung von Antrag 2 der Beschwerdeführerin) sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine anteilsmässige periodische Abgeltung für die von ihr benutzten Einrichtungen der Netzebene 5a der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Eventualiter (im Falle der Gutheissung von Antrag 3 der Beschwerdeführerin) sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine anteilsmässige, periodische Abgeltung für die von ihr benutzten Einrichtungen der Netzebene 5a der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

D.d Mit Replik vom 30. August 2010 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 bestätigt die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 29. Oktober 2010 ebenfalls an ihren Anträgen fest.

D.e Die Vorinstanz verzichtet mit Eingabe vom 30. November 2010 auf Schlussbemerkungen. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 30. November 2010 an ihren bisherigen Ausführungen fest und reicht eine Kostennote ein. Mit ihren Schlussbemerkungen vom 1. Dezember 2010 bestätigt die Beschwerdeführerin ihre bisher gestellten Rechtsbegehren und ergänzt diese mit folgenden Anträgen: "Zur Einhaltung der Gleichbehandlung gegenüber der Beschwerdeführerin seien die von der Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 29. Oktober 2010 neu aufgeworfenen Argumente bezüglich ihrer abgeschlossenen Verträge mit den W._______ AG (Unterwerk A._______ und Unterwerk B._______), mit den Gemeinden X._______ und Y._______ (Unterwerk C._______) und der Z._______ AG (Unterwerk D._______) zu berücksichtigen." Zudem sei der Mitarbeiter der EVS, Erwin Schwarzentruber, zum Störfall vom 5. Mai 2009 als Zeuge zu befragen.

E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die ElCom gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 23 Rechtsschutz - Gegen Verfügungen der ElCom kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
StromVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November 2010 E. 1).

1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung betreffend die Zuordnung zu einer Netzebene zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Weiter amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei - wie anderen Behördenkommissionen auch - ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, 132 II 257 E. 3.2, 131 II 13 E. 3.4, 131 II 680 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2009/35 E. 4; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt die falsche und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, die Verletzung des rechtlichen Gehörs (insbesondere des Rechts auf Beweis), die falsche Anwendung von Bundesrecht (insbesondere des StromVG), ihre rechtsungleiche Behandlung sowie Willkür.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz NNMV handle es sich um ein Branchendokument des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE, welchem kein hoheitlicher Charakter zukomme. Insbesondere gebe es keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf Private im Energierecht und auch keine explizite Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinn. Deshalb habe das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Vorfrage zu entscheiden, ob und inwiefern dieses Branchendokument überhaupt für die Begründung öffentlich-rechtlicher Pflichten der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin herangezogen werden dürfe.

4.2. Vorab ist deshalb die Frage der Rechtsnatur solcher von den Branchenverbänden erarbeiteter Richtlinien zu klären. Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf Private setzt eine verfassungsrechtliche Grundlage voraus, da die Schaffung verbindlichen Rechts grundsätzlich staatlichen Organen vorbehalten ist (vgl. Art. 163 f
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung - 1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
1    Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
2    Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.
. und 182 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen auf Private im Energierecht (vgl. Art. 91 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 91 Transport von Energie - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Transport und die Lieferung elektrischer Energie.
2    Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Sache des Bundes.
BV) sowie mangels expliziter Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinn kommt den Richtlinien der Branche kein hoheitlicher Charakter zu. Die Beschwerdeführerin verkennt indes in ihren Ausführungen, dass die Branchendokumente gar keine öffentlich-rechtliche Pflichten begründen sollen. Sie konkretisieren nur die in StromVG und StromVV verankerte Pflicht, ein Netznutzungsentgelt zu entrichten. Diese Pflicht wird bereits durch ein Gesetz im formellen Sinn begründet. Inhalt der Branchendokumente ist nur die konkrete Umsetzung dieser Pflicht.

4.3. Die Beschwerdegegnerin bemerkt, sie wende bei der Netzebenenzuordnung ihrer unterliegenden Netzbetreiber im Rahmen von Art. 3 Abs. 1
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 3 Netzanschluss - 1 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
1    Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
2    Sie legen entsprechende Richtlinien für die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen fest.
2bis    Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten.8
3    Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom).
StromVV nicht diskriminierende und transparente Richtlinien an. Dabei stütze sie sich auf die vom VAS gemeinsam mit den Weiterverteilern und der AEW erarbeiteten Richtlinien und die vom VSE entwickelten Branchenempfehlungen. Gemäss Art. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 3 Kooperation und Subsidiarität - 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.
1    Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.
2    Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
StromVG gelte das Subsidiaritätsprinzip. Die Delegation der Zuweisungskompetenz an die Netzbetreiber in Art. 3 Abs. 1
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 3 Netzanschluss - 1 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
1    Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
2    Sie legen entsprechende Richtlinien für die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen fest.
2bis    Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten.8
3    Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom).
StromVV sei korrekt und ausreichend. Der Bund lasse vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften freiwillige Massnahmen der Stromversorgungsorganisationen zu. Soweit möglich und notwendig übernehme er deren Vereinbarungen ganz oder teilweise ins Ausführungsrecht. Bei den Branchendokumenten handle es sich um reine Selbstregulierungsnormen ohne allgemein verbindlichen Charakter, weshalb es auch keiner rechtsstaatlichen Delegationsnorm bedürfe. Bewegten sich die Branchendokumente innerhalb der gesetzlichen Ordnung des Stromversorgungsgesetzes, seien sie nichtdiskriminierend und erwiesen sie sich als sachgerecht, so könne die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Zuordnungskompetenz darauf zurückgreifen. Zudem habe die Beschwerdeführerin mehrmals ausdrücklich verlangt, die Zuordnung habe gestützt auf die Grundsätze der Branchendokumente zu erfolgen.

4.4. In Art. 3 Abs. 2
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 3 Kooperation und Subsidiarität - 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.
1    Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.
2    Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.
StromVG ist, wie dies die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, das Subsidiaritätsprinzip verankert. Es sieht vor, dass der Bund vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften freiwillige Massnahmen der (Wirtschafts-) Organisationen prüft und diese soweit möglich und notwendig ganz oder teilweise ins Ausführungsrecht übernimmt. Bestehende Prozesse, Vereinbarungen, Wissen und vorhandene Strukturen sollen optimal genutzt werden. Das StromVG regelt deshalb insbesondere jene Aspekte, die von der Branche nicht selber geregelt werden. Freiwillige und vorgezogene Massnahmen der Branche zur Erfüllung der Ziele werden sowohl bei Rechtserlassen als auch bei deren Vollzug berücksichtigt. Die Elektrizitätsbranche ist gefordert, allgemein akzeptierte gesetzeskonforme Konzepte und Vorschläge zu erarbeiten (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1629). Art. 5 Abs. 5
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 5 Netzgebiete und Anschlussgarantie - 1 Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
1    Die Kantone bezeichnen die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber. Die Zuteilung eines Netzgebietes muss diskriminierungsfrei und transparent erfolgen; sie kann mit einem Leistungsauftrag an den Netzbetreiber verbunden werden.6
2    Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen.
3    Die Kantone können auf ihrem Gebiet tätige Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucher auch ausserhalb ihres Netzgebietes an das Netz anzuschliessen.
4    Die Kantone können Bestimmungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingungen und Kosten erlassen.
5    Der Bundesrat legt transparente und diskriminierungsfreie Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber festlegen. Er kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten.
StromVG delegiert die Festlegung transparenter und diskriminierungsfreier Regeln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene an den Bundesrat. Die Grundzüge für die Festlegung des durch den unterliegenden Verteilnetzbetreiber oder Endverbraucher zu entrichtenden Netznutzungsentgelts sind in Art. 14 Abs. 3
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
StromVG wie folgt definiert: Die Netznutzungstarife müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln. Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein. Sie müssen im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein. Individuell in Rechnung gestellte Kosten sind auszuschliessen. Sie müssen den Zielen einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen (vgl. Botschaft, a.a.O., BBl 2005 1652, Brigitta Kratz/Rolf H. Weber, Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, S. 51). Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Art. 15
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. Der Bundesrat hat mit Erlass der StromVV die Bestimmungen des StromVG konkretisiert. Art. 3
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 3 Netzanschluss - 1 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
1    Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
2    Sie legen entsprechende Richtlinien für die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen fest.
2bis    Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten.8
3    Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom).
StromVV sieht vor, dass die Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene festlegen. Gemäss Art. 27 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 27 - 1 Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
1    Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
2    Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
3    Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung.
4    Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8b, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.109
5    Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG110 sinngemäss.111
StromVV ist der Erlass von Ausführungsbestimmungen durch das Bundesamt für Energie (BFE) nur für den Fall vorgesehen, dass sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder diese nicht sachgerecht sind. Auch Art. 27 Abs. 4
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 27 - 1 Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
1    Das BFE vollzieht die Verordnung, soweit der Vollzug nicht einer anderen Behörde zugewiesen ist.
2    Es erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.
3    Es erstattet dem Bundesrat regelmässig, erstmals spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Massnahmen des StromVG und der Verordnung.
4    Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absätze 1 und 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 8b, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.109
5    Für den Beizug von privaten Organisationen gilt Artikel 67 EnG110 sinngemäss.111
StromVV
greift damit den Gedanken des Subsidiaritätsprinzips auf. Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern entscheidet gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 734.71 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV)
StromVV Art. 3 Netzanschluss - 1 Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
1    Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest.
2    Sie legen entsprechende Richtlinien für die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen fest.
2bis    Muss ein Netzbetreiber Anschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch wechseln, so werden die ihm verbleibenden Kapitalkosten der nicht mehr oder nur noch teilweise genutzten Anlagen von den Eigenverbrauchern beziehungsweise von den Grundeigentümern des Zusammenschlusses anteilsmässig abgegolten.8
3    Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die Elektrizitätskommission (ElCom).
StromVV die ElCom. Sie prüft also, welche Lösung die Branchendokumente vorsehen und übernimmt sie, sofern sie diese als sachgerecht erachtet.

Daraus folgt, dass die Branchendokumente von VSE und VAS auch ohne hoheitlichen Charakter grundsätzlich zu beachten sind, sofern sich die darin enthaltenen Bestimmungen im Rahmen von StromVG und StromVV bewegen und als sachgerecht erweisen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Netzebene 5 sei weder im StromVG noch in der StromVV vorgesehen, weshalb dem Verfügungsdispositiv die gesetzliche Grundlage fehle. Dies trifft, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, nicht zu.

5.2. Der gesetzlichen Konzeption von StromVG und StromVV liegt eine Unterteilung in Netzebenen zu Grunde. So werden von Gesetz und Verordnung in verschiedenen Kontexten die Begriffe Spannungsebene und Netzebene verwendet. Ein Netzebenenmodell ist also bereits in den massgebenden gesetzlichen Grundlagen vorgesehen. Für eine transparente Zuweisung der Netzkosten werden die Übertragungs- und Verteilnetze von der Branche in vier Spannungs- und drei Transformationsebenen und damit in sieben Netzebenen aufgeteilt (vgl. Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [VSE], Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz, Marktmodell für die elektrische Energie - Schweiz, Grundsatzdokument zur Regelung der zentralen Aspekte der Organisation des Strommarktes Schweiz, Ausgabe 2009 [MMEE-CH 2009], Ziff. 4.1.2 [1] und [2], abrufbar unter www.strom.ch). Das Übertragungsnetz umfasst die Netzebene 1 und wird als Elektrizitätsnetz definiert, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380kV betrieben wird (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. h
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG). Das Verteilnetz umfasst die Netzebenen 2 bis 7 und ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. i
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 4 Begriffe - 1 In diesem Gesetz bedeuten:
1    In diesem Gesetz bedeuten:
a  Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze;
b  Endverbraucher: Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherkraftwerken;
c  Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;
d  Netzzugang: Recht auf Netznutzung, um von einem Lieferanten freier Wahl Elektrizität zu beziehen oder Elektrizität in ein Netz einzuspeisen;
e  Regelenergie: Automatischer oder von Kraftwerken abrufbarer Einsatz von Elektrizität zur Einhaltung des geplanten Elektrizitätsaustausches und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebes;
ebis  Bilanzgruppe: rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, um gegenüber der nationalen Netzgesellschaft eine gemeinsame Mess- und Abrechnungseinheit innerhalb der Regelzone Schweiz zu bilden;
eter  Ausgleichsenergie: Elektrizität, die zum Ausgleich der Differenz zwischen dem effektiven Bezug oder der effektiven Lieferung einer Bilanzgruppe und deren Bezug beziehungsweise deren Lieferung nach Fahrplan in Rechnung gestellt wird.
f  Regelzone: Gebiet, für dessen Netzregelung die nationale Netzgesellschaft verantwortlich ist. Die Regelzone wird physikalisch durch Messstellen festgelegt;
g  Systemdienstleistungen: Die für den sicheren Betrieb der Netze notwendigen Hilfsdienste. Diese umfassen insbesondere Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messungen und Ausgleich der Wirkverluste;
h  Übertragungsnetz: Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird;
i  Verteilnetz: Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
2    Der Bundesrat kann die Begriffe nach Absatz 1 sowie weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
StromVG ein Elektrizitätsnetz hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zweck der Belieferung von Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

5.3. Das Branchendokument Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz (NNMV-CH Ausgabe 2009) sieht in Ziff. 3.3.1 eine Zuordnung der Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher grundsätzlich nur zu den Netzebenen 3, 5 und 7 vor. Die Vorinstanz führt in Rz. 41 der angefochtenen Verfügung aus, Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten nur dann als verursachergerecht bezeichnet werden, wenn der Anschluss auf der Sekundär-Transformatorenseite erfolgte, die unterliegenden Netze galvanisch getrennt betrieben würden und der Transformator ausschliesslich für diesen Netzbetreiber oder Endverbraucher eingesetzt würde. Eine galvanische Verbindung liege grundsätzlich auch vor, wenn es sich nur um Not- und Reserveanschlüsse handle. Falls ein Not- und Reserveanschluss jedoch beiden Netzbetreibern diene, sei in der Regel kein Netznutzungsentgelt geschuldet und die Netze würden bezüglich der Netzebenenzuordnung vom Ergebnis her wie galvanisch getrennte Netze behandelt. Nur wenn all diese Voraussetzungen erfüllt seien, erfolge keine Nutzung des Netzes eines anderen Netzbetreibers auf einer tieferen Netzebene. Auf diese Grundprinzipien stützte sich die ElCom bereits in ihrer Verfügung vom 14. Mai 2009 S. 8, die in Rechtskraft erwachsen ist.

5.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Kriterien nicht grundsätzlich. Sie rügt aber deren falsche Anwendung im vorliegenden Fall und wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihrem Sonderfall zu wenig Rechnung getragen.

6.

6.1. Materiell begründet die Beschwerdeführerin ihre Anträge einerseits damit, dass sie auf der Sekundärseite des Transformators 110/16kV und damit auf der Netzebene 4 an das Netz der Beschwerdegegnerin angeschlossen sei. Mit ihrem 16kV Trafoschalter habe die Beschwerdeführerin selber Eigentum an Anlagenteilen der Netzebene 4. Die Beschwerdegegnerin habe hingegen bei der Stromversorgung der Beschwerdeführerin kein Eigentum an Anlagen- oder Netzteilen der Netzebene 5. Andererseits führt sie aus, der Reserve-/Notanschluss diene eigentlich nur der Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit für den Fall, dass am Trafo 1 Unterhaltsarbeiten durchgeführt würden. Seit dem Anlagenumbau im Jahre 1992/93 habe der Notanschluss mit Ausnahme des Störfalls vom 27. Dezember 2001 nie störungsbedingt in Anspruch genommen werden müssen. Zudem habe der Stromausfall im erwähnten Störfall mit ca. 30 Minuten viel zu lange gedauert. Die heute mögliche automatische Umschaltung weise erhebliche Mängel auf und deren Funktionstüchtigkeit müsse stark angezweifelt werden. Die Eigentumsverhältnisse beim Reserve- oder Notanschluss seien ebenfalls zu berücksichtigen. Der Beschwerdegegnerin gehöre nur die Zuleitung bis zum Endverschluss der 16kV-Schaltanlage der Beschwerdeführerin. Die Leitung sei jedoch in einem Kabeltrassee, das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, verlegt. Wenn Trafo 1 ausfalle, liege der Nutzungsvorteil bei der Beschwerdegegnerin. Nur wenn Trafo 2 ausfalle, werde behauptet, dass die EVS einen Vorteil habe. Allerdings werde dieser Vorteil in Anbetracht der erwähnten Funktionsuntüchtigkeit bezweifelt. Eine unterbruchslose Stromversorgung könne durch die Reserve-/Notverbindung nicht gewährleistet werden, weshalb auch kein Netznutzungsentgelt geschuldet sei.

6.2. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, Trafo 2 werde nicht ausschliesslich für die Beschwerdeführerin genutzt und ausserdem seien die unterliegenden Netze nicht im Sinne der Netzebenenzuordnung galvanisch getrennt. Es erfolgten Lastflüsse via Trafo 2 in das Netz der Beschwerdegegnerin und solche via Trafo 1 in das Netz der Beschwerdeführerin. Es werde wechselseitig geschaltet, so dass die Netze gemeinsam betrieben würden. Daraus schliesst die Beschwerdegegnerin, dass eine ausnahmsweise Zuordnung zu den (geraden) Netzebenen 2, 4 oder 6 im vorliegenden Fall nicht als verursachergerecht bezeichnet werden könne. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin Leistungen der Netzebene 5a der Beschwerdegegnerin beziehe, weshalb es bei der Frage der Netzebenenzuteilung unbeachtlich sei, dass die Beschwerdeführerin Eigentum an der Netzebene 4 besitze.

6.3. Die Vorinstanz führt in ihren Stellungnahmen aus, die Festlegung der Netznutzungstarife erfolge grundsätzlich unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Das Netznutzungsentgelt müsse für diejenigen Netzebenen entrichtet werden, von welchen Gebrauch gemacht werde oder Gebrauch gemacht werden könnte. Die Beschwerdeführerin könne von der Reserveverbindung AEW/EVS A1 auf der Netzebene 5 Gebrauch machen bzw. mache davon Gebrauch. Wie die Beschwerdegegnerin vertritt auch die Vorinstanz die Auffassung, die Netze würden nicht im Sinne der Netzebenenzuordnung galvanisch getrennt betrieben. Eine galvanische Verbindung liege grundsätzlich auch dann vor, wenn es sich nur um Not- und Reserveanschlüsse handle. Bei der Definition von Not- und Reserveanschlüssen habe sie auf eine vom VSE erarbeitete Definition Bezug genommen. Demnach könnten Not- und Reserveanschlüsse vom Netzanschlussnehmer jederzeit und, ausser im Fall von Revisionen, ohne Vorankündigung genutzt werden, jedoch für die Dauer von ungefähr vier Tagen innerhalb eines Jahres (vgl. Distribution Code Schweiz [DC-CH, Ausgabe 2009], Ziff. 3.3.1.6). Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Verbindung AEW/EVS A1 im Zeitraum von vier Jahren und sieben Monaten während rund 88 Stunden gebraucht habe. Das ergebe eine durchschnittliche Nutzungsdauer von weniger als 14 Stunden pro Jahr. Diese sei somit wesentlich tiefer gewesen als die in den Branchendokumenten definierten vier Tage innerhalb eines Jahres, weshalb bei der Leitung AEW/EVS A1 von einer Reserveleitung auszugehen sei. Falls eine solche Not- und Reserveleitung jedoch beiden Netzbetreibern diene, sei in der Regel kein Netznutzungsentgelt geschuldet und die Netze würden bezüglich der Netzebenenzuordnung im Ergebnis wie galvanisch getrennte Netze behandelt. Die Vorinstanz geht davon aus, es komme in erster Linie darauf an, ob die Reserve-/Notverbindung primär einer Partei diene, oder ob ein gemeinsamer Nutzen vorliege. Die Verbindung AEW/EVS A1 diene primär der Beschwerdeführerin. Unter dem Blickwinkel einer verursachergerechten Kostentragung habe sie daher für die Netzebene 5 auch ein entsprechendes Entgelt zu entrichten, weshalb eine Zuordnung zur Netzebene 5 zu erfolgen habe.

6.4. Gestützt auf eine grammatikalische und teleologische Auslegung geht das Bundesverwaltungsgericht wie die Vorinstanz davon aus, dass die im Distribution Code 2009 festgehaltene Zeitangabe von vier Tagen als maximale Dauer zu verstehen ist, weshalb die Leitung AEW/EVS A1 als Reserveleitung zu qualifizieren ist. Kann die notwendige Versorgungssicherheit nur durch diese Reserve-/Notverbindung gewährleistet werden und ist diese Verbindung nicht für beide Parteien von gleichrangigem Interesse, erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des der Vorinstanz zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraums sachgerecht, wenn die Reserve-/Notverbindung für die Netzebenenzuordnung den Ausschlag gibt. Denn in diesem Fall macht der betroffene Verteilnetzbetreiber (VNB) über die Reserve-/Notverbindung Gebrauch von der Netzebene des vorderliegenden VNB, weshalb er gestützt auf Art. 14
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 14 Netznutzungsentgelt - 1 Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
1    Das Entgelt für die Netznutzung darf die anrechenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen.
2    Das Netznutzungsentgelt ist von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt zu entrichten.
3    Für die Festlegung der Netznutzungstarife gilt:
a  Sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln.
b  Sie müssen unabhängig von der Distanz zwischen Ein- und Ausspeisepunkt sein.
c  Sie müssen sich am Bezugsprofil orientieren und im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich sein.
d  ...
e  Sie müssen den Zielen einer effizienten Netzinfrastruktur und Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen.
3bis    Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.22
4    Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife in ihrem Gebiet. Falls diese Massnahmen nicht ausreichen, trifft der Bundesrat andere geeignete Massnahmen. Er kann insbesondere einen Ausgleichsfonds mit obligatorischer Beteiligung aller Netzbetreiber anordnen. Die Effizienz des Netzbetriebs muss gewahrt bleiben. Bei Zusammenschlüssen von Netzbetreibern besteht eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab dem Zusammenschluss.
5    Die im Zusammenhang mit geltenden Wasserrechtsverleihungen (Konzessionsverträge) vereinbarten Leistungen, insbesondere die Energielieferungen, werden durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt.
StromVG im Sinne der Verursachergerechtigkeit auch ein entsprechendes Netznutzungsentgelt zu entrichten hat. Es ist somit nachfolgend zu klären, ob die Leitung AEW/EVS A1 beiden Parteien gegenseitig dient, oder ob sie für eine der Parteien von ungleich grösserem Nutzen ist.

7.

7.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Nutzung der Verbindung AEW/EVS A1 primär ihr diene. Die Feststellungen der Vorinstanz erweckten den Anschein, als ob die Beschwerdegegnerin im UW gar keinen Bedarf an einer Schaltanlage habe.

7.2. Die Beschwerdegegnerin betont, dass ein zweiter Trafo mit einer zweiten Leitung für die Beschwerdeführerin unabdingbar sei. Nur dank dieser Leitung könne die ausreichende Versorgungssicherheit der Beschwerdeführerin bzw. derer Stromkonsumenten gewährleistet werden. Denn bei einem Defekt, einem Zwischenfall durch Dritteinwirkung (z.B. durch ein Kleintier) oder im Falle der Revision von Trafo 2 könne die Gemeinde Spreitenbach nicht mehr mit Energie versorgt werden. Eine sogenannte n-1-Sicherheit (Funktionstüchtigkeit des Systems bei Ausfall einer Komponente) könne damit nicht mehr gewährleistet werden und die Beschwerdeführerin würde gegen die in Art. 8
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 8 Aufgaben der Netzbetreiber - 1 Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
1    Die Netzbetreiber koordinieren ihre Tätigkeiten. Ihnen obliegt insbesondere:
a  die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes;
b  die Organisation der Netznutzung und die Regulierung des Netzes unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Netzen;
c  die Bereitstellung der benötigten Reserveleitungskapazität;
d  die Erarbeitung der technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb. Sie berücksichtigen dabei internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen.
2    ...14
3    Sie orientieren die Elektrizitätskommission (ElCom) jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse.
4    Der Bundesrat kann für Betreiber kleiner Verteilnetze Erleichterungen in Bezug auf die Pflichten nach Absatz 3 vorsehen.15
5    Der Bundesrat sieht für Pflichtverletzungen Sanktionen einschliesslich Ersatzvornahmen vor.
StromVG verankerte Pflicht zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit verstossen. Unter Berücksichtigung des Zollenkopfkriteriums ergebe sich in der konkreten Situation, dass eine n-1-Sicherheit und damit die Versorgung über zwei Transformatoren geboten sei. Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, es wäre diskriminierend, wenn sie der Beschwerdeführerin keine zweite Zuleitung gewährte, da allen anderen Weiterverteilern im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin eine n-1-Sicherheit gewährt werde. Die Beschwerdeführerin sei, insbesondere auch da sie die grossflächige Gewerbezone Spreitenbach mit elektrischer Energie versorge, wo das Schadenspotenzial entsprechend gross sei, verpflichtet, über eine n-1-Sicherheit zu verfügen. Es sei nicht relevant, wie oft die Verbindung AEW/EVS A1 durch die Beschwerdeführerin genutzt worden sei. Entscheidend sei allein, dass die Beschwerdeführerin auf diese Versorgungsmöglichkeit angewiesen sei und die Möglichkeit habe, diese Verbindung zu nutzen.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die Leitung AEW/EVS A1 auch für sie als Reserveleitung nützlich ist. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin sei sie zur Gewährleistung der n-1-Sicherheit jedoch nicht auf diese Leitung angewiesen. Die Verbindung AEW/EVS A1 diene ihr lediglich zur Gewährleistung der n-2-Sicherheit, so dass keine gleichrangigen Interessen bestünden.

7.3. Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Reserve-/Notverbindung hauptsächlich einer Partei dient oder beide Parteien einen gleichwertigen Nutzen haben, ist nicht die Frage, welche Partei die Leitung tatsächlich häufiger nutzt. Vielmehr ist zu beurteilen, ob eine der Parteien zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit wesentlich mehr auf die fragliche Leitung angewiesen ist, als die andere. Genau dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführerin hat bei einem Ausfall von Trafo 2 keine weiteren Schaltmöglichkeiten, um diesen Ausfall zu überbrücken. Der Strom wäre unterbrochen, bis Trafo 2 wieder funktionstüchtig wäre. Durch die Not-/Reserveleitung AEW/EVS A1 besteht eine Verbindung zwischen den unterspannungsseitigen Sammelschienen der EVS und der AEW welche bei einer Abschaltung von Trafo 2 (automatisch) zugeschaltet werden kann. Dadurch kann die notwendige n-1-Sicherheit gewährleistet werden. Dabei spielt es, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Rolle, ob die Umschaltung, wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, automatisch und fast ohne Unterbruch geschieht, oder ob, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, die Umschaltung nur mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung erfolgen kann. Selbst wenn eine gewisse Verzögerung in Kauf genommen werden müsste, würde die Umschaltung trotzdem schneller erfolgen, als wenn eine solche nicht möglich wäre und eine allenfalls notwendige Reparatur des Trafos abgewartet werden müsste. Abgesehen davon behauptet die Beschwerdeführerin die Funktionsuntüchtigkeit der Umschaltung lediglich, bringt dafür aber keinen Beweis vor. Das eine Beispiel, welches die Beschwerdeführerin nennt, ereignete sich bereits vor dem Einbau der automatischen Umschaltung und das andere betraf eine Umschaltung in umgekehrter Richtung, d.h. bei einer geplanten Abschaltung von Trafo 1 (und nicht bei einem Ausfall von Trafo 2) zwecks periodischer Instandhaltungsarbeiten (vgl. Störungsbericht vom 7. Mai 2009 [Beilage Nr. 24 zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2011]). Für diesen zweiten Fall ist gar keine automatische Umschaltung vorgesehen. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht deshalb kein Anlass, an der Funktionstüchtigkeit der automatischen Umschaltung zu zweifeln.

7.4. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin bei einem Ausfall von Trafo 1 die Möglichkeit, die Versorgungssicherheit über ihre Leitungen zu den Unterwerken Killwangen und Bergdietikon zu gewährleisten. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nirgends geltend macht, sie müsse keine n-1-Sicherheit gewährleisten. Eben so wenig zeigt sie auf, wie sie die n-1-Sicherheit anderweitig, d.h. ohne die Reserve-/Notverbindung AEW/EVS A1 sicherstellen könnte. Daraus folgt, dass die Reserve-/Notverbindung AEW/EVS A1 hauptsächlich der Beschwerdeführerin zur Sicherstellung der n-1-Sicherheit dient.

7.5. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zuordnung der Beschwerdeführerin zu einer Netzebene somit zu Recht auf die Anschlusssituation der Reserve-/Notverbindung. Die Leitung AEW/EVS A1 ist ein Kabel, welches die Sammelschiene der AEW mit derjenigen der EVS verbindet. Die Sammelschiene der AEW wie auch die Leitung AEW/EVS A1 sind der Netzebene 5 zugehörig. Das Kabel steht im Eigentum der AEW. Dass dieses Kabel in einem Kabeltrassee der Beschwerdeführerin verlegt ist, spielt für die Netzebenenzuordnung keine Rolle, da die Beschwerdegegnerin für Betrieb und Unterhalt dieser Leitung zuständig ist. Die Übergabe erfolgt bei der Anschlussklemme zur Sammelschiene der EVS, was zur Folge hat, dass der Anschluss der Reserve-/Notverbindung ans Netz der Beschwerdegegnerin auf Netzebene 5 erfolgt. Angesichts des Umstands, dass die Reserve-/Notverbindung für die Netzebenenzuordnung massgebend ist, erweist sich die Zuordnung der Beschwerdeführerin zur Netzebene 5 somit als sachgerecht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin knüpft Art. 15
SR 734.7 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) - Stromversorgungsgesetz
StromVG Art. 15 Anrechenbare Netzkosten - 1 Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
1    Als anrechenbare Kosten gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn.23
2    Als Betriebskosten gelten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu zählen insbesondere:
a  die Kosten für Systemdienstleistungen;
b  die Kosten für den Unterhalt der Netze;
c  die Entgelte für die Einräumung von Rechten und Dienstbarkeiten im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb.24
3    Die Kapitalkosten müssen auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
a  die kalkulatorischen Abschreibungen;
b  die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten.
3bis    Der Bundesrat regelt unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang folgende Kosten anrechenbar und wie sie den Betriebs- und Kapitalkosten zuzuordnen sind:
a  die Kosten intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme, einschliesslich bestimmter Kosten für die Sensibilisierung im Bereich der Verbrauchsreduktion;
b  die Kosten für notwendige Informationsmassnahmen, die der Netzbetreiber für genehmigungspflichtige Vorhaben nach Artikel 16 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190225 projektspezifisch trifft;
c  die Gebühren, die der Netzbetreiber nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes entrichtet;
d  die Kosten innovativer Massnahmen nach Absatz 1.26
4    Der Bundesrat legt die Grundlagen fest zur:
a  Berechnung der Betriebs- und Kapitalkosten;
b  einheitlichen und verursachergerechten Überwälzung der Kosten sowie der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Dabei ist der Einspeisung von Elektrizität auf unteren Spannungsebenen Rechnung zu tragen.
StromVG bezüglich der anrechenbaren Netzkosten nicht an das Kriterium des formalen Eigentums an. Wie bereits vorne (E. 4.4) erwähnt, bestimmt dieser Artikel vielmehr, dass als anrechenbare Kosten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes gelten. Netznutzungstarife sind daher unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zu ermitteln. Es spielt keine Rolle, wer Eigentümer einer Anlage ist oder wie viele Eigentümer eine Anlage hat. Hingegen ist nach dem Verursacherprinzip zu berücksichtigen, wer finanziell für den Aufbau und Unterhalt einer bestimmten Netzebene aufkommt. Anrechenbare Kosten, welche über das Netznutzungsentgelt gedeckt werden dürfen, entstehen nur jenem Verteilnetzbetreiber, welcher die Aufbau- und Unterhaltskosten der entsprechenden Teile des Elektrizitätsnetzes getragen hat.

7.6. In ihrer Verfügung vom 14. Mai 2009 beurteilte die ElCom eine Zuordnung zur geraden Netzebene 4 ausnahmsweise als sachgerecht. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, vom in dieser Verfügung umstrittenen in zwei wesentlichen Punkten. Erstens verbindet die Reserve-/Notverbindung vorliegend zwei Trafos innerhalb des gleichen Unterwerks und nicht wie im anderen Fall zwei Unterwerke. Zweitens dient die Reserve-/Notverbindung im Referenzfall beiden Parteien gegenseitig. Im vorliegenden Fall dient sie primär der Beschwerdeführerin zur Sicherstellung der notwendigen Versorgungssicherheit.

8.

8.1. Die Beschwerdeführerin rügt, selbst wenn dem NNMV tatsächlich eine gewisse Bedeutung zugemessen werden sollte, sei die von der Vorinstanz vorgenommene Netzebenenzuordnung falsch. Werde der Sonderfall Spreitenbach gleich wie die übrigen Wiederverkaufsorganisationen behandelt, werde die Beschwerdeführerin dadurch diskriminiert, dass die Beschwerdegegnerin die Preisvorteile, welche der Beschwerdeführerin zu Gunsten ihrer Kunden bzw. Endverbraucher zustünden, nicht weiter gebe. Sie übernehme den Strom an einer anderen Stelle als die übrigen Verteilnetzbetreiber, welche der Netzebene 5 bzw. 5a zugeordnet seien. Deshalb sei es nicht korrekt, den Sonderfall Spreitenbach gleich wie die übrigen VNB zu behandeln.

8.2. Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass das UW Spreitenbach bezüglich der vorliegenden Eigentumsverhältnisse einen Sonderfall darstellt. Der Fall Spreitenbach unterscheidet sich jedoch - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt - nicht wesentlich von der Situation einiger weniger Weiterverteiler im Versorgungsgebiet der Beschwerdegegnerin. Die Anschlusssituationen und die damit verbundenen Eigentumsverhältnisse in den Unterwerken C._______, A._______ und B._______ sowie D._______ stellen ebenfalls "Sonderfälle" dar und sind mit den Verhältnissen im UW Spreitenbach vergleichbar: Die beteiligten Verteilnetzbetreiber verfügen je über Eigentum an der Netzebene 5 und - mit Ausnahme der Z._______ AG - sogar an der Netzebene 4, dennoch sind sie alle der Netzebene 5a zugeordnet worden. Dies steht im Einklang mit dem NNMV sowie dem "Argumentarium Netzebene 5" des VAS (vgl. Beilage Nr. 27 zur Duplik). Die aufgrund der speziellen Anschlusssituationen und Eigentumsverhältnisse bestehenden Netzebenen-Differenzen werden mittels zusätzlicher Verträge abgegolten. Bei der eigentlichen Netzebenenzuordnung ist das Eigentum jedoch ausser Acht zu lassen. Damit beachtet die Beschwerdegegnerin das Gleichbehandlungsgebot, welches vorsieht, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 23, Rz. 3 sowie Regina Kiener/ Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, § 33, S. 347).

Die Höhe der Abgeltung, die die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für deren Eigentum an der Netzebene 4 zu bezahlen hat, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

9.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das NNMV sehe keine Unterteilung einer Netzebene in "a" und "b" vor. Dies trifft nicht zu. Das NNMV sieht in 7. Anhang auf Seite 50 ff. ausdrücklich vor, dass der vorgelagerte Netzbetreiber eine Netzebene zusätzlich in "a" und "b" unterteilen kann, um Pancaking-Probleme und damit eine Doppelbelastung von Endverbrauchern zu vermeiden. Um dem "Sonderfall Spreitenbach" und weiteren ähnlich gelagerten Fällen Rechnung zu tragen (vgl. E. 8.2 hiervor), hat die Beschwerdegegnerin von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Netzebene 5 zusätzlich in "a" und "b" unterteilt (vgl. "Argumentarium Netzebene 5", welches eine Zuordnung der VNB zur Netzebene 5a und der Industriekunden zur Netzebene 5b vorsieht).

Abgesehen davon hat sich die Vorinstanz zu einer Unterscheidung innerhalb der Netzebene 5 in der angefochtenen Verfügung gar nicht geäussert. Sie hat lediglich die "Grobzuordnung" der Beschwerdeführerin zur Netzebene 5 als Spannungsebene für sachgerecht befunden, womit die zu beurteilenden stromversorgungsrechtlichen Fragestellungen, wie beantragt, geklärt waren. Ob die Beschwerdegegnerin eine weitere Unterteilung der Netzebene 5 in die Netzebenen 5a und 5b vornimmt, unterliegt innerhalb der Schranken des Stromversorgungsrechts ihrer unternehmerischen Freiheit und ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht zu beurteilen.

10.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe keine Kompetenzen, den Normalschaltzustand mit Anspeisung der Beschwerdeführerin ab Trafo 2 einseitig zu ändern.

10.1. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es existiere kein vertragliches oder gesetzliches Hindernis, die Beschwerdeführerin über Trafo 1 zu versorgen. Sie habe lediglich die gemäss Energielieferungsvertrag vereinbarte Energie zu liefern und die notwendige Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Demnach verfüge die Beschwerdegegnerin über die Schalthoheit an ihren eigenen Anlagen im UW Spreitenbach und sei Netzbetreiberin.

10.2. Aus den vorstehenden Erwägungen 6 und 7 folgt, dass für die Netzebenenzuordnung die Reserve-/Notleitung AEW/EVS A1 ausschlaggebend ist, welche der Beschwerdeführerin die Möglichkeit bietet, von Leistungen der Beschwerdegegnerin der Netzebene 5 Gebrauch zu machen. Ob die Beschwerdegegnerin jederzeit einseitig entscheiden darf, über welchen Trafo sie die Beschwerdeführerin versorgt, ist für die Netzebenenzurordnung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend und braucht im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht abschliessend beurteilt zu werden.

11.

11.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sodann, die Vorinstanz habe das von ihr eingereichte Netzschema abgeändert und mit dem amtlichen CH-Wappen versehen, ohne ihr vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies müsse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zur Folge haben.

11.2. Die Beschwerdeführerin hat selbst ein Netzschema eingereicht, das demjenigen entspricht, welches die Vorinstanz ihrem Entscheid angefügt hat. Die Richtigkeit dieses Netzschemas bestreitet sie denn auch nicht. Worauf sie also mit ihrer Beanstandung des fraglichen Netzschemas hinaus will, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ihr aus der Verwendung dieses Netzschemas durch die Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sollte. So machte sie auch im vorliegenden Verfahren nicht von der Möglichkeit Gebrauch, allfällige Mängel an diesem Schema aufzuzeigen. Es bestehen keine Hinweise auf Fehler im Netzschema, weshalb für die Vorinstanz auch kein Anlass bestand, an der Korrektheit des von beiden Parteien eingereichten Schemas zu zweifeln. Als Anhang 1 wurde das Netzschema Bestandteil der Verfügung der Vorinstanz und von ihr wohl deshalb mit dem amtlichen CH-Wappen versehen. Inwiefern die Vorinstanz dadurch bzw. durch dessen Verwendung zur Veranschaulichung ihres Entscheids das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Ihre diesbezügliche Rüge geht deshalb fehl.

12.

12.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihre gestellten Beweisanträge betreffend Zeugeneinvernahme, Anordnung einer Expertise und Durchführung eines Augenscheins zu Unrecht abgewiesen habe. Damit habe sie das Recht der Beschwerdeführerin auf Beweis untergraben und sich mit dem Sonderfall Spreitenbach in sachverhaltsmässiger Hinsicht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Entscheidend seien die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie nur vor Ort im Rahmen eines Augenscheins und einer Zeugenbefragung sowie einer gerichtlichen Expertise festgestellt und verstanden werden könnten. Die Beschwerdeführerin behauptet, das Prinzipienschema zeige nicht in genügendem Mass den richtigen Sachverhalt auf. Die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zudem wiederholt und als Beilage 4 zu ihrer Beschwerde ein Parteigutachten (Technischer Bericht über die Stromversorgung von Spreitenbach vom 5. März 2010, verfasst von Erich Kern [nachfolgend: Bericht Kern]) eingereicht.

12.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Notwendigkeit weiterer Beweismassnahmen, wie diese von der Beschwerdeführerin beantragt werden und verlangt, die entsprechenden Anträge seien abzuweisen.

12.3. Lässt sich der Sachverhalt bereits aus den Akten genügend würdigen, ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen (vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2010/20 E. 7.1 und 2009/46 E. 4.1; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz. 328 ff. sowie Rz. 1211 ff.). Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. VPB 69.78 E. 5.a).

Die Beschwerdeführerin zeigte im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf, inwiefern die beantragten zusätzlichen Beweismassnahmen neue/andere Erkenntnisse hervorbringen sollten. All das, was sie mittels Gutachten, Augenschein und Zeugenbefragung "bewiesen" haben wollte, war unter den Parteien unbestritten. So waren das Netzschema, die Schaltzustände und die Eigentumsverhältnisse nicht umstritten. Die technischen Gegebenheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts waren somit genügend abgeklärt. Strittig war nur die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts.

Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz hat folglich zu Recht dazu geführt, dass den fraglichen Beweisanträgen nicht entsprochen wurde. Zudem haben die vorstehenden Erwägungen ergeben, dass sich die Vorinstanz mit sämtlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, somit auch mit dem "Sonderfall Spreitenbach" eingehend auseinandergesetzt hat. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde folglich auch insofern nicht verletzt.

12.4. Aus den gleichen Gründen sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten - identischen - Beweisanträge abzuweisen. Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht Kern hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2011 vom 5. April 2011 E. 3.2). Auch er vermag an den vorangehenden Ausführungen jedoch nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Klärung des Sachverhalts einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt. Beschwerdeführerin, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hatten überdies Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Wesentliche Sachverhaltsfragen hat die Vorinstanz bereits im vorinstanzlichen Verfahren geklärt. Ein gerichtliches Gutachten hätte bei der Ermittlung bzw. Würdigung des Sachverhalts keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse gebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch kein solches eingeholt hat.

12.5. Ebenso ist der in den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2010 gestellte Antrag, Erwin Schwarzentruber sei als Zeuge zum Störfall vom 5. Mai 2009 zu befragen, abzuweisen. Die beantragte Beweismassnahme würde keine neuen Erkenntnisse betreffend die Funktions(un)tüchtigkeit der automatischen Umschaltung bringen. Beim fraglichen Störfall handelte es sich um eine (geplante) Abschaltung von Trafo 1 und nicht um einen störungsbedingten Ausfall von Trafo 2. Die automatische Umschaltung ist, wie in Erwägung 7.3 hiervor ausgeführt, nicht für diesen Fall konzipiert.

13.

13.1. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie auf die Details des Sonderfalls Spreitenbach nicht eingegangen sei, den ihr zustehenden Ermessensspielraum einerseits nicht ausgeschöpft und andererseits überspannt. Sie macht geltend, die Verfügung der Vorinstanz sei willkürlich, weil sie damit ein Resultat unterstütze, das mit der Stromliberalisierung und mit dem NNMV in einem völligen Widerspruch stehe. Die Zuordnung zur Netzebene 5 habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin ein Netznutzungsentgelt für eine Leistung entrichten müsste, die sie von der Beschwerdegegnerin nicht in Anspruch nehme.

13.2. Ein Rechtsanwendungsakt ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1). Nur qualifizierte Rechtsfehler erreichen die Willkürschwelle; unrichtige Rechtsanwendung allein genügt nicht (vgl. Tschannen/Zimmerli/ Müller, a.a.O., § 23, Rz. 26). Vorliegend werden die im Rahmen der Willkürrüge vorgebrachten Argumente in den vorstehenden Erwägungen bereits widerlegt. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben dem "Sonderfall Spreitenbach" hinreichend Rechnung getragen, weshalb sich die angefochtene Verfügung als sachgerecht und somit nicht als willkürlich erweist.

14.
Diejenigen Kriterien, die eine ausnahmsweise Zuordnung der Beschwerdeführerin zur Netzebene 4 erlaubt hätten (vgl. E. 5.3 hiervor), sind vorliegend somit nicht vollständig erfüllt. Insbesondere werden die Netze von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin nicht im Sinne dieser Kriterien galvanisch getrennt betrieben (vgl. E. 5.3 hiervor). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 11. Februar 2010 deshalb zu Recht festgestellt, dass der Anschluss der Beschwerdeführerin beim Unterwerk Spreitenbach an das Netz der Beschwerdegegnerin der Netzebene 5 zugeordnet sei. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

15.

15.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Für eine Qualifikation als Streitigkeit mit Vermögensinteressen ist es unerheblich, ob ein Anspruch in Geld ausgedrückt ist oder nicht und aus welchem Rechtsgebiet ein Anspruch entspringt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7162/2008 vom 1. Februar 2010 E. 16; Beat Rudin, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 51 N 12). Vorliegend ist zu beurteilen, welcher Netzebene die Beschwerdeführerin zuzuordnen ist und damit für welche Netzebenen sie ein Netznutzungsentgelt zu entrichten hat. Es sind also letztlich vermögensrechtliche Interessen der Einwohnergemeinde Spreitenbach - welche die Elektrizitätsversorgung Spreitenbach als unselbständige Gemeindeanstalt betreibt und im vorliegenden Verfahren als Beschwerdeführerin auftritt - betroffen. Der Streitwert ist zwar nicht eindeutig bezifferbar, liegt aber sicherlich deutlich über 1 Million Franken. Die Verfahrenskosten sind deshalb in Anwendung von Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 20'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Dieser Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Der Restbetrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.

15.2. Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung gemäss Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG.

15.3. Dagegen hat sie gestützt auf Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu entrichten.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin hat am 30. November 2010 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 78'556.70 eingereicht. Darin enthalten sind der Honoraraufwand von Fr. 70'750.-- (197 Arbeitsstunden), Auslagen von Fr. 2'258.10 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 5'548.60. Zur zusätzlichen Begründung der Höhe der Honorarnote führte er aus, bei der Bemessung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin sehr umfangreiche, sich teilweise widersprechende Stellungnahmen eingereicht habe und er komplexe Umschreibungen zum besseren Verständnis für notwendig gehalten habe. Der Streitwert liege bei Fr. 450'000.-- p.a. (bei 20 Jahren somit bei Fr. 9 Mio.) und die präjudizielle Bedeutung sei erheblich. Seiner Eingabe vom 30. November 2010 legte er eine detaillierte Auflistung der aufgewendeten Arbeitsstunden bei. Daraus geht hervor, dass der als Vertreter aufgeführte Rechtsanwalt Allen Fuchs eine weitere Person zur Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens beigezogen hat. Wie bereits in E. 12.4 erwähnt, hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt und Schlussbemerkungen eingeholt. Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Eingaben sind jedoch - wie auch diejenigen der Beschwerdeführerin - zu lang ausgefallen und enthalten viele unnötigen Wiederholungen. Durch den Beizug zweier weiterer Rechtsanwälte ist ebenfalls zusätzlicher, zumindest teilweise unnötiger (Einarbeitungs-)Aufwand entstanden. Unter Würdigung dieser Umstände sowie der Tatsache, dass nur für den Aufwand des Hauptvertreters Allen Fuchs ein Stundenansatz von Fr. 400.-- akzeptiert werden kann, ist die Parteientschädigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
i.V.m. Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE auf Fr. 35'000.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Auferlegt wird die Parteientschädigung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (vgl. Art. 64 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist folglich zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 35'000.-- zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 35'000.-- zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 952-09-005; Einschreiben)

- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Anita Schwegler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1682/2010
Date : 04. Mai 2011
Published : 12. Mai 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Zuordnung zu einer Netzebene, Netznutzungsentgelt


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 91  163
StromVG: 3  4  5  8  14  15  23
StromVV: 3  27
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4  7  10  14
VwVG: 5  48  49  50  52  63  64
BGE-register
131-I-153 • 131-I-467 • 131-II-13 • 131-II-680 • 132-II-257 • 133-II-35
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2010/20 • 2009/35
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A-1682/2010 • A-2606/2009 • A-7162/2008
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2005/1629 • 2005/1652
VPB
69.78