Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-5021/2006/cvv
{T 0/2}

Urteil vom 4. März 2010

Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien
A.___________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
Freiplatzaktion Zürich, (...)
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach Revisionsgutheissung: Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] vom 25. April 2006);
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2002 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Istanbul - suchte am 4. Februar 2002 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Anlässlich der ersten Befragung in der Empfangsstelle Basel vom 8. Februar 2002 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Familie werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Ein Cousin, der als Mitglied der Guerilla inhaftiert worden sei, habe sich im Gefängnis verbrannt; ein anderer werde seit 1989 vermisst und ein weiterer sei 1997 erschossen worden. Als Kurde habe er - der Beschwerdeführer - die PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) finanziell unterstützt. Zudem habe er an Kundgebungen teilgenommen und sich mit den Hungerstreikenden in den Gefängnissen solidarisiert. Im Jahr 1993 sei er in B.__________ festgenommen worden. Er sei während mehrerer Tage festgehalten und misshandelt worden. Auch nach der Freilassung sei er - wie auch seine Brüder - wiederholt für kurze Zeit festgehalten worden. Im Jahr 1995 hätten sie deshalb ihr Geschäft in B.__________ aufgegeben und seien nach Istanbul gezogen. Doch auch dort sei er für ein bis zwei Tage inhaftiert worden. Schliesslich habe er sich eine gefälschte Identitätskarte - mit seiner Fotografie, aber den Personalien einer unbescholtenen Person - besorgt und sei nur noch sporadisch nach Hause gegangen. Seit dem Jahr 1997 werde er von der Polizei wegen Unterstützung der PKK gesucht. Sein Bruder C.___________, der an der Universität Rechtswissenschaft studiere, sei im Sommer 2000 wegen ihm abgeführt und während dreier Tage festgehalten worden. Zudem habe er - der Beschwerdeführer - noch keinen Militärdienst absolviert. Leute wie er würden während des Militärdienstes oftmals liquidiert oder zum Verschwinden gebracht.
A.b Im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das BFF vom 28. März 2002, fortgesetzt am 29. April 2002, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sein Heimatland verlassen, da er ständig gesucht und beschattet worden sei, und man auch seine Familie nicht in Ruhe gelassen habe. Er könne keine Identitätspapiere vorlegen, da seine Angehörigen diese zerrissen und weggeworfen hätten, nachdem er seit 1997 nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei. Zudem wäre es gefährlich gewesen, wenn die Polizei bei einer Hausdurchsuchung auf diese Papiere gestossen wäre. Er reiche aber zum Beweis seiner Identität sein Primarschuldiplom und einen Auszug aus dem Familienregister ein. Gleichzeitig gebe er auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Staatssicherheitsgerichts (DGM) D.__________ betreffend seinen Bruder E.__________, der zurzeit als Lehrer in Istanbul arbeite, und einen Ausschnitt aus der Zeitung "Karadeniz" vom 22. Juli 1993 mit einem Bild, auf welchem er - der Beschwerdeführer - und sein Bruder zu sehen seien, als sie in Gewahrsam genommen worden seien, zu den Akten.

Im Jahr 1997 habe die Polizei angefangen, nach ihm zu suchen. Deswegen habe er seinen eigenen Pass nicht mehr benützt und sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Auch seine Brüder E.__________, F.__________ und C.___________ seien gesucht worden. Am 19. Dezember 2000 sei es in den türkischen Gefängnissen zu Vorkommnissen gekommen, die allgemein bekannt seien. Inhaftierte - darunter Freunde und Verwandte von ihm - hätten an Todesfasten teilgenommen. Als Zeichen der Solidarität habe er an diesbezüglichen Kundgebungen teilgenommen. Sein Bruder C.___________, der Rechtswissenschaften studiere und die PKK ebenfalls unterstütze, sei in den Jahren 1996, 1999 und 2000 festgenommen worden. Die drei bis vier Mitnahmen im Jahr 2000 seien wegen ihm - dem Beschwerdeführer - erfolgt.

Er sei in G.__________ im Dorf H.___________ registriert. Im Jahr 1990 hätten sie das Dorf verlassen, nachdem sein Cousin I._________ 1989 wegen des Verdachts, den Militanten zu helfen, von der Gendarmerie abgeholt worden und nie mehr aufgetaucht sei. Wenn jemand in der Familie als Oppositioneller aufgefallen sei, vermute der Staat eine gleiche Gesinnung bei der ganzen Familie. Von 1990 bis 1991 habe er in Ordu an der Schwarzmeerküste gelebt. Im Jahr 1991 sei er nach B.__________ gegangen, wo er ein Souvenirgeschäft eröffnet habe. In dieser Zeit sei es für ihn nicht möglich gewesen offen zu sagen, dass er Kurde und Alevite sei. Die alevitischen Dörfer seien vom Staat gebrandmarkt worden. Ab 1991 hätten sie dank Abdullah Öcalan angefangen zu wagen, ihr Kurdisch-Sein öffentlich zu bekunden. Im Jahr 1993 sei er in B.__________ festgenommen und 22 Tage lange festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, den Guerillas der PKK zu helfen und ihnen Unterkunft zu gewähren. Als Kurde und Geschäftsmann habe er die finanziellen Mittel gehabt, um den Menschen, die in den Bergen kämpften, zu helfen. Er habe dies - ebenso wie die anderen Leute aus seinem Volk - getan. Aus seinem Dorf stammten viele Guerillas. So sei zum Beispiel seine Cousine 1992 zu den Guerillas gegangen. Das DGM habe nach der besagten Festnahme im Jahr 1993 einen Prozess gegen ihn angestrebt. Er sei jedoch nicht verurteilt worden. Der Staatsanwalt von B.__________ habe ihn einvernommen und das Dossier an das DGM in L.___________ weitergeleitet. Das Gericht habe ihn nicht freigesprochen, sondern entschieden, dass er zwar freigelassen werde, jedoch unter ständiger Beobachtung stehe. Das DGM spreche Kurden nie sofort frei. Im Normalfall werde man zwar freigelassen, wenn man aber ein zweites Mal gefasst werde, erwarte einen eine Mindeststrafe von 12 ½ Jahren Gefängnis. Die betreffende Anklageschrift könne er nicht vorweisen. Zu deren Beschaffung müsste er einem Anwalt in der Türkei eine Vollmacht erteilen. Da er gesucht werde, habe er dies nicht getan. Zudem habe er das Land kurzfristig verlassen müssen, da seine Familie wegen ihm ständig unter Druck gewesen sei und die Gefahr bestanden habe, dass er bei einer Festnahme umkommen könnte. Zudem habe er auch aus politischen Gründen keinen Militärdienst leisten können. Nach all den Folterungen, die er und seine Familie hätten erleiden müssen - dazu gehöre auch die Elektrofolter und das auf einer Flasche Sitzen - sei es für ihn unmöglich gewesen, für diesen Staat Militärdienst zu leisten. Seit der Freilassung im Jahr 1993 sei er bis 1995 ständig beschattet und immer wieder - über zehn Mal - für kurze Zeit festgenommen worden. Ab 1997 sei er eine von der Polizei gesuchte Person gewesen. Im Jahr 1997 sei
sein Cousin J.___________ wegen des Verdachts, den Guerillas mit Lebensmitteln geholfen zu haben, vom Staat umgebracht worden. Als Familienmitglieder seien sie verpflichtet gewesen, an dessen Begräbnis in dem Dorf in G.__________ teilzunehmen. Die Menschen seien über den gewaltsamen Tod sehr aufgebracht gewesen und hätten bei der Beerdigungsfeier Slogans und Sprechchöre gerufen. Da sie so zahlreich gewesen seien, habe das anwesende Militär den Versuch, einige festzunehmen, abbrechen müssen. Er sei aber sicher, dass sie fotografiert worden seien, wobei die Kameras nur diejenigen, die - wie er - zuvorderst gestanden und Sprechchöre gerufen hätten, hätten erfassen können. Die Militärs seien am nächsten Tag zum Dorfvorsteher gekommen, hätten ihm die Fotos gezeigt und ihm eine Liste der gesuchten Personen übergeben. Er - der Beschwerdeführer - habe die Fotos nicht gesehen, aber er werde seither von der Polizei gesucht. Am 19. Dezember 2000 sei er in Istanbul anlässlich einer Demonstration zur Unterstützung der hungerstreikenden Gefängnisinsassen zusammen mit einer ganzen Gruppe von Leuten festgenommen worden, wobei er damals die Identitätspapiere einer anderen Person - deren Identität er nicht preisgeben könne, da er sich der Person gegenüber zu Stillschweigen verpflichtet habe - auf sich getragen habe. Er sei bei jeder der Festnahmen in den Jahren 1993 bis 1995 gefoltert worden. Bei der Festnahme im Jahr 1993 sei er gefesselt und in die Berge abgeführt worden, wobei ihm auch die Augen verbunden worden seien. Bei der letzten Festnahme im Jahr 2000 habe er zwar grobe Schläge mit dem Knüppel erhalten, er sei jedoch nicht so misshandelt worden wie früher.

Er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei eine erneute Festnahme und Misshandlung. Zudem würde er in den Militärdienst überführt werden, während dessen Absolvierung man ihn verschwinden lassen respektive umbringen würde. Dies entspreche der gängigen Praxis bei Menschen wie ihm. Der Kommandant wisse beim Eintritt in den Militärdienst genau, aus welcher Familie er stamme. Das Militär wisse auch, dass sich seine Cousine K.__________ im Jahr 1998 im Gefängnis in Brand gesteckt habe, wobei sie überlebt habe. Im Jahr 1989 sei der Bruder von K.__________, I.________., von der Armee unter dem Verdacht der Unterstützung und Beherbergung von Guerillas abgeführt worden. Seither gelte er als verschollen.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. Vorakten A1, A10 und A16).

B.
B.a Mit Verfügung vom 23. Mai 2002 - eröffnet am 24. Mai 2002 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen Militärdienstverweigerung bestraft zu werden, sei nicht asylrelevant. Die Einberufung in den Militärdienst stelle keine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes dar und eine allfällige Bestrafung wegen Missachtung eines militärischen Aufgebots erfolge nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) genannten Gründe. Die Furcht, während des Militärdienstes umgebracht zu werden, sei nicht näher begründet und damit ebenfalls nicht asylrelevant.

Der Kausalzusammenhang zwischen den Festnahmen in den Jahren 1993 bis 1995 sowie den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Misshandlungen und der Ausreise sei in zeitlicher und sachlicher Hinsicht unterbrochen, weshalb diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhielten. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Seine Darstellung, wonach er vom erhobenen Vorwurf der Unterstützung der PKK zwar nicht freigesprochen, aber dennoch freigelassen worden sei, wobei er unter ständige Beobachtung gestellt worden sei, sei realitätsfremd. Wenn beim DGM Anklage wegen Unterstützung der PKK erhoben worden wäre, hätte dies eine mehrmonatige Untersuchungshaft zur Folge gehabt. Selbst wenn er entgegen der üblichen Haftdauer nach einigen Tagen entlassen worden wäre, seien seine Angaben nicht überzeugend. Eine vorläufige Freilassung sei zwar denkbar, es könne jedoch ausgeschlossen werden, dass das DGM-Verfahren aus dem Jahr 1993 im heutigen Zeitpunkt respektive im Zeitpunkt der Ausreise immer noch nicht abgeschlossen sei, zumal der Beschwerdeführer auch nach der Freilassung im Jahr 1993 immer wieder festgenommen worden sei. Ihm könne nicht geglaubt werden, dass er bezüglich seines eigenen Verfahrens nicht auf dem Laufenden sei, zumal er zu dem Bruder, der Rechtswissenschaften studiere, Kontakt habe und dieser ihm Gerichtsunterlagen bezüglich eines weiteren Bruders, gegen den zusammen mit dem Beschwerdeführer angeblich ein Verfahren eröffnet worden sei, geschickt haben soll. Sein Einwand, er habe als gesuchte Person keinem Anwalt eine Vollmacht geben können und das Land kurzfristig verlassen müssen, könne nicht gehört werden. Einerseits berichte er, dass die Partei HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) ihm ihre Anwälte zur Verfügung gestellt habe, womit er auch kurzfristig einem Anwalt eine Vollmacht hätte übergeben können, und andererseits nenne er keine Gründe, weshalb er im Jahr 2002 die Türkei plötzlich habe verlassen müssen. Die Aussage, wonach seine Familie seinetwegen unter Druck gewesen sei, erkläre die Dringlichkeit der Ausreise nicht, zumal er auch angegeben habe, er werde seit 1997 gesucht und die Familie stehe seither unter Druck. Überdies seien die Angaben zur Suche nach ihm unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, wonach seine Teilnahme an der Beerdigung seines Cousins im Jahr 1997 und die dortige Ausrufung von Slogans Anlass für die Suche gewesen seien, wirke konstruiert. Es sei unerklärlich, weshalb gerade der Beschwerdeführer ins Visier genommen worden sein sollte. Überdies sei es realitätsfremd, dass er deswegen auch nach fünf Jahren noch gesucht werden sollte. Ferner könne der Beschwerdeführer ausser seinen Eltern
und einem Bruder keine Verwandten nennen, die an der Beerdigung teilgenommen hätten, obwohl alle Familienmitglieder dort gewesen sein sollen. Schliesslich widerspreche er sich, indem er einerseits aussage, er habe tagelange Folter auf sich genommen, weil er sich verpflichtet gefühlt habe, den Hungerstreikenden mit seinen Aktionen zu helfen, andererseits jedoch darlege, er sei bei der Festnahme vom 19. Dezember 2000 zwar geschlagen, aber nicht wie früher misshandelt worden. Da sich die von ihm geltend gemachte Reflexverfolgung auf seine unglaubhaften Aussagen abstütze, könne auch sie nicht geglaubt werden. Zudem spreche die Tatsache, wonach einige seiner Angehörigen in der Türkei lebten - ein Bruder sei Lehrer und ein anderer studiere Rechtswissenschaften - ebenfalls gegen eine Reflexverfolgung der ganzen Familie. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG stand. Sein Asylgesuch sei deshalb abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

C.
C.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2002 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen ARK Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 23. Mai 2002. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und deshalb um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es scheine bei dem negativen Entscheid des BFF eine Rolle gespielt zu haben, dass er keine Identitätsdokumente habe einreichen können. Er habe jedoch seit zirka 1995 mit einem falschen Identitätspapier in der Türkei gelebt. Da es zu gefährlich gewesen wäre, die echten Dokumente bei sich zu haben, habe er diese bei den Eltern deponiert gehabt, die die Papiere aufgrund der Gefahr von Razzien schon lange vernichtet hätten.

Er stamme aus dem abgelegenen kurdisch-alevitischen Dorf H.___________. Dort hätten sich viele junge Dorfbewohner der PKK angeschlossen, was den Behörden bekannt gewesen sei. Es habe immer wieder Kämpfe zwischen der Guerilla und dem Militär gegeben, was im Dorf häufig zu Strafaktionen des Militärs geführt habe. Diese Situation habe viele Einwohner vertrieben. Auch seine Familie sei 1990 nach B.__________ ans Schwarze Meer gezogen, wo sie sich wieder eine gute Existenz habe aufbauen können. Aber etwa zur gleichen Zeit habe die PKK ihren Kampf auf die Schwarzmeerregion ausgedehnt, wo sie mit der Unterstützung von dort wohnhaften Verwandten habe rechnen können. Dadurch seien die Behörden und Bewohner auf die Anwesenheit der kurdischen Minorität aufmerksam geworden, was zu Rassismus und Vertreibung geführt habe. Er sei im Juli 1993 wegen des Vorwurfs, der PKK Unterschlupf und Hilfe gewährt zu haben, festgenommen und gefoltert worden. Es sei notorisch, dass Menschen, die in der Türkei aus einem solchen politischen Grund festgenommen würden, immer als Verdächtige registriert blieben. Ein Guerilla, der regelmässig nach B.__________ gekommen sei, habe scheinbar unter Folter verraten, wer ihm geholfen habe. Zwei Zivilpolizisten hätten in der Folge nach ihm - dem Beschwerdeführer - gefragt. Da er an nichts Schlimmes gedacht habe, sei er mit den Polizisten mitgegangen. Auf dem Polizeiposten seien ihm dann die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden. Er sei bis gegen Abend geschlagen und gefoltert worden. Am Abend seien die Polizisten mit ihm in die Berge gefahren. Dort hätten sie ihm gedroht, ihn zu erschiessen. Am nächsten Morgen sei er auf den Posten zurückgebracht worden, da sich die Familie nach ihm erkundigt habe. Am Abend des zweiten Tages sei ihm die Augenbinde wegen eines Fototermins abgenommen worden. Dabei habe er seinen Bruder F.__________ gesehen, der einen Tag später ebenfalls festgenommen worden sei. Da er nichts zugegeben und nichts unterschrieben habe, sei er während der ganzen 22 Tage in Polizeihaft physisch und psychisch gefoltert worden. Nach 22 Tagen sei er zum Arzt gebracht worden. Obwohl er kaum habe laufen können, habe der Arzt seine gute Gesundheit bestätigt. Daraufhin sei er ins Gefängnis in B.__________ überführt worden, wo er während 15 Tagen inhaftiert gewesen sei. Die Untersuchungsakten seien an das DGM L.___________ übermittelt worden. Noch im selben Jahr sei auch der Freispruch für seinen Bruder F.__________ erfolgt. Da er - der Beschwerdeführer - aber registriert gewesen sei, sei er während der nächsten zwei Jahre etwa zehn Mal festgenommen und jeweils für ein oder zwei Tage festgehalten worden, wobei er verprügelt und aufgefordert worden sei, die Region zu verlassen.
Dadurch sei sein Geschäft immer schlechter gelaufen. Da zudem der Militärdienst, den er aufgrund des Erlebten auf keinen Fall habe leisten wollen, bevorgestanden habe, habe er das Geschäft 1995 aufgegeben und sei nach Istanbul gegangen. Dort habe er vorerst Ruhe gehabt. Er habe wieder im Textilgeschäft gearbeitet und später noch ein Restaurant auf den Namen seines Bruders C.___________ eröffnet. Kurdische Geschäftskollegen aus B.__________ hätten ähnliche Erfahrungen gemacht. Ein Kollege, Z. E., sei nach seiner Vertreibung nach Istanbul auf merkwürdige Art gestorben. Bereits 1989 sei sein Cousin I._________ durch Soldaten festgenommen worden und gelte seither als verschwunden. Dessen Schwester K.__________ habe sich 1992 der Guerilla angeschlossen. Im Jahr 1998 sei sie gefasst worden und habe versucht, sich im Gefängnis anzuzünden. Bereits ein Jahr zuvor sei sein Cousin J.___________ im Heimatdorf ermordet worden. Sein Bruder E.__________ sei 1996 im Zusammenhang mit einer Hilfsaktion für die PKK festgenommen worden und habe acht Monate im Gefängnis in B.__________ verbracht. Die entsprechende Anklageschrift befinde sich bei den Akten. Der darin erwähnte Guerilla M.__________ sei auch ein Dorfbewohner. Dieser sei später ebenfalls gefasst worden und befinde sich immer noch im Gefängnis in Istanbul. Aus diesem Grund sei er - der Beschwerdeführer - mit seiner Schwägerin N.___________ an eine Protestveranstaltung gegangen, bei welcher er festgenommen worden sei. Der Bruder von M.__________, O.__________, sei in der Schweiz und habe ihm eine Referenz geschrieben. Er sei somit durch seine Herkunft und seine Aktivitäten schwer belastet. Die Vorinstanz habe diesen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und gewertet.

Er hätte 1993/1994 seinen Militärdienst absolvieren müssen. Aufgrund des Erlebten habe er sich jedoch geweigert. Es sei eindeutig, dass das Militär gegen seine Ethnie, sein Dorf, seine Freunde, seine Familie und gegen ihn selber mit menschenverachtenden Mitteln Krieg führe; dies einzig deshalb, weil die Kurden ihre Menschenrechte einfordern würden. Obwohl die Führung der PKK alles unternommen habe um zu zeigen, dass sie nunmehr friedliche Mittel zum Erreichen ihres Ziels einsetzen wolle, werde der Krieg sogar über die Grenze hinaus bis in den Irak weitergeführt. Kurdische Soldaten müssten so gegen ihr eigenes Volk antreten und würden ihrerseits mit Misstrauen behandelt. Sie würden überdurchschnittlich oft körperlich bestraft. Zahlreiche Kurden seien an den Folgen gestorben oder hätten sich das Leben genommen. Ein Bekannter aus derselben Region sei am 28. Dezember 2001 während des Militärdienstes in Zypern erschossen worden. Wegen der Ungleichbehandlung von Kurden durch Militärrichter würde einer Strafe wegen Militärdienstverweigerung die Tat- und Schuldangemessenheit fehlen und wäre somit asylrelevant. Aus diesem Grund sei die Militärdienstverweigerung und seine Angst, während dem Militärdienst umgebracht zu werden, begründet. Zudem sei es die völkerrechtliche Pflicht eines jeden Soldaten, sich nicht an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen. Die türkische Armee verschleppe und töte jedoch kurdische Zivilisten, verstümmele Angehörige der PKK-Guerilla und vergewaltige kurdische Frauen. Unter diesen Umständen erscheine die Kriegsdienstverweigerung nicht nur legitim, sondern vielmehr Pflicht.

Wenn er kurz nach der Festnahme in die Schweiz gekommen wäre, hätte er höchstwahrscheinlich Asyl erhalten. Er gehöre jedoch zu den Menschen, die versuchten, körperliche und seelische Verletzungen zu ertragen, um ihre Heimat nicht verlassen zu müssen. Als ein Leben in der Schwarzmeerregion nicht mehr möglich gewesen sei, seien sie nach Istanbul umgezogen. Dank erspartem Geld, ihren Fähigkeiten und der Zusammenarbeit der Geschwister sei es ihnen möglich gewesen, dort Fuss zu fassen. Es habe aber auch immer wieder Rückschläge gegeben (Festnahme eines Bruders, Suche nach dem Beschwerdeführer, drohender Militärdienst). Die Festnahme im Jahr 1993 gehöre somit zu seiner Verfolgungsgeschichte. Dies umso mehr, als ihn die erlittene Folter für sein Leben gezeichnet habe. Er sei später zu einem Arzt in B.__________ gegangen und habe während zwei bis drei Monaten eine Therapie und Schmerzmittel erhalten. Oft fürchte er sich vor dem Einschlafen, da eine Foltermethode darin bestanden habe, dass ihn ein Polizist mitten in der Nacht ohne Vorwarnung verprügelt habe. Auch die Füsse schmerzten aufgrund der erlittenen Folter immer wieder und es bildeten sich manchmal Blasen. Zudem habe er infolge des Aufgehängtwerdens Schmerzen im Rücken und den Schultern, wenn er etwas Schweres heben müsse.

Hinsichtlich des Ablaufs der Haft im Jahr 1993 sei er nicht sicher, ob die Übersetzer bei der Anhörung alles verstanden hätten. Jedenfalls sei es erstaunlich, dass eine Dolmetscherin erklärt habe, für was das Wort "(...)" gebraucht werde. Es sei eindeutig, dass dieses Wort "Überwachung" heisse. "Gözaltina almak" heisse hingegen "festnehmen". Im Empfangsstellen-Protokoll stehe, er sei während 15 bis 20 Tage inhaftiert worden. Er sei jedoch 20 respektive 22 Tage festgenommen worden, danach sei er verhaftet worden und habe sich 15 Tage im Gefängnis befunden. Dies entspreche auch den üblichen türkischen Prozessverfahren. Durch den eingereichten Zeitungsartikel stehe fest, dass er als Unterstützer der PKK festgenommen worden sei. Dass er später freigelassen, aber der Überwachung unterstellt worden sei, sei üblich und entspreche den türkischen Gepflogenheiten. Es stimme nicht, dass auf derartige Anklagen regelmässig eine mehrmonatige Untersuchungshaft angeordnet werde. Dafür fehle in den Gefängnissen schlicht der Platz. Nur wenn Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestünden und/oder das Delikt besonders schwer sei, würde eine lange Untersuchungshaft angeordnet. 22 Tage Untersuchungshaft und 15 Tage Inhaftierung ergäben im Übrigen mehr als einen Monat Haft. Für ihn habe dieses Urteil später nicht mehr so viel Gewicht gehabt, da neue Probleme dazugekommen seien. Erst bei seiner Ankunft in der Schweiz sei ihm bewusst geworden, wie wichtig dieses Gerichtsdokument wäre. Viele dieser Einstellungsbeschlüsse oder Nichteintretensentscheide seien archiviert worden. Er werde sich aber - mit Hilfe seines Bruders - um die Beschaffung bemühen. Das eigentliche Problem sei, dass er seit dieser Festnahme im Jahr 1993 als im Zusammenhang mit der PKK verdächtige Person registriert sei.

Die Beerdigung seines Cousins J.___________, der am 6. August 1997 bei einem Besuch in seinem Heimatdorf ermordet worden sei, sei in eine Protestdemonstration ausgeartet, wie dies oft nach politischen Morden geschehe. Der Staat habe behauptet, bei den Tätern habe es sich um PKK-Angehörige gehandelt. Die genannten Personen - gute Freunde des Cousins - seien jedoch bereits tot gewesen. Zudem habe die Ehefrau die Mörder gesehen. Sie habe bei der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass sie diese nicht kenne. Normalerweise versuchten die Sicherheitskräfte, solche Protestdemonstrationen aufzulösen. In diesem Fall hätten sie wohl Hemmungen gehabt, da der Mord, den sie selber verübt hätten, äusserst brutal gewesen sei und das Volk sehr wütend gewesen sei. So hätten sich die Sicherheitskräfte darauf beschränkt, Fotos der Demonstranten zu machen, allenfalls Filme zu drehen. Da er vorne mitgegangen sei und Slogans angestimmt habe, habe er mit gutem Grund Angst gehabt und das Dorf deshalb umgehend wieder verlassen. Bereits am nächsten Tag seien denn auch Sicherheitskräfte mit einer Liste der Festzunehmenden zum Dorfvorsteher gekommen. Er sei auf dieser Liste gestanden. Daraufhin habe er sich ein falsches Identitätsdokument besorgt und sich fortan mit diesem in Istanbul bewegt. Zudem habe er den Aufenthaltsort oft gewechselt. Er sei von Zeit zu Zeit bei den Eltern zu Hause gesucht worden. Im Jahr 2000 sei sein Bruder C.___________ an seiner Stelle auf den Posten mitgenommen worden. Aus diesem Grund sei seine Angst gewachsen. Er habe tatsächlich sehr lange ausgeharrt. Er habe gehofft, es werde nach der Erklärung des Waffenstillstands durch Öcalan und aufgrund des Rückzugs der Guerilla zu Verhandlungen kommen. Leider sei dem nicht so gewesen. Im Gegenteil, die Proteste Inhaftierter gegen die Gefängnisse des Typs F in Form von Hungerstreiks seien in früher nie gekannter Härte niedergeschlagen worden. Trotz seiner Angst und seinem illegalen Status habe er an einer diesbezüglichen Protestveranstaltung teilgenommen. Er sei zwar festgenommen worden, aber dank der falschen Identitätskarte nicht erkannt worden. Da er aber erkennungsdienstlich behandelt worden sei, sei es nur eine Frage der Zeit gewesen, bis seine wahre Identität entdeckt worden wäre. Damit habe sich seine Lage dramatisch verändert und er habe Istanbul nach der Freilassung so schnell wie möglich - am 30. Januar 2002 - verlassen.

Seine Wegweisung würde gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen und sei deshalb nicht zulässig. Es sei wahrscheinlich, dass ihm bei einer Rückkehr Folter drohe, so dass eine Gefahr für sein Leben nicht auszuschliessen sei. Auch bezüglich des Militärdienstes drohe ihm aufgrund seines politischen Dossiers unmenschliche Behandlung. Die Situation seiner Brüder habe sich diesbezüglich anders präsentiert. Sein älterer Bruder, der mit ihm zusammen in B.__________ inhaftiert gewesen sei, habe den Militärdienst damals bereits absolviert gehabt. Der Bruder E.__________ habe aufgrund des Studiums vor etwa zwei Jahren einen kurzen Militärdienst in Form von Büroarbeit leisten können. Er - der Beschwerdeführer - habe in der Türkei keine valable Fluchtalternative. Da er ohne Identitätsdokumente im Ausland gewesen sei, würde er bei seiner Ankunft kontrolliert und festgenommen werden. Überdies eskaliere die politische Situation in der Türkei seit den Anschlägen vom 11. September 2001. Die Vertreibung missliebiger Personen habe wieder eingesetzt. In verschiedenen Provinzen würden Menschen entführt und extralegal hingerichtet, HADEP-Mitglieder festgenommen und auch ganz gewöhnliche Menschen ohne Grund gefoltert, wie die heutige "Urgent action" von Amnesty International zeige. Insgesamt sei es zurzeit nicht zulässig, eine Person mit seinem Hintergrund in die Türkei zurückzuschicken.

D.
D.a Mit Urteil vom 5. Juli 2005 wies die ARK die Beschwerde ab. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.
D.b Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen an, in formeller Hinsicht könne davon ausgegangen werden, dass das BFF den rechtserheblichen Sachverhalt genügend erstellt habe, und dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. In materieller Hinsicht habe die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. Aus den eingereichten Gerichtsunterlagen aus dem Jahr 1993 gehe hervor, dass die Staatsanwaltschaft in B.__________ zwar ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder habe eröffnen wollen, dieses in der Folge jedoch durch das DGM L.___________ mangels Beweisen eingestellt worden sei (Einstellungsbeschluss vom 12. August 1993). Damit sei von einem abgeschlossenen Verfahren auszugehen. Es lägen auch keine Hinweise vor, wonach gegen ihn im heutigen Zeitpunkt noch ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK hängig wäre. Damit stehe die Festnahme des Beschwerdeführers vom Juli 1993 nicht in einem hinlänglichen zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise im Januar 2002. Sie könne deshalb - trotz der dabei erlittenen Misshandlungen - nicht als ausreisebestimmend und demnach auch nicht als flüchtlingsrelevant betrachtet werden. Auch mit den weiteren Schilderungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Es könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Teilnahme an der Beerdigung seines Cousins im Jahr 1997 von den Behörden gesucht worden sei. Sollten die Behörden weiterhin ein Interesse an ihm gehabt haben, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 1997 mit einer auf eine andere Person lautenden, aber mit seiner eigenen Fotografie versehenen Identitätskarte habe bewegen können. Da die Polizei aufgrund des Verfahrens aus dem Jahr 1993 über erkennungsdienstliche Angaben verfügt haben dürfte, sei davon auszugehen, dass sie die echte Identität des Beschwerdeführers insbesondere anlässlich der Festnahme vom 19. Dezember 2000 aufgedeckt hätte. Schliesslich könne auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis Januar 2002 zugewartet hätte, wenn tatsächlich etwas gegen ihn vorgelegen hätte. Die ARK komme deshalb zum Schluss, dass kein aktuelles behördliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer bestehe. Es könne auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass seine Familie wegen ihm unter Druck stehe und sein Bruder K. wegen ihm mehrmals festgenommen worden sei, zumal die nahen Angehörigen, die ebenfalls an der Beerdigungsfeier im Jahr 1997 teilgenommen hätten, nach wie vor in der Türkei lebten. Der Umstand, wonach die Eltern und sieben Geschwister des Beschwerdeführers in der Türkei
lebten, dort studierten und arbeiteten spreche dagegen, dass sie wegen politisch missliebiger Tätigkeiten des Beschwerdeführers gesucht oder behördlich behelligt würden.

Eine Einberufung in den Militärdienst würde grundsätzlich keine Verfolgungsmassnahme im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Ebenso müsste eine allfällige Strafe wegen Wehrdienstverweigerung grundsätzlich als legitime staatliche Massnahme und damit als asylrechtlich ebenfalls nicht relevant charakterisiert werden. Im Übrigen sei auch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr einem asylrelevanten Gewissenskonflikt ausgesetzt sein, in einer in völkerrechtswidriger Weise operierenden Armee dienen bezie-hungsweise gegen Angehörige der eigenen Ethnie kämpfen zu müssen. Im Weiteren gelinge es ihm auch nicht, eine drohende Reflexverfolgung wegen seines Schwagers P.___________ und seiner Cousine K.__________, die im Jahr 2003 Asyl in der Schweiz erhalten habe, als überwiegend wahrscheinlich geltend zu lassen. Es treffe zwar zu, dass in der Türkei Angehörige politisch verfolgter Personen selber von staatlicher Seite Repressionen ausgesetzt sein könnten. Die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinne - als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe für Vergehen einzelner Angehöriger - existiere hingegen nicht. "Sippenhaft" als "Reflexverfolgung" - staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten - sei insbesondere hinsichtlich der Frage begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant. Konkrete Indizien für eine solche begründete Furcht seien vorliegend nicht gegeben. Der Schwager P.___________ sei in der Türkei wegen Mitgliedschaft und Beteiligung an Straftaten der PKK zu 12 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt und im März 2002 nach der Verbüssung von ¾ der Strafe aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Cousine K.__________, die sich 1992 den Guerilla angeschlossen haben soll, sei zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und am 22. September 2001 aus dem Gefängnis entlassen worden. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe zusammen mit dem besagten Schwager am 19. Dezember 2000 an einer Protestkundgebung teilgenommen, jedoch könne nicht geglaubt werden, dass er deswegen eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, zumal er gemäss eigenen Angaben unter einer anderen Identität aufgetreten sei. Zudem mache er nicht geltend, wegen dem Schwager oder der Cousine Nachteile erlitten zu haben. Es bestünden daher insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund politischer Aktivitäten dieser Verwandten in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylbeachtliche Verfolgung zu gewärtigen hätte. Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug seien ebenfalls zu bestätigen.

II.

E.
E.a Mit Eingabe vom 11. August 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der ARK ein Revisionsgesuch. Er beantragte die Aufhebung des Urteils der ARK vom 5. Juli 2005 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
E.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zwischenzeitlich seien drei weitere Geschwister aus der Türkei geflohen (der Bruder F.__________ und die Schwestern Q.__________ und R.__________). Der Bruder F.__________, der zusammen mit ihm im Jahr 1993 festgenommen und gefoltert worden sei, sei 2003 mit der Schwester Q.__________ und seinen zwei Kindern in die Schweiz geflüchtet. Das Asylgesuch von F.__________ sei in erster Instanz hängig. Er sei gleichzeitig wie der Beschwerdeführer mit der ganzen Familie aus B.__________ vertrieben worden und habe versucht, sich in Istanbul eine neue Existenz aufzubauen. Da er Artikel über die Verfolgung der Kurden geschrieben habe, sei er angeklagt worden, wobei dieser Prozess noch hängig sei. F.__________ werde immer wieder zu Verhandlungen vorgeladen und er werde deswegen gesucht. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer verfolgt werde, weil sein Bruder nicht erreichbar sei. Die Ehefrau von F.__________ (N.___________), die regelmässig ihren Bruder P.___________ im Gefängnis besucht habe, wobei sie ab und zu auch vom Beschwerdeführer begleitet worden sei, und deswegen verfolgt und mehrmals festgenommen worden sei, sei ein halbes Jahr später ebenfalls in die Schweiz geflüchtet. Auch sie werde gesucht. Die Schwester Q.__________ habe in der Schweiz während des Asylverfahrens einen anerkannten Flüchtling geheiratet und deshalb den Flüchtlingsstatus gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)147 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.148 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.149 150
2    ...151
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.153
5    ...154
AsylG erhalten. Sie mache jedoch eigene Asylgründe geltend, da sie einen beanstandeten Presseartikel verfasst habe und zwei Mal festgenommen, geschlagen und sexistisch unter Druck gesetzt worden sei. Dies seien Repressionsmassnahmen gewesen, da ihr Bruder und dessen Ehefrau nicht anwesend gewesen seien. Ihre diesbezügliche Beschwerde sei zurzeit hängig. Die ältere Schwester R.__________ und deren Ehemann seien 2003 nach Holland geflohen und hätten dort aufgrund der Asylgewährung eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.

Die übrigen Familienmitglieder lebten noch in der Türkei. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie nicht mindestens teilweise verfolgt würden, sondern sie versuchten, damit zu leben. Die Eltern hätten sich nie gross um die Politik gekümmert. Trotzdem seien sie aufgrund der allgemeinen Verfolgung im Dorf und später wegen der konkreten Verfolgung ihrer Söhne mehrmals gezwungen gewesen, umzuziehen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Die älteste Schwester sei verheiratet und habe fünf Kinder. Da sie und ihr Ehemann sich nicht um die Politik kümmerten, könnten sie relativ ruhig leben. Der jüngste Bruder sei behindert und lebe bei den Eltern. Drei akkreditierte Anwälte aus der Türkei, die die Familie aufgrund verschiedener Vertretungen gut kennen würden, hätten ihm - dem Beschwerdeführer - eine Referenz geschrieben, welche hiermit eingereicht werde.

Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er während der Haft 1994 (recte: 1993) fichiert worden sei, und dass die Fiche weiterhin bestehe. Menschen, die in ein politisches Verfahren im Zusammenhang mit der PKK involviert gewesen seien, würden selbst nach einem Einstellungsbeschluss registriert bleiben und gälten weiterhin als verdächtig. In einem Entscheid der ARK (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005/11) werde gefolgert, dass bei türkischen Asylsuchenden, bei welchen ein politisches Datenblatt bestehe, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen sei. Dies müsse auch für ihn gelten. Sollte die Asylrelevanz trotzdem negativ beurteilt werden, werde die vorläufige Aufnahme beantragt. Bei einer Rückkehr würde er nicht nur nach seinen eigenen Aktivitäten, sondern bestimmt auch intensiv nach dem Aufenthalt seines Bruders F.__________ in der Schweiz - gegen den in der Türkei ein Verfahren hängig sei, zu welchem dieser alle drei Monate vergeblich aufgeboten werde - befragt. Diesbezügliche Folter sei wahrscheinlich. Angesichts der Tatsache, dass er bereits 1994 (recte: 1993) gefoltert worden sei, sei eine Rückführung nicht zulässig und würde gegen Art. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 2 Recht auf Leben - (1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, ausser durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
a  jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b  jemanden rechtmässig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmässig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c  einen Aufruhr oder Aufstand rechtmässig niederzuschlagen.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstossen.
E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht:
- Asylunterlagen der Schwester R.__________ aus Holland;
- Referenzschreiben dreier Anwälte mit Beilagen;
- Petition der Familie S. aus H.___________ mit 2 Referenzschreiben;
- Liste anerkannter Flüchtlinge aus H.___________;
- Referenzschreiben des Arbeitgebers.

F.
Mit Eingabe vom 29. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Gesuchsergänzung ein. Er brachte vor, sein Bruder F.__________ und dessen Ehefrau und Kinder hätten am Tag zuvor in der Schweiz Asyl erhalten. Der Prozess in der Türkei gegen seinen Bruder F.__________ sei nach wie vor hängig. Dies könnte für ihn - den Beschwerdeführer - bei einer Rückkehr Anlass für eine Befragung sein, wobei Folter nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Leider habe sich die Situation in der Türkei wieder verschlimmert. Der Krieg gegen oppositionelle Kurden sei in vollem Gang. Er verweise diesbezüglich auf EMARK 2005/21. Helmut Oberdiek komme in einem für Amnesty International erstellten Gutachten über die Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei im Januar 2006 zum Schluss, dass der Druck auf verdächtige Personen enorm sei. Falls jemand es wage, Folterer anzuklagen, würde in den allermeisten Fällen gar kein Prozess eröffnet, andernfalls würden die Täter freigesprochen oder der Prozess so lange verzögert, bis die Taten verjährt seien. Im Osten des Landes sei der Krieg zwischen dem türkischen Militär und den Guerillas in eine brutale Phase der Vergeltung getreten, womit die Einschätzung bezüglich des bevorstehenden Militärdienstes im Urteil der ARK vom 5. Juli 2005, wonach von einem Rückgang der Auseinandersetzungen ausgegangen werden könne, nicht mehr zutreffen könne.

G.
G.a Mit Urteil vom 25. April 2006 hiess die ARK das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gut. Sie hob das Urteil vom 5. Juli 2005 auf und nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die bereits hälftig geleisteten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.- wurden als Kostenvorschuss für das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren zurückbehalten. Für das Revisionsverfahren wurden keine Kosten erhoben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zugesprochen.
G.b Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache neue und erhebliche Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne geltend. So stellten die Flucht der Geschwister des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat im Jahr 2003 und deren Asylgesuchseinreichungen in der Schweiz und in Holland vorbestandene Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne dar, zu deren Beweis verschiedene aus diesem Zeitraum datierende Beweismittel eingereicht worden seien. Die dargelegten Umstände - die Ausreise der Geschwister, die aufgrund eigener Asylgründe Asylverfahren angestrengt hätten, die positiv entschieden worden seien - hätten zu einem anderen Beschwerdeentscheid führen können, wenn sie dem seinerzeitigen Spruchgremium der ARK im ordentlichen Beschwerdeverfahren bekannt gewesen wären.

III.

H.
Mit Schreiben vom 15. September 2006 teilte der Beschwerdeführer der ARK mit, dass sein Cousin S.___________ vom BFM am 13. Februar 2006 einen positiven Asylentscheid erhalten habe. Da der Cousin den gleichen Namen trage, sei für ihn - den Beschwerdeführer - ein weiterer Grund für eine Reflexverfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei entstanden.

I.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 liess sich das BFM zur Beschwerde vom 23. Juni 2002 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Revisionsgesuch vom 11. August 2005 sei mit Urteil vom 25. April 2006 im Wesentlichen deshalb gutgeheissen worden, weil das BFM dem Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau am 28. März 2006 Asyl gewährt habe. Es stelle sich deshalb die Frage, ob sich dadurch an der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers etwas ändere. Der Bruder und dessen Ehefrau hätten nicht aus Gründen der Reflexverfolgung Asyl erhalten, sondern weil sie wegen Aktivitäten, die sie selbst wahrgenommen hätten, begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hätten. Ein Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers liege demzufolge nicht auf der Hand. Vielmehr lebten die Eltern und die beiden anderen Brüder des Beschwerdeführers gemäss Aktenlage immer noch in der Türkei. Mit Schreiben vom 15. September 2006 weise der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass das BFM seinem Cousin am 13. Februar 2006 Asyl gewährt habe, und dass aufgrund der Gleichnamigkeit für für ihn ein weiterer Grund für eine Reflexverfolgung bestehe. Zwar hätten der Beschwerdeführer und dessen Cousin tatsächlich dieselben Vor- und Nachnamen, verfügten jedoch über andere Vater- und Mutternamen sowie Geburtsdaten. In der Türkei seien derartige Gleichnamigkeiten weit verbreitet. Die türkischen Sicherheitsbehörden seien sich dessen bewusst und würden dem bei der Identifizierung entsprechend Rechnung tragen, indem sie stets auch die Namen der Eltern und weitere Kriterien überprüften. Aufgrund der zufällig gleich lautenden Namen des Beschwerdeführers und dessen Cousins sei deshalb noch keine zusätzliche Gefährdung ersichtlich. Des Weiteren seien im Schreiben vom 15. September 2006 keine weiteren Gemeinsamkeiten zwischen den beiden geltend gemacht worden. Diese hätten denn auch an unterschiedlichen Orten in der Türkei gewohnt.

J.
In seiner Replik vom 2. November 2006 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das BFM kehre die Tatsachen um, wenn es geltend mache, er habe keine künftigen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, da sein Bruder und dessen Ehefrau aufgrund eigener politischer Aktivitäten und nicht wegen einer Reflexverfolgung Asyl erhalten hätten. Er habe bereits zu Beginn des Asylverfahrens eigene Asylgründe geltend gemacht, indem er vorgebracht habe, im Jahr 1993 mit seinem älteren Bruder F.__________ in B.__________ festgenommen und gefoltert worden zu sein. Im Anschluss an diese Haft seien sie beide überwacht und verfolgt worden, was 1995 zur Geschäftsaufgabe und dem Umzug nach Istanbul geführt habe. Dort habe er sich nicht angemeldet, da er unterdessen militärdienstpflichtig geworden sei. Nach der erlittenen Folter habe er auf keinen Fall Militärdienst leisten wollen. Da der Entscheid des DGM L.___________ vom 12. August 1993 nur ein Einstellungsbeschluss aufgrund mangelnder Beweise gewesen sei, sei er auch danach immer wieder bei seiner Familie gesucht worden. Wer die türkische politische Polizei kenne, wisse, dass mit einem solchen Einstellungsbeschluss die Verfolgung kaum abgeschlossen sei, sondern alles unternommen werde, um die betreffende Person doch noch einer Straftat überführen zu können. Die Familie sei in Istanbul rasch ausfindig gemacht worden. Es hätten wiederum Razzien stattgefunden, weshalb er nur sehr selten nach Hause gegangen sei. Er habe sich deswegen auch gezwungen gesehen, sich im März 1997 einen falschen Ausweis zu besorgen. Damit sei er anlässlich der Demonstration vom 19. Dezember 2000 festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Die Aufdeckung seiner wahren Identität sei deshalb nur eine Frage der Zeit gewesen.

Der Einwand des BFM, wonach für ihn keine Gefahr einer Reflexverfolgung gegeben sei, da kein Zusammenhang mit seinen Vorbringen bestehe, treffe nicht zu. Er habe bereits Beweise eingereicht, die belegten, dass er am 20. Juli 1993 zusammen mit seinem älteren Bruder F.__________ in B.__________ festgenommen worden sei. Eine Reflexverfolgung entstehe in der Türkei oft, wenn die Behörden die mutmasslichen Täter nicht festnehmen könnten. Er und seine Schwester Q.__________ sowie sein Bruder F.__________ und dessen Ehefrau machten - nebst der eigenen politischen Tätigkeit - Reflexverfolgung als Angehörige ihrer aus H.___________ stammenden Familien geltend. Dies gelte auch für die beiden Brüder, die noch mit den Eltern in der Türkei lebten. Beide seien mehrmals mitgenommen, nach ihren Brüdern gefragt und auch selbst der Unterstützung der PKK bezichtigt worden. Das Gesagte gelte auch für die Furcht für Reflexverfolgung wegen der Namensidentität mit seinem Cousin S.___________, der Asyl erhalten habe. Es stimme zwar, dass die Vaternamen und Geburtsdaten in der Türkei nachgeprüft würden. Aber ein gleicher Name und gleicher Herkunftsort könne bei einer Einreise zu einer gründlicheren Prüfung führen, womit die Gefahr bestehe, dass die Behörden bei ihm auf die früheren Festnahmen und den noch nicht absolvierten Militärdienst stossen würden. Hinsichtlich der Furcht vor asylrelevanter Verfolgung während des Militärdienstes verweise er auf einen positiven Entscheid der ARK vom 23. April 2004. Sein Familienhintergrund sei - obwohl aus einer ganz anderen kurdischen Region stammend - sehr ähnlich. Zudem könne er zusätzlich eine erste Festnahme aus politischen Gründen dokumentieren. Bei der Truppeneinteilung erhalte der Kommandant Unterlagen über die einzelnen Soldaten und sei somit bestens über deren Hintergründe informiert. Es gebe viele Kommandanten, die den Soldaten das Leben zur Hölle machten. Für seine Brüder stelle sich die militärische Situation anders dar: F.__________ habe den Militärdienst bereits absolviert gehabt, als die Verfolgung 1993 begonnen habe. E.__________ und C.___________ hätten als Universitätsabsolventen einen verkürzten Militärdienst leisten können. Sein Bruder C.___________ spiele ebenfalls mit dem Gedanken, sich ins Ausland abzusetzen, da er trotz seinem angesehen Beruf von der Zivilpolizei belästigt und verfolgt werde, obwohl ihm nichts vorgeworfen werden könne. Mitglieder von Familien, die einmal in politische Anklagen verwickelt gewesen seien, würden nicht mehr in Ruhe gelassen. Er sei Mitglied einer solchen verfolgten Familie. Er reiche zum Beweis drei Fotos ein, welche ihn mit Familienmitgliedern zeigten, die in der Schweiz Asyl erhalten hätten und seine Identität bezeugen könnten.
Zudem habe er Zeitungsmeldungen aus dem Internet zusammengestellt, die aufzeigten, dass Verteidiger der Menschenrechte der Kurden nach wie vor angeklagt würden, und dass es überdies keine Möglichkeit zur Militärdienstverweigerung aus Gewissensgründen gebe.

K.
Am 5. Juni 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verfahrensübernahme per 1. Januar 2007 an.

L.
Mit Eingabe vom 13. März 2009 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 29. Januar 2009) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Er machte im Wesentlichen geltend, weitere Verwandte - seine Schwester Q.__________, T.___________ mit drei Kindern und U.__________ - hätten in der Zwischenzeit positive Asylentscheide erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe der Schwester Q.__________ mit Urteil vom 10. November 2008 (Verfahren (...)) die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Zudem sei in einem vor zwei Tagen ergangenen positiven Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Frau, die aus demselben Dorf stamme, eine Reflexverfolgung festgestellt worden (Verfahren (...)). Dieser Entscheid sei mit seinem Dossier vergleichbar. Unterdessen hätten somit sein Bruder F.__________ und dessen Familie sowie seine Schwester Q.__________ Asyl erhalten. Zudem seien seine Cousinen K.__________ und U.__________ und sein Cousin S.___________ sowie die Ehefrau des ermordeten Cousins J.___________ - T.___________ - und deren Kinder als Flüchtlinge anerkannt worden. Er - der Beschwerdeführer - sei durch die Festnahme in den frühen Neunzigerjahren vorverfolgt. Im Falle einer Rückkehr müsste er bestimmt mit einer Festnahme zur eingehenden Befragung und Prüfung rechnen. Folter könne angesichts dieses Hintergrunds nicht ausgeschlossen werden. Zudem müsste er noch den Militärdienst absolvieren, den mehrere Dorfbewohner im Kriegsgebiet im Osten der Türkei hätten leisten müssen. Er verweise diesbezüglich auf einen positiven Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April (recte: 9. April) 2008 (Verfahren (...)).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005361 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er werde seit der Beerdigung seines Cousins J.___________ im Jahr 1997 polizeilich gesucht und es wäre trotz der Verwendung gefälschter Ausweispapiere nur eine Frage der Zeit gewesen, bis er entdeckt worden wäre, da davon auszugehen sei, dass er seit der Festnahme im Jahr 1993 registriert sei; andererseits sei bei einer Rückkehr in die Türkei von einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Verfolgung seiner Familie auszugehen. Zudem befürchte er, bei einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst überführt zu werden, wo ihm aufgrund seines politischen Dossiers und seiner Ethnie unmenschliche Behandlung oder sogar die Liquidierung drohe.

4.2 Der Beschwerdeführer stammt unbestrittenermassen aus einer politisch bekannten Familie. Mehrere Verwandte, die entweder in der Türkei als politisch missliebige Personen ins Bewusstsein der Behörden getreten sind oder aufgrund ihrer Verwandtschaft als reflexverfolgte Personen zu gelten haben, halten sich als anerkannte Flüchtlinge in Europa - insbesondere in der Schweiz - auf. So gewährte das BFM dem Bruder F.__________, der im Jahr 1993 zusammen mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden war und gegen den in der Türkei ein Verfahren wegen der Veröffentlichung von Artikeln über die Verfolgung der Kurden hängig ist, und dessen Ehefrau N.___________ - die Schwester des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Schwagers P.___________ des Beschwerdeführers - sowie den gemeinsamen Kindern am 28. März 2006 Asyl ((...)). Die Schwester Q.__________ war zusammen mit ihrem Bruder F.__________ im Jahr 2003 in die Schweiz geflüchtet, nachdem sie sich zuvor längere Zeit im Haushalt des besagten Bruders aufgehalten und dessen Kinder gehütet hatte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil vom 10. November 2008 fest, dass sie - die aus einer Familie stamme, die in der Vergangenheit mit dem türkischen Staat massiv in Konflikt geraten sei - wegen ihres Bruders F.__________ und dessen Ehefrau im Sinne einer Reflexverfolgung bereits ernsthafte Nachteile erlebt und auch begründete Furcht vor weiteren Übergriffen habe, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft originär - und nicht nur derivativ aufgrund der am 15. März 2005 erfolgten Heirat mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten A. K. ((...), Verfügung des BFF vom 4. Dezember 2002) - erfülle ((...)). Der Schwester R.__________ wurde in den Niederlanden Asyl gewährt. Damit ist grundsätzlich von einem Verfolgungshintergrund der Familie Günes auszugehen, zumal auch noch diversen weiteren Verwandten in der Schweiz (Schwager P.___________ [(...), Verfügung des BFF vom 31. März 2003], der in der Türkei wegen Mitgliedschaft und Beteiligung an Straftaten der PKK zu 12 ½ Jahren Zuchthaus verurteilt und im März 2002 nach der Verbüssung von ¾ der Strafe aus dem Gefängnis entlassen worden war; Cousine K.__________ [(...), Verfügung des BFF vom 16. Mai 2003], die in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren und vier Monaten verurteilt und am 22. September 2001 aus dem Gefängnis entlassen worden war; Cousin S.___________ [(...), Verfügung des BFM vom 13. Februar 2006] Cousine U.__________ [(...), Verfügung des BFM vom 11. Juli 2008]) Asyl gewährt wurde. Die Tatsache, dass die Eltern und drei Geschwister des Beschwerdeführers noch immer in der Türkei leben, vermag - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nichts an der
Einschätzung zu ändern, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stammt, die unter besonderer Beobachtung der türkischen Behörden steht.

4.3 Im juristisch technischen Sinn existiert Sippenhaft als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten - vornehmlich verbotener linker Gruppierungen - vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei regelmässig angewandt, was als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevant sein kann. Auch in der neueren Zeit kann die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ihrer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihm seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Je grösser das politische Engagement des Reflexverfolgten ist, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang seiner eigenen Aktivitäten zu stellen, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch bloss die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines Familienmitglieds sein kann. Im Übrigen sind nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei Repressalien gegen Angehörige einer gesuchten Person selbst dann nicht auszuschliessen, wenn den Behörden bekannt ist, dass sich die gesuchte Person ins Ausland abgesetzt hat.

4.4 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen im Jahr 1993 wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK in B.__________ verhaftet und hat während der Inhaftierung Misshandlungen erlitten. Das von der Staatsanwaltschaft in B.__________ angestrengte Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde durch das DGM L.___________ mit Beschluss vom 12. August 1993 mangels Beweisen eingestellt. Ob der Beschwerdeführer trotz des Einstellungsbeschlusses nach wie vor fichiert ist und im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Interesse an seiner Person seit der Protestkundgebung anlässlich der Beerdigung des Cousins J.___________ im Jahr 1997 auf einer Fahndungsliste verzeichnet ist, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. An der geltend gemachten behördlichen Suche seit dem Jahr 1997 bestehen zwar berechtigte Zweifel, da es nicht nachvollziehbar erscheint, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers seither - insbesondere anlässlich der Festnahme vom 19. Dezember 2000 - nicht aufgedeckt worden wäre. Aber auch wenn grundsätzlich nicht von einer eigentlichen Vorverfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ergeben sich aufgrund der Aktenlage genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass mehrere Familienmitglieder von den türkischen Behörden zentral erfasst sind; insbesondere der Bruder F.__________, gegen den ein Verfahren hängig ist, sowie der Schwager P.___________ und die Cousine K.__________ , die wegen Mitgliedschaft bei der PKK mehrjährige Haftstrafen verbüsst haben. Den Geschwistern F.__________, Q.__________ und R.__________ wurde neben diversen weiteren Verwandten (Cousin S.___________, Cousinen K.__________ und U.__________, Schwager P.___________, Schwägerin N.___________ ) durch die schweizerischen beziehungsweise niederländischen Behörden Asyl gewährt. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.2 S. 94), so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Wiedereinreise als Angehöriger einer politisch exponierten Familie identifiziert würde, auch wenn er selbst aufgrund des Einstellungsbeschlusses des DGM L.___________ vom 12. August 1993 nicht mehr fichiert sein sollte. In einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer mit weiteren Verdächtigungen beziehungsweise Behelligungen rechnen. Es ist keineswegs auszuschliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei über seine
verschwundenen Verwandten - insbesondere den Bruder F.__________ - zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen, zumal die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in engem Kontakt zu den hier als Flüchtlinge anerkannten Verwandten steht.

4.5 Der Beschwerdeführer hat damit bei einer Rückkehr in die Türkei objektiv begründete Furcht, einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm diesbezüglich nicht zur Verfügung. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Da aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für das Bestehen von Ausschlussgründen gemäss Art. 1F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB158 oder Artikel 49a oder 49abis MStG159 ausgesprochen wurde.
AsylG vorliegen, ist ihm somit Asyl zu gewähren. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und deren Ergänzungen näher einzugehen.

5.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des BFF vom 23. Mai 2002 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Betrag von Fr. 300.-, der als Kostenvorschuss für das wieder aufgenommene Beschwerdeverfahren zurückbehalten wurde, ist ihm zurückzuerstatten.

6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des BFF vom 23. Mai 2002 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Betrag von Fr. 300.-- wird ihm zurückerstattet.

4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der ARK eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilagen: Zahladresse-Formular, 3 eingereichte Fotos retour)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5021/2006
Date : 04. März 2010
Published : 15. März 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach Revisionsgutheissung); Verfügung des BFM vom 23. Mai 2002


Legislation register
AsylG: 2  3  7  51  53  105  106
BGG: 83
EMRK: 2  3
VGG: 31  32  33  37  53
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  48  50  52  63  64  65
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