[AZA 7]
C 193/00 Gr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Lauper
Urteil vom 3. Dezember 2001
in Sachen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BaselStadt, Utengasse 36, 4058 Basel, Beschwerdeführer,
gegen
D.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch die Gewerkschaft Comedia, Sektion Basel, Rebgasse 1, 4058 Basel,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1959 geborene D.________ ist seit 1978 in der Schweiz erwerbstätig, dies zuletzt ab 1984 als Hilfsarbeiter bzw. (ab 1990) als Offsetdrucker in der Firma G. & Cie AG Infolge eines Rückenleidens steht er seit Juni 1997 im Genuss einer halben Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die Firma das Arbeitsverhältnis zufolge Betriebsschliessung auf Ende September 1999 aufgelöst hatte, meldete er sich am 1. Oktober 1999 bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug an. Am 15. Dezember 1999 ersuchte er das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt (KIGA) um Zustimmung zum Besuch eines vom 24. Januar bis 7. Juli 2000 dauernden Deutsch-Intensivkurses mit Schwerpunkt Grammatik. Zur Begründung gab er an, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen von der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Büroangestellten bewilligt worden sei unter der Bedingung, dass er vorher den beantragten Kurs absolviere. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 lehnte das KIGA das Gesuch ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ beantragte, das Kantonale Amt sei zur Übernahme der Kosten für den Intensiv-Deutschkurs zu verpflichten, hiess die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. März 2000 gut.
C.- Das Kantonale Amt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
D.________ lässt sich im ablehnenden Sinn vernehmen, ohne indes einen formellen Antrag zu stellen. Das Staatsekretariat für Wirtschaft trägt auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 1 Abs. 2
AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis
75 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1
AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 3
AVIG). Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen).
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 3 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 und 400 Erw. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenversicherung die Kosten für den Besuch des Deutsch-Intensivkurses zu übernehmen hat. Dabei kann im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a
AVIG erfüllt sind.
Dem Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Dezember 1999 ist zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung die behinderungsbedingt nötig gewordene Umschulung des Beschwerdegegners zum Büroangestellten finanzieren werde.
Dies gelte aber nicht für den Vorbereitungskurs, welchen der Versicherte wegen noch nicht optimalen Deutschkenntnissen absolvieren müsse. Das nicht oder nicht optimale Beherrschen der deutschen Sprache und die sich daraus ergebenden Verständigungsschwierigkeiten hätten mit der gesundheitlichen Situation nichts zu tun und könnten deshalb nicht Gegenstand von Massnahmen der Invalidenversicherung sein. Daraus erhellt, dass der anbegehrte Kurs nicht zum Ziel hatte, direkt die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, sondern nur Voraussetzung dafür bildete, dass er die von der Invalidenversicherung zugesprochene gesundheitsbedingte Umschulung besuchen konnte. Entsprechend hatte dieser seine Stelle denn auch nicht bereits auf den Zeitpunkt der Kursbeendigung (Juli 2000), sondern erst auf Ende August 2001 in Aussicht. Damit aber gebricht es an der für den Leistungsanspruch nach Art. 59
AVIG vorausgesetzten arbeitsmarktlichen Indikation. Solche vorbereitenden Kurse könnten allenfalls Bestandteil der Umschulungsmassnahme nach Art. 17
IVG selber bilden. Gemäss Rechtsprechung können nämlich Deutschkurse an sprachunkundige Ausländer dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn sie dafür
bestimmt, geeignet und notwendig sind, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf die berufliche Ausbildung ausgerichteten Eingliederungsplans zu mildern. Dabei ist nicht entscheidend, ob der betreffende Sprachkurs im offiziellen Ausbildungsprogramm vorgeschrieben ist. Denn zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen (notwendigen) Vorkehren. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, unter der Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (AHI 1997 S. 81 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
Unerheblich ist dabei, ob zwischen dem invalidisierenden Gesundheitsschaden und den Sprachschwierigkeiten ein Kausalzusammenhang besteht (AHI 1997 S. 81 Erw. 2b/bb).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 2. März 2000
aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung BaselStadt, der Arbeitslosenkasse Comedia, Bern, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
C 193/00 Gr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber
Lauper
Urteil vom 3. Dezember 2001
in Sachen
Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BaselStadt, Utengasse 36, 4058 Basel, Beschwerdeführer,
gegen
D.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch die Gewerkschaft Comedia, Sektion Basel, Rebgasse 1, 4058 Basel,
und
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt, Basel
A.- Der 1959 geborene D.________ ist seit 1978 in der Schweiz erwerbstätig, dies zuletzt ab 1984 als Hilfsarbeiter bzw. (ab 1990) als Offsetdrucker in der Firma G. & Cie AG Infolge eines Rückenleidens steht er seit Juni 1997 im Genuss einer halben Rente der Invalidenversicherung. Nachdem die Firma das Arbeitsverhältnis zufolge Betriebsschliessung auf Ende September 1999 aufgelöst hatte, meldete er sich am 1. Oktober 1999 bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug an. Am 15. Dezember 1999 ersuchte er das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Stadt (KIGA) um Zustimmung zum Besuch eines vom 24. Januar bis 7. Juli 2000 dauernden Deutsch-Intensivkurses mit Schwerpunkt Grammatik. Zur Begründung gab er an, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen von der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Büroangestellten bewilligt worden sei unter der Bedingung, dass er vorher den beantragten Kurs absolviere. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1999 lehnte das KIGA das Gesuch ab.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ beantragte, das Kantonale Amt sei zur Übernahme der Kosten für den Intensiv-Deutschkurs zu verpflichten, hiess die Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. März 2000 gut.
C.- Das Kantonale Amt führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
D.________ lässt sich im ablehnenden Sinn vernehmen, ohne indes einen formellen Antrag zu stellen. Das Staatsekretariat für Wirtschaft trägt auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 1 Abs. 2
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. [2] | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. [3] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. [2] | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. [3] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 59 [1] Grundsätze |
||||||
| Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. | ||||||
| Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). [2] | ||||||
| Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. [3] | ||||||
| Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. [4] | ||||||
| Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: | ||||||
| die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; | ||||||
| die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; | ||||||
| die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder | ||||||
| die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. | ||||||
| Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein: | ||||||
| die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und | ||||||
| die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. | ||||||
| Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. [5] | ||||||
| Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen. | ||||||
| Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 59 [1] Grundsätze |
||||||
| Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. | ||||||
| Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). [2] | ||||||
| Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. [3] | ||||||
| Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. [4] | ||||||
| Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: | ||||||
| die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; | ||||||
| die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; | ||||||
| die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder | ||||||
| die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. | ||||||
| Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein: | ||||||
| die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und | ||||||
| die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. | ||||||
| Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. [5] | ||||||
| Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen. | ||||||
| Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 3 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 und 400 Erw. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenversicherung die Kosten für den Besuch des Deutsch-Intensivkurses zu übernehmen hat. Dabei kann im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 60 [1] ... [2] |
||||||
| Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Praxisfirmen und Ausbildungspraktika. [3] | ||||||
| Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen: | ||||||
| Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1; | ||||||
| Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3. | ||||||
| Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. | ||||||
| Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein. | ||||||
| Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG [5] auszuwählen und zu gestalten. [6] Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [5] SR 412.10 [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 38; BBl 2023 577). | ||||||
Dem Schreiben der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Dezember 1999 ist zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung die behinderungsbedingt nötig gewordene Umschulung des Beschwerdegegners zum Büroangestellten finanzieren werde.
Dies gelte aber nicht für den Vorbereitungskurs, welchen der Versicherte wegen noch nicht optimalen Deutschkenntnissen absolvieren müsse. Das nicht oder nicht optimale Beherrschen der deutschen Sprache und die sich daraus ergebenden Verständigungsschwierigkeiten hätten mit der gesundheitlichen Situation nichts zu tun und könnten deshalb nicht Gegenstand von Massnahmen der Invalidenversicherung sein. Daraus erhellt, dass der anbegehrte Kurs nicht zum Ziel hatte, direkt die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, sondern nur Voraussetzung dafür bildete, dass er die von der Invalidenversicherung zugesprochene gesundheitsbedingte Umschulung besuchen konnte. Entsprechend hatte dieser seine Stelle denn auch nicht bereits auf den Zeitpunkt der Kursbeendigung (Juli 2000), sondern erst auf Ende August 2001 in Aussicht. Damit aber gebricht es an der für den Leistungsanspruch nach Art. 59
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 59 [1] Grundsätze |
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| Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. | ||||||
| Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). [2] | ||||||
| Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. [3] | ||||||
| Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. [4] | ||||||
| Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: | ||||||
| die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; | ||||||
| die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; | ||||||
| die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder | ||||||
| die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. | ||||||
| Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein: | ||||||
| die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und | ||||||
| die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. | ||||||
| Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. [5] | ||||||
| Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen. | ||||||
| Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 17 Umschulung |
||||||
| Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. [1] | ||||||
| Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
bestimmt, geeignet und notwendig sind, die Auswirkungen des Gesundheitsschadens in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines konkreten, gezielt auf die berufliche Ausbildung ausgerichteten Eingliederungsplans zu mildern. Dabei ist nicht entscheidend, ob der betreffende Sprachkurs im offiziellen Ausbildungsprogramm vorgeschrieben ist. Denn zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen (notwendigen) Vorkehren. Der Versicherte, der infolge Invalidität zu einer Umschulung berechtigt ist, hat Anspruch auf die gesamte Ausbildung, die in seinem Fall notwendig ist, unter der Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann (AHI 1997 S. 81 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
Unerheblich ist dabei, ob zwischen dem invalidisierenden Gesundheitsschaden und den Sprachschwierigkeiten ein Kausalzusammenhang besteht (AHI 1997 S. 81 Erw. 2b/bb).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für
Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 2. März 2000
aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung BaselStadt, der Arbeitslosenkasse Comedia, Bern, und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 3. Dezember 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
AVIG 1
AVIG 59
AVIG 59 bis
AVIG 60
IVG 17
|
SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 1 |
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| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen. [2] | ||||||
| Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen. [3] | ||||||
| [1] SR 830.1 [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3475; BBl 2002 803). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 59 [1] Grundsätze |
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| Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. | ||||||
| Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen (2. Abschnitt), Beschäftigungsmassnahmen (3. Abschnitt) und spezielle Massnahmen (4. Abschnitt). [2] | ||||||
| Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistungen nach Artikel 60 beanspruchen. [3] | ||||||
| Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen. [4] | ||||||
| Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: | ||||||
| die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; | ||||||
| die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern; | ||||||
| die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder | ||||||
| die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln. | ||||||
| Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60-71d müssen erfüllt sein: | ||||||
| die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und | ||||||
| die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme. | ||||||
| Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. [5] | ||||||
| Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen. | ||||||
| Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 837.0 AVIG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz Art. 60 [1] ... [2] |
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| Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Einsätze in Praxisfirmen und Ausbildungspraktika. [3] | ||||||
| Für die Teilnahme an Kursen können Leistungen beanspruchen: | ||||||
| Versicherte nach Artikel 59b Absatz 1; | ||||||
| Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, nach Artikel 59cbis Absatz 3. | ||||||
| Wer von sich aus an einem Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen einreichen. | ||||||
| Soweit der Kurs es erfordert, braucht der Teilnehmer während dessen Dauer nicht vermittlungsfähig zu sein. | ||||||
| Die Bildungsmassnahmen nach diesem Gesetz sind, soweit möglich, nach den Grundsätzen des BBG [5] auszuwählen und zu gestalten. [6] Die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG hat zum Ziel, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Juni 2024 (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen), in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 764; BBl 2023 2862). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). [5] SR 412.10 [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 29. Sept. 2023 (Kurzarbeitsentschädigung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2024 38; BBl 2023 577). | ||||||
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SR 831.20 IVG Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) Art. 17 Umschulung |
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| Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. [1] | ||||||
| Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
BBl
AHI
1997 S.81