Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-6807/2019
Urteil vom 4. März 2020
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Besetzung
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Kantonspolizei Aargau,
c/o Hptm A._______,
Parteien
Tellistrasse 85, Postfach, 5001 Aarau 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF), Fellerstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Relevanter Zeitpunkt nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren und zur Ermittlung der Identität des Inserenten eines auf der Online-Plattform X._______ veröffentlichten Verkaufsangebots reichte die Kantonspolizei Aargau am 10. Juli 2019 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Informatik Service Center ISC-EJPD, Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (nachfolgend: Dienst ÜPF), ein Auskunftsgesuch des Typs IR_8_IP (NAT) nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
Gleichentags beantwortete Y._______ das Gesuch mit "Benutzer nicht gefunden / Pas de client".
B.
Mit E-Mail vom 11. Juli 2019 beanstandete die Kantonspolizei Aargau beim Dienst ÜPF die Antwort von Y._______ und ersuchte diesen, die Angelegenheit mit Y._______ zu besprechen.
C.
Auf entsprechende Anfrage des Dienstes ÜPF nahm Y._______ mit E-Mail vom 11. Juli 2019 Stellung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, sie protokolliere den Zeitpunkt, in dem sich der Benutzer mit der Webseite X._______ verbinde. Wenn ihr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Täter das Inserat publiziere, mitgeteilt werde, könne dies dazu führen, dass sie keinen Benutzer finde. Diese Stellungnahme leitete der Dienst ÜPF gleichentags an die Kantonspolizei Aargau weiter.
D.
Am 19. Juli 2019 erkundigte sich die Kantonspolizei Aargau beim Dienst ÜPF nach dem Stand der Dinge, woraufhin dieser gleichentags mitteilte, das Vorgehen von Y._______ sei gesetzeskonform.
E.
Die Kantonspolizei Aargau erklärte sich daraufhin mit E-Mail vom 22. Juli 2019 mit dieser Beurteilung nicht einverstanden. X._______ gebe die Quell-IP-Adresse und die Quell-Portnummer zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Inserats bekannt. Nur diese Zeitangabe sei relevant. Y._______ protokolliere nach eigenen Angaben lediglich den Zeitpunkt der erstmaligen Verbindung mit einer Webseite. Sie müsse jedoch jeden Zeitpunkt mit den korrekten Angaben aufzeichnen. Unter zusätzlicher Angabe der Ziel-IP-Adresse und der Ziel-Portnummer ersuchte die Kantonspolizei Aargau den Dienst ÜPF sodann um nochmalige Abklärung und teilte mit, sie erwarte von Y._______ eine rechtzeitige Antwort auf ihre Anfrage.
F.
Nachdem der Dienst ÜPF in seiner gleichentags erstatteten Antwort an seinen bisherigen Ausführungen festhielt, ersuchte die Kantonspolizei Aargau um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
G.
Mit Verfügung vom 15. November 2019 stellte der Dienst ÜPF fest, dass sich Y._______ nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
H.
Gegen diese Verfügung des Dienstes ÜPF (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. November 2019 erhebt die Kantonspolizei Aargau (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellt die folgenden Rechtsbegehren:
"1.Die angefochtene Verfügung des Dienstes ÜPF sei vollumfänglich aufzuheben und festzulegen, dass beim Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
2.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung des Dienstes ÜPF vollumfänglich aufzuheben und festzulegen, dass die Fernmeldedienstanbieter die benötigten Randdaten mindestens für den Anfang, das Ende und alle 60 Sekunden jeder TCP-Session zu speichern haben.
3.Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung des Dienstes ÜPF vollumfänglich aufzuheben und festzulegen, dass die Fernmeldedienstanbieter die benötigten Randdaten mindestens für den Anfang und das Ende einer TCP-Session zu speichern haben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie eine mündliche Befragung zur Erläuterung des technischen Sachverhalts mit Vertretern von ihr, der Beschwerdeführerin und von Y._______.
J.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 28. Mai 2020 an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Für den Fall einer mündlichen Befragung beantragt sie den Beizug eines unabhängigen Gutachters.
K.
Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer Duplik vom 7. September 2020 ihre bisherigen Standpunkte.
L.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 42 Rechtsschutz - 1 Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
|
1 | Verfügungen des Dienstes unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege. |
2 | Mit Beschwerde gegen die Verfügungen des Dienstes kann nicht geltend gemacht werden, die Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung seien nicht erfüllt. |
3 | Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser wenn die Verfügung eine Geldleistung betrifft. Die Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde aufschiebende Wirkung verleihen. |
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Es ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des Entscheids erforderlich. Ein solches liegt vor, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil abgewendet werden kann und die Beschwerdeführende insofern einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Die tatsächliche oder rechtliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens noch beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse muss daher nicht nur bei der Beschwerdeerhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. In Ausnahmefällen kann jedoch auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4 und 137 I 23 E. 1.3.1; BVGE 2013/56 E. 1.3.1; Urteil des BVGer A-4263/2017 E. 1.2.3.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 15).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, in welcher festgestellt wurde, dass das von ihr im Zusammenhang mit einem erfolglosen Auskunftsgesuch nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 21 Aufbewahrungsfristen - 1 Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
|
1 | Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
a | die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52: die Angaben über die Dienste und die Angaben zum Zweck der Identifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1; |
b | die FDA: zusätzlich die Angaben über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48a. |
2 | Die FDA müssen Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Zugangsberechtigung zum professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugang aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.29 |
3 | Sie müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen. |
4 | Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen die Angaben über die Teilnehmenden gemäss den Artikeln 20a und 20b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. |
5 | Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren: |
a | Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und 41 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erteilen zu können; |
b | Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können; und |
c | Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die Auskünfte gemäss Artikel 48c erteilen zu können. |
6 | Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren. |
7 | Die Randdaten nach Absatz 5 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 21 Aufbewahrungsfristen - 1 Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
|
1 | Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
a | die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52: die Angaben über die Dienste und die Angaben zum Zweck der Identifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1; |
b | die FDA: zusätzlich die Angaben über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48a. |
2 | Die FDA müssen Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Zugangsberechtigung zum professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugang aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.29 |
3 | Sie müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen. |
4 | Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen die Angaben über die Teilnehmenden gemäss den Artikeln 20a und 20b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. |
5 | Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren: |
a | Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und 41 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erteilen zu können; |
b | Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können; und |
c | Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die Auskünfte gemäss Artikel 48c erteilen zu können. |
6 | Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren. |
7 | Die Randdaten nach Absatz 5 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen. |
1.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 f., 2.208 und 2.213, je mit Hinweisen).
Im Dispositiv der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass sich Y._______ nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
3.1 Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die FDA verpflichtet, der Vorinstanz alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen (Art. 22 Abs. 1
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 22 - 1 Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
|
1 | Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
1bis | Bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit über das Internet begangen wird oder worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Urheberschaft oder Herkunft ermöglichen.41 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und liefern müssen. Er legt fest, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bestimmte dieser Daten zum Zweck der Identifikation nur während 6 Monaten aufbewahren und liefern müssen. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dem Dienst weitergehende Angaben liefern, über die sie verfügen. |
3 | Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen dem Dienst die ihnen vorliegenden Angaben liefern. |
4 | Der Bundesrat kann Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten, verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben aufzubewahren und zu liefern, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Absatz 2 liefern müssen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 22 - 1 Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
|
1 | Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
1bis | Bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit über das Internet begangen wird oder worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Urheberschaft oder Herkunft ermöglichen.41 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und liefern müssen. Er legt fest, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bestimmte dieser Daten zum Zweck der Identifikation nur während 6 Monaten aufbewahren und liefern müssen. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dem Dienst weitergehende Angaben liefern, über die sie verfügen. |
3 | Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen dem Dienst die ihnen vorliegenden Angaben liefern. |
4 | Der Bundesrat kann Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten, verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben aufzubewahren und zu liefern, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Absatz 2 liefern müssen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 31 Ausführungsbestimmungen über Auskunfts- und Überwachungstypen - 1 Der Bundesrat bestimmt näher, welche Auskünfte die Anbieterinnen von Fernmeldediensten erteilen müssen und welche Überwachungstypen sie durchführen müssen. Er legt für jeden Auskunfts- und Überwachungstyp fest, welche Daten geliefert werden müssen. |
|
1 | Der Bundesrat bestimmt näher, welche Auskünfte die Anbieterinnen von Fernmeldediensten erteilen müssen und welche Überwachungstypen sie durchführen müssen. Er legt für jeden Auskunfts- und Überwachungstyp fest, welche Daten geliefert werden müssen. |
2 | Er setzt für die Lieferung Fristen fest. |
3 | Das EJPD erlässt die technischen und administrativen Bestimmungen, die für eine standardisierte Auskunftserteilung und für die standardisierte Durchführung der gängigen Überwachungstypen nötig sind. Es bestimmt insbesondere die Schnittstellen und die Datenformate, die für die Lieferung der Daten an den Dienst zu verwenden sind. Dabei orientiert es sich an den entsprechenden internationalen Standards. |
3.2 Gestützt darauf definierte der Bundesrat verschiedene Auskunftstypen und regelte in der VÜPF für jeden Auskunftstyp die zu liefernden Daten und die im Auskunftsgesuch zu machenden Angaben. Der vorliegend interessierende Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) zur Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) ist in Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben über den identifizierten Teilnehmenden, falls diesem zum fraglichen Zeitpunkt eine IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername);
b. den eindeutigen Dienstidentifikator (z.B. Benutzername, MSISDN, DSL-Identifikator) des Netzzugangsdienstes.
2 Das Auskunftsgesuch enthält die Angaben über den NAT-Übersetzungsvorgang zum Zweck der Identifikation:
a. die öffentliche Quell-IP-Adresse;
b. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer;
c. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse;
d. falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer;
e. falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls;
f. den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit.
3.3 Zum besseren Verständnis dieses Auskunftstyps und im Hinblick auf die nachfolgend zu klärenden Streitpunkte erscheint es zweckmässig, einige technische Aspekte bei der Kommunikation über das Internet kurz darzulegen.
3.3.1 Das Internet ist ein Netzwerk von Rechnernetzwerken, durch das weltweit Daten ausgetauscht werden. Grundsätzlich kann jeder Computer mit jedem anderen verbunden werden und in Kommunikation treten. Dabei findet der Datenaustausch über technisch normierte Internetprotokolle statt. Deren Kern bilden das Transmission Control Protocol (TCP) und das Internet Protocol (IP). Wird im Internet eine Datei ausgetauscht, so wird diese beim Sender in einzelne Datenpakete zerlegt und beim Empfänger wieder zusammengesetzt. Diese Funktionen werden durch das TCP übernommen. Das IP ist verantwortlich für die Auslieferung der Datenpakete an den Empfänger. Durch die IP-Adresse wird jeder an das Internet angeschlossene Computer identifiziert. Immer wenn im Internet Daten abgefragt werden, so zum Beispiel beim Aufrufen einer Webseite, übermittelt der Computer des Benutzers seine Anfrage verbunden mit der ihm zugewiesenen IP-Adresse (vgl. BGE 136 II 508 E. 3.3; Urteil des BGer 4C.9/2002 vom 23. Juli 2002 E. 4; Urteil des BVGer A-3144/2008 vom 27. Mai 2009 E. 2.2.2; Thomas Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
a | der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; |
b | die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und |
c | die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. |
2 | Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: |
a | StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; |
b | Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; |
c | Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; |
d | Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; |
e | Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; |
f | BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; |
g | Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o; |
h | Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2; |
i | Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; |
j | Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155; |
k | Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3; |
l | Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3; |
m | Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; |
n | Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4. |
3 | Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 144bis - 1. Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten verändert, löscht oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Programme, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zu den in Ziffer 1 genannten Zwecken verwendet werden sollen, herstellt, einführt, in Verkehr bringt, anpreist, anbietet oder sonst wie zugänglich macht oder zu ihrer Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.3.2 IP-Adressen können eindeutig zugeteilt sein, so dass zu einem beliebigen Zeitpunkt maximal ein Teilnehmender mit dieser Adresse im Internet auftritt. Dies trifft zum einen auf die statischen IP-Adressen und zum anderen auf die eindeutig zugeteilten dynamischen IP-Adressen zu (Erläuternder Bericht zur Totalrevision der VÜPF [nachfolgend: ErlB VÜPF], S. 41; abrufbar unter < www.li.admin.ch/de/themen/das-buepf >).Wird einem Rechner eine IP-Adresse fest zugewiesen, spricht man von einer statischen IP-Adresse. Wählt sich ein Benutzer über einen Internet-Zugangsanbieter (Provider) ins Internet ein, erhält er jedoch meist eine dynamische IP-Adresse. Dabei wird seinem Computer bei jeder Verbindungsaufnahme neu irgendeine freie Adresse aus dem Pool des Providers zugewiesen. Die dynamische Adressierung wurde wegen der Knappheit der IP-Adressen entwickelt. Weil nach diesem System eine IP-Adresse nur für eine kurze Zeit einem Teilnehmer zugeteilt und nach dem Nutzungsvorgang wieder an einen anderen Teilnehmer vergeben wird, erfolgt die Identifikation des betreffenden Rechners durch diese IP-Adresse auch nur für die Zeit des einzelnen Nutzungsvorgangs. Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten IP-Adresse unterwegs war, muss bei der dynamischen Zuteilung deshalb vom Provider in einer Datenbank ermittelt werden (BGE 136 II 508 E. 3.3; Thomas Hansjakob, a.a.O., Rz. 193 ff. und 1638). Die Identifikation der Benutzerschaft bei - hier nicht näher interessierenden, der Vollständigkeit halber aber erwähnten - eindeutig zugeteilten IP-Adressen ist in Art. 37
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; |
c | den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: |
a | die IP-Adresse; |
b | den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. |
3.3.3 Der mit den am 1. März 2018 in Kraft getretenen Revisionen des BÜPF und der VÜPF neu eingeführte Auskunftstyp gemäss Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.
Vorliegend strittig und nachfolgend zu klären ist, für welche Zeitpunkte eine FDA nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine FDA müsse die Benutzerschaft zu jedem Zeitpunkt identifizieren können. Auch wenn der Zeitpunkt der strafbaren Handlung mehrere Minuten nach dem Start der Verbindung (TCP-Session) erfolge, müsse sichergestellt sein, dass die FDA diese noch einem Kunden zuordnen könne. Dies gelte auch bei wechselnden Quellports innerhalb einer TCP-Session. Für solche Fälle müssten die FDA ihr Vorgehen gemäss den gestellten Rechtsbegehren anpassen. Es bestehe keine rechtliche Grundlage dafür, die Identifikation lediglich auf den Start einer unter Umständen stundenlangen TCP-Session einzuschränken. Es seien lediglich die Randdaten zu speichern, nicht die Inhaltsdaten. Es werde von einer FDA nicht verlangt, den Nutzdatenverkehr zu entschlüsseln und beispielsweise abzuklären, wann sich eine Person bei einem Internetdienst mit dem individuellen Benutzernamen und Passwort anmelde ("Login"). Es sei lediglich nachvollziehbar zu protokollieren, welchem Kunden welcher Quell-Port und welche IP-Adresse zu welcher Zeit zugewiesen worden sei. Diese Informationen müssten in jedem Fall vorhanden sein, da die FDA diese Angaben benötigen würden, um den einkommenden NAT-Internetverkehr zum richtigen Kunden weiterzuleiten.
Aus dem Wortlaut von Art. 38 Abs. 2
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; |
c | den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: |
a | die IP-Adresse; |
b | den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten - Der Überwachungstyp HD_28_NA umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde, zu übermitteln: |
|
a | das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder die Dauer der Sitzung; |
b | der Typ und der Status des Netzzugangs; |
c | der Identifikator, der für die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers am überwachten Zugang verwendet wurde, zum Beispiel der Benutzername; |
d | die dem Target zugeteilte IP-Adresse und deren Typ oder bei Nicht-3GPP-Zugang die öffentliche Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway und die zugehörige Quell-Portnummer; |
e | der eindeutige Geräteidentifikator des benutzten Endgeräts des Targets gemäss internationalen Standards (z. B. MAC-Adresse, IMEI oder PEI bei Mobilfunkdiensten); |
f | die jeweiligen Datenmengen, die innerhalb der Sitzung hochgeladen und heruntergeladen wurden; |
g | bei Mobilfunkdiensten: die GPRS-, EPS- oder 5GS-Informationen (insbesondere IMSI, SUPI, MSISDN, GPSI) und die Standortangaben zu Beginn und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Sitzung gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; |
h | bei Netzzugang über professionell betriebenes öffentliches WLAN: die Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeignete Bezeichnungen (z. B. Hotspotname), die Standortangaben (geografische Koordinaten oder Postadresse) sowie, falls verfügbar, den Typ der Authentifizierung, einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht und die IP-Adresse des vom Target benutzten Zugangs; |
i | falls verfügbar, zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben g und h, die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt; |
j | bei Festnetzzugang: die Adressierungselemente des Zugangs und, falls verfügbar, die Postadresse. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 61 Überwachungstyp HD_29_TEL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten - Der Überwachungstyp HD_29_TEL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs von Kommunikationen und Kommunikationsversuchen der überwachten Dienste zu übermitteln:113 |
|
a | deren Art, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder deren Dauer; |
b | die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsbeteiligten und deren Rollen; |
c | der Grund für das Ende der Kommunikation oder des Kommunikationsversuches; |
d | bei Mobilfunkdiensten: IMEI oder PEI des benutzten Endgeräts des Targets und IMSI oder SUPI des Targets; |
e | falls zutreffend, der Typ des Trägerdienstes; |
f | bei SMS und MMS: die Informationen über das Ereignis, den Typ (nur bei SMS) und den Status; |
g | bei Mobilfunkdiensten: die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten Standortangaben der vom Target benutzten Zellen oder des Nicht-3GPP-Zugangs zu Beginn der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Kommunikation, gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; |
gbis | soweit vorhanden, zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe g die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt; |
g1 | die Zell- und Gebietsidentifikatoren, die geografischen Koordinaten und gegebenenfalls die Hauptstrahlungsrichtungen und die Postadresse, oder |
g2 | die vom Netzwerk bestimmten Positionen des Targets (z.B. in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunktes) sowie die zugehörigen Postadressen, oder |
g3 | andere Angaben zu den Standorten des Targets oder der von diesem benutzten Zellen, gemäss internationalen Standards sowie die zugehörigen Postadressen; |
h | bei Multimediadiensten: |
h1 | die IP-Adresse des Clients und deren Typ und die Portnummer, |
h2 | der Kommunikations-Korrelationsidentifikator, |
h3 | die Typen der Multimediainhalte, |
h4 | die Informationen über die Multimediakomponenten (Zeit, Name, Beschreibung, Initiator, Zugangs-Korrelationsidentifikator), und |
h5 | falls zutreffend, die Informationen über die IMS-Dienste (Typ des benutzten IMS-Dienstes, Rolle des Netzelements, von dem die Randdaten stammen); und |
i | bei Multimediadiensten: die Informationen über den Netzzugang des Targets: |
i1 | der Zugangstyp, |
i2 | die Zugangsklasse, |
i3 | die Angabe, ob die Informationen über den Netzzugang vom Netzwerk stammen, und |
i4 | die Standortangaben über den Netzzugang zu Beginn und am Ende der Multimediasitzung sowie, soweit verfügbar, während der Multimediasitzung, gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; |
j | soweit zutreffend, die Bezeichnung der unmittelbar benachbarten Netze der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten - Der Überwachungstyp HD_28_NA umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde, zu übermitteln: |
|
a | das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder die Dauer der Sitzung; |
b | der Typ und der Status des Netzzugangs; |
c | der Identifikator, der für die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers am überwachten Zugang verwendet wurde, zum Beispiel der Benutzername; |
d | die dem Target zugeteilte IP-Adresse und deren Typ oder bei Nicht-3GPP-Zugang die öffentliche Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway und die zugehörige Quell-Portnummer; |
e | der eindeutige Geräteidentifikator des benutzten Endgeräts des Targets gemäss internationalen Standards (z. B. MAC-Adresse, IMEI oder PEI bei Mobilfunkdiensten); |
f | die jeweiligen Datenmengen, die innerhalb der Sitzung hochgeladen und heruntergeladen wurden; |
g | bei Mobilfunkdiensten: die GPRS-, EPS- oder 5GS-Informationen (insbesondere IMSI, SUPI, MSISDN, GPSI) und die Standortangaben zu Beginn und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Sitzung gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; |
h | bei Netzzugang über professionell betriebenes öffentliches WLAN: die Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeignete Bezeichnungen (z. B. Hotspotname), die Standortangaben (geografische Koordinaten oder Postadresse) sowie, falls verfügbar, den Typ der Authentifizierung, einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht und die IP-Adresse des vom Target benutzten Zugangs; |
i | falls verfügbar, zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben g und h, die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt; |
j | bei Festnetzzugang: die Adressierungselemente des Zugangs und, falls verfügbar, die Postadresse. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 61 Überwachungstyp HD_29_TEL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten - Der Überwachungstyp HD_29_TEL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs von Kommunikationen und Kommunikationsversuchen der überwachten Dienste zu übermitteln:113 |
|
a | deren Art, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder deren Dauer; |
b | die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsbeteiligten und deren Rollen; |
c | der Grund für das Ende der Kommunikation oder des Kommunikationsversuches; |
d | bei Mobilfunkdiensten: IMEI oder PEI des benutzten Endgeräts des Targets und IMSI oder SUPI des Targets; |
e | falls zutreffend, der Typ des Trägerdienstes; |
f | bei SMS und MMS: die Informationen über das Ereignis, den Typ (nur bei SMS) und den Status; |
g | bei Mobilfunkdiensten: die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten Standortangaben der vom Target benutzten Zellen oder des Nicht-3GPP-Zugangs zu Beginn der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Kommunikation, gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; |
gbis | soweit vorhanden, zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe g die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt; |
g1 | die Zell- und Gebietsidentifikatoren, die geografischen Koordinaten und gegebenenfalls die Hauptstrahlungsrichtungen und die Postadresse, oder |
g2 | die vom Netzwerk bestimmten Positionen des Targets (z.B. in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunktes) sowie die zugehörigen Postadressen, oder |
g3 | andere Angaben zu den Standorten des Targets oder der von diesem benutzten Zellen, gemäss internationalen Standards sowie die zugehörigen Postadressen; |
h | bei Multimediadiensten: |
h1 | die IP-Adresse des Clients und deren Typ und die Portnummer, |
h2 | der Kommunikations-Korrelationsidentifikator, |
h3 | die Typen der Multimediainhalte, |
h4 | die Informationen über die Multimediakomponenten (Zeit, Name, Beschreibung, Initiator, Zugangs-Korrelationsidentifikator), und |
h5 | falls zutreffend, die Informationen über die IMS-Dienste (Typ des benutzten IMS-Dienstes, Rolle des Netzelements, von dem die Randdaten stammen); und |
i | bei Multimediadiensten: die Informationen über den Netzzugang des Targets: |
i1 | der Zugangstyp, |
i2 | die Zugangsklasse, |
i3 | die Angabe, ob die Informationen über den Netzzugang vom Netzwerk stammen, und |
i4 | die Standortangaben über den Netzzugang zu Beginn und am Ende der Multimediasitzung sowie, soweit verfügbar, während der Multimediasitzung, gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; |
j | soweit zutreffend, die Bezeichnung der unmittelbar benachbarten Netze der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 26 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten - 1 Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst oder nach Artikel 17 Buchstabe c der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde auf Verlangen: |
|
1 | Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst oder nach Artikel 17 Buchstabe c der anordnenden Behörde oder der von dieser bezeichneten Behörde auf Verlangen: |
a | den Inhalt des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person; |
b | die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person. |
2 | Sie müssen zudem: |
a | die für die Durchführung der Überwachung notwendigen Informationen liefern; |
b | Überwachungen dulden, die durch den Dienst oder durch von diesem beauftragte Personen durchgeführt werden; zu diesem Zweck müssen sie unverzüglich Zugang zu ihren Anlagen gewähren; |
c | von ihnen angebrachte Verschlüsselungen entfernen. |
3 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die an der zu überwachenden Fernmeldedienstleistung beteiligt sind, müssen ihre Daten dem Dienst oder derjenigen Anbieterin, die mit der Überwachung beauftragt ist, liefern. |
4 | Die Anordnung kann zur Überwachung in Echtzeit und zur Aushändigung der aufbewahrten Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs verpflichten (rückwirkende Überwachung). |
5 | Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die Randdaten des Fernmeldeverkehrs während 6 Monaten aufbewahren. |
6 | Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten von bestimmten gesetzlichen Pflichten befreien, insbesondere wenn sie Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder im Bildungsbereich anbieten. Er befreit sie nicht von der Pflicht, die ihnen zur Verfügung stehenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person auf Verlangen zu liefern sowie von den Pflichten nach Absatz 2. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 22 - 1 Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
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1 | Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
1bis | Bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit über das Internet begangen wird oder worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Urheberschaft oder Herkunft ermöglichen.41 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und liefern müssen. Er legt fest, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bestimmte dieser Daten zum Zweck der Identifikation nur während 6 Monaten aufbewahren und liefern müssen. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dem Dienst weitergehende Angaben liefern, über die sie verfügen. |
3 | Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen dem Dienst die ihnen vorliegenden Angaben liefern. |
4 | Der Bundesrat kann Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten, verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben aufzubewahren und zu liefern, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Absatz 2 liefern müssen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 31 Ausführungsbestimmungen über Auskunfts- und Überwachungstypen - 1 Der Bundesrat bestimmt näher, welche Auskünfte die Anbieterinnen von Fernmeldediensten erteilen müssen und welche Überwachungstypen sie durchführen müssen. Er legt für jeden Auskunfts- und Überwachungstyp fest, welche Daten geliefert werden müssen. |
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1 | Der Bundesrat bestimmt näher, welche Auskünfte die Anbieterinnen von Fernmeldediensten erteilen müssen und welche Überwachungstypen sie durchführen müssen. Er legt für jeden Auskunfts- und Überwachungstyp fest, welche Daten geliefert werden müssen. |
2 | Er setzt für die Lieferung Fristen fest. |
3 | Das EJPD erlässt die technischen und administrativen Bestimmungen, die für eine standardisierte Auskunftserteilung und für die standardisierte Durchführung der gängigen Überwachungstypen nötig sind. Es bestimmt insbesondere die Schnittstellen und die Datenformate, die für die Lieferung der Daten an den Dienst zu verwenden sind. Dabei orientiert es sich an den entsprechenden internationalen Standards. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 21 Aufbewahrungsfristen - 1 Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
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1 | Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
a | die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52: die Angaben über die Dienste und die Angaben zum Zweck der Identifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1; |
b | die FDA: zusätzlich die Angaben über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48a. |
2 | Die FDA müssen Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Zugangsberechtigung zum professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugang aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.29 |
3 | Sie müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen. |
4 | Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen die Angaben über die Teilnehmenden gemäss den Artikeln 20a und 20b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. |
5 | Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren: |
a | Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und 41 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erteilen zu können; |
b | Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können; und |
c | Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die Auskünfte gemäss Artikel 48c erteilen zu können. |
6 | Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren. |
7 | Die Randdaten nach Absatz 5 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; |
c | den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: |
a | die IP-Adresse; |
b | den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT-Übersetzungskontexte - 1 Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: |
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1 | Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: |
a | die Quell-IP-Adresse vor oder nach der NAT-Übersetzung; |
b | die Quell-Portnummer vor oder nach der NAT-Übersetzung. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext: |
a | die Quell-IP-Adresse nach oder vor der NAT-Übersetzung; |
b | die Quell-Portnummer nach oder vor der NAT-Übersetzung; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
entnehmen. In systematischer Hinsicht sei schliesslich auch auf Art. 39
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT-Übersetzungskontexte - 1 Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: |
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1 | Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: |
a | die Quell-IP-Adresse vor oder nach der NAT-Übersetzung; |
b | die Quell-Portnummer vor oder nach der NAT-Übersetzung. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext: |
a | die Quell-IP-Adresse nach oder vor der NAT-Übersetzung; |
b | die Quell-Portnummer nach oder vor der NAT-Übersetzung; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT-Übersetzungskontexte - 1 Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: |
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1 | Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: |
a | die Quell-IP-Adresse vor oder nach der NAT-Übersetzung; |
b | die Quell-Portnummer vor oder nach der NAT-Übersetzung. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext: |
a | die Quell-IP-Adresse nach oder vor der NAT-Übersetzung; |
b | die Quell-Portnummer nach oder vor der NAT-Übersetzung; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT-Übersetzungskontexte - 1 Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: |
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1 | Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: |
a | die Quell-IP-Adresse vor oder nach der NAT-Übersetzung; |
b | die Quell-Portnummer vor oder nach der NAT-Übersetzung. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext: |
a | die Quell-IP-Adresse nach oder vor der NAT-Übersetzung; |
b | die Quell-Portnummer nach oder vor der NAT-Übersetzung; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.2 Die Vorinstanz hingegen ist der Ansicht, eine FDA müsse nicht in der Lage sein, den gesuchten Teilnehmenden zu jedem Zeitpunkt identifizieren zu können. Es liege in der Verantwortung der auskunftsersuchenden Behörde, die notwendigen Anfragekriterien in Erfahrung zu bringen, wozu auch die zeitlichen Angaben zum Beginn der relevanten TCP-Session gehörten. Dies könne dem Wortlaut von Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
Auskünfte nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; |
c | den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: |
a | die IP-Adresse; |
b | den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 39 Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT-Übersetzungskontexte - 1 Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: |
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1 | Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene: |
a | die Quell-IP-Adresse vor oder nach der NAT-Übersetzung; |
b | die Quell-Portnummer vor oder nach der NAT-Übersetzung. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext: |
a | die Quell-IP-Adresse nach oder vor der NAT-Übersetzung; |
b | die Quell-Portnummer nach oder vor der NAT-Übersetzung; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.3 Die Ausführungen der Parteien zur technischen Funktionsweise des Internets und der NAT-Technologie stimmen grundsätzlich überein und entsprechen dem in Erwägung 3.3 Dargelegten. Einzig in einem Punkt gehen die Parteien offensichtlich von unterschiedlichen technischen Gegebenheiten aus. Den Anträgen der Beschwerdeführerin liegt die Annahme zugrunde, dass die Quell-Portnummer und damit die NAT-Übersetzung während einer TCP-Session für jedes TCP-Datenpaket ändern kann. Aus diesem Grund sind ihrer Ansicht nach die für eine spätere Identifikation der Benutzerschaft erforderlichen Randdaten für jedes TCP-Datenpaket zu speichern. Demgegenüber bleibt nach der Auffassung der Vorinstanz die NAT-Übersetzung während einer TCP-Session unverändert, so dass eine Speicherung der Randdaten jeweils zu Beginn einer TCP-Session ausreicht, um sämtliche während einer TCP-Session gesendeten und empfangenen Datenpakete zu identifizieren. Welche dieser beiden Ansichten tatsächlich zutrifft oder ob es allenfalls auf die konkrete Implementierung im Einzelfall ankommt und insofern beide Varianten zutreffend sein können, kann - wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird - vorliegend offengelassen werden. Eine mündliche Befragung zur Erläuterung des technischen Sachverhalts - allenfalls unter Beizug eines unabhängigen Gutachters - erübrigt sich deshalb. Der entsprechende Verfahrensantrag der Vorinstanz ist folglich abzuweisen.
4.4 Strittig ist der relevante Zeitpunkt, für welchen eine FDA die Angaben nach Art. 38 Abs. 1
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 170.512 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) - Publikationsgesetz PublG Art. 14 - 1 Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich. |
|
1 | Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei Erlassen sind die drei Fassungen in gleicher Weise verbindlich. |
2 | Der Bundesrat kann bestimmen, dass durch Verweis veröffentlichte Texte nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe a und weitere Texte nach Artikel 13a Absatz 2 nicht in allen drei Amtssprachen oder in keiner Amtssprache veröffentlicht werden, wenn:30 |
a | die in diesen Texten enthaltenen Bestimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten; oder |
b | die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache benützen. |
3 | Die Bundeskanzlei kann bestimmen, dass Beschlüsse und Mitteilungen der Bundesverwaltung sowie von Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts nach Artikel 13 Absatz 2 nur in der Amtssprache des betroffenen Sprachgebietes veröffentlicht werden, sofern sie von ausschliesslich lokaler Bedeutung sind. |
4 | Für die Übersetzung der Unterlagen zu Vernehmlassungen gilt die Gesetzgebung über das Vernehmlassungsverfahren31.32 |
5 | Die Veröffentlichung von Texten in Rätoromanisch richtet sich nach Artikel 11 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200733.34 |
6 | Auf der Publikationsplattform veröffentlichte Texte von besonderer Tragweite oder internationalem Interesse können in weiteren Sprachen, insbesondere in Englisch, veröffentlicht werden.35 |
4.4.1
4.4.1.1 Art. 38 Abs. 1
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.4.1.2 Es stellt sich folglich die Frage, welcher Zeitpunkt im Auskunftsgesuch anzugeben ist. Die im Auskunftsgesuch zu machenden Angaben sind in Art. 38 Abs. 2
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
"Das Auskunftsgesuch enthält die Angaben über den NAT-Übersetzungsvorgang zum Zweck der Identifikation:
f. den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit."
"La demande de renseignements contient, à des fins d'identification, les indications ci-après concernant la procédure de traduction d'adresses de réseau:
f. le moment sur lequel porte la requête, avec précision de la date et de l'heure."
"La domanda di informazioni contiene indicazioni sulla procedura di traduzione NAT ai fini dell'identificazione:
f. il momento a cui si riferisce, con data e ora."
Der Wortlaut von Art. 38 Abs. 2
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten - Der Überwachungstyp HD_28_NA umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde, zu übermitteln: |
|
a | das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder die Dauer der Sitzung; |
b | der Typ und der Status des Netzzugangs; |
c | der Identifikator, der für die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers am überwachten Zugang verwendet wurde, zum Beispiel der Benutzername; |
d | die dem Target zugeteilte IP-Adresse und deren Typ oder bei Nicht-3GPP-Zugang die öffentliche Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway und die zugehörige Quell-Portnummer; |
e | der eindeutige Geräteidentifikator des benutzten Endgeräts des Targets gemäss internationalen Standards (z. B. MAC-Adresse, IMEI oder PEI bei Mobilfunkdiensten); |
f | die jeweiligen Datenmengen, die innerhalb der Sitzung hochgeladen und heruntergeladen wurden; |
g | bei Mobilfunkdiensten: die GPRS-, EPS- oder 5GS-Informationen (insbesondere IMSI, SUPI, MSISDN, GPSI) und die Standortangaben zu Beginn und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Sitzung gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; |
h | bei Netzzugang über professionell betriebenes öffentliches WLAN: die Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeignete Bezeichnungen (z. B. Hotspotname), die Standortangaben (geografische Koordinaten oder Postadresse) sowie, falls verfügbar, den Typ der Authentifizierung, einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht und die IP-Adresse des vom Target benutzten Zugangs; |
i | falls verfügbar, zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben g und h, die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt; |
j | bei Festnetzzugang: die Adressierungselemente des Zugangs und, falls verfügbar, die Postadresse. |
Während in der deutschen Fassung in Bst. f lediglich vom "Zeitpunkt" die Rede ist, sind die beiden anderen Sprachfassungen diesbezüglich konkreter und sprechen vom "moment sur lequel porte la requête" bzw. vom "momento a cui si riferisce". Diese Formulierungen sprechen dafür, dass die um Auskunft ersuchende Behörde in ihrem Gesuch den relevanten Zeitpunkt, für welchen die Auskunft zu erteilen ist, definiert und dass insofern im Auskunftsgesuch grundsätzlich ein beliebiger Zeitpunkt angegeben werden kann.
4.4.1.3 Nicht gefolgt werden kann der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Wortlaut im Zusammenhang mit der jeweiligen Implementierung der FDA zu interpretieren sei. Dies würde dazu führen, dass je nach technischer Implementierung einer FDA dem Wortlaut von Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.4.1.4 Der Wortlaut von Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.4.2
4.4.2.1 Der Auskunftstyp gemäss Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.4.2.2 Gesetzliche Grundlage von Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 22 - 1 Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
|
1 | Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
1bis | Bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit über das Internet begangen wird oder worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Urheberschaft oder Herkunft ermöglichen.41 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und liefern müssen. Er legt fest, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bestimmte dieser Daten zum Zweck der Identifikation nur während 6 Monaten aufbewahren und liefern müssen. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dem Dienst weitergehende Angaben liefern, über die sie verfügen. |
3 | Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen dem Dienst die ihnen vorliegenden Angaben liefern. |
4 | Der Bundesrat kann Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten, verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben aufzubewahren und zu liefern, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Absatz 2 liefern müssen. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 22 - 1 Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
|
1 | Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
1bis | Bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit über das Internet begangen wird oder worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Urheberschaft oder Herkunft ermöglichen.41 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und liefern müssen. Er legt fest, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bestimmte dieser Daten zum Zweck der Identifikation nur während 6 Monaten aufbewahren und liefern müssen. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dem Dienst weitergehende Angaben liefern, über die sie verfügen. |
3 | Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen dem Dienst die ihnen vorliegenden Angaben liefern. |
4 | Der Bundesrat kann Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten, verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben aufzubewahren und zu liefern, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Absatz 2 liefern müssen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; |
c | den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: |
a | die IP-Adresse; |
b | den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; |
c | den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: |
a | die IP-Adresse; |
b | den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. |
Internet auftritt, durch die FDA identifiziert werden können muss und nicht nur mit Angabe des Beginns einer TCP-Session (oder eines anderen Verbindungstyps). Andernfalls könnte ein Teil strafbarer Handlungen nicht in gleicher Weise aufgeklärt werden wie dies bei der Verwendung einer eindeutig zugeteilten IP-Adresse der Fall wäre und Straftäter könnten unerkannt bleiben. In Bezug auf den im Auskunftsgesuch anzugebenden Zeitpunkt ist der Wortlaut von Art. 38 Abs. 2 Bst. f
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; |
c | den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: |
a | die IP-Adresse; |
b | den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. |
4.4.2.3 Geht es um die Aufklärung von Straftaten, steht selbstredend die strafbare Handlung im Zentrum. Es stellt sich für die Strafverfolgungsbehörden die Frage, wer die strafbare Handlung über das Internet begangen hat. Dabei interessiert gerade der Zeitpunkt der Tatbegehung, welcher unbestritten vom Zeitpunkt des Beginns einer TCP-Session abweichen kann. Es ist daher mit Blick auf diesen Zweck bzw. das öffentliche Interesse, nämlich die Aufklärung von Straftaten, nicht leicht ersichtlich, weshalb im Auskunftsgesuch als einziger relevanter Zeitpunkt zur Identifizierung der Benutzerschaft der Zeitpunkt des Beginns der TCP-Session anzugeben wäre, ohne dass dies explizit so in Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.4.2.4 Im ErlB VÜPF wird zum im Gesuch anzugebenden Zeitpunkt zunächst festgehalten, dass statt eines fixen Zeitpunkts auch ein Zeitintervall angegeben werden könne, insbesondere um mögliche Ungenauigkeiten der Systemuhren zu kompensieren. Die Zeitangabe müsse hinreichend genau und das Zeitintervall möglichst kurz sein, um falsch-positive Treffer zu vermeiden (ErlB VÜPF, S. 43). Grund hierfür ist der hochdynamische Ablauf des NAT, bei welchem die Quell-Portnummern und die übersetzten Portnummern zyklisch wieder frei gegeben und neu zugeteilt werden. Dies führt dazu, dass bereits kleine Ungenauigkeiten bei der Zeitangabe falsch-positive Ergebnisse zur Folge haben können oder dass die Suche ergebnislos verlaufen kann. Um dies zu vermeiden, werden möglichst vollständige und präzise Angaben benötigt (vgl. ErlB VÜP, S. 44). Daraus lässt sich für die vorliegend relevante Fragestellung allerdings nichts ableiten. Es kann aber festgehalten werden, dass - wie die Vorinstanz vorbringt - sich die Strafverfolgungsbehörden bewusst sein müssen, dass es beim Auskunftstyp nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.4.2.5 Des Weiteren wird im ErlB VÜPF das Vorgehen bei einer Auskunft nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
Diesen und auch den weiteren Ausführungen im ErlB VÜPF lässt sich nicht entnehmen, dass im Auskunftsgesuch als Zeitpunkt der Beginn der TCP-Session (oder eines anderen Verbindungstyps) anzugeben wäre. An keiner Stelle ist vom Beginn einer Verbindung als relevanten Zeitpunkt die Rede. Abgesehen davon, dass in Bezug auf den Wortlaut der Gesetzestext massgebend ist und nicht die in den Materialien verwendeten Formulierungen, sprechen sowohl die deutsche als auch die italienische Fassung des ErlB VÜPF von "Login-Ereignissen" bzw. von "connessione del login", womit der Zugriff auf das Benutzerkonto gemeint ist. Es ist unbestritten, dass dieser Zeitpunkt nicht mit dem Beginn einer TCP-Session übereinstimmen muss. Sodann wird auch in beiden Fassungen vom "gesuchten Zeitpunkt" bzw. vom "momento ricercato" gesprochen, was wiederum darauf schliessen lässt, dass der relevante Zeitpunkt von der ersuchenden Behörde im Auskunftsgesuch definiert wird. Die Vorinstanz erachtet die französische Fassung des ErlB VÜPF für genauer. Diese spreche nicht von "Login-Ereignissen", sondern von "évènements de connexion". Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass gemäss dieser Fassung als relevanter Zeitpunkt tatsächlich das erste Verbindungsereignis einer Session gelten soll. Einerseits ist die Bezeichnung "évènements de connexion" diesbezüglich keinesfalls eindeutig. Sodann wird in der französischen Fassung bei der Aufführung der einzelnen Angaben gemäss Art. 38 Abs. 2
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
Insgesamt kann auch dem ErlB VÜPF nicht entnommen werden, dass im Auskunftsgesuch der Beginn einer TCP-Session (oder eines anderen Verbindungstyps) angegeben werden müsste bzw. eine FDA die Benutzerschaft nur für den Zeitpunkt des Beginns einer TCP-Session identifizieren können müsste. Vielmehr sprechen die Ausführungen im ErlB VÜPF dafür, dass eine FDA in der Lage sein muss, die Benutzerschaft zu jedem Zeitpunkt, für welchen die Angaben gemäss Art. 38 Abs. 2
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
4.4.2.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass auch die historisch-teleologische Auslegung für die Ansicht der Beschwerdeführerin spricht.
4.4.3
4.4.3.1 Aus der systematischen Stellung von Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; |
c | den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: |
a | die IP-Adresse; |
b | den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; |
c | den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: |
a | die IP-Adresse; |
b | den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen - 1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:50 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht; |
c | den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer). |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben: |
a | die IP-Adresse; |
b | den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit. |
4.4.3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Rahmen der systematischen Auslegung auf verschiedene weitere Bestimmungen in der VÜPF sowie auf die Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 15. November 2017 (GebV-ÜPF, SR 780.115.1). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offengelassen werden. Die Vorinstanz beschränkt sich auf die Bestreitung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, legt ihrerseits aber weder in der angefochtenen Verfügung noch in den Rechtsschriften dar, inwiefern aus der systematischen Auslegung etwas für ihren eigenen Standpunkt abzuleiten wäre. Dies ist für das Bundesverwaltungsgericht denn auch nicht ersichtlich. Selbst wenn also der Vorinstanz folgend die Argumentationen der Beschwerdeführerin zurückzuweisen wären, so vermöchte dies nach dem zuvor Ausgeführten nichts daran zu ändern, dass nebst der grammatikalischen und historisch-teleologischen auch die systematische Auslegung für die Ansicht der Beschwerdeführerin spricht.
4.4.4 Insgesamt ergibt die Auslegung, dass der relevante Zeitpunkt, für welchen die FDA Auskunft zu erteilen haben, durch die anfragende Behörde in ihrem Auskunftsgesuch definiert wird und die FDA in der Lage sein müssen, die Benutzerschaft zu jedem Zeitpunkt, für welchen die übrigen Angaben gemäss Art. 38 Abs. 2
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 22 - 1 Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
|
1 | Besteht der Verdacht, dass eine Straftat über das Internet begangen worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen. |
1bis | Bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit über das Internet begangen wird oder worden ist, so sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet, dem Dienst alle Angaben zu liefern, welche die Identifikation der Urheberschaft oder Herkunft ermöglichen.41 |
2 | Der Bundesrat bestimmt, welche Angaben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und liefern müssen. Er legt fest, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bestimmte dieser Daten zum Zweck der Identifikation nur während 6 Monaten aufbewahren und liefern müssen. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen dem Dienst weitergehende Angaben liefern, über die sie verfügen. |
3 | Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und Betreiberinnen interner Fernmeldenetze müssen dem Dienst die ihnen vorliegenden Angaben liefern. |
4 | Der Bundesrat kann Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die Dienstleistungen von grosser wirtschaftlicher Bedeutung oder für eine grosse Benutzerschaft anbieten, verpflichten, alle oder einen Teil der Angaben aufzubewahren und zu liefern, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gestützt auf Absatz 2 liefern müssen. |
Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Streitpunkt als begründet.
4.5 Was sodann die strittige Frage des Zeitpunkts der Datenspeicherung anbelangt, so ist Folgendes festzuhalten.
4.5.1 Aus dem Umstand, dass die FDA die Identifikation der Benutzerschaft für jeden Zeitpunkt vornehmen können müssen, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgert werden, dass die FDA verpflichtet wären, die relevanten Randdaten zur Identifikation zwingend für jedes TCP-Datenpaket bzw. für jeden Zeitpunkt zu speichern. Zwar wäre dies die logische Folge, wenn es sich in technischer Hinsicht entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin so verhalten würde, dass sich die NAT-Übersetzung bei jedem TCP-Datenpaket ändert. Entscheidend ist jedoch, dass weder das BÜPF noch die VÜPF den FDA in Bezug auf den Überwachungstyp nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 21 Aufbewahrungsfristen - 1 Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
|
1 | Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
a | die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52: die Angaben über die Dienste und die Angaben zum Zweck der Identifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1; |
b | die FDA: zusätzlich die Angaben über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48a. |
2 | Die FDA müssen Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Zugangsberechtigung zum professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugang aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.29 |
3 | Sie müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen. |
4 | Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen die Angaben über die Teilnehmenden gemäss den Artikeln 20a und 20b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. |
5 | Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren: |
a | Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und 41 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erteilen zu können; |
b | Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können; und |
c | Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die Auskünfte gemäss Artikel 48c erteilen zu können. |
6 | Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren. |
7 | Die Randdaten nach Absatz 5 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 21 Aufbewahrungsfristen - 1 Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
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1 | Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
a | die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52: die Angaben über die Dienste und die Angaben zum Zweck der Identifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1; |
b | die FDA: zusätzlich die Angaben über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48a. |
2 | Die FDA müssen Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Zugangsberechtigung zum professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugang aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.29 |
3 | Sie müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen. |
4 | Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen die Angaben über die Teilnehmenden gemäss den Artikeln 20a und 20b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. |
5 | Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren: |
a | Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und 41 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erteilen zu können; |
b | Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können; und |
c | Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die Auskünfte gemäss Artikel 48c erteilen zu können. |
6 | Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren. |
7 | Die Randdaten nach Absatz 5 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
gibt.
4.5.2 Bei diesem Ergebnis erweisen sich auch die weiteren Einwände der Vorinstanz als unbegründet. So wird nach dem Ausgeführten von den FDA nicht verlangt, den Datenstrom zu analysieren oder Inhaltsdaten zu speichern. Die FDA haben einzig gestützt auf Art. 21 Abs. 2
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 21 Aufbewahrungsfristen - 1 Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
|
1 | Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können: |
a | die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52: die Angaben über die Dienste und die Angaben zum Zweck der Identifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1; |
b | die FDA: zusätzlich die Angaben über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48a. |
2 | Die FDA müssen Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Zugangsberechtigung zum professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugang aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.29 |
3 | Sie müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen. |
4 | Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen die Angaben über die Teilnehmenden gemäss den Artikeln 20a und 20b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. |
5 | Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren: |
a | Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und 41 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erteilen zu können; |
b | Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können; und |
c | Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die Auskünfte gemäss Artikel 48c erteilen zu können. |
6 | Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren. |
7 | Die Randdaten nach Absatz 5 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
5.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Es ist festzustellen, dass betreffend den Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
6.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
6.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen; unterliegt sie nur teilweise, so werden sie ermässigt. Ausnahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt die Beschwerdeführerin als teilweise unterliegend und hätte daher grundsätzlich einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen. Da es sich bei ihr jedoch um eine kantonale Behörde handelt und die vorliegende Streitigkeit keine vermögensrechtlichen Interessen betrifft, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist ihr daher nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keine Verfahrenskosten zu tragen.
6.2 Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 15. November 2019 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass betreffend den Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) nach Art. 38
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
|
1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
SR 780.11 Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) VÜPF Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT) - 1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
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1 | Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):52 |
a | falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername); |
b | den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht. |
2 | Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:54 |
a | die öffentliche Quell-IP-Adresse; |
b | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer; |
c | falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse; |
d | falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer; |
e | falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls; |
f | den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes. |
2.
Der prozessuale Antrag der Vorinstanz auf Durchführung einer mündlichen Befragung zur Erläuterung des technischen Sachverhalts wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
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1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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