Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1446/2020
Urteil vom 4. März 2021
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Besetzung Richter Pascal Richard, Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
A._______,
Parteien vertreten durch AGRI-protect,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Landwirtschaft und Wald
des Kantons Luzern (lawa),
Abteilung Landwirtschaft,
Vorinstanz.
Gegenstand Kürzung der Direktzahlungen 2019.
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in E._______. Am (...) führte die C._______ AG (nachfolgend: Kontrollstelle) auf dem Betrieb von A._______ im Auftrag der Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (Lawa) eine angemeldete "Basiskontrolle plus" durch. Anlässlich dieser Kontrolle stellte der Kontrolleur namentlich fest, dass A._______ die Nährstoffbilanz seines Betriebs für das Jahr 2018 (auch bezeichnet als "ÖLN-Bilanz 2018", ÖLN steht für "ökologischer Leistungsnachweis") in einer "nicht prüfenswerten Version" vorgelegt habe.
A.b Darauf reichte A._______ der Kontrollstelle am (...) aufforderungsgemäss eine überarbeitete Nährstoffbilanz für das Jahr 2018 ein, welche die Kontrollstelle jedoch erneut als fehlerhaft zurückwies. Die Kontrollstelle berechnete die Nährstoffbilanz daher selber nach. Gegen die in diesem Zusammenhang erstellte Kontrollbilanz vom (...) brachte A._______ laut dem Lawa mündlich vor, sie lasse unberücksichtigt, dass die Erträge seiner Ackerbaukulturen (Wintergerste, Dinkel) über dem Standard lägen. Das Lawa gewährte A._______ daher die Möglichkeit, Unterlagen zum Beleg dieses Vorbringens einzureichen. Davon machte A._______ innerhalb der angesetzten Frist unbestrittenermassen keinen Gebrauch. Darauf erstellte die Kontrollstelle am (...) die "definitive" Kontrollbilanz (nachfolgend: Kontrollbilanz 2018 vom [(...)] oder Kontrollbilanz 2018; unter Lawa, act. 1 [...]).
A.c Die Kontrollbilanz 2018 vom (...) ergab, dass der Betrieb von A._______ das Jahr 2018 in der Gesamtbilanz der Nährstoffe mit einem Stickstoffüberschuss von 21% ("Nverf") sowie einem Phosphorüberschuss von 11% ("P2O5") abgeschlossen habe (vgl. Ziffer 5.1 der Aufstellung "Kennziffern ÖLN" im "Nachweis.Plus" der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums [nachfolgend: AGRIDEA] vom (...)]).
B.
B.a Am 10. Oktober 2019 übermittelte das Lawa A._______ eine detaillierte Abrechnung über die Beitragszahlungen für das Jahr 2019. Diese Abrechnung gab A._______ - neben weiteren (hier nicht interessierenden) Kürzungen bzw. Korrekturen - eine Kürzung der Direktzahlungen 2019 um die beiden folgenden Teilbeträge bekannt (Lawa, act. 4b; Beschwerde, Beil. 1 [ohne eigene Nummerierung]):
Kürzung vorgeworfener Mangel:
Nr. Betrag (CHF)
1 17'441.05 ÖLN Allgemeines
"Kürzungspunkt: Ausgeglichene Nährstoffbilanz; Mangel: Überschrittene Nährstoffbilanz"
2 200.00 ÖLN Dokumente / Aufzeichnungen
"Kürzungspunkt: Nährstoffbilanz vorhanden und vollständig; Mangel: (CHF) Dokument unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar"
Die Kürzung um Fr. 17'441.05 beruhte auf der A._______ - laut dem Ergebnis der Kontrollbilanz 2018 - vorgeworfenen Überschreitung der Nährstoffbilanz im Kalenderjahr 2018. Dafür veranschlagte das Lawa einen Punkteabzug von 45.5 Punkten (55.50 Punkte minus 10 Punkte Toleranz).
Die Kürzung um Fr. 200.- sprach das Lawa aus, weil anlässlich der Basiskontrolle Plus vom (...) festgestellt worden war, dass "die Bedingungen und Auflagen im Bereich ÖLN Dokumente / Aufzeichnungen nicht vollständig eingehalten wurden (fehlerhafte Nährstoffbilanz)" (vgl. "Bemerkungen" auf S. [...] der Abrechnung).
B.b Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 an das Lawa erhob A._______ "Einsprache" gegen die ihm mit der Abrechnung vom 10. Oktober 2019 mitgeteilte Direktzahlungskürzung (Beschwerde, Beil. 2; Lawa, act. 1).
B.b.a A._______ brachte in seiner Einsprache zum Ausdruck, dass er mit der Kontrollbilanz 2018 nicht einverstanden sei. Sinngemäss machte er geltend, er baue einen Teil des Grundfutters als Zwischenfutter an und bewirtschafte die entsprechenden Flächen im Abtausch mit einem anderen Betrieb (nachfolgend: Betrieb B._______). Während dieser andere Betrieb die Hauptkulturen der abgetauschten Flächen bei der Strukturdatenerhebung melde, nutze A._______ diese Flächen im Herbst und Frühling futterbaulich und dünge sie auch. In der Kontrollbilanz 2018 habe die Kontrollstelle einzig die Nutzung der abgetauschten Flächen durch A._______ - also das von diesen Flächen auf den Betrieb von A._______ zugeführte Grundfutter - als Futterzukauf eingerechnet. Die Güllegaben von A._______ auf die abgetauschten Flächen berücksichtige die Kontrollbilanz 2018 nicht, d.h. verbuche diese Güllegaben nicht als Hofdüngerwegfuhr. Dies bilde die Situation nur teilweise ab. Zudem werde der Betrieb in der Kontrollbilanz 2018 zu stark bestraft, indem er aufgrund der hohen Erträge zum Ausgleich der Grundfutterbilanz einen fiktiven Zukauf als intensives Futter einrechnen müsse.
B.b.b Zusammen mit der Einsprache reichte A._______ dem Lawa eine neu berechnete Nährstoffbilanz für das Jahr 2018 ein (nachfolgend: Bilanz Einsprache 2018; Beschwerde, Beil. 5). In dieser Neuberechnung berücksichtigte A._______ im Sinne seiner Ausführungen neben einer Grundfutterzufuhr über insgesamt 1866.31 Dezitonnen Trockensubstanz (nachfolgend: dt TS) - was die Kontrollstelle in der Kontrollbilanz 2018 ebenfalls berücksichtigt hatte (vgl. "Formular B: Berechnung der Grundfutterproduktion auf der Futterfläche" unter "Total Zufuhr" sowie Ziffer 4.1 "Grundfutterzufuhr" der Aufstellung "Kennziffern ÖLN", [(...)] [unter Lawa, act. 1, ohne eigene Nummerierung]) - neu zusätzlich eine Hofdüngerwegfuhr im Umfang von 137 m3 Gülle an den Betrieb B._______ (bezeichnet als "Entzug Düngung ZF [B._______]").
Bestandteil der Bilanz Einsprache 2018 bildete zudem eine Hofdüngerwegfuhr an den Betrieb B._______ im Umfang von 330 m3 Gülle (bezeichnet als "RG an [B._______]"). Im Gegensatz zu der mit der Einsprache neu geltend gemachten Hofdüngerwegfuhr über 137 m3 Gülle an den Betrieb B._______ hatte A._______ die Hofdüngerwegfuhr über 330 m3 an denselben Betrieb in der Internetapplikation HODUFLU verbucht. Die Kontrollstelle berücksichtigte in der Kontrollbilanz 2018 unbestrittenermassen einzig die Hofdüngerwegfuhr über 330 m3 an den Betrieb B._______.
B.b.c Davon ausgehend schloss die von A._______ nachgereichte Bilanz Einsprache 2018 in der Gesamtbilanz der Nährstoffe mit einem verbleibenden Stickstoffüberschuss von 11% ("Nverf") sowie einem Phosphorüberschuss von 4% ("P2O5"; vgl. Ziffer 5.1 der Aufstellung "Kennziffern ÖLN" im AGRIDEA Nachweis.Plus vom [...]).
B.c Am 12. November 2019 reichte A._______ dem Lawa aufgrund von dessen Nachforderung zum Beleg der mit der Einsprache zusätzlich geltend gemachten Hofdüngerwegfuhr von 137 m3 Gülle an den Betrieb B._______ die folgenden Unterlagen ein (Beschwerde, Beil. 3, vgl. dazu im Einzelnen E.8.6):
- "ParzellenplanTotalfläche im Abtausch"
- "Parzellenplan abgetauschte Fläche 2018"
- "ÖLN-Bilanz 2018" des Betriebs B._______
B.d Am 4. Dezember 2019 wies das Lawa die Einsprache von A._______ ab (Lawa, act. 2; Beschwerde, Beil. 8). Das Lawa begründete dies mit dem Hinweis, dass die Wegfuhr von Hofdünger in der Internetapplikation HODUFLU zu erfassen und durch den Abnehmer zu bestätigen sei.
Davon ausgehend anerkannte das Lawa im Sinne der Kontrollbilanz 2018 einzig die - in der Internetapplikation HODUFLU erfasste - Hofdüngerwegfuhr vom Betrieb A._______ zum Betrieb B._______ im Umfang von 330 m3. Die weitere - unter Berufung auf den Flächenabtausch geltend gemachte - Hofdüngerwegfuhr im Umfang von 137 m3 liess das Lawa nicht gelten. Diese Lieferung sei weder in HODUFLU abgebildet noch in der (ursprünglichen, vgl. E. 8.6.3) Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B._______ eingerechnet. Mit den von A._______ am 12. November 2019 aufforderungsgemäss nachgereichten Dokumenten setzte sich das Lawa nicht auseinander.
B.e Am 5. Dezember 2019 liess das Lawa A._______ eine neue detaillierte Abrechnung über die Beitragszahlungen für das Jahr 2019 mit denselben Beitragskürzungen zukommen (vgl.B.a; Lawa, act. 4a).
B.f Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 verlangte A._______ vom Lawa einen beschwerdefähigen Entscheid (Lawa, act. 3).
B.g Dieser Aufforderung kam das Lawa am 12. Februar 2020 nach. Es erliess einen "Entscheid Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2019" mit folgendem Dispositiv (Beschwerde, Beil. 1; Lawa, act. 4):
"1. An der Kürzung im Bereich der Nährstoffbilanz, die der Hauptabrechnung vom 10. Oktober 2019 zu Grunde gelegt wurde, wird festgehalten. Für den Betrieb (...) ergibt sich somit für das Beitragsjahr 2019 inkl. Schlusszahlung ein Total an Beiträgen von Fr. (...).
2. (... [Verfahrenskosten])
3. (... [Rechtsmittelbelehrung])."
Zur Begründung berief sich das Lawa auf die im Anhang 1 Ziffer 2.1 der Direktzahlungsverordnung (zitiert in E. 2.3) festgelegten Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sowie die für die Bilanzierung geltende Methode "Suisse-Bilanz". Die Wegleitung Suisse-Bilanz des Bundesamts für Landwirtschaft und der AGRIDEA ordne in der Auflage 1.14 wie 1.15 in Ziffer 2.1.3 jeweils Folgendes an:
"Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben, müssen in der Internetapplikation HODUFLU nach Art. 14
SR 919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) - Landwirtschaftliche Datenverordnung ISLV Art. 14 Daten - 1 Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten: |
|
1 | Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten: |
oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen."
An der Kürzung der Direktzahlungen 2018 um Fr. 17'441.05 wegen Überschreitung der Nährstoffbilanz gemäss Hauptabrechnung vom 10. Oktober 2019 sei folglich festzuhalten. Auch im Entscheid vom 12. Februar 2020 setzte sich das Lawa mit den von A._______ am 12. November 2019 aufforderungsgemäss nachgereichten Unterlagen (vgl. B.c) nicht auseinander. Sie beschränkte sich diesbezüglich auf die nicht weiter begründete Anmerkung im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts (vgl. Ziffer 7), dass A._______ aufgrund dieser Unterlagen keinen Beweis dafür habe erbringen können, zusätzlich Gülle von seinem Betrieb weggeführt zu haben.
C.
C.a Am 9. März 2020 erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid betr. Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2019 vom 12. Februar 2020 sei aufzuheben und die Direktzahlungen seien ungekürzt an [den Beschwerdeführer] auszurichten.
2. Eventuell ist die Angelegenheit an [das Lawa] zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Luzern."
C.b Das Lawa (nachfolgend: Vorinstanz) liess sich am 18. Mai 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
C.c Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Juni 2020. Sinngemäss beantragte er (statt der bisher beantragten ungekürzten Auszahlung der Direktzahlungen) neu, die Kürzung der Direktzahlungen 2018 wegen Überschreitung der Nährstoffbilanz sei auf Fr. 766.60 zu reduzieren. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf den auch laut seiner Darstellung verbleibenden Nährstoffüberschuss (vgl. S. 7 der Replik; Ziffer 10 der Beschwerde;B.b.c [Bilanz Einsprache 2018]). Abgesehen davon hielt der Beschwerdeführer an dem in der Beschwerde dargelegten Standpunkt fest.
C.d Am 10. Juni 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz Gelegenheit, zur Replik des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Eine Reaktion der Vorinstanz blieb aus.
C.e Mit Eingabe vom 4. September 2020 nahm das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) aufforderungsgemäss als Fachbehörde Stellung. Im Fachbericht qualifizierte das BLW die strittige Direktzahlungskürzung als rechtmässig.
C.f Das Bundesverwaltungsgericht liess den Fachbericht des BLW den Parteien am 9. September 2020 zukommen. Gleichzeitig forderte es die Vorinstanz auf, sich zum Fachbericht sowie zu verschiedenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 9. Juni 2020 in einer weiteren Stellungnahme zu äussern.
C.g Die Vorinstanz reichte diese Stellungnahme am 24. September 2020 ein.
C.h Der Beschwerdeführer nahm dazu mit abschliessender Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 Stellung. Er zog die in der Replik gemachte Korrektur des Rechtsbegehrens (vgl. C.c) sinngemäss wieder zurück (vgl. S. 6f.). Denn die Vorinstanz habe die Nährstoffbilanz für den Fall einer Berücksichtigung der zusätzlichen Güllelieferung von 137 m3 in der Eingabe vom 24. September 2020 selber als ausgeglichen bezeichnet.
C.i Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist der "Entscheid Direktzahlungen für das Beitragsjahr 2019" der Vorinstanz vom 12. Februar 2020. Die Vorinstanz bestätigte dem Beschwerdeführer damit aufgrund seines Begehrens (vgl. im Sachverhalt unter B.f) nochmals formell, dass sie an der Kürzung im Betrag von Fr. 17'441.05 wegen Überschreitung der Nährstoffbilanz im Kalenderjahr 2018 im Sinne der Abrechnungen vom 10. Oktober 2019 und 5. Dezember 2019 sowie dem Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 festhält (vgl. im Sachverhalt unter B.a, B.d, B.e).
1.2 Bei der mit dem angefochtenen Entscheid bestätigten Beitragskürzung handelt es sich um eine in Anwendung von öffentlichem Recht des Bundes angeordnete, das Jahr 2019 betreffende, Kürzung der Direktzahlungen des Beschwerdeführers. Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (§ 143 Bst. c i.V.m. § 148 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 [VRG; SRL 40]). Dieser stellt ein der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegendes Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht, das gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 166 Im Allgemeinen - 1 Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
|
1 | Beim zuständigen Bundesamt kann Beschwerde erhoben werden gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Artikel 180. |
2 | Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.223 |
2bis | Bevor das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden entscheidet, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln betreffen, hört es die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Beurteilungsstellen an.224 |
3 | Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen. |
4 | Die kantonalen Behörden eröffnen ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich dem zuständigen Bundesamt. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2020 besonders berührt. Er hat zudem ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
|
1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5, B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3 und A-7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 1.6; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; Flückiger, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 19).
2.2 Die Vorinstanz bestätigt in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung neben der Direktzahlungskürzung "im Bereich der Nährstoffbilanz" (Fr. 17441.05) ausdrücklich auch das "Total an Beiträgen von Fr. (...)" für das Beitragsjahr 2019. Die angefochtene Verfügung umfasst damit neben der Teilkürzung um Fr. 17'441.05 wegen angeblich überschrittener Nährstoffbilanz sinngemäss auch die anderen dem Beschwerdeführer mit den Abrechnungen vom 10. Oktober 2019 und 5. Dezember 2019 eröffneten Beitragskürzungen (vgl. dazu im Sachverhalt unter B.a). Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde vom 9. März 2020 jedoch ausdrücklich klar, dass sich seine Beschwerde einzig gegen die Kürzung um Fr. 17'441.05 wegen überschrittener Nährstoffbilanz richtet (Ziffer 3 der Beschwerde sowie die damit übereinstimmende weitere Begründung der Beschwerde).
2.3 Somit steht vorliegend allein die Kürzung der Direktzahlungen 2019 im Betrag von Fr. 17'441.05 wegen angeblich überschrittener Nährstoffbilanz im Streit, während die weiteren Direktzahlungskürzungen im Jahr 2019 nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Dies gilt namentlich für die Kürzung um Fr. 200.- wegen fehlerhafter Nährstoffbilanz bzw. mangelhafter Aufzeichnungen (vgl. im Sachverhalt unterB.a sowie Ziffer 2.2.3 Bst. b des Anhangs 8 i.V.m. Ziffer 1 Anhang 1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 [Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13]). Soweit sich die Parteien sinngemäss auf diesen oder einen anderen nicht streitgegenständlichen Mangel beziehen, wird auf ihre Ausführungen nachfolgend nicht weiter eingegangen.
3.
3.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.2 Grundsätzlich finden diejenigen Rechtssätze Anwendung, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung hatten, es sei denn, der Gesetzgeber habe eine davon abweichende (Übergangs-)Regelung getroffen (vgl. Urteil des BGer 2C_833/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.1, m.H. u.a. auf BGE 126 II 522 E. 3b/aa; Urteile des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 und B-2864/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.1, je m.H.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 9, m.w.H.).
Eine von diesem Grundsatz abweichende übergangsrechtliche Regelung liegt - soweit vorliegend interessierend - nicht vor. Zur Beurteilung der streitgegenständlichen Frage, ob die Kürzung der Direktzahlungen 2019 im Betrag von Fr. 17'4441.05 zu Recht erfolgte, sind somit die im Jahr 2019 geltenden Rechtssätze anwendbar. Da die seither in Kraft getretenen Revisionen zu keinen materiellen Änderungen der vorliegend interessierenden Bestimmungen geführt haben, werden diese Bestimmungen im Folgenden in der heute gültigen Fassung zitiert.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält die Anmerkung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass er mittels den am 12. November 2019 eingereichten Unterlagen keinen Beweis für die zusätzliche Wegfuhr von 137 m3 Gülle von seinem Betrieb habe erbringen können, für nicht nachvollziehbar. Mit der Beschwerde und deren Beilagen habe der Beschwerdeführer die Nährstoffkreisläufe und deren Bilanzierung beschrieben und belegt. Die von ihm geltend gemachten Verschiebungen von Hofdünger und Raufutter seien tatsächlich erfolgt, obwohl sie nicht nach den Vorstellungen der Vorinstanz dokumentiert worden seien. Mit den nachgelieferten Dokumenten könnten die Verschiebungen nachvollzogen werden (vgl. dazu im Einzelnen E.8.1). Der angebliche Nährstoffüberschuss bestehe nicht. Mit der eingereichten Bilanz Einsprache 2018 und der Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B._______ könne der Beschwerdeführer zeigen, dass mit der geltend gemachten Zwischenfutternutzung kein überschüssiger Stickstoff
oder Phosphor auf den Abtauschflächen verwendet werde. Auch beim Betrieb B._______ hätten die erfolgten Verschiebungen von Hofdünger und Raufutter nicht zu einem Nährstoffüberschuss geführt. So ergebe sich im Fall einer Deklaration der Zufuhr von 137 m3 Gülle zum Betrieb B._______ für diesen Betrieb eine Bilanz von 97.6% beim Stickstoff und eine Bilanz von 88.7% beim Phosphor. Die Kontrollbilanz 2018 der Vorinstanz sei nur deshalb nicht ausgeglichen, weil die tatsächlich erfolgte Hofdüngerlieferung von 137 m3 Gülle zum Betrieb B._______ nicht anerkannt werde, weil sie (im Gegensatz zu jener über 330 m3 Gülle) nicht in der Internetapplikation HODUFLU eingetragen worden sei.
Rechnerisch seien die Gülle- und Futtermengen von all jenen abgetauschten (d.h. nicht als betriebseigen geführten) Flächen zu ermitteln und anzurechnen, welche der Beschwerdeführer gemäss der von ihm erstellten Liste genutzt habe ("Parzellenplan abgetauschte Fläche 2018", vgl. im Sachverhalt unter B.c). Zusammengerechnet ermittle sich für diese Flächen - ausgehend von den vom Beschwerdeführer verwendeten "Normzahlen" - eine Güllemenge von rund 145 m3 und eine Futtermenge von rund 181 dt TS (vgl. für die konkrete Berechnung Ziff. 9 der Beschwerde). Da es sich dabei aufgrund der verwendeten Normzahlen um einen Durchschnittswert handle, habe der Beschwerdeführer in der Bilanz Einsprache 2018 (zusätzlich zu den in der Internetapplikation HODUFLU enthaltenen Mengen) nach seinen Kenntnissen eine Güllemenge von 137 m3 - welche vom Betrieb des Beschwerdeführers "weggeführt" wurde - sowie eine Futterzufuhr von 202 dt TS berücksichtigt. Davon ausgehend betrage die Nährstoffbilanz des Beschwerdeführers beim Stickstoff (Nverf) 111.1% und beim Phosphor (P2O5) 103.8%.
Zudem könne vorliegend (in rechtlicher Hinsicht) weder von einer "Verschiebung aus der Landwirtschaft oder in die Landwirtschaft" noch von einer "Verschiebung zwischen den Betrieben" im Sinne des Wortlautes von Ziffer 2.1.3 des Anhangs 1 der DZV gesprochen werden. Denn da der Beschwerdeführer die jeweiligen Flächen mit Zwischenfutter bewirtschafte, gehörten diese Flächen für die Beurteilung der Nährstoffbilanz auch zum Betrieb des Beschwerdeführers. Zwar sehe die Wegleitung Suisse-Bilanz in der Auflage 1.15 vom Mai 2018 mit Ziffer 2.9 vor, dass Zwischenfutter und Frühjahresnutzungen durch den Standortbetrieb in der Nährstoffbilanz zu deklarieren seien. Diese Vorgabe sei bei Zwischenfutternutzungen aber nicht eindeutig festzulegen, da die Bedeutung des Begriffs "Standortbetrieb" unklar sei. Nachvollziehbar sei, dass die Fläche bei dem Betrieb zu deklarieren sei, welcher die Fläche nutze. Das formalistische Verständnis des Begriffs "Standortbetrieb" durch die Vorinstanz habe bei Flächen, welche wie im vorliegenden Fall mit einem anderen Betrieb abgetauscht werden, zur Folge, dass die Deklaration unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu erfolgen habe. Abgesehen davon gelte es mit Bezug auf die Nährstoffbilanz des Beschwerdeführers zu beachten, dass die Erträge auf dem Betrieb des Beschwerdeführers über den Normerträgen lägen und die Nährstoffbilanz deshalb entlastet werde. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich mit der Einsprache vom 16. Oktober 2016 als Beweis ein Futterbaugutachten in Aussicht gestellt. Dieses Futterbaugutachten liege inzwischen vor. Weil das Gutachten für das Jahr 2018 nicht vorgelegen habe, werde vorliegend aber darauf verzichtet, es einzureichen.
4.2 Die Vorinstanz weist die Argumentation des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Sie verweist dazu auf Ziffer 2.10 der Wegleitung Suisse-Bilanz in der Auflage 1.14 und 1.15, wonach Verschiebungen von Raufutter zwischen zwei Betrieben lückenlos aufzuzeichnen seien. Flächen seien von demjenigen Betrieb bei der Betriebsstrukturdatenerhebung zu deklarieren, welcher die Fläche im entsprechenden Jahr bewirtschafte. Die deklarierten Flächen seien in der Nährstoffbilanz zu berücksichtigen. Ebenso hält die Vorinstanz daran fest, dass die Verschiebung von Hofdünger zwischen zwei Betrieben in der Internetapplikation HODUFLU zu erfassen und vom Abnehmer zu bestätigen sei. Der Betrieb des Beschwerdeführers habe weder die Lieferung von 137 m3 Gülle im HODUFLU erfasst, noch einen Beweis erbringen können, dass dieser Hofdünger weggeführt worden sei. Auf der Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B._______, welcher laut dem Beschwerdeführer die zusätzliche Menge von 137 m3 Gülle übernommen habe, sei die Lieferung nicht aufgeführt gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer kein Futterbaugutachten vorgelegt, weshalb sein Betrieb auch keine höheren Erträge als Normerträge geltend machen könne. Beim "Standortbetrieb" gemäss Ziffer 2.9 der Wegleitung Suisse-Bilanz in der Auflage 1.15 vom Mai 2018 handle es sich vorliegend um den Betrieb B._______, da dieser im Jahr 2018 die entsprechenden Flächen bei der Strukturdatenerhebung deklariert und somit ein Gesuch für Direktzahlungen gestellt habe.
5.
5.1 Zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 70
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70 Grundsatz - 1 Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
|
1 | Zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen ausgerichtet. |
2 | Die Direktzahlungen umfassen: |
a | Kulturlandschaftsbeiträge; |
b | Versorgungssicherheitsbeiträge; |
c | Biodiversitätsbeiträge; |
d | Landschaftsqualitätsbeiträge; |
e | Produktionssystembeiträge; |
f | Ressourceneffizienzbeiträge; |
g | Übergangsbeiträge. |
3 | Der Bundesrat legt die Höhe der Beiträge fest. Dabei berücksichtigt er das Ausmass der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen, den mit der Erbringung dieser Leistungen verbundenen Aufwand und die auf dem Markt erzielbaren Erlöse. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: |
|
1 | Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: |
a | der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; |
b | der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; |
c | die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden; |
d | die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden; |
e | ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird; |
f | ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird; |
g | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet; |
h | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. |
2 | Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: |
a | eine artgerechte Haltung der Nutztiere; |
b | eine ausgeglichene Düngerbilanz; |
c | einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen; |
d | die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz; |
e | eine geregelte Fruchtfolge; |
f | einen geeigneten Bodenschutz; |
g | eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel. |
3 | Der Bundesrat: |
a | konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; |
b | legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest; |
c | kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; |
d | kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; |
e | kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; |
f | bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden. |
4 | Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen. |
5 | Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden. |
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: |
|
1 | Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: |
a | der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; |
b | der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; |
c | die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden; |
d | die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden; |
e | ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird; |
f | ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird; |
g | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet; |
h | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. |
2 | Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: |
a | eine artgerechte Haltung der Nutztiere; |
b | eine ausgeglichene Düngerbilanz; |
c | einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen; |
d | die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz; |
e | eine geregelte Fruchtfolge; |
f | einen geeigneten Bodenschutz; |
g | eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel. |
3 | Der Bundesrat: |
a | konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; |
b | legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest; |
c | kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; |
d | kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; |
e | kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; |
f | bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden. |
4 | Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen. |
5 | Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden. |
Mit Bezug auf die vorausgesetzte Ausgeglichenheit der Düngerbilanz schreibt Art. 13 Abs. 1
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 13 Ausgeglichene Düngerbilanz - 1 Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt. |
|
1 | Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgelegt. |
2 | Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial. |
2bis | Luftverunreinigungen, die insbesondere durch das Lagern und Ausbringen von flüssigen Hofdüngern verursacht werden, sind nach den Vorgaben der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198519 zu begrenzen.20 |
3 | Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 1 Ziffer 2.2 durchgeführt werden. |
Die konkreten Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz legt Anhang 1 Ziffer 2.1 DZV fest. Die Bestimmung lautet, soweit vorliegend relevant, wie folgt:
"2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. (...)."
Für die Berechnung der Nährstoffbilanz des Kalenderjahres 2018 galt die entsprechende Wegleitung in der Auflage 1.14 oder 1.15 (vgl. Anhang 1 Ziffer 2.1.1 aDZV [Fassung vom 1. Januar 2019]).
"2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jährlich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbilanz des Vorjahres massgebend.
2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen in der Internetapplikation HODUFLU nach Artikel 14
SR 919.117.71 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) - Landwirtschaftliche Datenverordnung ISLV Art. 14 Daten - 1 Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten: |
|
1 | Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält folgende Daten: |
(...)
2.1.5 Die Phosphorbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens +10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen. (...)
(...)
2.1.7 Die Stickstoffbilanz der abgeschlossenen Nährstoffbilanz darf gesamtbetrieblich einen Fehlerbereich von höchstens + 10 Prozent des Bedarfs der Kulturen aufweisen.
(...)."
Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 170 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen - 1 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. |
|
1 | Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. |
2 | Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat. |
2bis | Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen.229 |
3 | Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus.230 |
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 105 Kürzung und Verweigerung der Beiträge - 1 Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8. |
|
1 | Die Kantone kürzen oder verweigern die Beiträge gemäss Anhang 8. |
2 | ...226 |
5.2 Die vorliegend angefochtene Direktzahlungskürzung wegen Überschreitung der Nährstoffbilanz erfolgte gestützt auf Anhang 8 Ziffer 2.2.2 Bst. b DZV. Diese Bestimmung sieht für den Fall einer Überschreitung der Nährstoffbilanz bei Stickstoff und/oder Phosphor im Sinne der Vorgaben von Anhang 1 Ziffer 2.1 DZV eine Kürzung um fünf Punkte pro Prozent Überschreitung vor (bei mindestens 12 und maximal 80 Punkten, keine maximale Punktzahl im Wiederholungsfall). Bei einer Überschreitung sowohl bei Stickstoff als auch bei Phosphor ist laut Anhang 8 Ziffer 2.2.2 Bst. b DZV der höhere Wert für die Kürzung massgebend.
6.
6.1 Beide Parteien sind sich darin einig, dass die Vorinstanz in der Kontrollbilanz 2018 des Beschwerdeführers die Güllelieferung des Beschwerdeführers an den Betrieb B._______ im Jahr 2018 im Umfang von 330 m3 zu Recht als Hofdüngerwegfuhr angerechnet hat. Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer wie der Betrieb B._______ diese Hofdüngerverschiebung über 330 m3 von Beginn weg je übereinstimmend in ihrer Nährstoffbilanz erfasst und auch ordentlich in der Internetapplikation HODUFLU deklariert haben. Darüber hinaus stimmen die von der Vorinstanz bzw. der Kontrollstelle erstellte Kontrollbilanz 2018 und die vom Beschwerdeführer eingereichte Bilanz Einsprache 2018 auch mit Bezug auf die je angerechnete Grundfutterzufuhr von insgesamt 1866.31 dt TS überein (vgl. im Sachverhalt unterB.b.b).
6.2 Unterschiedliche Auffassungen bestehen primär mit Bezug auf die Frage, ob die Güllegaben an den Betrieb B._______ im Jahr 2018 im Umfang von 137 m3, welche der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Zwischennutzung von abgetauschten Flächen ebenfalls geltend macht, tatsächlich erfolgt bzw. rechtsgenüglich erstellt sind. Während der Beschwerdeführer diesen Nachweis gestützt auf seine Ausführungen zur Zusammenarbeit mit dem Partnerbetrieb sowie die eingereichten Beweismittel als erstellt erachtet, hält die Vorinstanz die zusätzliche Ausbringung von 137 m3 Gülle durch den Beschwerdeführer auf Flächen des Betriebs B._______ für unbewiesen (vgl. E. 4).
6.3 Damit rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung bzw. Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
7.
7.1 Bevor diese Beweisfrage geprüft wird (vgl. E.8), gilt es zu beachten, dass sich die Vorinstanz weder im Rahmen der Abweisung der Einsprache noch in der angefochtenen Verfügung konkret mit den Unterlagen auseinandergesetzt hat, welche der Beschwerdeführer am 12. November 2019 aufgrund der Nachforderung der Vorinstanz zum Beweis seiner Sachbehauptungen nachgereicht hat (vgl. im Sachverhalt unter B.c, B.d, B.g sowie nachfolgende E. 8.6). Wie erwähnt, beschränkt sich die Vorinstanz diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung auf die nicht weiter begründete Anmerkung, der Beschwerdeführer habe aufgrund dieser Unterlagen keinen Beweis dafür erbringen können, dass zusätzlich Gülle von seinem Betrieb weggeführt worden sei (vgl. Ziffer 7 der Verfügung). Aufschluss darüber, aus welchen Gründen die nachgereichten Belege laut dem Dafürhalten der Vorinstanz nicht genügen, die behaupteten Güllegaben im Umfang von 137 m3 auf den Flächen des Betriebs B._______ rechtsgenüglich zu untermauern, gibt die angefochtene Verfügung nicht.
7.2 Stattdessen beruft sich die Vorinstanz zur Begründung ihrer Schlussfolgerung ausschliesslich auf die Wegleitung Suisse-Bilanz bzw. die damit übereinstimmende Regelung von Anhang 1 Ziffer 2.1.3 DZV, wonach sämtliche Düngerverschiebungen in der Internetapplikation HODUFLU erfasst werden müssen und "nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der 'Suisse-Bilanz' anerkannt" werden. Die Vorinstanz scheint gestützt auf diese Regelung davon auszugehen, mangels Erfassung der vorliegend strittigen Güllegaben in der Internetapplikation HODUFLU erübrige sich eine konkrete Auseinandersetzung mit den Unterlagen, welche der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss zur Untermauerung seiner Tatsachenbehauptungen nachgereicht hat.
Dies trifft nicht zu. Zwar hält der Wortlaut von Anhang 1 Ziffer 2.1.3 DZV fest, dass "nur die in HODUFLU erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der 'Suisse-Bilanz' anerkannt" werden. Dieser Grundsatz entbindet eine Behörde aber nicht davon, Beweismittel, welche sie selber von Amtes wegen im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht zur ergänzenden Sachverhaltsklärung nachgefordert hat, anschliessend auch einer transparenten Beurteilung zu unterziehen. Dies setzt voraus, dass die Behörde im verfahrensabschliessenden Entscheid angemessen und konkret ausführt, warum sie entsprechend nachgereichte Beweismittel, mit welchen der Verfügungsadressat seinen Standpunkt begründet, für nicht überzeugend hält (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
Etwas Anderes lässt sich aus der Bestimmung von Anhang 1 Ziffer 2.1.3 DZV nicht ableiten. Im Gegenteil sieht diese Bestimmung neben dem Gebot zur lückenlosen Erfassung von Nährstoffverschiebungen in der Internetplattform HODUFLU gerade auch ausdrücklich die (vorliegend sinngemäss in Anspruch genommene) Möglichkeit vor, nicht plausible Nährstoffgehalte zurückzuweisen und die Abgeberin oder den Abgeber anzuhalten, ergänzende Belege zur Plausibilisierung von angegebenen Nährstoffgehalten vorzulegen. Dass Belege, welche auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz nachgereicht und zur Untermauerung der entscheidrelevanten Sachbehauptungen angerufen werden, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu unterziehen sind, liegt auf der Hand (vgl. dazu auch sogleich). Dies gilt unabhängig davon, ob die fragliche Nachinstruktion mit oder (wie vorliegend) ohne vorbestehenden Eintrag der angezweifelten Nährstoffverschiebung in der Internetplattform HODUFLU erfolgt ist.
7.3 Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Im vorliegenden Fall hat es die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren gemäss den vorstehenden Erwägungen unterlassen, sich auch nur ansatzweise mit den vom Beschwerdeführer angerufenen Beweismitteln und seinen diesbezüglichen Parteivorbringen konkret und nachvollziehbar auseinanderzusetzen (vgl. E. 7.1 f.). Die pauschale Anmerkung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe mit den nachgereichten Unterlagen keinen Beweis für die behauptete zusätzliche Hofdüngerwegfuhr erbracht, genügt den verfassungsmässigen Anforderungen für eine angemessene und hinreichende Begründung nicht. Die Vorinstanz hat dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
7.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt somit grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon, ob die Gehörsverletzung für den Ausgang des Verfahrens sachlich relevant war (vgl. statt vieler BGE 132 V 387 E. 5.1; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 N 106 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung kann unter bestimmten Umständen allerdings eine Heilung der Gehörsverletzung durch die Beschwerdeinstanz erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerdeinstanz im Vergleich mit dem vorinstanzlichen Verfahren über die gleiche Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen verfügt, die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und dem Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen, sodass das verweigerte rechtliche Gehör nachträglich voll wahrgenommen werden kann. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Vorinstanz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine gleichlautende Verfügung erlassen würde (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1 m.w.H; Urteil des BGer 9C_419/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer B-807/2012 vom 25. Juni 2018 E. 5.1, m.w.H.).
7.5 Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die Vorinstanz zunächst nicht konkret zu den vom Beschwerdeführer angerufenen Belegen und seinen Ausführungen zur angeblichen Zusammenarbeit mit dem Partnerbetrieb geäussert. So beschränkte sie sich in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen auf den unbestrittenen Hinweis, dass die Hofdüngerwegfuhr von 137 m3 weder in der Internetapplikation HODUFLU noch in der Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B._______ enthalten gewesen sei. Darüber hinaus blieb eine Reaktion der Vorinstanz auf die Replik des Beschwerdeführers, mit welcher dieser die fehlende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Beweismitteln und Darlegungen beanstandet hatte, aus. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Vorinstanz daher auf, zu verschiedenen Passagen der Replik ergänzend Stellung zu nehmen. Dem kam die Vorinstanz am 24. September 2020 nach, worauf der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2020 seine abschliessende Stellungnahme einreichte.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollumfänglich nachgeholt werden konnte. Vor allem besteht aufgrund der gegebenen Aktenlage kein Zweifel daran, dass die Vorinstanz im Fall einer Rückweisung der Angelegenheit zur nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut eine gleichlautende Verfügung erlassen würde, was im Sinne der genannten Rechtsprechung dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache widersprechen würde. Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die vorliegende Gehörsverletzung mit Blick auf die Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs als geheilt zu betrachten. Gleichzeitig wird die Vorinstanz angehalten, der Begründungspflicht in Zukunft angemessen nachzukommen.
8.
Im Folgenden wird nun geprüft, ob die Güllegaben des Beschwerdeführers im Jahr 2018 an den Betrieb B._______ im Umfang von 137 m3, welche der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Zwischennutzung von abgetauschten Flächen geltend macht, rechtsgenüglich erstellt sind oder nicht.
8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich zunächst hauptsächlich auf seine der Vorinstanz am 12. November 2019 eingereichten Unterlagen (vgl. im Sachverhalt unter B.c). Mit dem Situationsplan über die abgetauschten Flächen ("Parzellenplan Totalfläche im Abtausch") und der Liste mit den Beschreibungen über die Nutzung der abgetauschten Flächen ("Parzellenplan abgetauschte Fläche 2018") habe er klar aufgezeigt, wie er die entsprechenden Flächen mit seinem Betrieb bewirtschafte. Zudem könne der geltend gemachte Abtausch der jeweiligen Flächen aufgrund der Flächenverzeichnisse 2018 und 2019 nachvollzogen werden (Beschwerde, Beil. 9 und 10). Auch das Wiesenjournal 2018 beschreibe die Nutzung der Natur- und Kunstwiesen, inklusive Düngung mit Rinder-Schweine-Gülle (RSG; Beschwerde, Beil. 11). Ebenso sei die Zusammenarbeit der beiden Betriebe aus den Parzellenblättern 2018 des Betriebs B._______ ersichtlich (Beschwerde, Beil. 13). Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer (hinsichtlich der auch in der Kontrollbilanz 2018 im insgesamt selben Umfang berücksichtigten Grundfutterzufuhr [vgl. E. 6.1]) auf eine am (...) unterzeichnete Bestätigung über den Verkauf von 200 dt TS Raufutter am (...) durch den Betrieb B._______ an den Beschwerdeführer (Beschwerde, Beil. 13). Der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer entgegen, sie verhalte sich widersprüchlich, indem sie das von den abgetauschten Flächen geerntete Zwischenfutter in der Kontrollbilanz 2018 als Futterzufuhr berücksichtige, die Hofdüngerausbringung auf diese Flächen hingegen nicht als Hofdüngerwegfuhr. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf die unterschiedliche Ausrichtung seines Betriebs und des Betriebs B._______ und macht geltend, er habe die laut ihm abgetauschten und zwischengenutzten Flächen als zu seinem Betrieb zugehörig betrachtet. Während sein Betrieb auf die Tierhaltung ausgerichtet und auf einen grossen Anteil an Futterflächen an der Betriebsfläche angewiesen sei, habe der Betrieb B._______ weniger Tiere und mehr ackerbaulich genutzte Flächen. Die Bewirtschaftungsregelung zwischen den Betrieben sehe beispielsweise vor, dass der Betrieb des Beschwerdeführers die Fläche nach der Ernte einer Ackerkultur des Betriebs B._______ im Spätsommer / Herbst mit Zwischenfutter ansähe, dünge und das Zwischenfutter ernte. Die Futternutzung des Zwischenfutters erfolge somit auch dann durch den Betrieb des Beschwerdeführers, wenn die Fläche im betreffenden Jahr mit der Hauptkultur beim Betrieb B._______ zugeteilt sei. Dabei betrachte der Beschwerdeführer die abgetauschten - und laut ihm zwischengenutzten und gedüngten - Flächen anders als die Vorinstanz als zu seinem Betrieb zugehörig. Eine Hofdüngerlieferung auf diese abgetauschten
Flächen sei für den Beschwerdeführer keine Wegfuhr vom Betrieb, sondern eine innerbetriebliche Lieferung. Die vorliegend umstrittene Hofdüngerwegfuhr von 137 m3 habe der Beschwerdeführer nur deshalb nicht in der Internetapplikation HODUFLU erfasst, da diese Düngung seiner Ansicht nach betriebseigene Flächen betroffen habe. Bei der anderen Hofdüngerwegfuhr zum Betrieb B._______ (330 m3) habe es sich um eine Düngerlieferung auf nicht abgetauschte Flächen des Partnerbetriebs gehandelt, weshalb diese Lieferung im Unterschied zu jener über 137 m3 auch in HODUFLU erfasst worden sei.
8.2 Die Vorinstanz räumt auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E.7.5 sowie im Sachverhalt unter C.g) einerseits ein, dass die Nährstoffbilanz des Beschwerdeführers bei einer Mitberücksichtigung der angeblich zusätzlich weggeführten Gülle ausgeglichen abschliessen würde. Andererseits betont die Vorinstanz, dass sie der Darstellung des Beschwerdeführers deshalb keinen Glauben schenke, weil ein "Beleg für die Verschiebung zwischen den beiden Betrieben im Jahr 2018" (irrtümlich mit 170 m3 statt 137 m3 quantifiziert) erst "im Jahr 2019 erstellt und gegenseitig unterzeichnet" worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Unausgeglichenheit der Nährstoffbilanz 2018 des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Die Vorinstanz gehe deshalb davon aus, "dass die Belege für eine Gülleverschiebung im Jahr 2018 erst nach der Kontrolle im Jahr 2019 in Kenntnis der Auswirkungen gegenseitig unterschrieben wurden und dass diese Lieferung nur auf dem Papier erfolgt ist und nie geführt wurde." Die Beweispflicht für die zusätzliche Verschiebung liege beim Beschwerdeführer.
8.3 Das BLW weist im eingeholten Fachbericht im Wesentlichen darauf hin, dass abgetauschte Flächen nicht nach Eigentum oder Pacht, sondern nach der effektiven Bewirtschaftung im entsprechenden Jahr im Flächenformular zu deklarieren seien (mit Hinweis auf die Weisungen und Erläuterungen des BLW zu Art. 23
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 23 Flächenabtausch - Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen. |
Die im Anhang 1 Ziffer 2.1.3 DZV vorgeschriebene Pflicht zur Erfassung sämtlicher Hofdüngerverschiebungen in der Internetapplikation HODUFLU bezwecke die Nachverfolgbarkeit der Düngerverschiebung. Damit solle gewährleistet werden, dass eine Düngerverschiebung in der Nährstoffbilanz sowohl des Abgebers als auch des Abnehmers berücksichtigt werde. Durch die Nichterfassung der vorliegend strittigen Hofdüngerverschiebung im Jahr 2018 über 137 m3 im HODUFLU sei die allfällige Hofdüngerverschiebung sowohl bei der Nährstoffbilanz 2018 des Abnehmers als auch bei der Kontrollbilanz 2018 des Beschwerdeführers unberücksichtigt geblieben. Die Ansicht des Beschwerdeführers, trotz der Nichterfassung im HODUFLU belegt zu haben, dass die weitere Hofdüngerverschiebung über 137 m3 erfolgt sei, teile das BLW nicht. Zwar habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit der Einsprache einen durch ihn erstellten Situationsplan und Nutzungslisten über die abgetauschten Flächen sowie eine neu erstellte Nährstoffbilanz (Bilanz Einsprache 2018) eingereicht. Eine Bestätigung der Hofdüngerübernahme im Umfang von 137 m3 durch den Betrieb B._______ sei in den Unterlagen aber nirgends vorhanden. Ebenso sei den vorliegenden Vorakten der Vorinstanz nicht zu entnehmen, inwiefern sich der Beschwerdeführer bereits bei der Erstellung der Kontrollbilanz 2018 durch die Kontrollstelle auf eine fehlende Hofdüngerverschiebung berufen hat. Der Beschwerdeführer vermöge keine Nachweise oder Belege einzureichen, welche seine Einwände stützten.
8.4 Im ordentlichen Verwaltungsverfahren ist ein Sachverhalt unter Berücksichtigung der Gesamtheit der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nach Massgabe des sogenannten Voll- oder Überzeugungsbeweises zu werten. Nach diesem Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn die Behörde oder das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Die Verwirklichung der Tatsache braucht nicht mit absoluter Gewissheit festzustehen, sondern es genügt, wenn die Behörde oder das Gericht am Vorliegen des rechtserheblichen Sachumstands keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (Urteil des BVGer B-1014/2019 vom 24. Juli 2020 E. 8.3 m.H. u.a. auf BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2; BGE 119 V 347 E. 1a; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 12 N 1, 3; 215 m.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, N. 2.149; BVGE 2012/21 E. 5.1).
8.5 Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, stellt sich die Beweislastfrage, d.h. die Frage, zu wessen Lasten der beweislose Zustand geht. Die Antwort darauf ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Bereits daraus folgt, dass die Beweislast für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Direktzahlungen - und somit auch für die Ausgeglichenheit der Düngerbilanz als Teil des ÖLN (Art. 70a Abs. 2 Bst. b
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz LwG Art. 70a Voraussetzungen - 1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: |
|
1 | Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn: |
a | der Betrieb bodenbewirtschaftend und bäuerlich ist; |
b | der ökologische Leistungsnachweis erbracht wird; |
c | die für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung eingehalten werden; |
d | die Flächen nicht in Bauzonen liegen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden; |
e | ein Mindestarbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften auf dem bewirtschafteten Betrieb erreicht wird; |
f | ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet wird; |
g | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine bestimmte Altersgrenze nicht überschreitet; |
h | der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. |
2 | Der ökologische Leistungsnachweis umfasst: |
a | eine artgerechte Haltung der Nutztiere; |
b | eine ausgeglichene Düngerbilanz; |
c | einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen; |
d | die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 1966107 über den Natur- und Heimatschutz; |
e | eine geregelte Fruchtfolge; |
f | einen geeigneten Bodenschutz; |
g | eine gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel. |
3 | Der Bundesrat: |
a | konkretisiert den ökologischen Leistungsnachweis; |
b | legt die Werte und Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und e-h fest; |
c | kann die Summe der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft begrenzen; |
d | kann Ausnahmen von Buchstabe c und von Absatz 1 Buchstabe h festlegen; |
e | kann für die Biodiversitäts- und für die Landschaftsqualitätsbeiträge Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe a festlegen; |
f | bestimmt Grenzwerte in Bezug auf die Fläche je Betrieb, ab denen die Beiträge abgestuft oder reduziert werden. |
4 | Der Bundesrat kann für die Ausrichtung der Direktzahlungen weitere Voraussetzungen und Auflagen festlegen. |
5 | Er legt die Flächen fest, für die Beiträge ausgerichtet werden. |
Dieselbe Beweislastverteilung bringt auch Art. 101
SR 910.13 Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV) - Direktzahlungsverordnung DZV Art. 101 Nachweis - Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzahlungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben. |
Vorliegend hat somit der Beschwerdeführer die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen.
8.6 Der Beschwerdeführer beruft sich - wie vorne erwähnt - zum Beweis der zusätzlich geltend gemachten Hofdüngerwegfuhr von 137 m3 Gülle an den Betrieb B._______ vorab auf die Beilagen, welcher er der Vorinstanz am 12. November 2019 nachgereicht hat (vgl. im Sachverhalt unterB.c).
8.6.1 Bei der ersten Beilage - dem "Parzellenplan Totalfläche im Abtausch" - handelt es sich um den Ausdruck eines Luftbildes der betroffenen Örtlichkeiten aus dem Geoinformationssystem des Kantons Luzern (vgl. www.geoportal.lu.ch; Beschwerde, Beil. 6). Darauf hat der Beschwerdeführer handschriftlich gewisse Flächen umrandet, mit der Parzellennummer angeschrieben sowie jeweils mit der Zahl "1"oder "2" markiert. Die Zahl "1" steht für den Betrieb des Beschwerdeführers, die Zahl "2" für den Betrieb B._______. Erläuternd weist der Beschwerdeführer im Schreiben vom 12. November 2019 darauf hin, dass mit diesem Plan dargestellt werde, welche Flächen zwischen den beiden Betrieben getauscht würden.
8.6.2 Bei der Beilage "Parzellenplan abgetauschte Fläche 2018" handelt es sich laut dem Beschwerdeführer um eine Übersicht der im Jahr 2018 abgetauschten Flächen. Diesbezüglich übermittelte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine ebenfalls selbst erstellte Liste mit Angaben zum "Fruchtfolgeplan" von acht Flächen bzw. Parzellen. Der Beschwerdeführer listet darin für jede der acht Flächen stichwortartig auf, (1) ob die jeweilige Fläche bei seinem Betrieb oder dem Betrieb B._______ gemeldet sei, (2) mit welcher Vorkultur und von welchem Betrieb die jeweilige Teilfläche im Jahr 2017 genutzt worden sei, (3) welche Hauptkultur der jeweilige Betrieb in den Jahren 2018 und 2019 auf den jeweiligen Flächen genutzt habe sowie (4) auf welchen Teilflächen der Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine Zwischennutzung einer beim Betrieb B._______ gemeldeten Fläche vorgenommen habe.
Konkret macht der Beschwerdeführer eine Zwischennutzung durch die Kultivierung von Zwischenfutter mit der genannten Liste mit Bezug auf zwei der acht Teilflächen geltend (Nr. [...]). Diesbezüglich hat er in der Liste je die Bemerkung angefügt, dass die Düngung am 16. Juli 2018 und die Nutzung am 10. Oktober 2018 "ohne Buchungen" durch den Beschwerdeführer erfolgt sei (Beschwerde, Beil. 7 unter Nrn. 1 und 3). Zudem wies der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Hauptkulturen dieser beiden Teilflächen im Jahr 2018 in der Liste darauf hin, dass er die Düngung vorgenommen habe, wobei in diesem Fall eine Buchung in der Internetapplikation HODUFLU auf den Betrieb B._______ erfolgt sei (Beschwerde, Beil. 7 unter Nrn. 1 und 3).
8.6.3 Drittens legte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit seiner Eingabe vom 12. November 2019 die "ÖLN-Bilanz 2018" des Betriebs B._______ vor.
Zu beachten ist, dass die ursprüngliche Nährstoff- bzw. ÖLN-Bilanz 2018 des Betriebs B._______ nach übereinstimmenden Angaben nur die (von der Vorinstanz anerkannte) Hofdüngerzufuhr vom Betrieb des Beschwerdeführers im Umfang von 330 m3 Gülle enthielt. Die vorliegend streitgegenständliche Hofdüngerzufuhr vom Betrieb des Beschwerdeführers über 137 m3 wies die Bilanz 2018 des Betriebs B._______ zunächst unbestrittenermassen nicht aus (vgl. E. 6.1 sowie Formular A im AGRIDEA Nachweis.Plus unter "A2: Nährstoffe aus der Tierhaltung", [...] [Vorinstanz, act. 4b Beilage 2]).
Erst die der Vorinstanz am 12. November 2019 nachgereichte Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B._______ beinhaltete nun zusätzlich auch die vorliegend geltend gemachte Hofdüngerzufuhr von 137 m3 Gülle(bezeichnet als "Gülle [A._______] ZF", vgl. Formular A im AGRIDEA Nachweis.Plus unter "A2: Nährstoffe aus der Tierhaltung", [...] [Beschwerde, Beil. 12] sowie Ziffer 15 der Beschwerde).
In der Gesamtbilanz der Nährstoffe schloss die so neuberechnete Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B._______ mit einer Nährstoffreserve von 2% beim Stickstoff (Nverf, 97.6%) und 11% beim Phosphor ab (P2O5, 88.7%, vgl. "Formular F: Nährstoffbilanz" unter "Gesamtbilanz" sowie Ziffer 5.1 "Gesamtbilanz der Nährstoffe" der Aufstellung "Kennziffern ÖLN", [...] [Beschwerde, Beil. 12]). Eine Unterschrift des Bewirtschafters des Betriebs B._______ enthält die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte "ÖLN-Bilanz 2018" des Betriebs B._______ nicht (Beschwerde, Beil. 12).
8.6.4 Mit dem "Parzellenplan Totalfläche im Abtausch" und dem "Parzellenplan abgetauschte Fläche 2018" hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen selber angefertigten Situationsplan sowie ebenfalls selber erstellte Nutzungslisten über die laut ihm abgetauschten Flächen eingereicht. Es mag zutreffen, dass die Bewirtschaftungsweise, welche der Beschwerdeführer mit Bezug auf die entsprechenden Flächen beschreibt, in diesen Dokumenten übereinstimmend mit seinen Ausführungen abgebildet werden. Dies liegt auch nahe, handelt es sich bei diesen Dokumenten doch lediglich um eine vom Beschwerdeführer selbst nachträglich erstellte und nicht weiter belegte Selbstdeklaration im Sinne seiner eigenen Sachdarstellung.
Auffällig erscheint dabei, dass der Beschwerdeführer die Kontrollbilanz, welche ihm im August 2019 unterbreitet worden ist, gemäss der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Vorinstanz ursprünglich einzig dahingehend beanstandet hat, als diese Kontrollbilanz angeblich überdurchschnittliche Erträge seiner Ackerbaukulturen nicht berücksichtige (vgl. im Sachverhalt unter A.b). Den Vorwurf, die Kontrollbilanz 2018 schliesse zu Unrecht mit einem Nährstoffüberschuss ab, weil sie eine zusätzliche Güllelieferung von 137 m3 Gülle an den Betrieb B._______ fälschlich unberücksichtigt lasse, hat der Beschwerdeführer gemäss der vorliegenden Aktenlage erst mit der Einreichung der Bilanz Einsprache 2018 erhoben (vgl. im Sachverhalt unter B.b.b). Würden seine Angaben in der nachgereichten Selbstdeklaration zutreffen, hätte er die Kontrollbilanz 2018 naheliegenderweise im eigenen Interesse bereits von Beginn weg auch mit dem Hinweis auf diesen angeblichen groben Berechnungsfehler beanstandet.
Zudem muss sich der Beschwerdeführer bezüglich seines eigenen Verhaltens im Zeitverlauf auch entgegenhalten lassen, dass er nach der "Basiskontrolle plus" auf seinem Betrieb im (...) bereits die Gelegenheit wahrgenommen hat, eine überarbeitete Version seiner ursprünglichen Nährstoffbilanz 2018 vorzulegen (vgl. im Sachverhalt unter A.a f.). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die vorliegend umstrittene zusätzliche Lieferung von 137 m3 Gülle an den Betrieb B._______ in seinen beiden ersten eigenen Nährstoffbilanzen 2018 selber überhaupt erwähnt bzw. mitberücksichtigt hat, bestehen keine. Auch diese Widersprüchlichkeit weckt deutliche Zweifel an der Verlässlichkeit der nachgereichten Selbstdeklaration. Diese ändert auch nichts am Umstand, dass eine ordentliche Deklaration des fraglichen Flächenabtauschs im Flächenformular unterlassen wurde, was die Glaubwürdigkeit der nachträglichen Angaben des Beschwerdeführers zusätzlich in Frage stellt.
8.6.5 In der zusammen mit der Einsprache nachgereichten Neuberechnung der Nährstoffbilanz 2018 des Betriebs B._______ ist die strittige Hofdüngerzufuhr von 137 m3 Gülle vom Betrieb des Beschwerdeführers neu aufgeführt. Aber auch bei diesem Dokument handelt es sich nicht um eine überzeugende Bestätigung der umstrittenen Güllegaben des Beschwerdeführers durch den Betriebsleiter des anderen Betriebs. Das Dokument ist, wie erwähnt, nicht unterschrieben und unterstreicht vorwiegend die grundsätzliche Nährstoffreserve des anderen Betriebs im Fall einer Anrechnung der weiteren Güllezufuhr (vgl. E. 8.6.3).
8.6.6 Zusammenfassend vermögen die Beilagen, welche der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 12. November 2019 nachgereicht hat, die Frage, ob er im Jahr 2018 tatsächlich eine zusätzliche Menge von 137 m3 Gülle auf Flächen des Betriebs B._______ ausgebracht hat, demnach nicht stichhaltig zu klären.
8.7 Das BLW betont im Übrigen zu Recht die zentrale Bedeutung der Nachverfolgbarkeit sämtlicher Düngerverschiebungen und die diesbezügliche Kontrollfunktion der Internetapplikation HODUFLU. Wie das BLW sinngemäss überzeugend ausführt, gewährleistet die Internetapplikation HODUFLU als zentrales Kontrollinstrument, dass Düngerverschiebungen zwischen Betrieben im Fall ihrer ordentlichen Erfassung "automatisch" in den Nährstoffbilanzen des abgebenden wie des aufnehmenden Betriebs reziprok abgebildet und damit gleichzeitig auch gegenseitig bestätigt werden.
Es erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Nachverfolgbarkeit einer Düngerverschiebung in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise trotz eines fehlenden HODUFLU-Eintrags zu bejahen ist. Diesfalls sind an die Mitwirkungspflichten der betroffenen Betriebe (vgl. § 55 VRG bzw. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
8.8 Wie das BLW korrekt festhält, fehlt vorliegend eine entsprechend aussagekräftige Bestätigung über die Übernahme von 137 m3 Gülle des Beschwerdeführers durch den Betrieb B._______. Im Recht liegt einzig die vom Betrieb B._______ am (...) handschriftlich unterschriebene Bestätigung über den Verkauf von 200 dt TS Raufutter am (...) durch den Betrieb B._______ an den Beschwerdeführer (Beschwerde, Beil. 13). Diese Bestätigung betrifft allerdings gerade nicht die vorliegend strittige Hofdüngerwegfuhr von 137 m3 Gülle, sondern die von der Vorinstanz ohnehin in der Kontrollbilanz 2018 bereits mitberücksichtigte Grundfutterzufuhr im Umfang von insgesamt 1866.31 dt TS. Warum der Beschwerdeführer nicht gerade auch analog eine unterschriftlich bekräftigte Bestätigung des Betriebs B._______ für die streitgegenständlichen Güllegaben im Umfang von 137 m3 vorgelegt hat, bleibt ungeklärt. Zudem ist nicht einsichtig, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, die Bewirtschaftungsregelung zwischen den beiden Betrieben, mit welcher er ausgiebig argumentiert, in der Form eines nachvollziehbaren und gegenseitig unterzeichneten Vertragsdokuments vorzulegen. Auch damit hätte er seine Sachbehauptungen grundsätzlich problemlos untermauern können. Abgesehen davon dürfen die grundsätzliche Eintragungspflicht von Nährstoffverschiebungen in HODUFLU sowie deren strenge behördliche Handhabung - welche auch der erheblichen Missbrauchsgefahr in diesem Bereich entgegenwirkt - unter landwirtschaftlichen Betriebsleiterinnen und Betriebsleitern als bekannt vorausgesetzt werden. Auch mit Blick darauf überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers, gestützt auf welche er die Güllegaben von 137 m3 im Gegensatz zu jenen von 330 m3 für nicht eintragungspflichtig gehalten haben will, nicht.
8.9 Die weiteren Dokumente, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft - nämlich die Flächenverzeichnisse 2018 und 2019 und das Wiesenjournal 2018 seines Betriebs sowie die Parzellenblätter 2018 des Betriebs B._______ (vgl. Beschwerde, Beil. 9, 10, 11, 13) - lassen die geltend gemachte Ausbringung von 137 m3 Gülle durch den Beschwerdeführer auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs B._______ zwar ebenfalls als durchaus denkbar erscheinen. Diese Dokumente vermögen die beschriebenen Widersprüchlichkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers aber nicht stichhaltig zu beseitigen. Namentlich beinhalten auch sie keine klare und unmissverständliche Bestätigung des anderen Betriebsleiters über die streitgegenständlichen zusätzlichen Güllegaben des Beschwerdeführers auf seinen Betriebsflächen. Die blosse Möglichkeit der Realisierung eines bestimmten Sachverhalts genügt den vorliegend zu erfüllenden Anforderungen des Voll- oder Überzeugungsbeweises nicht (vgl. E. 8.4).
8.10 Abgesehen davon bleibt auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zur unterschiedlichen Ausrichtung der beiden Betriebe unsicher, wie sich die Sachlage bezüglich der Güllegaben tatsächlich verhält. Dasselbe gilt hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwands, es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz das von den abgetauschten Flächen geerntete Zwischenfutter in der Kontrollbilanz 2018 als Futterzufuhr berücksichtige, die Hofdüngerausbringung auf diese Flächen hingegen nicht als Hofdüngerwegfuhr. Dieses Argument übersieht, dass es sich bei der Ernte des Zwischenfutters und der vorliegend geltend gemachten Düngung der betriebsfremden Flächen um zwei voneinander zu unterscheidende Vorgänge handelt. Weder aus der Anrechnung der Futterzufuhr in der Kontrollbilanz 2018 noch aus der vorliegenden Bestätigung, dass der Beschwerdeführer dem Betrieb B._______ im Jahr 2018 Zwischenfutter abgekauft hat (Beschwerde, Beil. 13), kann mit der genügenden Sicherheit abgeleitet werden, dass die Zusammenarbeit der beiden Betriebe auch die Düngung der entsprechenden Flächen durch den Beschwerdeführer umfasst haben muss.
8.11 Ihrer Pflicht, den Sachverhalt zu ermitteln (Beweisführungslast, vgl. § 54 VRG bzw. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
8.12 Die vorliegende Beweislage vermag das Bundesverwaltungsgericht daher insgesamt nicht von der Richtigkeit des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalts zu überzeugen. Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel kann nicht mit der erforderlichen Überzeugung darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 tatsächlich auf Flächen des Betriebs B._______ neben der anerkannten Hofdüngerwegfuhr von 330 m3 Gülle eine zusätzliche Güllemenge von 137 m3 ausgebracht hat. Die Vorinstanz betrachtet den Nachweis der zusätzlichen Ausbringung von 137 m3 Gülle durch den Beschwerdeführer auf Flächen des Betriebs B._______ im Jahr 2018 somit zu Recht als nicht rechtsgenüglich erstellt.
9.
9.1 Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrollbilanz 2018 andere Mängel zum Nachteil des Beschwerdeführers aufweist, bestehen nicht. Es besteht insbesondere keine Veranlassung, aufgrund von überdurchschnittlichen Erträgen der Ackerbaukulturen des Beschwerdeführers auf eine fälschlich unberücksichtigt gebliebene Entlastung der Nährstoffbilanz des Beschwerdeführers zu schliessen. Ein rechtsgenüglicher Nachweis fehlt diesbezüglich ebenfalls, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet hat, das von ihm in Aussicht gestellte und inzwischen offenbar vorliegende Futterbaugutachten einzureichen (vgl. E. 4.1).
9.2 Die Überschreitung der Nährstoffbilanz des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2018, welche die Vorinstanz unter Berufung auf das Ergebnis der Kontrollbilanz 2018 festgestellt hat (21% Stickstoffüberschuss, 11% Phosphorüberschuss, vgl. im Sachverhalt unterA.c) ist demnach zu bestätigen.
9.3 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers. Diese erweisen sich angesichts der zu Unrecht geltend gemachten Ausgeglichenheit der Nährstoffbilanz als unbegründet. Dies gilt namentlich für die Rüge, es könne weder von einer "Verschiebung aus der Landwirtschaft oder in die Landwirtschaft" noch von einer "Verschiebung zwischen den Betrieben" im Sinne des Wortlautes von Ziffer 2.1.3 des Anhangs 1 der DZV gesprochen werden (vgl. E. 4.1). Diese Argumentation richtet sich gegen die in Ziffer 2.1.3 des Anhangs 1 der DZV vorgeschriebene Erfassungspflicht der Güllegaben in der Internetplattform HODUFLU. Wie sich gezeigt hat, vermag der Beschwerdeführer die Ausgeglichenheit seiner Nährstoffbilanz 2018 aber unabhängig des vorliegend fehlenden HODUFLU-Eintrags auch mit den vorgelegten Beweismitteln nicht rechtsgenüglich nachzuweisen.
9.4 Die Berechnung der Höhe der Direktzahlungskürzung, welche auf einem Punkteabzug von 45.5 Punkten (55.5 Punkte minus 10 Punkte Toleranz) basiert, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Das BLW beurteilt diese Berechnung ausdrücklich als korrekt. Im Sinne des Ausgeführten kann vorliegend von einem massgebenden Stickstoffüberschuss von 11% über der Toleranzgrenze ausgegangen werden (21% - 10%, vgl. Anhang 1 Ziffer 2.1.7 DZV, E. 9.2). Nach Massgabe von Anhang 8 Ziffer 2.2.2 Bst. b DZV besteht demnach keine Veranlassung, die Höhe der Direktzahlungskürzung zu korrigieren.
9.5 Im Ergebnis erweist sich die Kürzung der Direktzahlungen 2019 im Betrag von Fr. 17'441.05 wegen überschrittener Nährstoffbilanz folglich als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
10.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden.
10.1
10.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
10.1.2 Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen vollständig, womit er grundsätzlich kostenpflichtig wird. Vorliegend rechtfertigt sich jedoch aus Billigkeitsgründen ein ausnahmsweises Abweichen vom Unterliegerprinzip (vgl. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
|
a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
10.2
10.2.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
10.2.2 Analog zu den obigen Ausführungen (vgl. E. 10.1.1 f.) rechtfertigt es sich, vorliegend ausnahmsweise vom Unterliegerprinzip abzuweichen und entgegen Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
10.2.3 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist somit auf Grund der Akten und nach freiem gerichtlichen Ermessen zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz zu vertretenden grösseren Vertretungsaufwands erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als angemessen, dem Beschwerdeführer zulasten des Kantons Luzern (Vorinstanz) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu überweisen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Der Kanton Luzern (Vorinstanz) hat dem Beschwerdeführer für das bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde);
- das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Gerichtsurkunde);
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft,
Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Roger Mallepell
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 10. März 2021