[AZA 1/2]
2A.201/2001/otd

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

3. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli und Gerichtsschreiber Uebersax.

---------

In Sachen
Bundesamt für Sozialversicherung, Beschwerdeführer,

gegen
Sammelstiftung AVANTGARDE der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Austrasse 46, Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter, Löwenstrasse 1, Zürich, Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Austrasse 46, Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter, Löwenstrasse 1, Zürich,

betreffend
Stiftungsaufsicht, hat sich ergeben:

A.- Mit öffentlicher Urkunde vom 2. März 1998 errichtete die "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (im Folgenden:
Zürich Leben) die Sammelstiftung AVANTGARDE der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Sammelstiftung AVANTGARDE). Diese bezweckt die Durchführung der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene im Sinne des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831. 40). In der Folge ersuchten die Zürich Leben und die Sammelstiftung AVANTGARDE das Bundesamt für Sozialversicherung (fortan:
Bundesamt), die Aufsicht über die Sammelstiftung AVANTGARDE zu übernehmen und sie als Berufsvorsorgeeinrichtung in ihr entsprechendes Register einzutragen. In einem daran anschliessenden Briefwechsel vertraten die Gesuchstellerinnen und das Bundesamt unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Zürich Leben als Stifterin angesichts ihres wirtschaftlichen Interesses und ihres weiterhin bestehenden massgeblichen Einflusses zwingend als Organ der Stiftung in der Urkunde genannt und im Handelsregister eingetragen werden müsse.

Mit Verfügung vom 14. Mai 1998 übernahm das Bundesamt schliesslich die Aufsicht über die Sammelstiftung AVANTGARDE und trug sie unter der Nummer C1.0098 in sein Register für die berufliche Vorsorge ein; gleichzeitig fasste das Bundesamt Art. 6 der Stiftungsurkunde insoweit neu, als neben den vorgesehenen Organen (Stiftungsrat und Kassenvorstände) auch die Stifterin als Organ der Stiftung aufgeführt wurde (Ziffer 2 des Dispositivs); weiter lud das Bundesamt das Handelsregisteramt Zürich ein, die notwendigen Eintragungen vorzunehmen (Ziffer 8 des Dispositivs).

B.- Gegen diese Verfügung führte die Sammelstiftung AVANTGARDE am 17. Juni 1998 Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend: Beschwerdekommission).
Sie stellte den Antrag, die Ziffern 2 und 8 des Verfügungsdispositivs seien ersatzlos aufzuheben; eventuell sei die Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben und durch folgenden Text zu ersetzen: "Artikel 7 'Stiftungsrat' lautet neu: "Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die erstmals durch die Zürich Leben ernannt werden.
Der Stiftungsrat erneuert und ergänzt sich selber. ". Prozessual wurde sodann um Beiladung der Stifterin ersucht.

In der Folge lud die Beschwerdekommission die Zürich Leben zum Verfahren bei. Nach abgeschlossenem Schriftenwechsel hiess die Beschwerdekommission die Beschwerde mit Urteil vom 31. Januar 2001 gut und hob die Ziffern 2 und 8 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamts auf.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. April 2001 an das Bundesgericht beantragt das Bundesamt, der Entscheid der Beschwerdekommission vom 31. Januar 2001 sei aufzuheben und die erstinstanzliche Verfügung des Bundesamts vom 14. Mai 1998 sei in allen Punkten zu bestätigen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Gesetz definiere den Organbegriff nicht; das Transparenzgebot bedinge jedoch, namentlich im Interesse der Destinatäre der Stiftung, dass eine Stifterin, die sich erhebliche Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung bewahre und damit wirtschaftlich verknüpft sei, als Organ in der Stiftungsurkunde wie auch im Handelsregister genannt werde; damit würden nicht zuletzt auch allfällige spätere Haftungsverhältnisse im Zusammenhang mit der Organhaftung transparenter.

D.- Am 30. Mai 2001 reichte die Sammelstiftung AVANTGARDE als Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht ihre Vernehmlassung ein, der sich - unaufgefordert - auch die durch den gleichen Rechtsanwalt vertretene Zürich Leben als Beigeladene im Verfahren vor der Beschwerdekommission anschloss. Darin wird das Begehren gestellt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei bundesrechtswidrig, wenn die Aufsichtsbehörde die Stifterin einer Vorsorgeeinrichtung durch Ergänzung der Stiftungsurkunde zum Organ der Stiftung ernenne, ohne dass dies in der Urkunde vorgesehen sei und die tatsächlichen Umstände eine ungenügende Stiftungsorganisation belegten; im Fall der Sammelstiftung AVANTGARDE sei die Stiftungsorganisation nicht ungenügend und seien im Übrigen auch die Einflussmöglichkeiten der Zürich Leben nicht übermässig, weshalb sich der Entscheid der Beschwerdekommission als zutreffend erweise und vor Bundesrecht standhalte.

Ergänzend wird in der Begründung auch der Eventualstandpunkt aus dem Beschwerdeverfahren wiederholt; danach erklären die Sammelstiftung AVANTGARDE wie auch die Stifterin Zürich Leben ausdrücklich, sich mit der damals subsidiär vorgetragenen Abänderung von Artikel 7 der Stiftungsurkunde gegebenenfalls weiterhin abfinden zu können.

E.- Die Beschwerdekommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil einer eidgenössischen Rekurskommission (Art. 98 lit. e OG). Zugrunde liegt eine Verfügung der Stiftungsaufsicht.
Auch soweit das Verhältnis zwischen Stiftung und Aufsichtsbehörde vom Zivilgesetzbuch geregelt wird (Art. 84 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
. ZGB), ist es öffentlichrechtlicher Natur. Gegen den Entscheid der Rekurskommission ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (vgl.
Art. 89bis Abs. 6
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB in Verbindung mit Art. 74 Abs. 4
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG; SR 831. 40).

b) Nach Art. 103 lit. b
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
OG ist das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt.
Gestützt auf Art. 97
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 97 Vollzug - 1 Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1    Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1bis    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren.376
2    Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. ...377
3    Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.378
BVG hat der Bundesrat in Art. 4a Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 97 Vollzug - 1 Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1    Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1bis    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren.376
2    Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. ...377
3    Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.378
der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1; SR 831. 435.1) die Befugnis des Departements des Innern, gegen Entscheide der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge in Anwendung von Art. 74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
BVG beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen, an das Bundesamt für Sozialversicherung delegiert. Dieses ist damit beschwerdeberechtigt.

c) Der angefochtene Verfahrensentscheid hat, obwohl er im Zusammenhang mit einer Aufsichtsmassnahme gegenüber der Beschwerdegegnerin, d.h. der Stiftung, steht, Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Stifterin, welche denn auch im vorinstanzlichen Verfahren als Beigeladene zugelassen worden ist. Angesichts ihrer schutzwürdigen Interessen bzw.
rechtlichen Mitbetroffenheit rechtfertigt es sich (vgl. dazu BGE 125 V 80 E. 8 S. 94; 118 Ib 356 E. 2c S. 360), sie in Anwendung von Art. 110 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
OG als "andere Beteiligte" ebenfalls am vorliegenden Verfahren teilnehmen zu lassen. Im Übrigen hat sie, vertreten durch denselben Rechtsanwalt wie die Beschwerdegegnerin, gleichzeitig mit dieser zusammen zur Beschwerde Stellung genommen.

d) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
und b OG). Das Bundesgericht ist nach Art. 105 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
OG allerdings an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt hat.

2.- a) Streitig ist, ob der Beschwerdeführer als zuständige Aufsichtsbehörde berechtigt war, im Rahmen der Registrierung der Stiftung eine Änderung der Stiftungsurkunde in dem Sinne anzuordnen, dass die Stifterin formell als Organ der Sammelstiftung genannt wird. Die Vorinstanz verneinte dies auf Beschwerde der Stiftung, im vorliegenden Fall der Beschwerdegegnerin, hin. Der Beschwerdeführer hält indessen daran fest, er sei dazu befugt.

b) Vorsorgeeinrichtungen unterstehen gleichermassen wie Stiftungen der staatlichen Aufsicht (Art. 61 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
BVG und Art. 84 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB). Gemäss Art. 61 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
BVG legt der Bundesrat fest, unter welchen Voraussetzungen die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen durch den Bund vorgenommen wird (vgl. auch Art. 84 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB). Nach dem darauf gestützten Art. 3 Abs. 1 lit. a
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen - 1 Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt.
1    Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt.
2    Das Verzeichnis enthält:
a  das Register für die berufliche Vorsorge nach Artikel 48 BVG;
b  die Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.
3    Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.2
4    Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert.
BVV 1 beaufsichtigt das Bundesamt für Sozialversicherung die Vorsorgeeinrichtungen mit nationalem und internationalem Charakter. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält (Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG), wobei sie insbesondere die erforderlichen Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Art. 62 Abs. 1 lit. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG). Art. 62 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde bei Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB (Überwachung der zweckmässigen Vermögensverwendung), Art. 85
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
ZGB (Mitwirkung bei Organisationsänderung) und Art. 86
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
ZGB (Mitwirkung bei Zweckänderung) übernimmt. Die Vorinstanz hat darüber hinaus festgehalten, hinzu komme die "traditionelle stiftungsrechtliche Aufsicht", insbesondere die Kompetenz nach Art. 83 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB, Verfügungen zu treffen, wenn die vorgesehene Organisation einer Stiftung
sich als ungenügend erweisen sollte.
Diese - im Übrigen unbestritten gebliebene - Folgerung ist im Hinblick darauf, parallele Kompetenzen verschiedener Aufsichtsbehörden zu vermeiden, nicht zu beanstanden.

c) Nach Art. 83 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB werden die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung durch die Stiftungsurkunde festgestellt. Gemäss Art. 101 lit. e
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
i  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
j  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
l  die zur Vertretung berechtigten Personen;
m  die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
n  die zugelassene Prüfgesellschaft;
o  das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
p  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (HRegV; SR 221. 411) soll die Eintragung über die Stiftung im Handelsregister unter anderem die Organisation und Vertretung der Stiftung enthalten.
Nach Art. 83 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB hat die Aufsichtsbehörde, wie bereits erwähnt, die nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die vorgesehene Organisation ungenügend ist. Da bei einem entsprechenden Sachverhalt von einem Mangel in der Organisation auszugehen ist, deckt sich diese Kompetenz der Aufsichtsbehörde insoweit mit derjenigen nach Art. 62 Abs. 1 lit. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG.
3.- a) Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt im Wesentlichen damit, die tatsächlich vorhandenen Verhältnisse müssten sich in der Nennung der Organe widerspiegeln.
Behalte sich die Stifterin massgebliche Einwirkungsmöglichkeiten, namentlich aus wirtschaftlichen Interessen, vor, sei sie faktisch Organ der Stiftung, was aus Gründen der Transparenz durch Nennung der Stifterin als Organ auch formell aus der Stiftungsurkunde hervorgehen und im Handelsregister ersichtlich sein müsse. Gleichzeitig würden dadurch auch die Haftungsverhältnisse für die Organhaftung klar gestellt.

Der Beschwerdeführer stützt sich dafür auf seine Praxis gemäss einem Grundsatzentscheid vom 18. August 1993 sowie auf einzelne Auffassungen im Schrifttum. Danach wird bei Stiftungen die Organqualität entweder durch formelle Nennung in der Stiftungsurkunde oder durch die Ausübung effektiver Leitungs- und Mitentscheidungsbefugnisse erreicht, und sind sämtliche Organträger in diesem Sinne, auch wenn sie als Innenorgane konzipiert sind, in Anwendung von Art. 101 lit. e
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
i  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
j  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
l  die zur Vertretung berechtigten Personen;
m  die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
n  die zugelassene Prüfgesellschaft;
o  das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
p  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
HRegV im Handelsregister einzutragen (Hans Michael Riemer, in Berner Kommentar, N 12 zu Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB; Katharina Rohrbach, Die Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei betrieblichen Personalvorsorgestiftungen, Diss. Basel 1983, S. 9 f.).

b) Art. 83 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB verfolgt den Zweck, den Bestand einer Stiftung zu gewährleisten, die von der in der Urkunde vorgesehenen Organisation her an sich funktionsunfähig ist. Die Aufsichtsbehörde hat einzugreifen, wenn die Organisation der Stiftung für ein ordentliches Funktionieren nicht genügt oder sogar überhaupt fehlt (vgl. Riemer, a.a.O., N 36 zu Art. 83
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB). In Betracht fällt ein aufsichtsrechtliches Eingreifen aus Gründen der Transparenz und des Wahrheitsgebots auch dann, wenn die Organisation bzw.
die verwendeten Bezeichnungen einen falschen Eindruck erwecken und die wirklichen Verhältnisse kaschieren oder allenfalls gar darüber hinweg täuschen; es fragt sich allerdings, ob die Aufsichtsbehörde diesfalls gestützt auf Art. 83 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
ZGB und nicht eher in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 lit. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
BVG, d.h. gestützt auf die allgemeine Kompetenz, Massnahmen zur Behebung von Mängeln bei Vorsorgeeinrichtungen zu treffen, einzugreifen hat. Nur unter diesen Voraussetzungen steht es der Aufsichtsbehörde auch zu, die Aufnahme von faktischen Organen in die Stiftungsurkunde anzuordnen.
Für darüber hinaus gehende Anweisungen fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Aus der besonderen und unter anderen rechtlichen Aspekten zu beurteilenden Ausgangslage von BGE 52 I 273, worin es um die Steuerbefreiung einer wohltätigen Stiftung ging, die vom Stifter beherrscht wurde und verpflichtet war, ihm das Stiftungskapital darlehensweise zu überlassen, lässt sich nichts Gegenteiliges für die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage ableiten.
Im Übrigen erscheint die formelle Nennung des Stifters als Organ einer Stiftung nicht unproblematisch, kann es doch für die Destinatäre und Dritte auch schwer nachvollziehbar oder sogar verwirrend sein, wenn der Stifter in dem von seiner Person verselbständigten und mit eigener Rechtspersönlichkeit versehenen Vermögen (vgl. Art. 80
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
ZGB) wieder als eigentliches Organ - wie der Stiftungsrat, Kassenvorstände oder eine Kontrollstelle - und nicht lediglich als Mitglied eines solchen Organs eingesetzt wird.

Die dargelegten Grundsätze gelten an sich auch bei Sammelstiftungen. Zwar ist den Besonderheiten solcher Stiftungen Rechnung zu tragen, namentlich dem Umstand, dass sich die in Art. 51
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5    ...178
6    und 7 ...179
BVG vorgesehene paritätische Verwaltung regelmässig nicht auf Stufe des Stiftungsrates organisieren lässt. In der Praxis wird die Parität deshalb meist auf der Stufe der einzelnen Vorsorgewerke verwirklicht (Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 7. Aufl. Bern/Stuttgart/Wien 2000, S. 125 ff., insbes. S. 129). Bei Sammelstiftungen im Vorsorgebereich werden die Einflussmöglichkeiten der Stifter aufgrund der besonderen Organisation zwangsläufig relativ erheblich bleiben. Das kann aber als weitgehend systemimmanent vorausgesetzt werden und bedeutet nicht, dass die Stifter ohne weiteres immer als Organe in der Stiftungsurkunde genannt werden müssten; entscheidend kommt es auch hier darauf an, ob die Stiftung an sich funktionsfähig ist und ob dem Transparenz- und Wahrheitsgebot Genüge getan wird.

c) Daran ändert auch die Haftungsfrage nichts. Nach Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Art. 52
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG geht als spezialgesetzliche Regelung den allgemeineren Grundsätzen - insbesondere aus Auftragsrecht, aber auch gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts - vor (vgl. Domenico Gullo, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrates in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in SZS 45/2001, S. 42). Die allgemeinen Regeln bleiben jedoch ergänzend anwendbar, namentlich die Grundsätze der ausservertraglichen Organhaftung gemäss Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB. Dabei haften auch faktische Organe, und es kommt nicht entscheidend auf den formellen Eintrag im Handelsregister an. Zwar kann ein solcher Eintrag die Bestimmung der haftenden Personen erleichtern und eine unter Umständen aufwendige Beweisaufnahme darüber, ob faktische Organschaft vorliegt, erübrigen; die Haftung nicht in der Stiftungsurkunde genannter und nicht im Handelsregister eingetragener, faktischer Organe ist aber nicht ausgeschlossen.
In BGE 120 II 137 hat das Bundesgericht denn auch entschieden, im Handelsregister müssten in Anwendung von Art. 101 lit. e
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
i  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
j  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
l  die zur Vertretung berechtigten Personen;
m  die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
n  die zugelassene Prüfgesellschaft;
o  das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
p  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
HRegV nur diejenigen Organe einer Stiftung eingetragen werden, welche die Stiftung vertreten können; diese hat freilich die Möglichkeit - nicht aber die Verpflichtung -, darüber hinaus die Eintragung von nicht zeichnungsberechtigten Personen zu veranlassen. Es besteht kein Grund, den hier fraglichen Zusammenhang anders zu würdigen.

4.- a) Im vorliegenden Fall verbleiben der Stifterin aufgrund der vorgesehenen Organisation in der Tat erhebliche Einflussmöglichkeiten. Insbesondere wählt sie den Stiftungsrat jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren, wobei Mitglieder, welche mit einer Gesellschaft der Versicherungsgruppe der Stifterin in einem Arbeitsverhältnis stehen, mit dessen Auflösung aus dem Stiftungsrat ausscheiden (Art. 7 Ziff. 1 der Stiftungsurkunde). Sodann wird bei der Beschwerdegegnerin als Sammelstiftung die paritätische Organisation nicht auf Stufe des Stiftungsrates, sondern der Kassenvorstände der einzelnen Vorsorgewerke umgesetzt (vgl. Art. 8 der Stiftungsurkunde). Weiter besteht eine enge wirtschaftliche Verknüpfung zwischen der Stiftung und der Stifterin; jene folgt dieser bei allfälligen Zusammenschlüssen, und die Stifterin ist Geschäftsstelle der Stiftung und übernimmt die Durchführung der Verwaltung der verschiedenen Vorsorgewerke.

In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, indem sie die verschiedenen Einflussmöglichkeiten der Stifterin lediglich einzeln, nicht aber gesamthaft gewürdigt habe. Dies trifft indessen nicht zu.
Die Vorinstanz hat die Gesichtspunkte zwar einzeln behandelt, die Gesamtsicht aber nicht aus den Augen verloren. Im Übrigen handelt es sich bei der Würdigung der gesamten Verhältnisse um eine Rechts- und nicht um eine Tatfrage.

b) Aufgrund der vorgesehenen Organisation ist zu erwarten, dass die Stifterin, da sie selber über die Wahlkompetenz für den Stiftungsrat verfügt, dafür sorgen wird, eigene Angestellte in Kaderstellung in den Stiftungsrat zu wählen und somit auch in der Sache indirekt Einfluss zu wahren, wobei der Stiftungsrat als solcher immerhin formell unabhängig bleibt. Die Zusammensetzung des ersten Stiftungsrates - sechs Mitglieder, wovon drei im Arbeitsverhältnis bei der Stifterin - scheint dies zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin und die Stifterin versuchen diesen Einwand mit ihrem Eventualstandpunkt abzuschwächen, allenfalls mit einer Änderung der Stiftungsurkunde in dem Sinne einverstanden zu sein, dass der erstmals eingesetzte Stiftungsrat sich in der Folge selber erneuert.

c) Indessen handelt es sich dabei nicht um ein Ungenügen der Organisation. Die vorgesehene Bestellung des Stiftungsrates ist, auch wenn andere Lösungen zu einer grösseren Unabhängigkeit führen könnten, nicht unzulässig, was auch der Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Organisation der Stiftung wird, soweit nötig, in der Stiftungsurkunde aufgeführt und in den Reglementen im erforderlichen Umfang konkretisiert; weder bestehen insoweit Unklarheiten, noch fehlt es, gerade auch im Hinblick auf die Zusammensetzung des Stiftungsrates, an Transparenz. Die Stiftung ist ferner funktionsfähig, und die Verhältnisse werden offen dargelegt.
Schon von der Namensgebung her - der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft als Stifterin steht die Sammelstiftung AVANTGARDE der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft gegenüber - ergibt sich ein deutlicher Hinweis auf die Verknüpfung der beiden juristischen Personen. Dass die Destinatäre oder Personen, die sich als solche der Sammelstiftung anschliessen wollen, sich allenfalls nicht einzig auf den Handelsregisterauszug stützen können, wenn sie die vollständigen Verhältnisse in Erfahrung bringen wollen, begründet nicht ein Ungenügen der Organisation. Ein Durchlesen der Stiftungsurkunde und allenfalls der Reglemente genügt, um die bestehenden Zusammenhänge im nötigen Masse in Erfahrung zu bringen.

d) Damit steht es der Aufsichtsbehörde nicht zu, die Stiftungsurkunde der Beschwerdegegnerin abzuändern, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt.

5.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
i  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
j  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
l  die zur Vertretung berechtigten Personen;
m  die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
n  die zugelassene Prüfgesellschaft;
o  das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
p  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
und 2
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
i  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
j  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
l  die zur Vertretung berechtigten Personen;
m  die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
n  die zugelassene Prüfgesellschaft;
o  das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
p  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
OG). Der Beschwerdeführer hat jedoch die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
i  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
j  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
l  die zur Vertretung berechtigten Personen;
m  die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
n  die zugelassene Prüfgesellschaft;
o  das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
p  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
OG). Ob der Zürich Leben als anderer Beteiligten ebenfalls eine Parteientschädigung zustehen würde (vgl. das nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2001 i.S. A. AG; 2A.207/2001), kann offen bleiben, da sie durch denselben Rechtsanwalt vertreten worden ist, der seine Vernehmlassung im Namen sowohl der Beschwerdegegnerin als auch der Zürich Leben eingereicht hat, weshalb so oder so kein zusätzlicher Aufwand abzugelten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.
3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sammelstiftung AVANTGARDE der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 3. Dezember 2001

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.201/2001
Datum : 03. Dezember 2001
Publiziert : 03. Dezember 2001
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Gegenstand : [AZA 1/2] 2A.201/2001/otd II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
BVG: 51 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 51 Paritätische Verwaltung - 1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
1    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.176
2    Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchführung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind namentlich zu regeln:
a  die Wahl der Vertreter der Versicherten;
b  eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeitnehmerkategorien;
c  die paritätische Vermögensverwaltung;
d  das Verfahren bei Stimmengleichheit.
3    Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.177
4    Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbehörde bezeichnet.
5    ...178
6    und 7 ...179
52 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
61 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.249
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.250 251
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:252
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB256.257
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.258
74 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.306
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.307
97
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 97 Vollzug - 1 Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1    Der Bundesrat überwacht die Anwendung des Gesetzes und trifft die Massnahmen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge.
1bis    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren.376
2    Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen. ...377
3    Die Kantone bringen die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.378
BVV 1: 3 
SR 831.435.1 Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)
BVV-1 Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen - 1 Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt.
1    Jede kantonale Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Einrichtungen, die sie beaufsichtigt.
2    Das Verzeichnis enthält:
a  das Register für die berufliche Vorsorge nach Artikel 48 BVG;
b  die Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.
3    Jede Eintragung im Verzeichnis muss die Unternehmens-Identifikationsnummer, die Bezeichnung und die Adresse der Einrichtung sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten. Jede Eintragung in der Liste muss zudem die Angabe enthalten, ob es sich bei der Einrichtung um eine nur in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung, eine Freizügigkeitseinrichtung oder eine Einrichtung der Säule 3a handelt.2
4    Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert.
4a
HRegV: 101
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 101 - 1 Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Investmentgesellschaften mit festem Kapital müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Investmentgesellschaft mit festem Kapital handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe des Aktienkapitals unter Hinweis auf die Tatsache, dass die Einlagen vollständig geleistet sind;
i  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
j  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
k  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
l  die zur Vertretung berechtigten Personen;
m  die Tatsache, dass die Prüfung nach KAG durchgeführt wird;
n  die zugelassene Prüfgesellschaft;
o  das gesetzliche und die weiteren Publikationsorgane;
p  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen des Verwaltungsrates an die Aktionärinnen und Aktionäre.
2    Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss.
OG: 98  103  104  105  110  156  159
ZGB: 55 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
80 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 80 - Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es der Widmung eines Vermögens für einen besondern Zweck.
83 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83 - Die Organe der Stiftung und die Art der Verwaltung werden durch die Stiftungsurkunde festgestellt.
84 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
85 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 85 - Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde und nach Anhörung des obersten Stiftungsorgans die Organisation der Stiftung ändern, wenn die Erhaltung des Vermögens oder die Wahrung des Stiftungszwecks die Änderung dringend erfordert.
86 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 86 - 1 Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
1    Die zuständige Bundes- oder Kantonsbehörde kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde oder des obersten Stiftungsorgans den Zweck der Stiftung ändern, wenn deren ursprünglicher Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters offenbar entfremdet worden ist.120
2    Unter den gleichen Voraussetzungen können Auflagen oder Bedingungen, die den Stiftungszweck beeinträchtigen, aufgehoben oder abgeändert werden.
89bis
BGE Register
118-IB-356 • 120-II-137 • 125-V-80 • 52-I-273
Weitere Urteile ab 2000
2A.201/2001 • 2A.207/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
stiftung • stiftungsurkunde • stiftungsrat • bundesgericht • leben • vorsorgeeinrichtung • lebensversicherung • hinterlassener • vorinstanz • rechtsanwalt • faktisches organ • bundesamt für sozialversicherungen • sachverhalt • treffen • organhaftung • berufliche vorsorge • handelsregisterverordnung • stiftungsaufsicht • wirtschaftliches interesse • verfahrensbeteiligter
... Alle anzeigen